Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.06.2004

VG Gelsenkirchen: anspruch auf bewilligung, erlass, sozialhilfebehörde, käufer, zukunft, notlage, identifizierung, bedürftigkeit, lebensmittel, fernseher

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 991/04
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 991/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem
Antragsteller ab dem 29. Januar 2004 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen
sowie die rückständigen Kosten der Wohnungsmiete für die Wohnung I.----straße 32 in
E. zu übernehmen,
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hat keinen Erfolg.
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G r ü n d e :
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Gemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung,
vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden
und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach
setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte
Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen
Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO).
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Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.
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Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit vor
Eingang des Antrags bei Gericht geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung
schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage
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regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 23. April 2004 bei
Gericht eingegangen ist.
Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über
das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege
der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners
zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine
einstweilige Anordnung bedarf.
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Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer
gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen
bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die
Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der
Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die
Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist
die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der
Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die
sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft
erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter
Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.
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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B
749/82 -.
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Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich
keine Anhaltspunkte.
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Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 23. April 2004 bis zum Ende des
Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an
der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
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Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu
verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW,
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vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und
21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,
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nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20
% gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf
eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller kann daher im
Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines Regelsatzes geltend
machen.
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Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
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und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn
das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den
Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das
Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.
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Das Gericht verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf den
angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2003, von dem
abzuweichen das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt.
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Zusätzlich ist zu bemerken: Es ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben des
Antragstellers über seine finanziellen Verhältnisse insgesamt nicht nachvollziehbar
sind. Tragfähige Aussagen, wie der Lebensunterhalt in den letzten Jahren sichergestellt
wurde, liegen nicht vor, es fehlen hierzu letztlich sämtliche Belege. Die vorgelegten
Kontoauszüge der Commerzbank haben keinerlei Aussagewert, sie betreffen nur einen
geringfügigen Teil der tatsächlichen Lebensumstände des Antragstellers und
beschränken sich darauf, den Nachweis für Zahlungen an die DEW GmbH, Telekom,
AOL und dem Deutschen Ring zu belegen, die aus Guthaben bedient wurden, die auf
Bareinzahlungen des Antragstellers zurückzuführen sind.
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Die Angabe des Antragstellers, von Februar 2003 bis Juni 2003 von Zuwendungen
eines Lebensgefährten seiner Mutter gelebt zu haben, erklärt im Übrigen auch nichts.
Zum Einen fehlt jeder Nachweis über die Zahlungen, zum Anderen ist der Grund der
Zahlungen nicht erkennbar. Erst recht ist nicht erklärlich, wie der Antragsteller in der Zeit
vor Februar 2003 den Lebensunterhalt sichergestellt hat. Es fehlt im Übrigen jeder
tragfähige Nachweis über die Finanzierung der allgemeinen Lebensverhältnisse. Dass
diese nur im Wege der Barzahlung abgewickelt werden, hält die Kammer bei einem
Hilfesuchenden, der immerhin über ein Girokonto bei der Commerzbank verfügt, für
lebensfremd. Genauso unglaubhaft sind die Angaben zu den offenen Mietzahlungen.
Wenn es tatsächlich so ist, dass der Antragsteller in der Vergangenheit regelmäßig
solche Zahlungen erbracht hat, sind derart erhebliche Zahlungen in aller Regel
nachweisbar.
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Unabhängig davon geht die Kammer auch davon aus, dass der Antragsteller nicht
nachgewiesen hat, seinen Lebensunterhalt seit Juni 2003 im Wesentlichen durch
Verkäufe bestritten zu haben. Dagegen spricht nicht nur die verzögerte Vorlage von
„Belegen" (zum Teil erst nach Ergehen des Ablehnungsbescheids, nachdem deutlich
wurde, dass die bisher angegebenen Geschäfte schon der Summe nach nicht
ausreichen, die Zahlung der laufenden Kosten zu erklären), sondern vor allem der
mitgeteilten Verkaufszeitpunkte. Es fällt nämlich auf, dass die wesentlichen Verkäufe bis
September 2003 getätigt worden sein sollen. Nimmt man den Antragsteller beim Wort,
hat er in den Monaten Juni bis September 2003 insgesamt 3.200,-- Euro eingenommen.
Warum bei diesen hohen Bareinnahmen nur geringfügigste Bareinzahlungen auf dem
Konto bei der Commerzbank getätigt wurden und der Antragsteller stattdessen - so
muss man den Vortrag verstehen - erhebliche Bargeldbestände monatelang im Hause
aufbewahrt wurden, um diese nach und nach zu verbrauchen, ist nicht nachvollziehbar.
Es ist zwar richtig, dass es niemandem verwehrt ist, auch erhebliche Geldsummen zu
Hause aufzubewahren. Üblich ist das allerdings nicht und wenn, wie vorliegend, für ein
solches Verhalten keine tragfähige Erklärung ersichtlich ist, führt dies durchaus zu dem
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Schluss, dass die hierzu gemachten Angaben als unglaubhaft bewertet werden können.
Das gilt erst recht, wenn beachtet wird, dass die Unterlagen über die Verkäufe
erkennbar nicht aus dem jeweiligen Anlass entstanden sind, sondern nachträglich
gefertigt wurden, um im vorliegenden Verfahren als Grundlage dafür zu dienen, eine
Erklärung für die Finanzierung des Lebensunterhalts bis zur Antragstellung am 29.
Januar 2004 zu bilden. Hierfür sind die vorgefertigten Erklärungen im Übrigen im
Einzelnen auch deshalb nicht geeignet, weil die Käufer nicht eindeutig erkennbar sind,
weil über die Namen der Käufer hinaus weitere Angaben, die eine Identifizierung
ermöglichen, nicht vorliegen. Schließlich lässt auch das Ergebnis des Hausbesuchs
durch Bedienstete des Antragsgegners eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht
erkennen. Die Wohnung ist offenbar überdurchschnittlich gut ausgestattet, der
Antragsteller verfügt über ausreichende Lebensmittel, trotz „Verkaufs" eines Laptops
und einer Musikanlage sind auf den aus Anlass des Hausbesuchs neben Fernseher
und Videoanlage Musikboxen, Verstärker und ein Laptop zweifelsfrei erkennbar. Die
Angabe des Antragstellers, seine Mutter „unterstütze" ihn, ist durch keinerlei
Einzelheiten belegt. Sie steht im Übrigen im Widerspruch zur Erklärung vom 31. Januar
2004, wonach die Mutter wegen ausstehender Mietzahlungen seit November 2003 das
Mietverhältnis gekündigt haben soll.
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Angesichts der ungeklärten Vermögensverhältnisse kommt auch eine Übernahme von
Mietschulden seit November 2003 nicht in Betracht, die im Übrigen ohnehin nicht
tragfähig nachgewiesen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 159 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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