Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.04.2005

VG Gelsenkirchen: öffentliches interesse, behörde, rücknahme, verwaltungsakt, widerruf, verfügung, erfüllung, anweisung, beurteilungsspielraum, rechtsgrundlage

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4320/04
20.04.2005
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
1. Kammer
Urteil
1 K 4320/04
Der Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums F. vom 4. Dezember
2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 30.
Juni 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der am 31. März 1950 geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der auf seinen
Antrag bewilligten Altersteilzeit.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kündigte mit Erlass vom 28. März
2002 an, dass zukünftig Polizeivollzugsbeamte sowie die Beamten besonderer
Fachrichtungen und Verwaltungsbeamte des Landes im Bereich der Polizei von der
Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Altersteilzeit
ausgenommen werden sollen und teilte die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen
Beteiligungsverfahrens mit. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung dürfe keinen Anträgen
auf Beginn der Altersteilzeit nach dem 1. Oktober 2002 entsprochen werden.
Mit Erlass vom 17. Mai 2002, der am 23. Mai 2002 beim Polizeipräsidium F. einging,
verfügte das Innenministerium, den Erlass vom 28. März 2002 wegen der anhaltenden
Diskussion innerhalb der Landesregierung und des laufenden Beteiligungsverfahrens als
gegenstandslos anzusehen.
Der Kläger stellte am 29. Mai 2002 einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im
sogenannten Blockmodell.
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In einer internen Stellungnahme vom 3. Juni 2002 teilte die Dienststelle des Klägers dem
Polizeipräsidenten mit, dass der Kläger seinen Dienst neben sieben weiteren Mitarbeitern
in der Sachrate E1. beim KK versehe. Aus derzeitiger Sicht bezüglich des
durchschnittlichen Arbeitsaufkommens und der bisherigen Personalpolitik seien negative
Auswirkungen auf die Dienststelle des KK nicht zu erwarten.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger die beantragte
Altersteilzeit im Blockmodell, beginnend ab dem 1. April 2005, mit Beginn der Freistellung
am 1. Oktober 2007.
Durch Erlass vom 7. Oktober 2002 unterrichtete das Innenministerium die nachgeordneten
Behörden darüber, dass ab sofort von der Anwendung der Altersteilzeit - mit speziell
geregelten Ausnahmen - abgesehen werde.
In der Folgezeit überprüfte die Bezirksregierung E. auf Anweisung des Innenministeriums
die Bewilligungspraxis hinsichtlich der Altersteilzeit bei den nachgeordneten Behörden.
In ihrem Bericht an das Innenministerium im April 2003 vertrat die Bezirksregierung E. die
Auffassung, dass alle Bewilligungen der Erlasslage entsprechen. Bei Bewilligungen mit
Beginn der Arbeitsphase im Jahr 2005 und später lägen aber die Voraussetzungen des §
78d Landesbeamtengesetz (LBG) nicht vor, so dass derartige Bewilligungen als
rechtswidrige Verwaltungsakte gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) von der Behörde zurückzunehmen seien. Bei diesen Bewilligungen sei eine
Prüfung der dringenden dienstlichen Belange wegen des langen Zeitrahmens nicht
möglich. Bei einer Dienstbesprechung der Leiter VL der Polizeibehörden im
Regierungsbezirk E. sei vereinbart worden, dass Anträge auf Altersteilzeit erst sechs
Monate vor Beginn geprüft werden. Außerdem sei damals nach Ansicht der
Bezirksregierung E. schon absehbar gewesen, dass aufgrund der geänderten
Sicherheitslage und der daraus folgenden Belastung des Personals sowie der
angespannten Finanzlage des Landes, eine großzügige Altersteilzeitregelung nicht mehr
vertretbar gewesen sei. Allein beim Polizeipräsidium F. seien solche
Langzeitbewilligungen" erfolgt, deshalb sei eine Anweisung zur Rücknahme der
Bewilligungen beabsichtigt
Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 teilte die Bezirksregierung E. dem Polizeipräsidium F. die
beabsichtigte Anweisung mit, alle Bewilligungsbescheide, bei denen die Arbeitsphase erst
nach dem Jahr 2004 beginnt, aufzuheben.
