Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21.11.2008

VG Gelsenkirchen: umkehr der beweislast, verteilung der beweislast, steuerberechnung, kirchensteuer, gehalt, die post, einspruch, kopie, besoldung, behörde

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1945/08
Datum:
21.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1945/08
Schlagworte:
Familienzuschlag, Kind, Zugang, Beweis, Nachweis, zeitnahe
Geltendmachung, Verjährung
Normen:
BBesG §§ 39, 40, VwVfG § 41 Abs. 2, VwVfG § 43
Leitsätze:
1. Zum Anspruch auf Zahlung des erhöhten Familienzuschlags für die
Jahre 1999 bis 2006 (BVerfG, Beschluss vom 24. November - 2 BvL
26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 ff.). 2. Den Nachweis dafür, dass ein
Bescheid, mit dem ein zuvor ausgesprochener Vorbehalt der
Nachprüfung der Höhe des Familienzuschlags für das dritte und jedes
weitere Kind aufgehoben werden sollte, dem klagenden Beamten
wirksam bekannt gegeben wurde, hat der beklagte Dienstherr zu
erbringen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, steht auch das
Erfordernis einer "zeitnahen Geltendmachung" einem Anspruch nicht
entgegen. 3. Hat die für den Dienstherrn handelnde Behörde den
Vermerk über die Aufgabe eines Bescheides zur Post unterlassen, so
genügt ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den klagenden
Beamten. Der beklagte Dienstherr kann sich in diesem Fall nicht auf die
Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG berufen. 4. Eine Umkehr der
Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsaktes zu Lasten des
Adressaten bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten (hier:
"Nachforschungspflicht aufgrund eines Hinweises in der
Bezügemitteilung") sieht § 41 Abs. 2 VwVfG nicht vor.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des M.
°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15.
Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie unter Aufhebung der
Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 verurteilt, dem Kläger für
die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen
Nettobetrag von 2.694,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31.
März 2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Jahr 1999 betroffen ist.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für den
Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2006. Er war in diesem Zeitraum
für seine drei in den Jahren 1988, 1989 und 1991 geborenen leiblichen Kinder N. , B.
und B1. familienzuschlagsberechtigt.
2
Der Kläger stand bis zum 30. April 1999 als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 mit
allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B - BBesO A/B - Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes) im Dienst des beklagten Landes; seit dem 1. Mai 1999
gehört er als Oberstudienrat der Besoldungsgruppe A 14 an. Seine Dienststelle ist das
städtische I. -I1. -Gymnasium E. .
3
Mit Schreiben vom 15. März 1997 erhob der Kläger Einspruch gegen die Festsetzung
des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1.
Januar 1996. Mit Bescheid des M. für °°°°°°°°°°° und °°°°°°°°°°
°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° als Familienkasse wurde dieses Verfahren nach § 363
Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf Musterprozesse vor den
Finanzgerichten ruhend gestellt.
4
Im Oktober 2000 stellte das M1. die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Jahre 1999
und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt
der verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl. Blatt 15 der beigezogenen
Besoldungsakte). Zur Wahrung der Ansprüche bedurfte es danach keiner gesonderten
Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser
Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des M1. auf die Erhöhung des
Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge
unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.
5
Mit standardisierten Bescheiden vom 15. Dezember 2004 teilte das M1. den
Empfängern von Bezügen mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 hätten
sie Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der
verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten; dieser Vorbehalt werde nunmehr
aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die
Zeit ab dem 1. Januar 1999 würden für endgültig erklärt. Auch in der Besoldungsakte
des Klägers (vgl. Blatt 33) befindet sich eine Durchschrift eines solchen Bescheides
(ohne „Ab-Vermerk"). In der dem Kläger zugegangenen Bezügemitteilung für Januar
2005 wurde auf dieses „Schreiben vom 15.12.2004" ohne nähere Ausführungen
hingewiesen.
6
Unter dem 12. Mai 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 im Hinblick insbesondere auf den
kinderbezogenen Familienzuschlag eine höhere, verfassungsgemäße Besoldung. In
diesem Schreiben wies der Kläger auch auf seinen „Antrag" vom 15. März 1997 hin.
7
Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 verwies das M1. den Kläger für die Jahre bis 2004 auf
den als bestandskräftig erachteten Bescheid vom 15. Dezember 2004. Für die Jahre
2005 und 2006 lehnte es den Antrag des Klägers ab, da er seinen Anspruch auf
amtsangemessene Alimentation nicht „zeitnah" jeweils während des laufenden
Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Ergänzend teilte es dem Kläger mit, dass er mit
Schreiben vom März 1997 lediglich Einspruch gegen die Höhe seines Kindergeldes
eingelegt habe. Er habe sich in diesem Schreiben nicht auf die Höhe des Kinderanteils
im Familienzuschlag bezogen.
8
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2007 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er aus, dass er trotz intensiver Suche den erwähnten Bescheid vom
15. Dezember 2004 in seinen Unterlagen nicht habe finden können. Er gehe daher
davon aus, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Insofern bat er um die Übersendung
einer Kopie und eines Zustellungsnachweises. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass
sich sein 1997 eingelegter Einspruch nicht nur auf die Höhe des Kindergeldes, sondern
auch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag bezogen habe.
9
Unter dem 19. Juni 2007 übersandte das M1. dem Kläger eine Kopie des Bescheides
vom 15. Dezember 2004 sowie einen Ausdruck der Bezügemitteilung für Januar 2005.
