Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.11.2010

VG Gelsenkirchen (eugh, aufschiebende wirkung, vollziehung, monopol, antrag, interesse, hauptsache, veranstalter, verwaltungsgericht, eignung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1338/10
Datum:
17.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1338/10
Schlagworte:
Sportwetten
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4904/10 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 25. Oktober 2010 anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des
Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter zu
vermitteln, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von
Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar
2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland -
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
4
Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3
GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wie die Kammer
in vergleichbaren Klageverfahren bereits entschieden hat
5
vgl. u.a. Urteil vom 11. November 2009 - 7 K 1609/07 -, nrwe.de.
6
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung
verwiesen.
7
Ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
18. Februar 2009 - 4 B 298/08 - (juris), 18. November 2009 - 4 B 1447/09 - und 9. Juli
2010 - 4 B 567/10 -.
8
Auch die neuere Rechtsprechung des EuGH kann dem Antrag nicht zum Erfolg
verhelfen. Insoweit hat die Kammer am 6. Oktober 2010 im Verfahren 7 L 779/10 wie
folgt entschieden:
9
Die Kammer geht im hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren von
einem offenen Ergebnis in der Hauptsache aus, so dass im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung nicht auf die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache abzustellen ist, sondern allein auf die widerstreitenden Interessen an der
Aussetzung der Vollziehung einerseits und der Vollziehung der Untersagungsverfügung
andererseits.
10
Die Kammer stützt ihre Auffassung, dass die Untersagungsverfügung des
Antragsgegners vom 6. Juli 2010, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des
Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - beruht, auch nach der jüngsten Entscheidung des
EuGH vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07,
C-409/07 und C-410/07 sowie im Urteil vom gleichen Tage in den Rechtssachen C-
409/06, C-46/08 nicht offensichtlich rechtswidrig ist, auf Folgendes: Der Europäische
Gerichtshof - EuGH - hat in den vorgenannten Entscheidungen zum deutschen
Glücksspielmonopol bekräftigt, dass glücksspielrechtliche Monopole zu Gunsten des
Staates, die zur Eindämmung und Kanalisierung der Spielsucht begründet werden und
damit den Schutz des die Dienstleistung Empfangenden bezwecken, grundsätzlich
zulässig sind, weil diese Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls
zählen, die eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen
können.
11
Vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-46/08, Rdnr. 46,
juris; C-316/07, Rdnr. 74 ff, juris.
12
Mit diesen Urteilen knüpft er an vergangene Entscheidungen zum Glücksspielrecht an,
in denen er das staatliche Sportwettmonopol ebenfalls nicht in Frage gestellt und den
Mitgliedsstaaten ein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen eingeräumt
hat.
13
Vgl. Entscheidung zum portugiesischen Recht: EuGH, Urteil vom 8. September 2009,
Rechtssache C-42/07, juris; Entscheidung zum niederländischen Glücksspielmonopol:
EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 in den Rechtsachen C-258/08, Rdnr. 58, juris, und C-
203/08, juris; grundlegend auch: Urt. vom 6. März 2007, Placanica u.a., C-338/04, C-
359/04 und C-360/04, Rdnr. 48.
14
Im Zusammenhang mit dem Sportwettmonopol hat der EuGH insoweit ausgeführt, dass
ein Mitgliedsstaat im Rahmen seines Ermessens eigenständig beurteilen darf, ob es im
Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen, die mit Wetten und Spielen
verbundenen sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen sowie für die
Gesellschaft zu bekämpfen, erforderlich ist, Tätigkeiten im Glücksspielbereich
vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu
diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollmechanismen vorzusehen. Dabei
dürfen die Behörden den Standpunkt vertreten, dass sie als Kontrollinstanz der mit dem
15
Monopol betrauten Einrichtung über zusätzliche Mittel verfügen, die ihnen eine bessere
Beherrschung des Glücksspielangebots und eine bessere Effizienz bei der
Durchführung ihrer Politik gewährleisten kann, als es bei der Ausübung der
entsprechenden Tätigkeiten durch private Veranstalter in einer Wettbewerbssituation
der Fall wäre, selbst wenn die privaten Veranstalter eine Erlaubnis benötigten und einer
Kontroll- und Sanktionsregelung unterlägen. Allerdings muss die Errichtung eines
staatlichen Monopols mit der Einführung eines normativen Rahmens einhergehen, der
dafür sorgt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das
legitime Ziel des Bekämpfens der Spielsucht sowie des Gewährens eines hohen
Verbraucherschutzes in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, indem er
ein Angebot schafft, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und
qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-46/08, Rdnr. 55 ff,
a.a.O. und C-316/07, Rdnr. 78 ff, 88 ff, a.a.O..
16
Unter erneuter Betonung dieser Grundsätze hat der EuGH unter bestimmten
Bedingungen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, namentlich auch der Eignung des
grundsätzlich zulässigen staatlichen Glücksspielmonopols zum Verwirklichen der
genannten Ziele geäußert. Anlass zu solchen besteht danach insbesondere, wenn
festgestellt wird, dass in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig andere Arten von
Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben
werden dürfen, als auch, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Arten von
Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres
Suchtpotential aufweisen als die dem Monopol unterliegenden Spiele, eine zur
Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der
Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten
fließenden Einnahmen zu maximieren.
17
Vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-46/08, Rdnr. 65 ff,
a.a.O. und C-316/07, Rdnr. 106 ff, a.a.O..