Das Polizeipräsidium F. legte mit Bericht vom 28. Juli 2003 gegenüber der
Bezirksregierung E. die Gründe für die Bewilligungen dar. Der Polizeipräsident gehe davon
aus, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hierbei handele es sich
um Prognoseentscheidung der Behörde vor Ort. Bei jeder Bewilligung sei in Betracht
gezogen worden, dass Ersatz nicht in Betracht kommt, so dass entstehende Lücken durch
andere im Dienst befindliche Beamten geschlossen werden müssen. In der Spitze fehlten
12 Beamte, was bei einer Polizeibehörde in der Größe F1. (1900 Mitarbeiter) auch bei
verschärfter Sicherheitslage zu verkraften sei. Ab dem 18. Juni 2002 seien keine Anträge
mehr bewilligt worden, da dann die vorher in Abstimmung mit den Abteilungsleitern sowie
dem Personalrat definierte Grenze überschritten worden wäre. Die zahlreichen weiteren
Anträge seien unter Hinweis auf dringende dienstliche Belange abgelehnt worden. Soweit
darauf hingewiesen werde, dass die Leiter VL im Regierungsbezirk E. bei der Besprechung
vom 9. Juli 2002 vereinbart haben, Anträge auf Altersteilzeit in allen Kreispolizeibehörden
erst sechs Monate vor dem möglichen Inkrafttreten zu prüfen, merkte der Polizeipräsident
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an, dass nach dem 9. Juli 2002 kein Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit positiv
beschieden worden sei. Der Auffassung, eine Prognose über vier und mehr Jahre sei nicht
möglich, könne er nicht folgen, da - wie aufgezeigt - die Auswirkungen jeder einzelnen
Bewilligung sich genau erfassen ließen. Im Übrigen lasse die gesetzliche Regelung noch
viel längere Freistellungen zu. Angesichts des Erlasses vom 17. Mai 2002 habe er davon
ausgehen müssen, dass nunmehr Altersteilzeit ausdrücklich gewünscht werde.
Anderenfalls wäre entweder der Erlass vom 17. Mai 2002 nicht herausgegeben oder aber
eine neue Regelung nach § 78d Abs. 3 Landesbeamtengesetz getroffen worden.
Mit Verfügung vom 17. September 2003 wies die Bezirksregierung E. das Polizeipräsidium
F. unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums vom 18. August 2003 an, die
erteilten Bewilligungen zurückzunehmen.
Unter dem 1. Oktober 2003 hörte das Polizeipräsidium F. den Kläger zu der beabsichtigten
Rücknahme des Bewilligungsbescheides an. Der Kläger nahm dahingehend Stellung,
dass er im Vertrauen auf die Bewilligung weitreichende Vermögensdispositionen getroffen
habe, die er nicht mehr rückgängig machen könne.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003, den Bevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember
2003 zugestellt, nahm das Polizeipräsidium F. den Bewilligungsbescheid vom 13. Juni
2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Bezirksregierung E. sei nach eingehender
Prüfung zu dem Schluss gekommen, die Bewilligung sei rechtswidrig. Voraussetzung für
die Bewilligung sei, dass keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstünden. Das
erfordere eine Zukunftsprognose, die aus personalwirtschaftlicher Sicht nur in einem
begrenzten zeitlichen Rahmen möglich sei. In dem Zeitraum bis 2007 seien - insbesondere
auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage - personalwirtschaftliche Belange nicht
adäquat berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligung
und deren Rücknahme nach § 48 VwVfG. Die von dem Kläger im Rahmen der Anhörung
vorgetragenen Belange rechtfertigten keine andere Sachentscheidung.
Der Kläger legte am 17. Dezember 2003 Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid ein,
zu dessen Begründung er seine im Anhörungsverfahren geäußerten Rechtsansichten
vertiefte. Der Beurteilungsspielraum aus § 78d LBG stehe der örtlichen Behörde zu, so
dass die Bezirksregierung E. keine entsprechenden Anweisungen erteilen dürfe.