10
In Reaktion hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2007: „Ich danke
Ihnen für die Übersendung der Kopie des Schreibens vom 15.12.2004. In der Tat habe
ich dies wohl nicht erhalten und konnte - das ist nach dieser Zeit nicht mehr zu
rekonstruieren - wohl deshalb mit dem unauffälligen Hinweis auf der
Verdienstbescheinigung 1/05 nichts anfangen."
11
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2008 ergänzte der Kläger seinen
Widerspruch vom 10. Juni 2007 dahingehend, dass die Behörde nach einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 - bei der Auslegung eines
Antrags neben dem Wortlaut auch zu berücksichtigen habe, ob der Antragsteller mit
seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen
Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck des Antrags sowie erkennbare
Begleitumstände dies nahe legen. Insofern sei sein Einspruch gegen die Höhe des
Kindergeldes - da zu jener Zeit mehrere Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht
anhängig gewesen seien, mit denen gerade Einwendungen gegen die Höhe der
Familienzuschläge unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit geltend
gemacht worden seien - auch gegen die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag
gerichtet gewesen. Überdies bekräftigte der Kläger nochmals, dass er den
Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 nicht erhalten habe. Infolge der Unkenntnis
dieses Bescheides sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit auch noch in
den Jahren 2005 und 2006 geruht habe. Er habe somit keine Veranlassung gesehen,
weitere Anträge auf Erhöhung des Familienzuschlags zu stellen. Darüber hinaus gelte
die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach Ansprüche jeweils in dem
laufenden Haushaltsjahr erhoben werden müssten, nur für diejenigen Anspruchsteller,
12
die erstmalig und damit rückwirkend einen erhöhten Familienzuschlag beantragt hätten.
Er habe hingegen - wie ausgeführt - bereits im Jahr 1997 (auch) die Erhöhung des
Familienzuschlags beantragt, so dass diese Rechtsprechung nicht auf ihn zutreffe.
Mit drei Widerspruchsbescheiden jeweils vom 29. Februar 2008 wies das M1. den
Widerspruch des Klägers für die Jahre 1999 bis 2004, 2005 und 2006 zurück. In Bezug
auf die Jahre 2005 und 2006 führte es jeweils aus, dass der Kläger - wie im
Ausgangsbescheid bereits ausgeführt - die Ansprüche für diese Jahre nicht „zeitnah"
geltend gemacht habe. In Bezug auf die Jahre 1999 bis 2004 führt es aus, dass der
Kläger aufgrund der Bezügemitteilung für Januar 2005, namentlich aufgrund des
ausdrücklichen Hinweises auf das Schreiben vom 15. Dezember 2004 sowie aufgrund
des gegenüber Dezember 2004 geänderten Auszahlungsbetrages, dazu angehalten
gewesen wäre, sich durch Rückfragen beim M1. über den Inhalt des Schreibens vom
15. Dezember 2004 zu informieren. Diese Sorgfalt werde von jedem Beamten erwartet.
Insbesondere von einem Beamten des höheren Dienstes dürfe der Dienstherr
verlangen, dass er sich gewissenhaft mit den Grundzügen seiner Besoldung und mit
den Besoldungsmitteilungen auseinander setze. Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten
sei der Beamte verpflichtet, diese durch unmittelbare Rückfragen auszuräumen. Der
Kläger sei dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen, was zu dem
Versäumnis, fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004
einzulegen, geführt habe. Dieser Bescheid sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen gewesen, die die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs auf einen Monat
festgelegt habe. Diese Frist habe am 18. Januar 2005 geendet und sei damit zum
Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs am 13. Juni 2007 abgelaufen gewesen. Der
Bescheid vom 15. Dezember 2004 sei deshalb bestandskräftig geworden. Für eine
erneute Entscheidung über einen Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag für dritte und
weitere Kinder für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 bestehe daher kein Raum
mehr. Auch habe man den Einspruch des Klägers vom 15. März 1997 gegen die Höhe
der Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG ab dem 1. Januar 1996 nicht
dahingehend auslegen können, dass er (auch) gegen die Höhe der Familienzuschläge
gerichtet gewesen sei. Der Einspruch sei beim M1. im Rahmen eines Massenverfahrens
unter Verwendung eines vorformulierten Vordrucks eingegangen. Einsprüche dieser Art
hätten sich seinerzeit ausschließlich auf die Höhe des Kindergeldanspruchs bezogen,
so dass weder damals noch heute Veranlassung bestanden habe bzw. bestehe, diesen
Einspruch im Sinne des Klägers umzudeuten oder weiter zu fassen. Im Übrigen sei der
Widerspruch auch unbegründet, da die Höhe des dem Kläger bereits gewährten
Familienzuschlags ab dem dritten Kind bereits die verfassungsrechtlichen Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts erfülle.
13
Der Kläger hat am 31. März 2008 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen
wiederholt und vertieft.
14
Der Kläger beantragt sinngemäß,
15
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des M. für °°°°°°°°° und
°°°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007
sowie unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 zu
verurteilen, ihm für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen
Nettobetrag von 2.694,35 EUR als erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit
dem 31. März 2008 zu zahlen.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in den
angefochtenen Bescheiden.
19
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. September 2008 und vom 11.
November 2008 übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (Beiakte/Heft 1)
Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23
Die allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des Klägers für die
Jahre 1999 bis 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat Erfolg.
24
Der Kläger hat für die Jahre 1999 bis 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren
Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. Die Bescheide des M. für
°°°°°°°°°° und °°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004
und 1. Juni 2007 sowie die Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 sind insofern
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten,
25
I. Dem Anspruch für die Jahre 1999 bis 2004 steht nicht der Bescheid vom 15.
Dezember 2004 entgegen. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Der
Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist dem Kläger vielmehr erstmals im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens als Kopie mit Schreiben vom 19. Juni 2007 von Seiten des M1.
