Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.07.2010

VG Gelsenkirchen (zuwendung, begründung, höhe, bezug, verwaltungsgericht, widerruf, rückforderung, antrag, inhalt, gesellschaft)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4946/09
Datum:
16.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4946/09
Schlagworte:
Existenzgründungsprämie
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin beantragte am 4. Juli 2005 die Gewährung einer Gründungsprämie gemäß
den "Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenz-
gründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen"
(- Richtlinien -, Blatt 29 ff der Gerichtsakte). Nach dem zugrunde liegenden
Unternehmenskonzept beabsichtigte sie, zusammen mit Herrn B. eine GmbH zu
gründen, deren Tätigkeit mit "Digitaler Vertrieb und Promotion von Musik über das
Internet" beschrieben wurde. Dabei sollte die Klägerin sowohl Gesellschafterin wie
Geschäftsführerin dieser noch zu gründenden Gesellschaft werden, um die
Förderbedingungen zu erfüllen. Die GmbH wurde im Dezember 2005 mit Sitz in H.
gegründet und ins Handelsregister eingetragen.
2
Mit Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2006 bewilligte die Beklagte die beantragte
Zuwendung in Höhe von 10.000 EUR, um ihr "die Gründung einer
arbeitsplatzschaffenden, wachstumsorientierten und nachhaltigen selbstständigen
Existenz zu erleichtern". Der Bescheid war mit folgender Anschrift versehen:
3
°°°°°°°.com
4
A°°°°°°. S°°°°°.
5
°°°°°°°°str.9
6
°°°°° °°°°°°°°°°°°°
7
Die Mittel wurden dann im April 2006 ausgezahlt.
8
Mit Schreiben vom 8. März 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den ersten
Nachweis über die zunächst geschaffenen Arbeitsplätze zu erbringen. Nach Vorlage
entsprechender Unterlagen bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie die erste
Bedingung der Richtlinien erfüllt habe.
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Als die Beklagte im April 2009 die abschließenden Nachweise der geschaffenen
Arbeitsplätze anforderte, ermittelte sie, dass die Klägerin bereits im Februar 2007 als
Geschäftsführerin aus der GmbH ausgeschieden und die GmbH inzwischen von H1.
nach C. umgezogen war. Da nach Auffassung der Beklagten damit nur der Zeitraum
April 2006 bis Februar 2007 für die Klägerin zu berücksichtigen war und für diesen
Zeitraum lediglich 8 statt der erforderlichen 24 Vollzeitbeschäftigungsmonate
anzurechnen waren, hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 zu einem
möglichen Widerruf an.
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In ihrem Schreiben vom 22. September 2009 trug die Klägerin vor, dass die
Gründungsprämie nicht ihr persönlich, sondern ihr als Vertreterin der GmbH gewährt
worden sei. Ihre Gesellschaftsanteile sowie ihre Rechte und Pflichten seien von Herrn
S. übernommen worden. Im Übrigen habe die Gesellschaft die erforderlichen
Beschäftigungsmonate (über-) erfüllt.
11
Mit dem hier streitigen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. Oktober 2009
widerrief darauf hin die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2006 und
forderte die Gründungsprämie in Höhe von 10.000 EUR zurück. Gemäß § 49 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW) dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn der Zweck der Zuwendung nicht (mehr) erreicht werden könne
bzw. wenn gegen Nebenbestimmungen verstoßen werde. Vorliegend seien die
erforderlichen 24 Vollzeit-Arbeitsmonate nicht erreicht. Da die Zuwendung ihr persönlich
und nicht der GmbH gewährt worden sei, könne auch nur auf die Arbeitsplätze bis zu
ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin abgestellt werden. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigten es nicht, vom Widerruf und der Rückforderung abzusehen. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 206 - 209 des
Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
12
Darauf hin hat die Klägerin am 9. November 2009 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die
Gründungsprämie nicht ihr persönlich, sondern der GmbH bewilligt worden sei, wie sich
(auch) aus der Adressierung des Zuwendungsbescheides ergebe. Darüber hinaus
seien die erforderlichen Arbeitsplätze durch die GmbH unzweifelhaft geschaffenen
worden, so dass den Förderbedingungen entsprochen worden sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 9. November 2009
sowie ihrer Schriftsätze vom 30. Dezember 2009 und 1. Juni 2010 Bezug genommen.
14
Die Klägerin beantragt,
15
den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009
aufzuheben.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass die Zuwendung der
Klägerin persönlich gewährt worden sei und diese die erforderlichen 24 Vollzeit-Monate
nicht habe belegen können.
19
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 1. Juni 2010 auf den Einzelrichter übertragen
worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen; diese
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist
nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Insoweit folgt das Gericht zunächst und im Grundsatz der Begründung des Widerrufs-
und Rückforderungsbescheides und kann daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer
ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Entscheidend
dafür ist, dass der der Zuwendung zugrunde liegende Antrag vom 4. Juli 2005 eindeutig
von der Klägerin persönlich gestellt worden ist, wie sich aus dem Namen, dem
Geburtsdatum, dem Geschlecht und der Nationalität ergibt. Gemäß Ziffer 3 der
Richtlinien können auch nur natürliche Personen eine solche Zuwendung erhalten. Da
der Zuwendungsbescheid auf diesen Antrag der Klägerin und die Richtlinien Bezug
nimmt und auch im übrigen entsprechend formuliert ist (s.o. Absatz 2 des Tatbestandes),
ist dieser vom Wortlaut her an die Klägerin persönlich gerichtet und inhaltlich nur ihr
zuzurechnen. Daran kann auch die Adressierung nichts ändern, zumal diese ohnehin
den korrekten, vollständigen Gesellschaftsnamen mit dem Zusatz "GmbH" nicht aufweist
und die Klägerin auch nicht als deren Geschäftsführerin benennt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Subventionszweck trotz der
Schaffung der erforderlichen Vollzeitbeschäftigungsmonate nicht erreicht. Denn
primäres Ziel der Förderung ist eine (möglichst dauerhafte) Existenzgründung einer
privaten Person; dieses Ziel ist offensichtlich vorliegend durch die Aufgabe der
Geschäftstätigkeit der Klägerin verfehlt. Deshalb ist die Auffassung der Beklagten, der
Subventionszweck sei nicht erreicht und die Nebenbestimmung hinsichtlich der
Arbeitsplätze nicht eingehalten worden (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW),
zutreffend. Im Übrigen hat die Beklagte ermessensfehlerfrei (intendiertes Ermessen)
sich für den Widerruf und die Rückforderung entschieden; auch insoweit kann auf die
zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der
25
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der
Zivilprozessordnung.
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