Die ​veränderte Sicherheitslage" sei kein Argument. Entweder habe sich die
Sicherheitslage bereits bei der Bewilligung verändert und sei bei der Entscheidung
berücksichtigt worden, oder aber der Bewilligungsbescheid sei ursprünglich rechtmäßig
gewesen und die Sicherheitslage habe sich nachträglich geändert. Das Argument, die
Personalentwicklung" lasse sich zu einem so frühem Zeitpunkt wie hier noch nicht
absehen, widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 78d LBG. Alle für den
Sachverhalt relevanten Tatsachen seien bei der Bewilligung bekannt gewesen. Der Kläger
habe auch auf die Bewilligung vertraut und deshalb erheblich eher als ursprünglich geplant
Vermögensdispositionen getroffen.
Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Juni 2004 zurück und
führte ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides aus, die Erlasse des
Innenministeriums hätten mehrfach auf die geänderte Sicherheitslage hingewiesen und die
Abschaffung der Altersteilzeit angekündigt. Der Erlass des Innenministeriums vom 7.
Oktober 2002 sei eine Reaktion auf die drastisch verschlechterte Haushaltsage und die
daraus resultierende Arbeitsverdichtung mit Verzicht auf Neueinstellungen. Darüber hinaus
folge aus der Einführung der 41 Stundenwoche weiterer Personalabbau. Selbst wenn das
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keine dringenden dienstlichen Belange wären, wäre der Bescheid ermessenswidrig, da
derartige bereichsspezifische Belange in das Ermessen bei der Personalplanung
einzustellen wären, was nicht geschehen sei.
Der Kläger hat am 23. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Ergänzend führt er aus, der Polizeipräsident F. habe sich in einem Zeitungsinterview
öffentlich dahingehend geäußert, dass die Personaldecke des Polizeipräsidiums weiteren
Personalabbau zulasse. Das konkrete Kriminalkommissariat, in dem der Kläger eingesetzt
sei, sei auf absehbare Zeit langfristig ausreichend besetzt. Insbesondere im Hinblick auf
die bewilligte Altersteilzeit für den Kläger sei die Ausbildung eines weiteren
Sachverständigen für E1. genehmigt und begonnen worden, so dass dringende dienstliche
Bedürfnisse der Altersteilzeit des Klägers nicht entgegenstünden.
Der Kläger beantragt,
den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums F. vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 30. Juni 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Zu Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung seines Rücknahme- und des
Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (
Beiakten Hefte 1 - 4 )
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, da der angefochtene Rücknahmebescheid des
Polizeipräsidiums F. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. rechtswidrig
sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid vom 4.
Dezember 2003 ist § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG). Nach
dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet (begünstigender Verwaltungsakt) darf nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides des
Polizeipräsidiums F. vom 13. Juni 2002 sind vorliegend nicht erfüllt, da dieser
Verwaltungsakt rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Altersteilzeit durch den Bescheid vom 13. Juni
2002 ist § 78d Abs. 1 und 2 Landesbeamtengesetz (LBG).
An der formellen Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides bestehen keine Zweifel,
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diese steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung stand im Juni 2002 keine Regelung der obersten
Landesbehörde im Sinne des § 78d Abs. 3 LBG entgegen. Aufgrund des Erlasses vom 17.
Mai 2002 bestand zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides keine die Anwendung der
Altersteilzeit für die Beamtengruppe, welcher der Kläger angehört, ausschließende
Regelung der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 78d Abs. 3 LBG, so dass allein auf
die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes § 78d Abs. 1 und 2 abzustellen ist.
Diese sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns
der ihm auf seinen Antrag bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell,
vgl. Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz § 72b Rdnr. 13
am 1. April 2005, das 55. Lebensjahr vollendet und tritt mit dem Ende der
Freistellungsphase am 31. März 2010 in den Ruhestand. Zwar gilt die neue Altersgrenze
der Vollendung des 62. Lebensjahres des § 192 Abs. 1 LBG in der Fassung des zehnten
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2003, S. 814ff) aufgrund der
Übergangsvorschrift des Artikel 7, § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes für Beamte ab dem
Geburtsjahrgang 1950, so dass der Kläger erst zum 31. März 2012 in den Ruhestand treten
würde. Nach Artikel 7, § 4 dieses Gesetzes verbleibt es in Fällen, in denen
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor der Verkündung des Gesetzes am 31.
Dezember 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde, bei der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Rechtslage.