übersandt worden. Den Nachweis dafür, dass der Originalbescheid vom 15. Dezember
2004 dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam bekannt gegeben wurde,
hat der Beklagte nicht erbracht. Hierfür trägt er jedoch die Beweislast.
26
Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2002 - 4 K 830/01 -, juris.
27
Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
berufen. Danach gilt zwar ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die
Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach §
41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt dies hingegen nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den
Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
28
Derartige Zweifel sind hier auf Grund des glaubhaften Bestreitens des Zugangs durch
den Kläger veranlasst. Er hat bereits von Beginn an, d.h. bereits bei Einlegung des
Widerspruchs mit Schreiben vom 10. Juni 2007 ausgeführt, dass er trotz intensiver
29
Suche den erwähnten Bescheid vom 15. Dezember 2004 in seinen Unterlagen nicht
habe finden können. Auch nach Übersendung der Kopie hat er mit Schreiben vom 12.
Juli 2007 ausgeführt, dass er einen solchen Bescheid nicht erhalten habe. Dieses
Vorbringen hat er ohne Widersprüche während des Widerspruchs- und
Gerichtsverfahrens aufrecht erhalten. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende
Gericht keinen Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers, er
habe den fraglichen Bescheid nicht erhalten. Dies gilt auch mit Blick auf den schlichten
Hinweis auf das „Schreiben vom 15.12.2004" in der Bezügemitteilung für Januar 2005.
Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er - da er den Bescheid nicht erhalten
habe - auch „mit dem unauffälligen Hinweis auf der Verdienstbescheinigung 1/05" nichts
habe anfangen können.
Ob das Bestreiten des Klägers inhaltlich hinreichend qualifiziert ist, kann vorliegend -
ungeachtet der Frage, ob ein solches Bestreiten einer negativen Tatsache hier
überhaupt in qualifizierter Weise erfolgen könnte - dahingestellt bleiben. Zwar reicht das
reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nach gefestigter
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht aus; erforderlich ist
regelmäßig der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs.
30
Vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 -, juris; Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, § 41 Rdnr. 45 mit weiteren
zahlreichen Nachweisen.
31
Hat die Behörde hingegen - wie hier - den Vermerk über die Aufgabe eines Bescheides
zur Post (versehentlich) unterlassen, so ist jedenfalls in einem solchen Fall ein
qualifiziertes Bestreiten nicht erforderlich. In diesem Fall obliegt der Behörde - auch vor
dem Hintergrund des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW - die volle Beweispflicht.
32
Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2002 - 1 K 4129/00 -; VG Hamburg,
Urteil vom 30. November 2000 - 4 VG 2857/2000 -, juris; VG Frankfurt (Oder),
Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2005 - 4 K 648/03 -, juris; siehe auch Kopp/Ramsauer,
a.a.O., § 41 Rdnr. 45 mit weiteren zahlreichen Nachweisen.
33
Auf der Ausfertigung des Bescheides vom 15. Dezember 2004, die in der übersandten
Besoldungsakte enthalten ist, ist weder ein manueller noch ein maschineller Ab-
Vermerk gefertigt worden. Die allein bei den Akten befindliche „Durchschrift für den
Bearbeiter" kann einen solchen Abgangsvermerk nicht ersetzen.
34
Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 17. Juli 2002 - 2 K 1167/00 - und - 2 K 2960/00 -, jeweils
bei juris.
35
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der fragliche Bescheid vom 15. Dezember
2004 als solcher maschinell gefertigt und in standardisierter Form an eine Vielzahl von
Adressaten versandt wurde. Auch in solchen Fällen ist es der Behörde zumutbar, auf
der Durchschrift für die Besoldungsakte einen Ab-Vermerk am Tag der Aufgabe zur Post
zu fertigen, will sie vom Beweiswert eines solchen Vermerks profitieren.
36
Einschränkend für maschinell ausgefertigte Schreiben ohne speziellen
Abgangsvermerk, die am Tag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben werden, hingegen
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 2 A 13324/96 -, juris.
37
Schließlich führt auch der in der Bezügemitteilung für Januar 2005 enthaltene bloße
Hinweis auf ein „Schreiben vom 15.12.2004" nicht dazu, dass der Zugang des
fraglichen Bescheides zu fingieren wäre. Auch auf die Frage der Verteilung der
Beweislast wirkt sich dieser Hinweis nicht aus. Der Beklagte kann vor allem nicht mit
Erfolg einwenden, die Nichterweislichkeit des Zugangs des fraglichen Bescheids sei zu
Lasten des Klägers zu berücksichtigen, weil er aufgrund des Hinweises gehalten
gewesen wäre, seiner „Nachforschungspflicht" hinsichtlich eines Bescheides zum
Familienzuschlag nachzukommen. Eine Umkehr der Beweislast für den Zugang eines
Verwaltungsaktes zu Lasten des Klägers bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten sieht
§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW nicht vor. Ob der Betroffene Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist
für die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit der
Folge seiner Wirksamkeit gemäß § 43 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn die
Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d.h. der Tatsache seines
Ergehens und seines Inhalts. Dass es der Kläger unterlassen hat, entgegen dem - recht
oberflächlichen - Hinweis in der Bezügemitteilung für Januar 2005 auf ein „Schreiben
vom 15.12.2004" unverzüglich Nachforschungen über (weitere) Unterlagen zum
Familienzuschlag anzustellen, ersetzt deshalb nicht die für die Wirksamkeit des
Bescheides erforderliche Bekanntgabe und bewirkt nicht, dass der Kläger so behandelt
werden müsste, als habe er den Bescheid erhalten.
