Urteil des VG Gelsenkirchen vom 06.09.2007

VG Gelsenkirchen: stadt, abschreibung, satzung, kanalisation, abfallentsorgung, verzinsung, kreis, anteil, vertreter, abwasserbeseitigung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6820/04
Datum:
06.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6820/04
Schlagworte:
Gebührenkalkulation, Interdependenz, Verbandsbeiträge,
Fremdleistungen, Amtsermittlung, Bergbauersatzleistungen
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 92
v.H. und der Beklagte zu 8 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Am L. 10 in I. , das mit einem
Zweifamilien-Wohnhaus bebaut ist und an den städtischen Kanal sowie die
Abfallentsorgung angeschlossen ist.
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Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 4. Februar 2004 zog der Beklagte die Kläger
für das Veranlagungsjahr 2004 u.a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 639,90
EUR und zu Niederschlagswassergebühren mit einer Grundgebühr von 30,24 EUR
sowie einer Arbeitsgebühr von 47,25 EUR heran. Des weiteren enthielt dieser Bescheid
die Festsetzung einer Abfallentsorgungsgebühr für ein 120 l- Müllgefäß bei 14-täglicher
Leerung in Höhe von 260,00 EUR sowie eine Gebühr in Höhe von 26,00 EUR für die
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14-tägliche Entleerung einer 120 l- Biotonne.
Die Heranziehung zu den Abwassergebühren beruhte auf der Abwassersatzung der
Stadt I. vom 8. Dezember 2003, der Satzung für die Erhebung der Abwassergebühr
(Abwassergebührensatzung - AbwGS -) vom 8. Dezember 2003 und der gemäß § 11
dieser Satzung erlassenen Satzung über den Abwassergebührentarif vom 10.
Dezember 2003 (AbwGTarifS). Gemäß § 1 AbwGTarifS beträgt die Abwassergebühr für
Schmutzwasser 0,75 EUR/m³ für das auf einem an die städtische Kanalisation
angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser sowie zusätzlich oder allein 0,83
EUR/m³ für das aus der städtischen Kanalisation oder über eine private Kanalisation in
die Anlagen der Emschergenossenschaft oder des Lippeverbandes übernommene
Abwasser eins Nicht-Mitgliedes des jeweiligen Abwasserverbandes. Nach § 2
AbwGTarifS beträgt die Abwassergebühr für Niederschlagswasser 0,18 EUR/m²
Grundgebühr für bebaubare Grundstücksflächen und 0,35 EUR/m² für den Betrieb der
Kanalisation und Abwasserbehandlung durch Anlagen der Emschergenossenschaft
oder des Lippeverbandes.
4
Die Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt
worden, bei der erstmalig eine Aufteilung in eine Gebühr für Schmutzwasser und für
Niederschlagswasser Anwendung fand. In der Gebührenbedarfsberechnung wurde von
einem Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 10.145.383,00 EUR ausgegangen. Davon
entfiel ein mit 50,3 % ermittelter Anteil an den Grund- und Betriebskosten sowie ein
Anteil von 75 % der Verbandslasten mit insgesamt 6.078.649,70 EUR auf die Gebühr für
Schmutzwasser und ein 49,7 %-Anteil an Grund- und Betriebskosten sowie ein 25 %-
Anteil der Verbandslasten - insgesamt 4.066.733,30 EUR - auf die Gebühr für das
Niederschlagswasser. Die Summe der Position Grundkosten in Höhe von 4.337.300,00
EUR setzte sich aus Abschreibungen in Höhe von 1.603.400,00 EUR und einer
Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe von 2.733.900,00 EUR zusammen. Für die
kurzfristigen, im operativen Bereich genutzten Investitionsgüter wie Geräte und
Fahrzeuge waren Abschreibung und Verzinsung auf Grundlage der handelsrechtlichen
Vorschriften für die Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach
dem Anschaffungs- und Herstellungsverfahren ermittelt worden. Für das
Kanalvermögen erfolgte die Ermittlung der Abschreibungen linear mit 1 % jährlich auf
der Basis des Wiederbeschaffungswertes der Anlagegüter. Die kalkulatorischen Zinsen
beruhten auf den Anschaffungswerten und einem Zinssatz von 7,5 %. Die
Verbandslasten waren mit 3.949.482,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Außerdem
war als Aufwendung eine Unterdeckung aus dem Veranlagungsjahr 2002 in Höhe von
238.964,15 EUR eingestellt worden.
