Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.03.2008

VG Gelsenkirchen: ortszuschlag, anteil, besitzstandswahrung, vergütung, zulage, berechtigung, angestellter, fälligkeit, arbeiter, bestandteil

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2050/06
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2050/06
Schlagworte:
Familienzuschlag, Teilzeit, TVöD, TVÜ-VKA, BAT
Normen:
BBesG § 6, BBesG § 40 Abs. 5, TVÜ-VKA § 11 Abs. 1
Leitsätze:
Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vorgesehene Besitzstandszulage
bezüglich der Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des
BAT ist als " sonstige entsprechende Leistung" im Sinne der
Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 BBesG anzusehen, sodass der
kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eines teilzeitbeschäftigten
Beamten ohne Kürzung nach § 6 BBesG zu gewähren ist.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 verurteilt, der Klägerin über
den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im
Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu
gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz für die bis Juli 2006 fälligen Beträge seit dem
11. Juli 2006 und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR
vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin steht als Beamtin beim Finanzamt E. -V. im Dienst des beklagten Landes.
Sie ist teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von 50 %. Ihr Ehemann ist bei der Stadt E.
als Angestellter im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt und erhielt bis zum 30.
September 2005 Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT).
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Wegen der Tätigkeit des Ehemannes im öffentlichen Dienst erhielt die Kindergeld
3
berechtigte Klägerin die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für ihre zwei in
den Jahren 1994 und 2001 geborenen Kinder T. und D. K. ungekürzt.
Zum 1. Oktober 2005 wurde die Vergütung ihres Ehemannes aus dem BAT in den
neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD)
überführt. Mit Bescheid vom 16. März 2006 kürzte das
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin die kinderbezogenen Anteile im
Familienzuschlag ab dem 1. April 2006 gemäß § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG) anteilig zur Beschäftigung der Klägerin und führte zur Begründung aus, ab dem
1. Oktober 2005 erhalte ihr Ehemann eine Vergütung nach dem TVöD, der anders als
der bis dahin angewandte BAT keine Zahlungen für Kinder vorsehe. Ein Konkurrenzfall
im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG bestehe deshalb nicht mehr, sodass ihr der
kinderbezogene Familienzuschlag in gleicher Weise wie die übrigen
Bezügebestandteile nur anteilig in Höhe des Beschäftigungsumfangs zustehe. Auf eine
Rückforderung des bis zum 31. März 2006 ungekürzt gezahlten Familienzuschlags
wurde von Seiten des xxx verzichtet.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 10. April 2006 Widerspruch ein
und begründete diesen durch ihre Prozessbevollmächtigten am 24. Mai 2006 unter
Hinweis auf § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen
Arbeitgeber in den TVöD (TVÜ-VKA).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies das xxx den Widerspruch im
Wesentlichen mit der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung als unbegründet
zurück. Ergänzend wies es darauf hin, dass dem Ehemann der Klägerin eine
Besitzstandszulage laut Auskunft seines Arbeitgebers nicht gezahlt werde, weil er zum
Stichtag des 30. September 2005 keine kinderbezogenen Leistungen nach § 29 BAT
erhalten habe.
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Die Klägerin hat am 11. Juli 2006 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr stehe der
kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag weiterhin ungekürzt zu, weil die
Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG auch nach Überleitung ihres Ehemannes
in den TVöD weiter angewendet werden müsse. Als ein mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter stehe ihm der Familienzuschlag der
Stufe 2 in Form einer sonstigen entsprechenden Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz
2 BBesG zu, weil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA der kinderbezogene
Familienzuschlag des BAT als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe - jedenfalls
fiktiv - weitergezahlt werde und gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA an den
Entgeltanpassungen teilnehme. Wäre er ab dem 1. Oktober 2005 kindergeldberechtigt
gewesen, hätte er Anspruch auf diese Besitzstandsregelung, sodass die Fiktion des §
40 Abs. 5 BBesG auch in diesem Fall greife. Diese Ansicht stehe im Einklang mit dem
Erlass des Finanzministeriums NRW vom 11. Oktober 2006 zur Anwendung der
Konkurrenzregelung im Familienzuschlag im Zusammenhang mit den Regelungen im
TVÜ-Bund/TVÜ-VKA. Überdies verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des VG
Aachen vom 11. Januar 2007 (1 K 830/06) sowie des VG Braunschweig vom 6. März
2007 (7 A 252/06).
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 zu verurteilen, ihr über den 31. März 2006
hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6
Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die bis Juli 2006 fälligen Beträge
seit dem 11. Juli 2006 und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und zur
Bestätigung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des VG Stuttgart vom 21.
Juni 2006 (17 K 1248/06) sowie auf eine bislang unveröffentlichte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg (4 S 2586/06); gegen die Entscheidung
des VG Aachen vom 11. Januar 2007 habe das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein- Westfalen die Berufung zugelassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.