38
In dieser Deutlichkeit bereits zu einer ähnlichen Fallkonstellation NdsOVG, Beschluss
vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, NVwZ-RR 2007, 365; vgl. auch BayVGH, Beschluss
vom 14. Februar 2001 - 26 B 97.462 -, BayVBl. 2002, 87 („Die Benachrichtigung des
Klägers von der Existenz einer Baugenehmigung durch eine Postkarte kann ... nicht als
wirksame Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes im Sinne der genannten Vorschriften
angesehen werden. Denn der Verwaltungsakt ... ist mit seinem konkreten Inhalt nicht in
den Besitz des Klägers gelangt und somit ihm als Bauherrn noch nicht bekannt gegeben
worden.")
39
II. Dem Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind
für die Jahre 1999 bis 2006 kann auch nicht entgegen gehalten werden, er habe seinen
Anspruch für diese Jahre erst mit Schreiben vom 12. Mai 2007 und damit nicht „zeitnah"
noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht.
40
Ob die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags überhaupt besonders
- namentlich durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und ob dies
innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss,
41
vgl. einerseits diese Frage verneinend z.B.: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Februar
2007 - 12 K 3944/05 -, vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, und zuletzt vom 20. Oktober
2008 - 1 K 2421/08 -, jeweils bei juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5
E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A
2840/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72/06 -, juris; sowie OVG
NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris;
42
vgl. andererseits diese Frage bejahend z.B.: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar
2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris;
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2008 - 10 A 10925/07 -, DÖD 2008, 186;
OVG Bremen, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 A 391/05, 2 A 392/05 -, NordÖR 2008, 176;
OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 28/06 -, - 1 R 25/06 - und - 1 R 27/06 -,
jeweils bei juris; sowie jüngst BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 -
43
und - 2 C 21.07 -;
vgl. zu dieser Problematik allgemein auch Pechstein, „Rückwirkende oder nur zeitnahe
Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?",
ZBR 2006, 73,
44
kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen. Zwar dürfte der Einspruch des Klägers vom
15. März 1997 gegen die Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Januar 1996 - entgegen der
Rechtsauffassung des Klägers - nicht bereits (auch) als Antrag auf Zahlung eines
erhöhten Familienzuschlags (für die Folgejahre) zu werten gewesen sein. Die Erklärung
eines Beamten, die wörtlich (nur) auf ein höheres Kindergeld lautet, kann nicht als
Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags ausgelegt werden.
45
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3606/04 -, IÖD 2007, 94 (im Anschluss an
die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR
2005, 591), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 B 44.06 -, juris;
vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 K 2445/05 -.
46
Bereits aufgrund des von dem Beklagten erklärten Vorbehalts der
verfassungsrechtlichen Überprüfung war der Kläger allerdings nicht dazu angehalten,
seine Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2004 durch einen gesonderten Antrag oder die
Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu machen. Der Kläger hatte daher vor Erhalt
des Bescheides vom 15. Dezember 2004 keine Veranlassung, weitere Anträge beim
Beklagten zu stellen, sondern durfte sich darauf beschränken, weitergehende
Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses Vorbehalts geltend zu machen.
47
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, 265; die
Urteile des BVerwG vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 - stehen dem
nicht entgegen, da in den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, die
Zahlungen des Familienzuschlags nicht - wie in Nordrhein-Westfalen - unter den
Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellt waren (vgl. insofern die
Tatbestände der mit der Revision angegriffenen Entscheidungen des OVG Saarland,
Urteile vom 23. Februar 2007 - 1 R 30/06 - und - 1 R 28/06 -, jeweils bei juris).
48
Da dem Kläger der Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 - wie soeben ausgeführt -
nicht zugegangen ist und er erst unter dem 19. Juni 2007 von Seiten des M1. eine Kopie
des Bescheides erhalten hat, bestand für ihn insofern auch keine Veranlassung, einen
gesonderten Antrag für die Jahre 2005 und 2006 zu stellen. In Bezug auf den Kläger war
- anders gewendet - mangels wirksamer Aufhebung des im Oktober 2000
ausgesprochenen Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Vorbehalt
noch immer wirksam, so dass es für ihn auch in den Jahren 2005 und 2006 zur Wahrung
der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines
Rechtsmittels bedurfte (vgl. den Bescheid des M1. vom 9. Oktober 2000, Blatt 15 der
beigezogenen Besoldungsakte).
49
III. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998.
50
BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.
51
Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige
Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer
bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage
neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche
jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor
ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
52
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW,
Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
53
Die Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf familienbezogene
Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf die
hier streitgegenständlichen Jahre 1999 bis 2006 dem Grunde nach erfüllt. Die für den
Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit
nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
54
Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt
hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es
berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu
ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen.
55
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605,
OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris, und vom 15. Januar 2007
- 1 A 3433/05 -, a.a.O.
56
Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind
familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag
erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben
genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v.
H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen
Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen
Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt.
Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und
typisierend zu ermitteln.
57
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom
24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C
34.02 -, a.a.O.
58
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt für den gesamten in
diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum, die Jahre 1999 bis 2006.
59
Das erkennende Gericht ist befugt, für die Jahre 1999 bis 2006 auf der Basis der
Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden
Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung - entgegen der
60
Auffassung des Beklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der
Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, in dem
gesamten Zeitraum von 1999 bis einschließlich des Jahres 2006 nicht nachgekommen.
Vgl. näher OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. (für 2003),
und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. (für 1999 bis 2004); OVG Saarland,
Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O. (bis 2006).
