Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.03.2009

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, vollziehung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ex tunc, vorläufiger rechtsschutz, schutzwürdiges interesse, verwaltungsakt, fahrbahn, erlass

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1108/08
Datum:
25.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1108/08
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis,
vorläufiger Rechtsschutz, atypischer Ausbau, Sondersatzung
Normen:
KAG § 8; VwGO § 80 V; AO § 124 Abs 2
Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines endgültigen
Beitragsbescheides fehlt auch dann nicht, wenn aufgrund eines zuvor
ergangenen Vorausleistungsbescheides Zahlungen geleistet worden
sind.
2. Mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ist ein
Vorausleistungsbescheid im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Art
und Weise erledigt.
3. Unter den Begriff der Vollziehung i.S.d. § 80 VwGO fallen nicht nur
Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4700/08 gegen den
Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 in der
Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 wird
angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides durch
Rückzahlung des von der Rechtsvorgängerin Frau F. T. und der
Antragstellerin an den Antragsgegner geleisteten Geldbetrages wird,
soweit noch nicht erstattet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
4.643,53 EUR durch Hinterlegung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.160,88 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in C. -L. .
3
Am 11. Dezember 2002 beschloss die Bezirksvertretung C. -L. ein
Straßenausbauprogramm betreffend den sog. 2. Bauabschnitt der I.----straße in C. . Die
I.----straße sollte im Abschnitt von der T1.----straße bis P.------straße ausgebaut werden.
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Nachdem im Januar 2004 die Straßenbauarbeiten begonnen hatten, setzte der
Antragsgegner ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners mit an Frau F. T. gerichtetem Bescheid vom 22. April 2004 für den
geplanten Ausbau eine Vorausleistung in Höhe von 10.802,48 EUR für das Grundstück
I.----straße 25 fest und forderte die damalige Eigentümerin des Grundstücks zur Zahlung
binnen 1 Monat nach Bekanntgabe der Bescheide auf. Diese zahlte daraufhin in der
Folgezeit den Betrag an den Antragsgegner.
5
Nach Abschluss der Baumaßnahme setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. April
2006 gegenüber der Antragstellerin als Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen F. T. für
das Grundstück I.----straße 25 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 13.630,23 EUR fest
und forderte die Antragstellerin unter Anrechnung der Vorausleistungen zur Zahlung von
2.827,75 EUR auf.
6
Die Antragstellerin erhob gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch und stellte
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der
Heranziehungsbescheide mit Wirkung vom 10. Mai 2006 bis zur Entscheidung über den
Widerspruch aus. Gleichzeitig teilte er der Antragstellerin mit, er stelle die Bearbeitung
des Widerspruchs bis zur abschließenden Entscheidung durch das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den dort anhängigen
Verwaltungsstreitverfahren (u. a. 15 A 1117/06) betreffend den 1. Bauabschnitt der I.----
straße zurück.
8
Der Antragsgegner half dem eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
19. August 2008 teilweise ab, indem er den Straßenausbaubeitrag auf 4.643,53 EUR
ermäßigte. Ferner erstattete er die aufgrund der erbrachten Vorausleistung und des
Heranziehungsbescheides vom 7. April 2006 überschießenden Geldbeträge. Die
(weitere) Aussetzung der Vollziehung lehnte er ab.
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Die Antragstellerin hat am 5. September 2008 Klage erhoben und gleichzeitig einen
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie
aus, dass der Antrag zulässig sei. Der Vorausleistungsbescheid sei ebenso wie die
Heranziehungsbescheide rechtswidrig, da eine wirksame Beitragssatzung bis heute
nicht vorliege. Aus diesem Grunde seien ihr der geleistete Betrag, soweit er nicht bereits
erstattet worden sei, zu erstatten. Im Übrigen verweist sie auf die den 1. Bauabschnitt
der I.----straße betreffenden Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht und die
anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Beide Gerichte hätten festgestellt, dass eine
wirksame Beitragssatzung nicht vorliege. Im Übrigen habe das OVG NRW in dem von
ihm mit Beschluss vom 15. Mai 2008 unterbreiteten Vergleichsvorschlag ausgeführt,
dass nur die Einrichtungen Straßenbeleuchtung und Entwässerung abrechnungsfähig
seien. Trotz dieser eindeutigen Aussagen rechne der Antragsgegner auch die
Parkflächen ab. Weshalb mehr als ¼ des zunächst festgesetzten Beitrages nach
Ermäßigung durch den Widerspruchsbescheid verblieben sei, könne nicht
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nachvollzogen werden.