13
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
15
Die Klägerin hat auch über den 31. März 2006 hinaus gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf Zahlung des ungekürzten
kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für ihre Kinder. Die angefochtenen
Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 und 4 VwGO).
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Zwar werden grundsätzlich gemäß § 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei
Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und damit auch der Familienzuschlag als
Bestandteil der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit gekürzt. § 6 BBesG ist jedoch gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nicht
anzuwenden unter den dort genannten Voraussetzungen. Im Einzelnen trifft § 40 Abs. 5
BBesG - verkürzt wiedergegeben - folgende Regelung: "1Stünde neben dem Beamten
(...) einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht (...), der Familienzuschlag
nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende
Betrag des Familienzuschlages dem Beamten (...) gewährt, wenn und soweit ihm das
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem
Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine
sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind
entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des
Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden
Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer
der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere
Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
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beschäftigt sind."
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin ist - unstreitig
- Kindergeld berechtigt im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, und auch der Ehemann
ist - ebenso unstreitig - mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im
öffentlichen Dienst beschäftigt. Auch stünde dem Ehemann der Klägerin neben ihr,
wenn nicht diese, sondern er Kindergeld berechtigt wäre, als eine im öffentlichen Dienst
stehende Person eine "sonstige" dem Familienzuschlag der Stufe 2 "entsprechende
Leistung" im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG zu. Nach § 40 Abs. 5 Satz 3
BBesG findet daher die Vorschrift des § 6 BBesG auf den auf die Kinder entfallenden
Betrag des Familienzuschlages keine Anwendung, sodass dieser der Klägerin
ungekürzt zu gewähren ist.
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Dass auch dem Ehemann der Klägerin neben ihr eine "sonstige entsprechende
Leistung" zustünde, folgt aus der für den Ehemann der Klägerin maßgeblichen
Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten
der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-VKA).
19
Vgl. bereits VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, juris und
www.nrwe.de, sowie VG Braunschweig, Urteil vom 6. März 2007 - 7 A 252/06 -; anderer
Ansicht - allerdings ohne Bezugnahme auf § 11 TVÜ-VKA - nur VG Stuttgart, Urteil vom
21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, juris.
20
Eine dem Familienzuschlag nach § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG gleichgestellte
Leistung liegt dann vor, wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitnehmer vergütet
wird, Komponenten enthält, die dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in
den (Beamten- )Besoldungsgesetzen gleichwertig sind, also dem durch den
Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten
bestimmten Charakter des kinderbezogenen Familienzuschlags entsprechen. Auf die
Bezeichnung der Leistung kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig müssen die
Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten deckungsgleich sein; es genügt eine
strukturelle Übereinstimmung.
21
Vgl. Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Losebl.-Kommentar,
§ 40 BBesG Rn. 133 mit weiteren Nachweisen.
22
Der TVöD selbst sieht anders als noch § 29 BAT (Ortszuschlag), der unbestritten als
"entsprechende Leistung" unter die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG fiel,
23
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 27.07 -, juris,
24
zwar keine dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gleichwertige Zulage
mehr vor. Der bereits zitierte § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- VKA bestimmt allerdings, dass "für
im September 2005 zu berücksichtigende Kinder (...) die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT- Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-
G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt"
werden, "solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG
gezahlt würde." Es bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel
25
daran, dass diese Besitzstandszulage mangels anderweitiger tarifvertraglicher
Zweckbestimmung weiterhin den Leistungszweck erfüllt wie der bisher nach § 29 BAT
gewährte kinderbezogene Ortszuschlag. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
vorgesehene Besitzstandszulage ist daher in Übereinstimmung mit der Ansicht der
Verwaltungsgerichte Aachen und Braunschweig (zu dem insofern inhaltsgleichen § 11
Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Bund) sowie der einschlägigen Kommentarliteratur als "sonstige
entsprechende Leistung" anzusehen.
VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil
vom 6. März 2007 - 7 A 252/06 -; Schinkel/Seifert, a.a.O.; Schwegmann/Summer,
Bundesbesoldungsgesetz, Losebl.- Kommentar, § 40 Rn. 12a und 13b.
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Bei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA handelt es sich insofern
auch nicht etwa um eine bloße den Besitzstand wahrende Maßnahme, lediglich ein
Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau sichert. Sie besitzt vielmehr als eigenständige
Zulage einen selbstständigen Charakter mit eigenem Leistungszweck. Auch nimmt die
hier in Rede stehende Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA an den
allgemeinen Entgeltanpassungen teil und stimmt auch insofern strukturell mit dem
Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG überein.
27
Vgl. insofern zu den nicht übertragbaren Ausführungen zu § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA des VG
Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, a.a.O.