61
Dies gilt nach Ansicht dieses Gerichts auch und gerade für das Jahr 1999. Ein
Ausschluss des Jahres 1999 aus der in Rede stehenden Entscheidungsformel (zu 2.)
des Bundesverfassungsgerichts würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Könnte der
Kläger sich für seinen Alimentationsanspruch aus dem Jahr 1999 nicht auf diese
normersetzende Anspruchsgrundlage stützen, müsste er den Instanzenzug durchlaufen,
um sich vom Bundesverfassungsgericht nach den Maßstäben der Entscheidung vom
24. November 1998 bestätigen zu lassen, dass seine Alimentation im Jahr 1999
kindbezogen nicht angemessen war. Dies würde zu einer mit Rücksicht auf den
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht hinzunehmenden Verfahrensweise führen,
da Art. 19 Abs. 4 GG sich auch auf die möglichst zügige Beendigung gerichtlicher
Verfahren bezieht. Damit ist eine (inhaltlich) überflüssige Inanspruchnahme des
Instanzenzuges und des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die
Fristsetzung in Nummer 2. des Tenors der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 bezieht sich daher nur auf das
Einsetzen der gerichtlichen Notkompetenz. Durch diese Fristsetzung waren die
Verwaltungsgerichte demnach lediglich daran gehindert, vor Ablauf der dem
Gesetzgeber gesetzten Frist die verfassungsrechtlich für das Jahr 1999 - und davor -
zustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und jedes
weitere Kind zusätzliche - über das Gesetz hinausgehende - kinderbezogene Anteile im
Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen.
62
So auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
63
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) für die Jahre 2005
und 2006 Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der
kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und
jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft,
dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts auch für die Jahre ab
2005 noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser
Berechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz
- BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes
Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben
worden ist. Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur
Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines
Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit
nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden.
64
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG Saarland, Urteil
vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4
65
K 3713/04 -, juris.
Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des BSHG
beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber
weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des
Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche
gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen
Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen.
66
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten
die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die
Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen
werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am
äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend
staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin
enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf einem angemessenen Abstand der
Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG
aufbauenden „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit
den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung
des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem
Bundesverfassungsgericht definierten „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs"
herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der
gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit
Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den
§§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter
achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der
Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat
der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F.,
die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich
angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB
XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen
Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt
werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender
Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr
wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für
Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in
dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht.
67
Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend
anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten
Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger
Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits
im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind.
68
Nach der Berechnung des OVG NRW,
69
vgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,
70
welcher dieses Gericht folgt, betragen die Mindestbeträge für die Alimentation des
71
dritten und jedes weiteren Kindes (115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs)
654,60 DM für das Jahr 1999, 350,95 EUR für das Jahr 2002, 355,97 EUR für das Jahr
2003 und 358,05 EUR für das Jahr 2004. Für die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich
der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der
Grundlage des gewichteten Durchschnittsregelsatzes,
vgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, a.a.O.;
OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.,
72
und der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 aufgrund der
Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,
73
vgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches Bundesamt,
Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www- ec.destatis.de,
74
nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie folgt:
75
Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2005
76
Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
77
anteilige Mietkosten 2005 (EUR/m²) (bei 11 m²) 6,34 EUR x 11 69,74 EUR
78
anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 13,95 EUR
79
Gesamtbedarf Kind 305,82 EUR
80
Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind (115% Gesamtbedarf Kind) 351,69 EUR
81
Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006
82
Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
83
anteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % (Verbraucherpreisindizes Feb.
2008) (bei 11 m²) 6,41 EUR x 11 70,51 EUR
84
anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 14,10 EUR
85
Gesamtbedarf Kind 306,74 EUR
86
Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind
87
(115% Gesamtbedarf Kind) 352,75 EUR
88
Zum Vergleich dieser Mindestbeträge mit der von dem Beklagten gewährten
gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers
mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern zu vergleichen.
89
Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist
von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem
allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die
90
allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu
addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das
Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der
Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier
berechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums:
www.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen
Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal (d.h. unabhängig von der
Kirchensteuerpflichtigkeit des Einzelnen, unabhängig vom Bundesland und unabhängig
von der Konfession) mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6
EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung
des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur
dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn-
bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa
nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer
Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.
Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW,
Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar 2007 - 1 A
3433/05 -, a.a.O.