Die Antragstellerin beantragt,
11
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4700/08 gegen den Heranziehungsbescheid
des Antragsgegners vom 7. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 19. August 2008 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits
unzulässig. Der umstrittene Straßenbaubeitrag sei auf der Grundlage eines mittlerweile
bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides gezahlt worden. Nach Zustellung der
Widerspruchsentscheidung ergebe sich für die Antragstellerin keine Zahlungspflicht
mehr. Die Überzahlung aus der Anrechnung gezahlter Vorausleistung sei erstattet
worden. Da der endgültige Beitragsbescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheides kein Leistungsgebot enthielte und damit nicht vollzogen
werden könnte, komme eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Ein
Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht mit dem Interesse an einer (vorläufigen)
Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung begründet werden. Die Vorausleistung sei
auf der Grundlage des bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides mit seinem
Leistungsgebot gezahlt worden. Eine Rückzahlung dieses Betrages setzte den Wegfall
des materiellen Rechtsgrundes für die Vorausleistung voraus. Letzteres sei nur der Fall,
wenn die materiell- rechtliche Berechtigung der Gemeinde für das Behalten der
Vorausleistungen weggefallen sei, wenn also die Entstehung der endgültigen
Beitragspflicht für das betreffende Grundstück definitiv ausgeschlossen sei. Dies sei
nicht der Fall, wenn die wegen Ungültigkeit der Satzung bisher nicht entstandene
Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer gültigen Satzung noch entstehen
könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass vorliegend keine hinreichende
Satzungsgrundlage wegen der Notwendigkeit einer Einzelfallsatzung gegeben sei,
bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Rat der Stadt C. eine entsprechende
Satzung beschließe. Diese gelte zumindest im Umfang der nunmehr noch umstrittenen
und im Widerspruchsbescheid bezifferten Beträge. In einem solchen Fall komme eine
Rückzahlung des Vorausleistungsbetrages selbst bei einer Aufhebung des endgültigen
Beitragsbescheides nicht in Betracht. Dies müsse erst Recht im Rahmen eines
summarischen Aussetzungsverfahrens gelten.
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Inhaltlich sei auf die Antragsbegründung zu erwidern, dass für die noch zur Abrechnung
verbliebenen Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung, Beleuchtung und
Parkflächen der I.----straße von P.------straße bis T1.----straße die zugrunde liegende
KAG-Beitragssatzung mit den jeweiligen Anteilen der Beitragspflichtigen eine wirksame
Rechtsgrundlage darstelle und hierfür eine Einzelsatzung nicht erforderlich sei. Ein
solches Erfordernis habe das OVG NRW für den 1. Bauabschnitt der I.----straße im
Hinblick auf die atypische Gestaltung von Fahrbahn und Gehwegen bzw. die Frage der
Nutzungsabgrenzung zwischen diesen Teileinrichtungen angenommen. Diese
Einrichtungen seien aber nicht mehr Gegenstand der Veranlagung. Gründe, warum die
Vorteilsbemessung der noch zur Abrechnung verbliebenen Teileinrichtungen ebenfalls
einer Sondersatzung bedürfe, seien nicht erkennbar. Die Vorteile der verbesserten
Oberflächenentwässerung, Beleuchtung sowie Parkmöglichkeiten auf erstmals eigenen
16
Parkstreifen entspreche denjenigen anderer (typischer) Anlagen und müssten daher
nicht im Einzelfall festgesetzt werden. Im Übrigen verweise er auf seine Ausführungen
im Widerspruchsbescheid.
II.
17
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
ist zulässig und begründet.
18
Der Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin steht hierfür das erforderliche allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als
Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn der
Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dem mit dem Antrag erstrebten
Rechtsschutzziel hat. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der
Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht
verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichtes deshalb für ihn nutzlos
erscheint.