5
Die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren beruhte auf der Satzung für die
Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren vom 12. Dezember 1996 (AbfGS), der
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt I. vom 12. Dezember 2000 und der
Satzung über den Abfallentsorgungstarif vom 10. Dezember 2003 (AbfGTarifS). Gemäß
§ 1 Ziffer 1b AbfGTarifS betrug die Abfallentsorgungsgebühr für einen 120 l-
Restmüllbehälter jährlich 260,00 EUR und gemäß § 1 Ziffer 3a AbfGTarifS für einen 120
l-Biobehälter jährlich 26,00 EUR. Mit der Durchführung der Abfallentsorgung ist im
Gebiet der Stadt I. der als Eigenbetrieb geführte Zentrale Betriebshof I. beauftragt. Die
den Abfallentsorgungsgebühren zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung für
das Jahr 2004, die gegenüber dem vorausgegangenen Veranlagungsjahr zu einer
Gebührensenkung zwischen 2 und 3 % geführt hat, wies einen Gesamtgebührenbedarf
in Höhe von 6.186.311,00 EUR aus. Die Aufwendungen für Abschreibung und
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Verzinsung im Bereich der Abfallwirtschaft waren auf der Basis der handelsrechtlichen
Vorschriften nach dem Anschaffungs- und Herstellungsverfahren für sämtliche
Investitionen erfolgt. Das eingesetzte Kapital wurde mit einem Zinssatz von 7 % des
Anschaffungswertes verzinst, die Abschreibung erfolgte mit 50 % des jeweiligen
Anschaffungswertes auf der Basis einer zehnjährigen Nutzungsdauer. Die in der
Gebührenbedarfsberechnung enthaltenen Sachkosten setzen sich im Wesentlichen wie
folgt zusammen: 2.084.328,00 EUR für die Entsorgung des Restmülls, 728.672,00 EUR
für die Verwertung von Bio- und Grünabfall sowie 468.311,00 EUR für die
Containergestellung (Recyclinghof und Altpapiersammlung), Kosten der Müllbehälter,
Erstattung an die Finanzverwaltung, Umweltstation/-brummi und sonstige Kosten. Für
den Bereich Altpapierverwertung war eine Erlösposition in Höhe von 130.000,00 EUR
in die Gebührenkalkulation eingestellt worden.
Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 4. Februar 2004 legten die Kläger am 1.
März 2004 Widerspruch ein.
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Zu dessen Begründung führten sie mit Schreiben vom 15. Mai 2004 im Wesentlichen
aus: Kalkulatorische Zinsen könnten nicht angesetzt werden. Eine Abschreibung vom
Wiederbeschaffungswert sei unzulässig. Gegen die Anlagenbenutzungsbescheide
Emscher hätte von Seiten des Beklagten Widerspruch eingelegt werden müssen, weil
insoweit unzulässige Kosten in die Kostenberechnung eingestellt worden seien.
Bezogen auf die Abwassergebühren sei weiterhin der Ansatz einer Grundgebühr
unzulässig. Eine Niederschlagswassergebühr dürfe für bestehende Gebäude nicht in
Ansatz gebracht werden, weil Regen naturbedingt sei und die Stadt I. in der
Vergangenheit die Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation verlangt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 wies der Beklagte den Widerspruch
der Kläger gegen die Abwassergebührenfestsetzung unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) zum Ansatz kalkulatorischer Kosten zurück.
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Die Kläger haben am 13. Dezember 2004 wegen der in dem
Grundbesitzabgabenbescheid „aufgeschlüsselten geforderten Gebühren" Klage
erhoben.
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Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 haben die Kläger ausgeführt, Streitgegenstand
seien Berechnungsgrundlagen, Berechnungseinheiten und Gebühren für
Abwasserentsorgung und Müllgebühren 2004 in Höhe von 1.003,39 EUR.
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Nachdem der Beklagte in einem am 16. September 2005 durch den früheren
Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin den Grundbesitzabgabenbescheid
vom 4. Februar 2004 insoweit aufgehoben hat, als Niederschlagswassergebühren
(Grundgebühr und Arbeitsgebühr) festgesetzt worden waren und die Beteiligten den
Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, begehren die Kläger
nunmehr die Aufhebung des Heranziehungsbescheides wegen der
Schmutzwassergebühren und der Abfallentsorgungsgebühren.
