Urteil des VG Gelsenkirchen vom 01.02.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, kostenbeteiligung, jugendhilfe, ermächtigung, eltern, belastung, stadt, gleichbehandlung, beschränkung, tagespflege

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1732/06
Datum:
01.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1732/06
Schlagworte:
Kindertagespflegebeitrag, Ermäßigung, Geschwisterkind, Erstgeborenes
Normen:
SGB VIII § 90 Abs 1; GTK § 17, gemeindliche Beitragssatzung
Leitsätze:
1. Keine bundesgesetzliche Sperre der Einführung einer
Beitragsstaffelung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
2. Auslegung der Geschwisterkinderermäßigung dahin, dass es nicht auf
das Lebensalter der Geschwister ankommt (Erstgeborenes), sondern
lediglich auf die Anzahl der eine Einrichtung gleichzeitig besuchenden
Kinder.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der gegen die Heranziehungsbescheide
des Antragsgegners vom 29. August 2006 und 25. Oktober 2006 in
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. November 2006 erhobenen
Klage (19 K 3708/06) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die
Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den
Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2006 und 25. Oktober
2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. November 2006 anzuordnen,
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ist zulässig und begründet.
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Der Antragsgegner hat von den Antragstellern mit Bescheiden vom 29. August 2006 und
25. Oktober 2006 Teilnahmebeiträge für die Betreuung ihres Kindes S. in
Kindertagespflege für den Zeitraum ab 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 in Höhe von
monatlich 125,16 Euro - für Oktober 2006 wegen geringerer Betreuungsstunden in Höhe
von 62,58 Euro - festgesetzt. Nach der Antrags- und Klagebegründung beziehen sich
Widerspruch und gerichtliches Rechtsschutzbegehren nicht auf die zugleich
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festgesetzten Verpflegungskosten in Höhe von 20,00 Euro monatlich, so dass deren
Vollziehung nicht im Streit ist. Die Antragsteller haben nämlich ausdrücklich lediglich
den monatlichen Beitrag in Höhe von 125,16 Euro im Hinblick auf die
Geschwisterkinderregelung in § 4 der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von
Teilnahmebeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt I.
vom 21. Juni 2006 (Kindertagespflege-Beitragssatzung) als rechtswidrig angesehen und
dementsprechend angeregt, den Streitwert auf der Grundlage der Beträge in Höhe von
125,16 Euro monatlich zu berechnen.
Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 und 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Bei den streitigen Teilnahmebeiträgen
für das Kind S. handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und
Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
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Soweit es um die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 und 24
SGB VIII in der Fassung vor Inkrafttreten des Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I, 2729) am 1.
Oktober 2005 - SGB VIII a.F. - ging, war nach bisheriger Rechtsprechung unstreitig,
dass Elternbeiträge für die Förderung in Tageseinrichtungen (u.a. Kindergärten), wie sie
näher durch das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des
Kinder- und Jugendhilferechts vom 29. Oktober 1991 - GTK a. F. - in der Fassung vor
der Änderung durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer
Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2006, GV NW 204) - GTK n. F. - geregelt
waren, öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
sind.
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Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 -16 B 2228/02-, FamRZ 2003,
1136 = GH 2003, 43.
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Um solche Abgaben und Kosten handelt es sich auch bei den hier streitigen
Teilnahmebeiträgen für die Kindertagespflege, die nach näheren Regelungen in der
Kindertagespflege-Beitragssatzung der Stadt I. festgesetzt werden. Die
satzungsrechtliche Ermächtigung für die Erhebung solcher Teilnahmebeiträge findet
sich in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen
Fassung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8.
September 2005 (BGBl. I, 2729) - SGB VIII n. F.. Durch dieses Gesetz wurden u.a. die
Heranziehungsmöglichkeiten für pauschalierte Kostenbeteiligungen neu gestaltet.
Abweichend vom früheren Rechtszustand ist die pauschalierte Kostenbeteiligung im
Rahmen des § 90 auf die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII n. F.
ausgedehnt und damit gleichzeitig die bisher einkommensabhängige
Leistungsgewährung nach §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1 und 2 SGB VIII a.F. aufgegeben
worden. Der Gesetzgeber wollte über die Qualifizierung und schrittweise
Zusammenführung mit den Kindertagesstätten zu einem gemeinsamen System der
Förderung von Kindern auch hinsichtlich der finanziellen Belastung der Eltern eine
Gleichbehandlung für Tageseinrichtungen und Kindertagespflege herbeiführen. Die
bisher unterschiedliche finanzielle Belastung der Eltern bei der Wahl der
Betreuungsform (Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege) sollte beseitigt oder doch
zumindest gemildert werden.