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Nicht gefolgt werden kann insofern den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. August 2007. Danach soll die
Vorschrift des § 11 TVÜ-VKA den betroffenen Beschäftigten zwar eine vorübergehende
Besitzstandswahrung gewähren; der sozialen Ausgleichsfunktion, die den
Familienzuschlag nach § 40 BBesG auszeichne, würde dadurch aber nicht Rechnung
getragen. Auch fehle es an der erforderlichen strukturellen Übereinstimmung mit
gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Familien- oder Sozialzuschlägen.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 S 2586/06 -, S. 4 der
Entscheidungsabschrift.
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Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg allerdings insoweit,
als die Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜ-VKA nicht etwa als eine "entsprechende
Leistung" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG angesehen werden kann. Insofern ist
die Rechtslage mit Blick auf den e h e g a t t e n b e - z o g e n e n Familienzuschlag in
der Tat eine andere. Denn sowohl der seit dem 1. Oktober 2005 anzuwendende TVöD
als auch die Vorschriften des TVÜ-VKA, insbesondere § 11 TVÜ-VKA, enthalten keinen
Anspruch mehr auf einen Verheiratetenzuschlag oder auf eine entsprechende
Besitzstandszulage, die als "entsprechende Leistung" im Sinne des § 40 Abs. 4 BBesG
angesehen werden könnte. Der nach § 29 BAT gewährte Verheiratetenzuschlag ist
lediglich einmalig nach § 5 TVÜ-VKA im Rahmen der Bildung des Vergleichsentgelts
für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD zu berücksichtigen
gewesen. Der Verheiratetenzuschlag ist folglich in das Vergleichsentgelt und damit in
das Gehalt nach der Stufe der Entgelttabelle des TVöD als bloßer Rechenfaktor
eingeflossen und hierin aufgegangen. Dieser Rechenfaktor und damit die Einordnung in
eine Entgeltgruppe bleiben unabhängig vom weiteren Bestand der Ehe und der
Entwicklung der Familie erhalten. Bei der Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags
im Rahmen des § 5 TVÜ-VKA handelt es sich insofern in der Tat um eine bloße den
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Besitzstand wahrende Maßnahme, die lediglich mittelbar ein Mindestgehalt auf etwa
dem vorherigen Niveau sichert. Diese Maßnahme besitzt - anders als die eigenständige
kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA - keinen selbstständigen
Charakter mit eigenem Leistungszweck. Eine solche "Besitzstandswahrung" weist
daher auch keine Vergleichbarkeit mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 auf.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, a.a.O.; vgl. auch
Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 12e; Schinkel/Seifert, a.a.O., § 40 Rn. 117; vgl.
ferner Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 17 Sa 58/06 -
und Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 12 Sa 1241/07 -,
jeweils bei juris.
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Soweit der Beklagte im Übrigen vorträgt, dass die nach § 11 Abs. 1 TVÜ- VKA
vorgesehene kinderbezogene Besitzstandszulage dem Ehemann der Klägerin
tatsächlich nicht gezahlt werde, weil er zum Stichtag des 30. September 2005 über
keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen nach § 29 BAT verfügt habe und
daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung eine Besitzstandszulage
(gegenwärtig) nicht vorlägen, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Entscheidend
ist nach der Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gerade nicht, ob eine
"sonstige entsprechende Leistung" tatsächlich gezahlt wird. Die gleichwertige Leistung
muss dem Ehegatten des Beamten lediglich fiktiv zustehen ("Stünde ... zu"), also etwa
derart, dass er sie ohne die in dem Einkommensteuergesetz und dem
Bundeskindergeldgesetz näher geregelten Tatbestände beim Zusammentreffen
mehrerer Ansprüche erhalten würde. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der
Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gegeben. Sie steht dem Ehemann der
Klägerin (fiktiv) zu, "solange" ihm gegenüber "Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder
des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde." Ebenso wie die kinderbezogenen Anteile im
früheren Ortszuschlag knüpft, wie dem letzten Halbsatz zu entnehmen ist ("gezahlt
würde"), auch die Besitzstandswahrung des TVÜ-VKA mithin nur an das "Haben" von
Kindern und die tatsächliche oder eben nur fiktive Berechtigung zum Bezug von
Kindergeld an. Die fiktive Berechtigung des Ehemannes der Klägerin ohne
Berücksichtigung der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§§ 64,
65 EStG, §§ 3, 4 BKGG) ist unverändert gegeben. Würde die Kindergeldberechtigung
auf den Ehemann (zurück- )fallen, wäre der ehemals kinderbezogene Ortszuschlag als
Besitzstandszulage (wieder) zu zahlen. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA schreibt insoweit die
Rechtslage nach § 29 BAT fort.
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Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der
entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der vorliegende
Rechtsstreit wirft entscheidungserhebliche rechtliche Fragen auf, deren Beantwortung
für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen von Bedeutung ist.
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