91
Daraus ergeben sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (mit allgemeiner
Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B) für
das Jahr 1999 sowie für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO für die Jahre 1999
bis 2006 die folgenden dargestellten Nettoeinkommen:
92
Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder
93
Besoldungsgruppe A 13
94
Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 6.856,84 DM 5 34.284,20 DM 34.284,20 DM
95
Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 7.055,69 DM 7 49.389,83 DM 49.389,83 DM
96
Zulage Nr. 27 1b)/c) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.99 - 31.05.99 124,54 DM 5 622,70
DM 622,70 DM
97
Zulage Nr. 27 1b)/c) Vorbemerkung BBesO A/B 01.06.99 - 31.12.99 128,15 DM 7 897,05
DM 897,05 DM
98
Familienzuschlag
99
verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM
100
verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM
101
2 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM
102
2 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM
103
3. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM
104
3. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM
105
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
106
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.011,48 DM
7.434,07 DM
107
Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM
108
Jahresbrutto 99.095,34 DM 104.467,15 DM
109
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
110
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
111
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 19.350,00 DM
21.090,00 DM
112
Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 821,59 DM
793,87 DM
113
Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 1.195,04
DM 1.154,72 DM
114
Summe Abzüge -21.366,63 DM -23.038,59 DM
115
Kindergeld
116
1. - 2. Kind je Kind 250,00 DM
117
3. Kind 300,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM
118
Jahresnetto 83.728,71 DM 91.028,56 DM
119
Monatsnetto 6.977,39 DM 7.585,71 DM
120
Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder
121
Besoldungsgruppe A 14
122
Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 7.601,84 DM 5 38.009,20 DM 38.009,20 DM
123
Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 7.822,29 DM 7 54.756,03 DM 54.756,03 DM
124
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.99 - 31.05.99 0,00 DM 5 0,00 DM 0,00 DM
125
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.06.99 - 31.12.99 0,00 DM 7 0,00 DM 0,00 DM
126
Familienzuschlag
127
verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM
128
verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM
129
2 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM
130
2 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM
131
3. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM
132
3. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM
133
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
134
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.584,74 DM
8.007,33 DM
135
Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM
136
Jahresbrutto 107.240,05 DM 112.611,86 DM
137
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
138
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
139
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 22.026,00 DM
23.846,00 DM
140
Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 996,82 DM
935,88 DM
141
Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 1.449,92
DM 1.361,28 DM
142
Summe Abzüge -24.472,74 DM -26.143,16 DM
143
Kindergeld
144
1. - 2. Kind je Kind 250,00 DM
145
3. Kind 300,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM
146
Jahresnetto 88.767,31 DM 96.068,70 DM
147
Monatsnetto 7.397,28 DM 8.005,73 DM
148
Bruttobesoldung 2000 Monate 2 Kinder 3 Kinder
149
Besoldungsgruppe A 14
150
Grundgehalt Endstufe 01.01.00- 31.12.00 7.822,29 DM 12 93.867,48 DM 93.867,48 DM
151
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.00- 31.12.00 0,00 DM 12 0,00 DM 0,00 DM
152
Familienzuschlag
153
verheiratet (Stufe 1) 01.01.00- 31.12.00 189,42 DM 12 2.273,04 DM 2.273,04 DM
154
2 Kinder 01.01.00 - 31.12.00 324,12 DM 12 3.889,44 DM 3.889,44 DM
155
3. Kind 01.01.00 - 31.12.00 414,96 DM 12 4.979,52 DM
156
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
157
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.584,74 DM
8.007,33 DM
158
Einmalzahlung 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM
159
Jahresbrutto 108.114,70 DM 113.516,81 DM
160
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
161
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
162
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 21.504,00 DM
23.354,00 DM
163
Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 932,03 DM
905,52 DM
164
Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 1.355,68
DM 1.317,12 DM
165
Summe Abzüge -23.791,71 DM -25.576,64 DM
166
Kindergeld
167
1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM
168
3. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 10.080,00 DM
169
Jahresnetto 90.802,99 DM 98.020,17 DM
170
Monatsnetto 7.566,92 DM 8.168,35 DM
171
Bruttobesoldung 2001 Monate 2 Kinder 3 Kinder
172
Besoldungsgruppe A 14
173
Grundgehalt Endstufe 01.01.01 - 31.12.01 7.963,09 DM 12 95.557,08 DM 95.557,08 DM
174
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.01 - 31.12.01 0,00 DM 12 0,00 DM 0,00 DM
175
Familienzuschlag
176
verheiratet (Stufe 1) 01.01.01 - 31.12.01 192,84 DM 12 2.314,08 DM 2.314,08 DM
177
2 Kinder 01.01.01 - 31.12.01 329,96 DM 12 3.959,52 DM 3.959,52 DM
178
3. Kind 01.01.01 - 31.12.01 422,43 DM 12 5.069,16 DM
179
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
180
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.585,40 DM
8.008,03 DM
181
Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000) 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM
182
Jahresbrutto 109.916,08 DM 115.407,87 DM
183
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
184
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
185
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 20.396,00 DM
22.212,00 DM
186
Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 881,54 DM
858,00 DM
187
Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 1.282,24
DM 1.248,00 DM
188
Summe Abzüge -22.559,78 DM -24.318,00 DM
189
Kindergeld
190
1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM
191
3. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 10.080,00 DM