19
Vgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - und
Beschluss vom 19. April 2005 - 5 B 94/04 -, jeweils veröffentl. in Juris m. w. N.
20
Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher das Rechtsschutzbedürfnis gegeben,
wenn die erstrebte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs oder der Klage dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen
Vorteil bringen kann.
21
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 80 Rdnr. 335;
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 -
11 S 1157/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, S. 702.
22
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt entgegen der Auffassung des Antragsgegners
nicht wegen des an die frühere Eigentümerin Frau F. T. gerichteten und
zwischenzeitlich bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides vom 22. April 2004. Der
Erlass des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 7. April 2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 führte nämlich zur Erledigung des
Vorausleistungsbescheides, er löste diesen also ab und bildet die alleinige Grundlage
für die Einbehaltung des als Vorausleistung geleisteten Betrages.
23
Vgl. hierzu allg.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember
1997 - 8 B 244/97 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, S. 51 ff.;
Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11 <14 f.>
und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 <14 f.>; jeweils auch in Juris
veröffentl.;
24
Durch den Erlass des endgültigen Bescheides ist der Vorauszahlungsbescheid i. S. d. §
124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf andere
Art und Weise erledigt.
25
Vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995, a.a.O.
26
Es besteht kein Grund dafür, dass der Vorausleistungsbescheid weiterhin für die Zukunft
wirksam bleibt, wenn der Beitrag endgültig festgesetzt worden ist. Selbst wenn - wie hier
- allein der Vorausleistungsbescheid ein Leistungsgebot regelte, ist dieses durch
entsprechende Zahlung erloschen. Der endgültige Beitragsbescheid löst mit und ab
seiner Wirksamkeit die (vorläufige) Beitragsfestsetzung des Vorausleistungsbescheides
als Rechtsgrundlage des Leistungsgebotes und der Zahlung für die Zukunft ab.
27
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 23. Dezember 1999 - 6
B 96.2048 -m.w.N., veröffentl. in Juris.
28
Soweit dem in Anlehnung an die früher ergangene Rechtsprechung erlassenen
Beschluss des OVG NRW,
29
Beschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2000,
S. 134 ff. mit Verweis auf Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 -,
30
eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, folgt die Kammer dieser aus den
dargelegten Gründen nicht.
31
Etwas anderes folgt hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht für den Fall
einer (unterstellten) zukünftigen Kassation des Heranziehungsbescheides vom 7. April
2006 im Hauptsacheverfahren. Zwar erlaubt das Verwaltungsverfahrensgesetz wie auch
die Abgabenordnung, einen durch Rücknahme oder Widerruf weggefallenen
Verwaltungsakt durch neuerliche Aufhebung "ins Leben zurückzurufen". Wird z. B. ein
Verwaltungsakt ex tunc zurückgenommen, gilt die vor seinem Erlass bestehende
Rechtslage weiter. Der ursprüngliche Verwaltungsakt, den die Rücknahme wirksam
beseitigt hat, "lebt rückwirkend auf".
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 6 S 1513/90 - NVwZ 1992,
S. 184 f; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RA 2/84 -,
Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 58, S. 49 ff.; Meyer, in Knack,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 35; Ibler, Kann der Widerruf eines
Verwaltungsaktes widerrufen werden?, NVwZ 1993, S. 451 (452) m. w. N.
33
Gleiches gilt bei der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren.
34
Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 8
35
Etwas anderes gilt aber hier. Ein Bescheid kann nämlich nur im Falle der Rücknahme
oder gerichtlichen Kassation eines diesen Bescheid ersetzenden Verwaltungsaktes
wiederaufleben. Erledigt sich dagegen ein Verwaltungsakt auf andere Art und Weise i.
S. d. § 124 Abs. 2 AO, wie dies bei einem Vorausleistungsbescheid durch Erlass des
(endgültigen) Beitragsbescheides geschieht,
36
so BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - a.a.O.,
37
kommt ein Wiederaufleben des - wenn auch wie hier bestandskräftigen -
Vorausleistungsbescheides nicht in Betracht,
38
so BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 - BFH/NV 96, S. 454; siehe auch
Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 7 zum Verhältnis
39
Vorauszahlungsbescheid zum Jahressteuerbescheid,
so dass im Falle der Kassation des Heranziehungsbescheides der
Vorausleistungsbescheid nicht (wieder) Rechtsgrund für das Behaltendürfen sein kann.