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Zur Begründung tragen die Kläger ergänzend vor: Eine Abschreibung der
Wirtschaftsgüter sei lediglich vom tatsächlichen Herstellungswert zulässig. Da die
meisten Kanäle ca. 100 Jahre alt seien, verbiete sich insoweit eine Abschreibung.
Kalkulatorische Zinsen könnten lediglich geltend gemacht werden, wenn Zinsen
13
tatsächlich angefallen seien, was jedoch nicht der Fall sei. Die Zinsen seien auch
überhöht. Für die Anlagenbenutzung der Emschergenossenschaft könnten keine Kosten
in Ansatz gebracht werden, jedenfalls nicht die geltend gemachten. Die
Emschergenossenschaft betreibe diverse Pumpwerke, die regelmäßig Kosten
verursachten. Tatsächlich handele es sich bei der Emscher ursprünglich um einen
normal fließenden Fluss, der in den Rhein münde. Infolge des Kohleabbaus sei es zu
Bergsenkungen gekommen, die Pumpwerke erforderlich machten. Damit hätten sie, die
Kläger, absolut nichts zu tun. Die Kosten seien ausschließlich dem Verursacher
anzulasten.
Bezogen auf die Abfallgebühren seien dieselben Gründe wie für die
Entwässerungsgebühren maßgeblich mit Ausnahme der Tatsache, dass Wasser Natur
sei, Müll indes nicht. Die Müllbeseitigung hätte seitens des Kreises Recklinghausen
ausgeschrieben werden müssen mit der Folge, dass deutlich günstigere Anlagen den
Zuschlag bekommen hätten. So arbeite die Müllverbrennungsanlage in Essen-Karnap,
über die die kreisangehörige Stadt Gladbeck ihren Müll entsorge, kostengünstiger. Der
Beklagte hätte gegen die Bescheide des Kreises Recklinghausen Widerspruch
einlegen müssen und könne nicht argumentieren, jene Bescheide des Kreises seien
rechtskräftig. Auch das Einsammeln des Mülls für die Müllbeseitigung in I. hätte
ausgeschrieben werden müssen. Kalkulatorische Grundlagen seien nicht offengelegt
worden. Die Müllverbrennungsanlage in I. sei ein privates Unternehmen, das die Anlage
erweitere. Tatsächlich flössen in die Gebührenberechnung Kosten mit ein, die mit der
Hausmüllverbrennung nichts zu tun hätten. Mit der Hausmüllverbrennung würden
andere Müllverbrennungsbereiche subventioniert.
14
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2004 insoweit aufzuheben, als darin
Schmutzwassergebühren in Höhe von 639,90 EUR und Abfallentsorgungsgebühren in
Höhe von 260,00 EUR und 26,00 EUR festgesetzt worden sind.
16
Der Beklagte erklärt sich mit der Kostentragung des erledigten Teils des Verfahrens
einverstanden und beantragt im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die jeweilige Gebührenkalkulation stehe
hinsichtlich des Ansatzes kalkulatorischer Kosten im Einklang mit der obergerichtlichen
Rechtsprechung und beinhalte - soweit noch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt -
keine unzulässigen Kostenansätze. Ausweislich des der Gebührenbedarfsberechnung
für die Abwasserbeseitigung im Veranlagungsjahr 2006 beigefügten
Rechnungsergebnisses für das Veranlagungsjahr 2004 sei die gebührenrechnende
Einrichtung Abwasserbeseitigung im Jahr 2004 mit einer Unterdeckung in Höhe von
483.228,57 EUR abgeschlossen worden.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
21
Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) einzustellen, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
worden ist, d.h. bezüglich der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren.
22
Im Übrigen hat die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zu
beurteilende Klage keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit noch aufrecht erhalten -
unbegründet.
23
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu
Schmutzwassergebühren und Abfallentsorgungsgebühren herangezogen worden sind.