18
Diese Zweifel an der so verstandenen Kohärenz des Glücksspielmarktes hat der EuGH
aus den ihm mit den Vorlageverfahren unterbreiteten, auf dem tatsächlichen Stand von
2007 oder früher beruhenden Sachverhalt abgeleitet. Dazu, ob die in Deutschland
bestehenden Ausgestaltungen diesen Anforderungen genügen, verhalten sich die
Entscheidungen des EuGH nicht. Dies zu beurteilen, fällt ausschließlich in die
Kompetenz der nationalen Gerichte. Diese haben ggfs. auf der Grundlage einer
erneuten Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Eignung des
geltenden staatlichen Sportwettmonopols zur effektiven und systematischen
Spielsuchtbekämpfung durch die weniger restriktiven Regelungen in anderen Bereichen
des Glücksspielwesens - insbesondere mit Blick auf das Glücksspiel an Geldautomaten
- vereitelt wird. Die Kammer hält eine genaue Analyse der damit in Zusammenhang
stehenden Fragen für angezeigt, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht
geleistet werden kann.
19
Davon ausgehend, wiegen die betroffenen Belange des Allgemeininteresses schwerer
als das grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 12 des Grundgesetzes - GG - und der
EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit unterfallende Interesse der
Antragstellerin, vorläufig (weiterhin) freien Zugang zum Sportwettmarkt zu haben und
die Möglichkeit zu besitzen, Gewinn aus der Vermittlung von Sportwetten zu ziehen. Die
20
die sofortige Vollziehung rechtfertigenden Interessen der wirksamen Suchtprävention
sowie der Bekämpfung der mit der Spielsucht verbundenen Begleit- und
Folgekriminalität, die den Gesetzgeber zur Einführung des Staatsmonopols für
Sportwetten veranlasst haben, sind legitim. Die Verleitung zur Spielsucht, die mit der
Freigabe des Marktes verbunden wäre, begründet eine konkrete Gefahr für die
Allgemeinheit.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache C-316/07, Rdnr. 81,
a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010, - 4 B 581/10 -, nrwe, Rdnr. 124
f..
21
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, in
Zukunft von diesen Zielen abzuweichen. Vielmehr besteht ein gewichtiges Interesse
daran, die schädlichen Auswirkungen, die mit einer Ausweitung des Sportwettmarktes
verbunden sind, auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. Zum einen wäre nur so zu verhindern, dass ein
Zeitraum entstünde, in dem vermehrt Sportwetten abgeschlossen würden und sich die
vom Gesetzgeber bekämpfte Gefahr in hohem Maße verwirklichen würde. Zum anderen
würde andernfalls ein Marktgeschehen eröffnet, dessen Dynamik es erheblich
erschwerte, das Wettmonopol später - sollte es in seiner konkreten Ausgestaltung in der
Hauptsache bestätigt werden - mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen; denn es
wäre in der Zwischenzeit mit einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots zu
rechnen. Insofern lässt schon die Vielzahl der bei den nordrhein-westfälischen
Verwaltungsgerichten anhängigen Eil- und Klageverfahren deutlich werden, dass
private Vermittler in großer Zahl auf den Sportwettmarkt drängen. Das wird im
Zuständigkeitsbereich der Kammer auch durch Vertreter der Kommunen berichtet,
denen zahlreiche Gewerbeanmeldungen vorliegen. Eine solche Entwicklung wäre auch
durch spätere Maßnahmen nicht mehr oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
rückgängig zu machen. Denn wenn Erlaubnisse zum Vermitteln von Sportwetten erst
einmal erteilt worden wären oder der Markt für Sportwetten ungeachtet einer
Genehmigung eröffnet wäre, könnte dies den Betreibern/Inhabern eines solchen
Gewerbes Bestandsschutz, jedenfalls aber eine nur schwer zu entziehende Position
vermitteln.
22
Die durch eine Ausweitung des Glücksspielmarktes entstehenden schädlichen
Auswirkungen werden umso schwerer zu bekämpfen sein, je länger private
Sportwettanbieter tätig sein können.
23
Letztlich muss dem Gesetzgeber zugebilligt werden, die Regelungen des
Glücksspielstaatsvertrages und anderer Normen auf dem Gebiet des Glücks- oder
Gewinnspiels (z.B. die Spieleverordnung) anhand der jetzt vorliegenden Urteile des
EuGH zu überprüfen und zu entscheiden, ob auf dem Sektor der Sportwetten an einem
staatlichen Monopol festgehalten wird oder ggf. auch andere Instrumente zur
Kontrolle/Eindämmung/Verhinderung der Spielsucht zu entwickeln sind.
24
Dem Schutz der Bevölkerung, stehen keine gleichwertigen Interessen privater
Sportwettvermittler gegenüber. Insoweit muss die Antragstellerin sich zurechnen lassen,
dass die von ihr getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hintergrund einer für
alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem
Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können.
Mit einer entsprechenden Unsicherheit waren auch die bei Wettvermittlern geschaffenen
25
Arbeitsplätze belastet. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin daher nicht
berufen.
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass der Nachteil, der der
Antragstellerin aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung erwächst,
dieser auch im Hinblick darauf zumutbar ist, dass sie in der betroffenen Betriebsstätte in
erster Linie eine konzessionierte Spielhalle betreibt. Sportwetten vermittelt sie dort
lediglich als zusätzliches Angebot. Somit ist nicht ersichtlich, dass sie durch eine
alsbaldige Durchsetzung der Untersagungsverfügung in ihrer wirtschaftlichen Existenz
bedroht seien könnte.
26
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest, so dass auch der vorliegende Antrag
keinen Erfolg hat; dies gilt dann auch für die gestellten Hilfsanträge.
27
So auch im Ergebnis mit ausführlicher Begründung:
28
OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 -.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
30
31