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Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 90 Rn. 3 und 5 b m.w.N..
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Ausgehend von der intendierten Gleichbehandlung der Betreuungsformen sind auch die
nunmehr ebenfalls von § 90 SGB VIII n. F. erfassten Teilnahmebeiträge für die
Kindertagespflege öffentliche Abgaben und Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO.
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Da der Antragsgegner - sollte er dies nicht konkludent durch den Erlass der
Widerspruchsbescheide getan haben - über die Anträge der Antragsteller auf
Aussetzung der Vollziehung, die diese in den Schriftsätzen vom 5. September und 3.
November 2006 gestellt hatten, innerhalb angemessener Frist ohne zureichenden
Grund sachlich nicht entschieden hat, ist der Antrag jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2
VwGO zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Ist - wie dargelegt - auch der Teilnahmebeitrag für die Betreuung von Kindern in der
Kindertagespflege eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO, so rechtfertigen entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (nur) ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. In diesen Fällen kann das Gericht nach §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
anordnen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Abgabenbescheides
rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (nur) dann,
wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die
hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im
Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen
ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 -16 B 2069/93-, NVwZ 1994, 198;
Beschluss vom 15. August 2002 -9 B 1068/02-.
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Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgebrachten Einwände und der
hierauf bezogenen Erwiderungen des Antragsgegners ist es im Hinblick auf die - allein -
im Vordergrund der Entscheidung des Rechtsschutzbegehrens stehende Frage, ob für
die Tochter S. eine Geschwisterkinderermäßigung nach § 4 Abs. 1 der
Kindertagespflege-Beitragssatzung zu gewähren ist, mit der Folge, dass die
festgesetzten Beiträge rechtswidrig wären, zumindest überwiegend wahrscheinlich,
dass die Antragsteller im Klageverfahren Erfolg haben werden.
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Es kann insoweit offen bleiben, ob die Kindertagespflege-Beitragssatzung der Stadt I. im
Hinblick auf die Bemessung und Staffelung der Teilnahmebeiträge insbesondere im
Hinblick auf die in § 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII n. F. enthaltene Ermächtigung in
rechtmäßiger Weise zustande gekommen ist. Nicht unproblematisch ist insoweit, dass §
90 Abs. 1 SGB VIII n. F. im Hinblick auf die Kostenbeteiligung an der Kindertagespflege
nach § 23 SGB VIII n. F. eine - an den Landesgesetzgeber adressierte - Ermächtigung
zur Staffelung der Beiträge nicht vorsieht, diese nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
Gesetzes vielmehr nur die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen betrifft, wie sie
näher im GTK geregelt ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners in den
Widerspruchsbescheiden ist also die Neuregelung des § 17 GTK n. F. nicht einschlägig,
insbesondere nicht die Neuregelung des § 17 Abs. 3 GTK. Denn § 17 Abs. 3 GTK n. F.
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erfasst - insoweit in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 1
Satz 2 SGB VIII n. F. - lediglich die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen, um die
es vorliegend nicht geht.
Vgl. zur Problematik der - vermutlich vom Gesetzgeber übersehenen - Einbeziehung der
Kindertagespflege in die Staffelungsbefugnis des Satzes 2: Wiesner, a.a.O., § 90 Rn. 12
b, Stähr, in Hauck, Kommentar zum SGB VIII, Stand November 2006, § 90 Rn. 13 e.
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Wenn § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n.F. generell dazu ermächtigt, dass auch in Fällen der
Kindertagespflege Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden
„können", spricht möglicherweise bereits diese Regelung für eine im Ermessen des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe stehende Ermächtigung, für die Inanspruchnahme
seiner eigenen Angebote und Leistungen in der Kindertagespflege eine
Kostenbeteiligung unter Ausnutzung eines weiten Gestaltungsspielraumes zu regeln,
ohne dass insoweit landesrechtliche Regelungen vorliegen.