24
Rechtsgrundlage für die strittige Erhebung der Schmutzwassergebühren sind §§ 1, 8
und 11 AbwGS) i.V.m. § 1 Buchst. a und b AbwGTarifS. Die in dieser ortsrechtlichen
Bestimmung enthaltene Regelung der Gebührensätze von 0,75 EUR/m³ für in die
städtische Kanalisation abgeleitetes Abwasser sowie 0,83 EUR/m³ für in die Anlagen
der Emschergenossenschaft bzw. des Lippeverbandes übernommenes unbehandeltes
Abwasser, insgesamt 1,58 EUR/m³ Schmutzwassergebühr, ist materiell-rechtlich
wirksam, weil sie nicht gegen das in § 6 Abs. 1 S. 3 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) normierte Kostenüberschreitungsverbot
verstößt. Nach dieser Vorschrift soll das vom Satzungsgeber veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung
oder Anlage nicht überschreiten.
25
Zunächst sind die in Ansatz gebrachten Verbandslasten nicht zu beanstanden.
26
Gemäß § 7 Abs. 1 KAG NRW ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für die
Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und
Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG NRW durch
Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in
Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und
Maßnahmen Vorteile gewährt. Diese Regelung ermöglicht es der Gemeinde, anstelle
der Erhebung einer selbständigen Abwälzungsgebühr die Verbandslasten in die
Benutzungsgebühr, hier die Abwasserbeseitigungsgebühr, nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG
NRW einzubeziehen. § 1 AbwGTarifS sieht jedoch eine gesonderte Gebühr für die
Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt I. tätigen Abwasserverbände vor.
27
Soweit in dem Heranziehungsbescheid vom 04. Februar 2004 unter der Bezeichnung
„Anlagenbenutz./Emscher" für diese Gebühr ein Null-Betrag und kein Gebührensatz
ausdrücklich angegeben ist, folgt hieraus nicht, dass diese selbständige
Abwälzungsgebühr gegenüber den Klägern nicht festgesetzt worden ist. Denn den zur
Festsetzung der Schmutzwassergebühren enthaltenen Angaben lässt sich entnehmen,
dass der ausgeworfene Gebührensatz von 1,58 EUR/m³ Frischwasser die Summe der
Gebührensätze für die Schmutzwasserableitung in städtische Kanäle (0,75 EUR/m³)
und in die Verbands-/Genossenschaftsanlagen (0,83 EUR/m³) darstellt. Die nicht
eindeutige und auslegungsbedürftige Bezeichnung des Gebührensatzes mag als
Begründungsmangel bewertet werden, sie vermag jedoch rechtliche Zweifel hinsichtlich
des sich aus dem Bescheid ergebenden Zahlungsgebotes über eine
Schmutzwassergebühr in Höhe von (insgesamt) 639,90 EUR nicht zu begründen. Die
ungenaue Bezeichnung hat keinen Einfluß auf die Beurteilung des
28
Schmutzwassergebührenbetrages in materieller Hinsicht.
Die Verbandslasten konnten mit einem Anteil von 75% bei der Kalkulation der
Schmutzwassergebühren in Ansatz gebracht werden, ohne dass der Beklagte diese
zuvor einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchs- oder
Klageverfahrens unterzogen hatte. Denn die Gemeinde ist regelmäßig nicht verpflichtet,
Bescheide über öffentlich-rechtliche Verbandslasten und Gebühren als Entgelte für in
Anspruch genommene Fremdleistungen in Frage zu stellen und Rechtsmittel
einzulegen. Das kann nur in Betracht kommen, wenn die erbrachte Leistung und das
berechnete Entgelt in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen,
29
Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand:
März 2007, Rdnr. 192; OVG NRW (OVG NRW), Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 805/00 -
betreffend die Heranziehung der Kläger zu Entwässerungs- und
Abfallbeseitigungsgebühren durch den Beklagten für 1985.
30
oder die Fremdkosten sonst offensichtlich rechtswidrig sind.
31
Nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist regelmäßig
eine Reduzierung der Forderung des Fremdleisters in einem dagegen gerichteten
Rechtsbehelfsverfahren absehbar und drängt sich die Einstellung eines gekürzten
Ansatzes in die Kalkulation auf.
32
OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3834/92 -.
33
Mithin ist auch insoweit eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung vorzunehmen.
Konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Missverhältnis lassen sich weder dem
Vorbringen der Kläger noch den Verwaltungsvorgängen des Beklagten entnehmen. Für
die Beseitigung des auf dem Gebiet der Stadt I. anfallenden Schmutz-wassers sind u.a.
die Anlagen der Emschergenossenschaft - einschließlich der von dieser betriebenen
Pumpwerke - erforderlich und dienen folglich auch der gebührenrelevanten Einrichtung
Abwasserbeseitigung. Hierzu hat die Kammer bereits in dem die Entwässerungs- und
Abfallentsorgungsgebühren der Stadt I. für das Veranlagungsjahr 1983 betreffenden,
von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Verfahren 13 K 1153/86 mit
Urteil vom 04. Februar 1988 ausgeführt:
34
„Die Beiträge für die Abwasserverbände sind betriebswirtschaftliche Kosten der
Einrichtung Stadtentwässerung, denn diese Beiträge werden dafür gezahlt, dass die
Abwasserverbände für die Stadt die schadlose Weiterleitung und Klärung der
Haushaltsabwässer aller Gebührenpflichtigen übernehmen und zur Kostendeckung für
diese Leistungen Verbandsbeiträge erheben müssen. Es handelt sich bei diesen
Beiträgen nicht um die Veranlagungen der Großeinleiter, die ebenfalls Mitglieder der
Abwasserverbände und als solche für ihre eigenen Einleitungen beitragspflichtig sind.
35
Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, dass die Pumpkosten, die wegen der vom Bergbau
verursachten Vorflutstörungen anfallen, in die Gebührensatzermittlung eingeflossen
seien. Zum einen werden die Pumpen überwiegend von den Abwasserverbänden
betrieben, die die entsprechenden Kosten auf die Bergbauunternehmen umlegen, und
zum anderen sind ... DM als Kostenersatz für die Unterhaltung der von der Stadt
betriebenen Pumpwerke als Einnahme von dem Gebührenbedarf abgezogen worden."
36
Ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04. Februar 1988 - 13 K 2542/87 - betreffend die
Grundbesitzabgaben der Stadt I. für 1987, das ebenfalls in einem vom
Prozessbevollmächtigten der Kläger betriebenen Verfahren ergangen ist.
37
Dass die Emscher ihre frühere Funktion als natürliches Gewässer seit langer Zeit
weitgehend verloren hatte und zum Abwassertransport in Anspruch genommen wurde,
vermag an ihrer gegenwärtigen funktionellen abwassertechnischen Bestimmung nichts
zu ändern. Weiterhin wären auch im Jahr 2004 die hier im Einsatz befindlichen
Pumpwerke betriebsbezogen und für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
erforderlich. Soweit deren Einsatz auf Bergsenkungen infolge des Kohleabbaus
zurückzuführen sein sollte, rechtfertigt dies weiterhin keine andere Beurteilung. Im
Übrigen ist u.a. durch die vorgenannten Verfahren gerichtsbekannt, dass
Bergbauersatzleistungen auch für das Gebiet der Stadt I. geleistet wurden und auch die
Emschergenossenschaft derartige Ersatzleistungen erhalten hat, soweit
Bergbauunternehmen als Verursacher von Bergschäden festgestellt worden sind, und
solche Erlöse in die Berechnung ihrer Verbandslasten und Beiträge eingestellt hat.
38
Der Ansatz der Unterdeckung in - ausweislich der „Differenz"-Beträge im Ergebnis
zutreffend ermittelten - Höhe von 238.964,00 EUR aus dem Veranlagungsjahr 2002
stellt einen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW zulässigen Kostenausgleich innerhalb
eines Drei-Jahreszeitraums dar. Aufgrund dieser neueren Gesetzlage ist es dem
Satzungsgeber nicht mehr verwehrt, Kostenunterdeckungen in früheren
Leistungsperioden durch Kostenansätze in der Gebührenbedarfberechnung für den
laufenden Leistungszeitraum auszugleichen.
39
Die Abwassergebührenkalkulation des Beklagten erweist sich auch nicht aus einem
anderen Grunde als in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft.
40
Der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz der Berechnung von Abschreibungen
nach dem Wiederbeschaffungszeitwert des Kanalvermögens in Verbindung mit
kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins ist nach der
ständigen Rechtsprechung des OVG NRW
41
vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KSTZ) 1994 S. 213 ff., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, vom 19. Mai 1998 -
9 A 5335/97 - vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98 - vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -,
NWVBl 2000 S. 135, vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - NWVBl. 2006 S. 17 und vom 1.
Juni 2007 - 9 A 372/06 -; vgl. hierzu auch: Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 158, 285
42
gebührenrechtlich zulässig, weil die so ermittelten Kosten nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähige Kosten darstellen und diese Methode mit dem Willen und
den Zielsetzungen des Landesgesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW in
Einklang steht.