192
Jahresnetto 93.836,30 DM 101.169,87 DM
193
Monatsnetto 7.819,69 DM 8.430,82 DM
194
Bruttobesoldung 2002 Monate 2 Kinder 3 Kinder
195
Besoldungsgruppe A 14
196
Grundgehalt Endstufe 01.01.02 - 30.06.02 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24
EUR
197
Grundgehalt Endstufe 01.07.02 - 31.12.02 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24
198
EUR
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.02 - 30.06.02 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
199
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.07.02 - 31.12.02 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
200
Familienzuschlag
201
verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02 100,78 EUR 12 1.209,36 EUR 1.209,36 EUR
202
2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 172,42 EUR 12 2.069,04 EUR 2.069,04 EUR
203
3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 220,74 EUR 12 2.648,88 EUR
204
Urlaubsgeld 255,65 EUR 255,65 EUR 255,65 EUR
205
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 EUR / Kind) 3.878,31
EUR 4.094,39 EUR
206
Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
207
Jahresbrutto 57.344,84 EUR 60.209,80 EUR
208
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
209
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
210
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.794,00 EUR 11.754,00 EUR
211
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 393,03 EUR 346,72 EUR
212
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 571,38 EUR 504,32 EUR
213
Summe Abzüge -11.758,41 EUR -12.605,04 EUR
214
Kindergeld
215
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
216
Jahresnetto 49.282,43 EUR 53.148,76 EUR
217
Monatsnetto 4.106,87 EUR 4.429,06 EUR
218
Bruttobesoldung 2003 Monate 2 Kinder 3 Kinder
219
Besoldungsgruppe A 14
220
Grundgehalt Endstufe 01.01.03 - 30.06.03 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24
EUR
221
Grundgehalt Endstufe 01.07.03 - 31.12.03 4.260,90 EUR 6 25.565,40 EUR 25.565,40
222
EUR
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.03 - 30.06.03 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
223
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.07.03 - 31.12.03 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
224
Familienzuschlag
225
verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03 100,78 EUR 6 604,68 EUR 604,68 EUR
226
verheiratet (Stufe 1) 01.07.03 - 30.12.03 103,20 EUR 6 619,20 EUR 619,20 EUR
227
2 Kinder 01.01.03 - 30.06.03 172,42 EUR 6 1.034,52 EUR 1.034,52 EUR
228
2 Kinder 01.06.03 - 31.12.03 176,56 EUR 6 1.059,36 EUR 1.059,36 EUR
229
3. Kind 01.01.03 - 30.06.03 220,74 EUR 6 1.324,44 EUR
230
3. Kind 01.07.03 - 31.12.03 226,04 EUR 6 1.356,24 EUR
231
Urlaubsgeld 255,65 EUR 255,65 EUR 255,65 EUR
232
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.321,45 EUR
2.460,03 EUR
233
Einmalzahlung 185,00 EUR 185,00 EUR 185,00 EUR
234
Jahresbrutto 56.611,50 EUR 59.430,76 EUR
235
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
236
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.558,00 EUR 11.488,00 EUR
237
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 381,37 EUR 334,18 EUR
238
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 554,72 EUR 486,08 EUR
239
Summe Abzüge -11.494,09 EUR -12.308,26 EUR
240
Kindergeld
241
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
242
Jahresnetto 48.813,41 EUR 52.666,50 EUR
243
Monatsnetto 4.067,78 EUR 4.388,88 EUR
244
Bruttobesoldung 2004 Monate 2 Kinder 3 Kinder
245
Besoldungsgruppe A 14
246
Grundgehalt Endstufe 01.01.04 - 31.03.04 4.260,90 EUR 3 12.782,70 EUR 12.782,70
EUR
247
Grundgehalt Endstufe 01.04.04 - 31.07.04 4.303,51 EUR 4 17.214,04 EUR 17.214,04
EUR
248
Grundgehalt Endstufe 01.08.04 - 31.12.04 4.346,55 EUR 5 21.732,75 EUR 21.732,75
EUR
249
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.04 - 31.03.04 0,00 EUR 3 0,00 EUR 0,00 EUR
250
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.04.04 - 31.07.04 0,00 EUR 4 0,00 EUR 0,00 EUR
251
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.08.04 - 31.12.04 0,00 EUR 5 0,00 EUR 0,00 EUR
252
Familienzuschlag
253
verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 103,20 EUR 3 309,60 EUR 309,60 EUR
254
verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 104,24 EUR 4 416,96 EUR 416,96 EUR
255
verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 105,28 EUR 5 526,40 EUR 526,40 EUR
256
2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 176,56 EUR 3 529,68 EUR 529,68 EUR
257
2 Kinder 01.05.04 - 31.07.04 178,32 EUR 4 713,28 EUR 713,28 EUR
258
2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 180,10 EUR 5 900,50 EUR 900,50 EUR
259
3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 226,04 EUR 3 678,12 EUR
260
3. Kind 01.05.04 - 31.07.04 228,30 EUR 4 913,20 EUR
261
3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 230,58 EUR 5 1.152,90 EUR
262
Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
263
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.367,09 EUR
2.507,94 EUR
264
Einmalzahlung 50,00 EUR 50,00 EUR 50,00 EUR
265
Jahresbrutto 57.543,00 EUR 60.428,07 EUR
266
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
267
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
268
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.060,00 EUR 10.988,00 EUR
269
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 360,69 EUR 315,26 EUR
270
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 524,64 EUR 458,56 EUR
271
Summe Abzüge -10.945,33 EUR -11.761,82 EUR
272
Kindergeld
273
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
274
Jahresnetto 50.293,67 EUR 54.210,25 EUR
275
Monatsnetto 4.191,14 EUR 4.517,52 EUR
276
Bruttobesoldung 2005 Monate 2 Kinder 3 Kinder
277
Besoldungsgruppe A 14
278
Grundgehalt Endstufe 01.01.05 - 31.12.05 4.346,55 EUR 12 52.158,60 EUR 52.158,60
EUR
279
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.05 - 31.12.05 0,00 EUR 12 0,00 EUR 0,00 EUR
280
Familienzuschlag
281
verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR
282
2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR
283
3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
284
Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
285
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.367,09 EUR
2.507,94 EUR
286
Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
287
Jahresbrutto 57.950,25 EUR 60.858,06 EUR
288
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
289