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Es fehlt der Antragstellerin auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis,
weil der Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides kein
Zahlungsgebot mehr enthält und er - wie der Antragsgegner zu Unrecht meint - damit
keine zu vollziehende Regelung enthalte. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das
Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den dort
genannten Fällen anordnen oder wiederherstellen, d. h. die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt
im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unter dem Begriff der
Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO fallen dabei nicht nur Maßnahmen im
vollstreckungsrechtlichen Sinne, wie sich bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt.
Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. auch bei rechtsgestaltenden
und feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung, obwohl diese
Sachverhalte unmittelbar mit Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit regeln und daher einer
besonderen behördlichen Durchsetzungshandlung weder bedürftig noch fähig sind.
41
BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1 (7 f.), Die öffentliche
Verwaltung (DöV) 1961, 948; Sodann/Zickow, VwGO, 2. Auflage, §80 Rdnr. 36.
42
Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO kann auch nicht ausschließlich ein Handeln der
Behörde bedeuten, wie in der Vergangenheit teilweise angenommen wurde. Vielmehr
zählt zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch jede sonstige rechtliche und
tatsächliche Folgerung unmittelbarer und mittelbarer Art, die durch behördliches oder
privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des
Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist.
43
Sodann/Zickow, a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N.
44
Eine solche Vollziehung der angefochtenen Heranziehungsbescheide erfolgt hier
seitens des Antragsgegners durch das (tatsächliche) Behalten des vom Antragsteller
geleisteten Geldbetrages unter Berufung auf den mit ihnen vorhandenen Rechtsgrund.
Der den Vorausleistungsbescheid ablösende Heranziehungsbescheid ist nämlich
nunmehr alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf einen
Straßenbaubeitrage und damit auch Grundlage für die Einbehaltung des zuvor als
Vorausleistung auf einen zukünftigen Straßenausbaubeitrag entrichteten Betrages.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt demzufolge, dass das aus dem
Heranziehungsbescheid abgeleitete Recht des Antragsgegners, die vorausgeleisteten
und auf die Straßenbaubeiträge angerechneten Beträge einzubehalten, suspendiert
wird, so dass dieser Betrag in dem durch §80 Abs. 5 VwGO begründeten Umfang
vorläufig zu erstatten ist.
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Der Zulässigkeit des Antrages steht letztlich auch nicht entgegen, dass frühere
Eigentümerin den bereits mit Vorausleistungsbescheid geforderten Geldbetrag freiwillig
gezahlt hat. Schon aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach das Gericht
die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt
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der Entscheidung schon vollzogen ist, lässt sich entnehmen, dass die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsakts - sei es durch die Behörde, sei es durch den
Betroffenen - das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entfallen lässt.
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rdnr. 337; VG Köln, Beschluss
vom 26. April 2004 - 6 L 533/04 - veröffentl. in Juris
48
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
50
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der
Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage
durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche
Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die
Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich
sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um
die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden
Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen.
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Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl.
nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein- Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98
-, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, 154.
52
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung
darbietende Sach- und Rechtslage.
53
Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 147
54
Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage derzeit Erfolg
haben wird. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 7. April 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 ist bei summarischer Prüfung
rechtswidrig.
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Die strittig Festsetzung eines Straßenbaubeitrages findet ihre Rechtsgrundlage nicht in
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 12. Juli 1995 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 15. November 1996 (Straßenbaubeitragssatzung).
56
Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit der entsprechenden Beitragssatzung
57
können auch zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung
und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen Beiträge erhoben werden. Die Beitragserhebung erfolgt dabei als
Gegenleistung für die den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke
erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, denen durch die Anlage eine vorteilsrelevante
Inanspruchnahmemöglichkeit gewährt wird.