43
Nach dieser Rechtsprechung ist die mit dieser Kalkulationsmethode einhergehende
doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate mit betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW zu vereinbaren und führt nicht
zu einer rechtlich unzulässigen Überdeckung. Sie beruht auf der auch nach neueren
betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vertretenen Annahme, dass die kalkulatorischen
Zinsen einerseits und die kalkulatorischen Abschreibungen andererseits in ihrer
jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt beurteilt werden dürfen, also isoliert
44
zu betrachten sind. Danach ist davon auszugehen, dass die Funktion der
kalkulatorischen Verzinsung in der Gewährleistung des Belastungsausgleichs liegen
kann; der kalkulatorischen Abschreibung darf hingegen die Funktion zugeschrieben
werden, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde
ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu
finanzieren.
Aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung
45
vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B
56.05 - und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1
BvR 1834/06 -,
46
wonach die Spruchpraxis des OVG NRW aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden ist, hält die Kammer an ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung,
die von einer Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten ausging,
47
vgl. dazu etwa Urteile der Kammer vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - Nordrhein-
Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 32 und vom 5. November 1998 - 13
K 8767/96 - NWVBl. 1999 S. 68 f. und zuletzt vom 07. Dezember 2006 - 13 K 1516/95 -.
48
nicht mehr fest.
49
Soweit für die Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2004 für die kurzfristigen, im
operativen Bereich genutzten Anlagegüter wie Geräte, Fahrzeuge und ähnliches
Investitionsvermögen neben kalkulatorischen Zinsen auch die Abschreibungen auf der
Basis der handelsrechtlichen Vorschriften nach den Anschaffungs- und
Herstellungswerten berechnet worden sind, begegnet diese Kalkulationsmethode auch
nach der früheren Rechtsprechung der Kammer ohnehin keinen rechtlichen Bedenken.
50
Das danach vom Beklagten gewählte Kalkulationsmodell ist auch in Bezug auf die
Abschreibung der langfristigen Wirtschaftsgüter nach deren Wiederbeschaffungszeitwert
rechtlich zulässig. Auch nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen
Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass in den (anteiligen) Abschreibungen für
die langfristigen Wirtschaftsgüter, die der Schmutzwasserbeseitigung zu dienen
bestimmt sind, nicht ansetzbare Kosten enthalten sind.
51
Die lineare Abschreibung der Kanäle mit 1 %/Jahr, was der Zugrundelegung einer
Nutzungsdauer von 100 Jahren gleich kommt, stellt offensichtlich jedenfalls keine
fehlerhafte Bewertung zu Lasten der Gebührenpflichtigen dar. Zwar erscheint die
Annahme einer Nutzungszeit von 100 Jahren nach dem Erkenntnisstand der Kammer
und einem Vergleich mit anderen in Bergbaugebieten des Gerichtsbezirks gelegenen
Gemeinden als außergewöhnlich hoch. Die Annahmen vergleichbarer
Ruhrgebietsstädte gehen heute vielmehr weitgehend von einer Nutzungsdauer
zwischen 60 und 80 Jahren ihrer Kanalhaltungen aus. Sollte die Annahme der
Nutzungsdauer des Kanalbestandes der Stadt I. aufgrund der tatsächlichen
Gegebenheiten auch in etwa auf diese kürzeren Zeiträume zu verringern sein, so würde
dies jedoch bei einer dann vorzunehmenden linearen Abschreibung von ca. 1,5 %/Jahr
des Kanalvermögens zu einer hälftigen Erhöhung des Kostenansatzes für
Abschreibungen und einer deutlichen Erhöhung des Gebührensatzes für
Schmutzwasser führen.