19
Vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 90 Rn. 11, 13 f.; Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 13 e und 14 b.
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Demnach spricht bei vorläufiger Würdigung der Rechtslage gegenwärtig manches dafür,
dass aus der fehlenden Einbeziehung der Kindertagespflege in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB
VIII n. F. nicht der Schluss auf eine bundesgesetzliche Sperre der Einführung einer
Beitragsstaffelung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezogen werden kann.
Widerspräche hingegen eine solche Staffelung der bundesgesetzlichen Ermächtigung
des § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F., wäre die Kindertagespflege-Beitragssatzung nichtig und
damit ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Festsetzung von
Teilnahmebeiträgen ungeeignet.
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Geht man hingegen von der Wirksamkeit des hier maßgeblichen § 4 der
Kindertagespflege-Beitragssatzung aus, so ist die streitige Beitragsfestsetzung ebenfalls
rechtswidrig, weil sie mit § 4 der Kindertagespflege-Beitragssatzung nicht in Einklang zu
bringen ist. Nach § 4 Abs. 1 der Kindertagespflege-Beitragssatzung entfallen die
Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie
oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung, die offene Ganztagsschule oder eine geförderte
Kindertagespflegestelle besuchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist der höchste
Beitrag zu zahlen, wenn sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge
ergäben.
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Der Antragsgegner selbst legt seiner Satzungsbestimmung im Hinblick auf die im
Vordergrund stehende örtliche Problematik - die Antragsteller haben für den
Kindergartenbesuch ihrer Tochter D. , geboren im März 2002, in C. an den dortigen
Träger einen Beitrag in Höhe von 235,00 Euro monatlich zu entrichten, während ihre
Tochter S. sich in I. in Tagespflege befindet - nach den Ausführungen in den
Widerspruchsbescheiden die Auslegung zugrunde, dass die Satzung keine erkennbare
örtliche Beschränkung für diese Ermäßigungsregelung enthält. Er ist insoweit der
Argumentation der Antragsteller gefolgt. Die Kammer teilt die Ansicht der Beteiligten.
Der Wortlaut sieht eine örtliche Beschränkung nicht vor. Auch unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck der Ermäßigungsregelung ist die Ermäßigung - liegen die weiteren
Voraussetzungen vor - zu gewähren, wenn ein Kind in einer Kindertageseinrichtung
gefördert wird und gleichzeitig ein weiteres Kind in einer Kindertagespflegestelle
gefördert wird, unabhängig davon, an welchem Ort und in welchem
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Zuständigkeitsbereich sich diese Einrichtungen befinden. Der Satzungsgeber hat
insoweit die gleichlautende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F. zum
Satzungsinhalt gemacht und - insoweit in Einklang mit den oben dargelegten Zielen der
Neuregelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. - eine vergleichbare Kostenbelastung von
Eltern von Kindern in Kindertagespflege und Tageseinrichtungen angestrebt. Die
Geschwisterkinderermäßigung unabhängig vom Ort der Inanspruchnahme der erfassten
Angebote entspricht auch dem Sinn und Zweck der in die Kindertagespflege-
Beitragssatzung übernommenen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F.. Deren -
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes - alleiniges Ziel war es, eine
gleichzeitige und damit erhöhte Belastung der Eltern mit Beiträgen zu vermeiden, wenn
Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 -16 A 1260/99-, bestätigt durch
BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 -9 B 90/01-, NJW 2002, 1062.
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Dieses - alleinige - Ziel wird auch sachgerecht verfolgt, wenn entsprechend den
Intentionen der Neuregelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. nunmehr - abweichend zum
früheren Rechtszustand -,
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vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 -16 A 222/94-, NWVBl. 1999, 104,
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neben dem Besuch von Tageseinrichtungen auch der gleichzeitige Besuch einer
Kindertagespflegestelle zu einer Kostenermäßigung führt.