Der Bewilligung der Altersteilzeit standen auch keine dringenden dienstlichen Belange
entgegen.
Der Begriff der ​dringenden dienstlichen Belange" ist gesetzlich nicht definiert und
umschreibt ebenso wie der des "dienstlichen Bedürfnisses" eine gesetzliche
Voraussetzung für die Ermessensentscheidung im Sinne eines negativen
Tatbestandsmerkmals. Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum.
Da es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt,
ist seine Entscheidung vom Gericht grundsätzlich vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings
hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des
ihm zustehenden Organisationsrechts durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die
nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen, maßgebend geprägt werden. Es ist
in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die
Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch
Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, DVBl 2004, 1375, Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 51
m.W.N.
Inhaltlich ist unter "dienstlichen Belangen" das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse
an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen.
"Dringende" dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden
Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter
Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven
dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle
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der "zwingenden" dienstlichen Belange z.B. in §§ 78b Abs. 3 und 85a Abs. 1 LBG, sind
ihnen aber bereits angenähert.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, DVBl 2004, 1375.
Die Beurteilung, ob vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass es bei Zulassung
der Altersteilzeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Behörde
kommen wird, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort
vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren.
Hierbei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04.OVG
-, NVwZ-RR 2005, 51 m.w.N. zur Teilzeitbeschäftigung.
Keine dringenden dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die
regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise die Tatsache, dass der
ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine
Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe- , Besoldungs- und
Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit
der Gewährung der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die
Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange
in Betracht.
Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst
beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden dienstlichen Belang
darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt.
Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die
sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben
zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht
ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt
bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden
dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang
entgegensteht.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, DVBl 2004, 1375.
Die Behörde hatte daher bei der Entscheidung über den Antrag im Juni 2002 auf der
Tatbestandsseite der Norm eine Einschätzung zu treffen, ob durch die Bewilligung der
Altersteilzeit die Aufgabenerfüllung mit dem Beginn der Freistellungsphase - hier gut fünf
Jahre später - in dem oben dargestellten Umfang beeinträchtigt wird.
Der von dieser Prognoseentscheidung erfasste Zeitraum ist nicht so lang, dass eine
rechtmäßige Entscheidung über den Antrag auf Altersteilzeit grundsätzlich nicht möglich
wäre, weil sich die Entwicklung der zu beachtenden dienstlichen Belange nicht mit
hinreichender Sicherheit absehen lassen könnte.
Der gesetzlichen Regelung lassen sich keine Fristen entnehmen, zu denen ein Antrag auf
Altersteilzeit frühestens gestellt werden darf. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der
Dienstherr Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit nur dann bearbeitet, wenn sie in enger
zeitlicher Nähe (z.B. sechs Monate) zum Beginn der Altersteilzeit gestellt werden.
Vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 15. Dezember 2003 - 8 E 1938/03 - (juris - dokument).
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Dies lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass der zuständige Dienstvorgesetzte seine
Personalplanung nicht auch auf längere Zeiträume ausrichten kann. Das
Landesbeamtengesetz regelt beispielsweise in § 78e Abs. 3 Satz 3, dass ein Antrag auf
Verlängerung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen spätestens sechs Monate
vor dem Ende der bewilligten Beurlaubung zu stellen ist. Der Gesetzgeber hatte außerdem
bei der für alle Landesbeamte geltenden Regelung der Altersteilzeit in § 78d LBG die
reguläre Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen. Für
Beamte außerhalb des Polizeivollzugsdienstes ist daher bei einem Beginn der Altersteilzeit
nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Prognose über mindestens zehn Jahre
zuzüglich des angemessenen ​Vorlaufs" für die Antragstellung zu treffen. Ähnlich lange
Prognosezeiträume gelten für die Beurlaubungen aus arbeitsmarkt- oder
familienpolitischen Gründen.
Die hier vom Polizeipräsidium F. zu überblickende Zeitspanne liegt weit unterhalb dieses
Rahmens, so dass die Kammer der Auffassung der Bezirksregierung E. , eine Prognose
über einen Zeitraum von vier und mehr Jahren sei nur schwer möglich, nicht zu folgen
vermag.