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
290
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 9.732,00 EUR 10.628,00 EUR
291
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 348,92 EUR 305,14 EUR
292
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 507,52 EUR 443,84 EUR
293
Summe Abzüge -10.588,44 EUR -11.376,98 EUR
294
Kindergeld
295
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
296
Jahresnetto 51.057,81 EUR 55.025,08 EUR
297
Monatsnetto 4.254,82 EUR 4.585,42 EUR
298
Bruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 3 Kinder
299
Besoldungsgruppe A 14
300
Grundgehalt Endstufe 01.01.06 - 31.12.06 4.346,55 EUR 12 52.158,60 EUR 52.158,60
EUR
301
ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.06 - 31.12.06 0,00 EUR 12 0,00 EUR 0,00 EUR
302
Familienzuschlag
303
verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR
304
2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR
305
3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
306
Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
307
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 1.440,70 EUR
1.535,43 EUR
308
Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
309
Jahresbrutto 57.023,86 EUR 59.885,55 EUR
310
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
311
2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
312
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 9.450,00 EUR 10.326,00 EUR
313
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 334,84 EUR 290,62 EUR
314
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 487,04 EUR 422,72 EUR
315
Summe Abzüge -10.271,88 EUR -11.039,34 EUR
316
Kindergeld
317
1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
318
Jahresnetto 50.447,98 EUR 54.390,21 EUR
319
Monatsnetto 4.204,00 EUR 4.532,52 EUR
320
Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte
Kind führt zu folgenden Ergebnissen:
321
Zusammenstellung Fehlbedarf 1999 - 2006 A 13 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A
14
322
Einkommen 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
323
2 Kinder
324
Jahresbrutto 99.095,34 DM 107.240,05 DM 108.114,70 DM 109.916,08 DM 57.344,84
EUR 56.611,50 EUR 57.543,00 EUR 57.950,25 EUR 57.023,86 EUR
325
Abzüge -21.366,63 DM -24.472,74 DM -23.791,71 DM -22.559,78 DM -11.758,41 EUR -
11.494,09 EUR -10.945,33 EUR - 10.588,44 EUR -10.271,88 EUR
326
Kindergeld 6.000,00 DM 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR
327
Jahresnetto 83.728,71 DM 88.767,31 DM 90.802,99 DM 93.836,30 DM 49.282,43 EUR
48.813,41 EUR 50.293,67 EUR 51.057,81 EUR 50.447,98 EUR
328
Monatsnetto 6.977,39 DM 7.397,28 DM 7.566,92 DM 7.819,69 DM 4.106,87 EUR
4.067,78 EUR 4.191,14 EUR 4.254,82 EUR 4.204,00 EUR
329
3 Kinder
330
Jahresbrutto 104.467,15 DM 112.611,86 DM 113.516,81 DM 115.407,87 DM 60.209,80
EUR 59.430,76 EUR 60.428,07 EUR 60.858,06 EUR 59.885,55 EUR
331
Abzüge -23.038,59 DM -26.143,16 DM -25.576,64 DM -24.318,00 DM -12.605,04 EUR -
12.308,26 EUR -11.761,82 EUR - 11.376,98 EUR -11.039,34 EUR
332
Kindergeld 9.600,00 DM 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM 5.544,00 EUR
5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR
333
Jahresnetto 91.028,56 DM 96.068,70 DM 98.020,17 DM 101.169,87 DM 53.148,76 EUR
52.666,50 EUR 54.210,25 EUR 55.025,08 EUR 54.390,21 EUR
334
Monatsnetto 7.585,71 DM 8.005,73 DM 8.168,35 DM 8.430,82 DM 4.429,06 EUR
4.388,88 EUR 4.517,52 EUR 4.585,42 EUR 4.532,52 EUR
335
Sozialhilfebedarf Kind 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
336
115% des Gesamtbedarfs als Maßstab für den Mindestbedarf 654,60 DM 654,60 DM
661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR 351,69 EUR 352,75 EUR
337
Vergleichsberechnung 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
338
3. Kind
339
monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 608,32 DM 608,45 DM 601,43 DM 611,13 DM
322,19 EUR 321,09 EUR 326,38 EUR 330,60 EUR 328,52 EUR
340
Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 46,28 DM 46,15 DM 59,74 DM 58,16 DM 28,76
EUR 34,88 EUR 31,67 EUR 21,09 EUR 24,23 EUR
341
Abstand zu 115% Gesamtbedarf (4 Monate [01.01.1999-30.04.1999]) 185,12 DM (=
94,65 EUR)
342
Abstand zu 115% Gesamtbedarf (8 Monate [01.05.1999-31.12.1999]) 369,20 DM (=
188,77 EUR)
343
Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) 716,88 DM 697,92 DM
344
Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) 366,53 EUR 356,84 EUR 345,12 EUR
418,56 EUR 380,04 EUR 253,08 EUR 290,76 EUR
345
Besoldungsdifferenz 94,65 EUR 188,77 EUR 366,53 EUR 356,84 EUR 345,12 EUR
418,56 EUR 380,04 EUR 253,08 EUR 290,76 EUR
346
Gesamtanspruch 2.694,35 EUR
347
Der Kläger hat daher für die streitgegenständlichen Jahre einen Gesamtanspruch in
Höhe von 2.694,35 EUR.
348
IV. Der Anspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Der Beklagte hat sich vor allem
nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Unabhängig davon gilt es zu
berücksichtigen, dass - wie bereits unter I. der Entscheidungsgründe ausgeführt - die
Aufhebung des im Jahr 2000 ausgesprochenen Vorbehalts der verfassungsrechtlichen
Nachprüfung hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlags dem Kläger gegenüber nicht
mittels des Originalbescheides vom 15. Dezember 2004 bekannt gegeben worden ist.
Aufgrund dieses ausgesprochenen Vorbehalts war die Verjährung der Ansprüche des
Klägers - jedenfalls bis zur Übersendung einer Kopie des Bescheides vom 15.
Dezember 2004 im Juni 2007 - gehemmt.
349
Vgl. zur Verjährungshemmung durch Stillhalteabkommen etwa Lakkis, in: jurisPK-BGB,
3. Aufl. 2006, § 203 BGB mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR
113/97 -, NJW 1999, 1101.
350
V. Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der
entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei
bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage für
die Berechnung der Prozesszinsen.
351
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
352
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
353
VII. Soweit der Klage für das Jahr 1999 stattgegeben wurde, war gemäß § 124a Abs. 1
Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die
Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlusses vom
24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., auch das Jahr 1999 erfasst, von der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar
2006 - 2 B 36.05 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, juris.
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