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Dieser Auslegung des § 4 Kindertagespflege-Beitragssatzung steht im Hinblick auf die
dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch § 90 SGB VIII n. F. eingeräumte
Befugnis, eine Kostenbeteiligung (nur) für die Inanspruchnahme seiner eigenen
Angebote zu regeln, nicht entgegen, dass nach dieser Auslegung die Ermäßigung auch
wegen Kindern Anwendung finden kann, die sich in einer Einrichtung außerhalb seines
Zuständigkeitsbereiches befinden. Denn es obliegt seiner Kompetenz, einen Beitrag für
die Inanspruchnahme seiner eigenen Einrichtung oder Angebote nicht zu erheben,
wenn - liegen die weiteren Ermäßigungsvoraussetzungen vor - eine Voraussetzung der
Ermäßigung ihre Ursache in der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen oder
Tagespflege im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers findet. Eine solche
Ermäßigung betrifft seine Kompetenz zur Regelung der Beiträge für die
Inanspruchnahme seiner eigenen Angebote und Einrichtungen. Ein solcher Fall liegt
vorliegend vor, weil die Tochter S. der Antragsteller ein Angebot des Antragsgegners
auf Kindertagespflege in Anspruch nimmt, während für die Tochter D. gleichzeitig
Kindergartenbeiträge in C. zu entrichten sind.
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Wenn der Antragsgegner gleichwohl eine Ermäßigung ablehnt und eine Beitragspflicht
deshalb für gegeben erachtet, weil es sich bei der Tochter S. um die erstgeborene
Tochter handelt, eine Befreiung nach der Satzung aber nur für das „zweite und jedes
weitere Kind" vorgesehen sei, so ist diese Ansicht unzutreffend. Es kommt schon nach
dem Wortlaut der Satzung nicht darauf an, welches Kind erstgeboren ist. Es kommt
lediglich darauf an, dass „mehr als ein Kind" gleichzeitig die genannten Einrichtungen
besucht. Der Satzungswortlaut bezieht sich auch mit der Aufzählung „für das zweite und
jedes weitere Kind" lediglich auf die Anzahl der die genannten Einrichtungen
gleichzeitig besuchenden Kinder, unabhängig von deren Lebensalter. Dies erschließt
sich in besonderer Deutlichkeit aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 2 des
§ 4 Abs. 1 der Kindertagespflege- Beitragssatzung. Durch Satz 2 wird nämlich
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maßgeblich die Frage geregelt, welcher Beitrag zu zahlen ist, wenn ohne die
vorangegangene Ermäßigungsregelung unterschiedlich hohe Beiträge, also Beiträge für
„mehr als ein Kind" zu zahlen wären. In diesem Fall ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Dies aber ist unstreitig der für die Kindergartenbetreuung des Kindes D. zu entrichtende
Beitrag in C. in Höhe von 235,00 Euro monatlich. Dass dieser Beitrag an den Träger der
Jugendhilfe in C. zu zahlen ist, ist nach der vorangegangenen Auslegung der
Ermäßigungsregelung des § 4 Abs. 1 unmaßgeblich. Im Übrigen wird der örtliche Träger
der Jugendhilfe durch § 10 Abs. 2 Satz 2 GTK n. F. aufgefordert, bei der Bedarfsplanung
auch Kinder, die außerhalb des Wohnbereichs der Einrichtung wohnen, zu
berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Im Hinblick auf die
nach § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. neu geregelte Kostenbeteiligung für die (hier streitige)
Inanspruchnahme von Kindertagespflege geht die Kammer davon aus, dass
Gerichtskostenfreiheit zu gewähren ist.
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Abweichend für die Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme von
Tageseinrichtungen nach dem GTK a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 15. November
2002 - 16 B 2228/02 -, GH 2003, 43; FamRZ 2003, 1136.
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Maßgeblich ist die das Sachgebiet der Jugendhilfe betreffende Norm des § 90 SGB VIII
n. F., die eine eigenständige, nunmehr weitergehende Kostenbeteiligung als
sozialrechtliche Abgabe eigener Art vorsieht, die nicht vom GTK n. F. erfasst wird und
den sozialrechtlichen Nachranggrundsatz gestalten soll. Es ist auch vor dem
sozialpolitischen Hintergrund für die Neuregelung der Kindertagespflege nicht
anzunehmen, dass durch die Einbeziehung der Kostenbeteiligung für die (hier streitige)
Inanspruchnahme von Kindertagespflege nunmehr abweichend vom früheren
Rechtszustand nach dem SGB VIII a.F. für eine solche Kostenbeteiligung
Gerichtskostenfreiheit nicht mehr gewährt werden soll.
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