Bei summarischer Überprüfung dürften die im Bereich der I.----straße im Abschnitt
zwischen P.------straße und T1.----straße durchgeführten Maßnahmen einen atypischen
Ausbau darstellen, für deren Abrechnung es (zumindest) noch einer Sondersatzung
bedarf, weil die Regelungen nach § 3 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung, die für die
Erneuerung bzw. Verbesserung der einzelnen Teileinrichtungen einen Anliegeranteil an
den Kosten in unterschiedlicher Höhe festlegen, den Besonderheiten des vorliegenden
Falls nicht gerecht werden. So hat die I.----straße im ausgebauten Abschnitt einen von
einer typischen Straße im Trennprinzip abweichenden Ausbau erhalten. Statt der
Beibehaltung der bisherigen Breiten der Teileinrichtungen und Abtrennung der
Gehwege von der Fahrbahn durch ein Hochbord ist die Straßenfläche einheitlich -
ähnlich wie bei einer Mischfläche - mit Klinkerpflaster befestigt worden, und lediglich
farblich sind einzelne Teileinrichtungen auf der niveaugleichen Straßenfläche
abgetrennt worden. Die abmarkierte Fahrbahn hat ca. 2/3 der Breite der bisherigen
Fahrbahn erhalten. Zwar hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15.
August 2008 die durch den Heranziehungsbescheid festgesetzten
Straßenausbaubeitrag ermäßigt, soweit dieser auf die Teileinrichtungen Gehwege und
Fahrbahn entfiel. Die auf Oberflächenentwässerung, Beleuchtung und (auch)
Parkflächen entfallenden Straßenbaubeiträge blieben aber unverändert. Es bestehen im
Hinblick auf die Parkflächen zudem Bedenken, ob durch die Ausbaumaßnahme eine
beitragsfähige Teileinrichtung in Form von Parkflächen nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. f
der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Juli 1995 in der Gestalt der Änderungssatzung
vom 15. November 1996 geschaffen worden ist. Das OVG NRW hat in einem
gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Beschluss vom 15. Mai 2008 betreffend den -
ausbautechnisch vergleichbaren - Ausbau der I.----straße zwischen T1.----straße und T2.
-E. -Straße (1. Bauabschnitt) unter Bestätigung der Auffassung des erkennenden
Gerichts in seinen Urteilen vom 12. Januar 2006 - u.a. 13 K 1206/04 - ausgeführt, dass
eine Beitragserhebung nur kraft einer Einzelfallsatzung in Betracht komme. Gleiches gilt
nach Auffassung der Kammer auch für den hier streitigen 2. Bauabschnitt. Zwar hat der
Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid die Straßenbaubeiträge um die anteiligen
Beträge für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege ermäßigt. Eine solche
Ermäßigung kann aber eine notwendige Sondersatzung nicht ersetzen. Nur durch eine
Sondersatzung kann dem atypischen Ausbau der gesamten Anlage Rechnung getragen
werden und nur durch sie ist eine an die Besonderheiten des vorliegenden Ausbaus
angepasste Vorteilsregelung gewährleistet.
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Ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage damit
begründet, hat die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ferner einen Anspruch
auf Aufhebung der bereits - wie oben ausgeführt - erfolgten Vollziehung durch das
Behalten des Geldbetrages seitens des Antragsgegners im Wege der Rückzahlung, den
das Gericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen hat. In soweit besteht seitens der
Kammer hinsichtlich des "Ob" kein Ermessen.
59
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, a.a.O. § 80, Rdnr. 302; a. A. Kopp/Schenke, a.a.O, §
80 Rdnr. 151;
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Im Hinblick auf den noch möglichen und vom Antragsgegner angekündigten Erlass
einer die Erhebung eines Straßenbaubeitrages rechtfertigenden Sondersatzung hält die
Kammer die Anordnung unter Auflage einer Sicherheitsleistung für erforderlich.
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Die Antragstellerin wird mit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Anwendung
(Auslegung) des § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis den übrigen Antragstellern in den
weiteren Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide
für den Ausbau des 2. Bauabschnitts der I.---- straße gleichgestellt, die bisher keine
(Voraus-) Leistungen zu zahlen hatten und bei denen der Antragsgegner von sich aus
die Vollziehung ausgesetzt hat.
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Den Anträgen ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der
Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, Der
Gemeindehaushalt (GemHH) 1993, 109 m. w. N. über die Praxis der anderen mit
Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW,
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mit einem Viertel der strittigen Beträge angemessen bewertet.
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