Das Polizeipräsidium F. war auch nicht durch interne Anweisungen oder eine bestehende
Verwaltungspraxis daran gehindert, frühzeitig über den Antrag des Klägers zu entscheiden.
Die in der Dienstbesprechung vom 9. Juli 2002 bei der Bezirksregierung getroffene
Vereinbarung, frühestens sechs Monate vor Beginn der beantragten Altersteilzeit über die
Bewilligung zu entscheiden, wurde erst nach der hier im Streit stehenden Bewilligung
getroffen.
Die durch das Polizeipräsidium F. in dem Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2002
getroffene Prognoseentscheidung ist - im Rahmen des oben dargestellten
Prüfungsrahmens - auch bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall inhaltlich nicht
zu beanstanden. Nach den Ausführungen in seinem Bericht an die Bezirksregierung E.
vom 28. Juli 2003, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, hat der
Polizeipräsident in jedem Einzelfall geprüft, ob ein Wegfall der Stelle ohne Neubesetzung
aufgefangen werden kann. Im hier vorliegenden Fall wurde eine ausführliche
Stellungnahme der Dienststelle des Klägers eingeholt, aus der sich die derzeitige
Besetzung und die Einschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers zu dessen
Entbehrlichkeit" in der Fachabteilung E1. ergeben. Des weiteren ist durch die mit den
Abteilungsleitern und dem Personalrat im Vorfeld abgesprochene Obergrenze
sichergestellt, dass die Zahl der aufgrund Altersteilzeit abwesenden Beamten gegenüber
der Gesamtzahl der beim Polizeipräsidium F. eingesetzten Beamten gering ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung von Altersteilzeit in dem hier vorgetragenen
Rahmen den Dienstbetrieb auch auf langfristige Sicht gefährden könnte, ergeben sich
nicht. Entgegen stehende dringende dienstliche Belange sind daher nicht erkennbar, so
dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78d Abs. 1 und 2 LBG zum Zeitpunkt der
Bewilligung erfüllt waren.
Anhaltspunkte dafür, dass das der Bewilligungsbehörde auf der Rechtsfolgenseite
eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, sind vorliegend nicht ersichtlich, so
dass sich die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell vom 13. Juni 2002 als
rechtmäßiger Verwaltungsakt darstellt.
Unabhängig davon, ob eine Umdeutung des Rücknahmebescheides vom 4. Dezember
2003 in den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes vom Willen des Beklagten und
von den angestellten Ermessenserwägungen gedeckt würde, wären die
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Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 VwVfG ebenfalls nicht erfüllt. Ein Widerruf der
rechtmäßigen Altersteilzeitbewilligung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs.
2 VwVfG zulässig, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der keine
Geldleistung betrifft.
Die allgemein nach den Attentaten vom 11. September 2001 verschärfte Sicherheitslage
und die daraus folgenden Maßnahmen der Gesetzgebung und Personalwirtschaft, wie das
sogenannte Sicherheitspaket II sowie die aufgrund der allgemeinen Haushaltslage
geänderte Erlasslage zu § 78d Abs. 3 LBG, stellen keine nachträglich eingetretenen
Tatsachen dar, die einen Widerruf der Bewilligung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 rechtfertigen
könnten. Es konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar nicht geklärt werden,
wann das Sicherheitspaket II dem Polizeipräsidium F. bekannt gegeben wurde, darauf
kommt es jedoch nicht an.
Selbst wenn das Sicherheitspaket II und die geänderte Erlasslage zu § 78d Abs. 3 LBG als
nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG anzusehen
wären, welche die Behörde berechtigen würden den Verwaltungsakt nicht zu erlassen,
könnte ein Widerruf nur erfolgen, wenn anderenfalls das öffentliche Interesse gefährdet
wäre.
Da der rechtmäßigen Bewilligung der Altersteilzeit noch nicht einmal dringende dienstliche
Bedürfnisse, welche ein auf das konkrete Amt konkretisiertes öffentliches Interesse
darstellen, entgegen stehen, ist ein öffentliches Interesse, welches ohne den Widerruf
gefährdet wäre, nicht ersichtlich.
Es kann daher offen gelassen werden, ob eine Umdeutung der von der Behörde
getroffenen Ermessensentscheidung von einer Rücknahme in einen Widerruf überhaupt
möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.