52
Die nicht näher belegte Behauptung der Kläger, in den kalkulatorischen Kosten seien
auch bereits abgenutzte Kanäle berücksichtigt worden, ist nach den Erklärungen der
Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu
zweifeln keine Veranlassung besteht, unzutreffend. Danach sind abgenutzte Kanäle
sowohl bei der Abschreibung für die Anlagegüter wie bei der Ermittlung der
kalkulatorischen Zinsen mit einem „Null-Buchwert" geführt und somit kostenmäßig nicht
in Ansatz gebracht worden. Die Behauptung der Kläger, die meisten Kanäle im Gebiet
der Stadt I. seien ca. 100 Jahre alt, die ohnehin wenig wirklichkeitsnah erscheint, sieht
die Kammer aufgrund der Erklärungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung als wiederlegt an. Diese haben erläutert, dass der Kanalbestand sich nach
Herstellungszeiträumen wie folgt verteilt: Bis 1945 hergestellte Kanäle 9 %, von 1946
bis 1969 errichtete Kanäle 30 %, von 1970 bis 1989 errichtete Kanäle 33 % und in der
Folgezeit bis 2006 gebaute Kanäle 28 % des gesamten Kanalbestandes. Danach sind
ca. 60 % des Gesamt-Kanalbestandes der Stadt I. nicht älter als 50 Jahre.
53
Die Kammer sieht auch keine Veranlassung an der Darlegung der Vertreter des
Beklagten zu zweifeln, dass Bergbauleistungen, die der Stadt I. zugeflossen sind, als
Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten berücksichtigt worden
sind.
54
Der in der Gebührenkalkulation enthaltene Kostenansatz „Verzinsung des
Anlagekapitals" begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. Diesem Kostenansatz von
insgesamt 2.301.094 EUR für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im
Jahr 2004 liegt - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
klargestellt haben - ein Zinsfuß von 7,5 % zugrunde. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz
4 KAG NRW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Kosten der gebührenrechnenden Einrichtung oder Anlage u.a. eine angemessene
Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Der früher in der Rechtsprechung des OVG
NRW insoweit als zulässig anerkannte Zinsfuß in Höhe von 8 % ist erstmals durch
dessen Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006 S. 17, für das Veran-
lagungsjahr 1999 beanstandet worden. Auch wenn sich der aktuellen Rechtsprechung
des OVG NRW eine exakte Obergrenze des in dem hier streitigen Veranlagungsjahr
2004 zulässigen Zinsfußes nicht entnehmen lässt, so erscheint jedoch ein Zinsfuß von
7,5 % nach den bislang ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen als überhöht.
Dies ergibt sich aus folgendem:
55
Mit dem vorerwähnten Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 4558/03 - hat das OVG NRW für
die Kalkulation der Benutzungsgebühren 1999 im Jahr 1998 einen Zinssatz bis zu 7,2 %
und dessen Erhöhung wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden
Kreditzinsen um 0,5 %, insgesamt also 7,7 %, als ansatzfähig anerkannt. In dem Urteil
vom 01. Juni 2007 - 9 A 372/06 - hat das OVG NRW ausgeführt, dass unter
Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten
Sätze der Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bei einer Kalkulationserstellung für das
Veranlagungsjahr 2000 als Zinssatz ein Durchschnittswert von 7,17 % anzunehmen ist,
der unter Berücksichtigung der Erhöhung von 0,5 % insgesamt 7,67 % nicht
überschreiten darf. In dem Beschluss vom 22. Januar 2007 - 9 A 3224/04 - hat das OVG
NRW festgestellt, dass nach den von ihm vertretenen Grundsätzen für das Jahr 2001
ohne Verstoß gegen das Willkürverbot nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu
ca. 7,11 % + 0,5 % = 7,61 % hätte angesetzt werden dürfen.
56
In dem Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1082/04 - hat das OVG NRW ausgeführt,
dass nach den von der Deutschen Bundesbank ermittelten Emissionsrendite-Sätzen für
die Jahre 1955 bis 2002 für festverzinsliche Wertpapiere der Zinssatz für den
Nominalzins für die Kalkulationserstellung 2003 im Jahre 2002 nur noch mit 7,0 %
zuzüglich der Erhöhung bis zu ca. 0,5 %, insgesamt 7,5 %, hätte angesetzt werden
dürfen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass für
das vorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2004 ein Zinssatz von 6,8 %, der um
0,5 % zu erhöhen ist, und damit von maximal 7,3 % die Obergrenze darstellt.
57
Gemessen hieran überschreitet der vom Beklagten in der Gebührenbedarfsberechnung
angesetzte Zinssatz von 7,5 % den zulässigen Wert um 0,2 %. Dieser überhöhte
Zinssatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit des in § 1 a AbwGTarifS festgesetzten
Gebührensatzes von 0,75 EUR/m³ für die Ableitung des Schmutzwassers im Bereich
der städtischen Kanalisation. Denn der tatsächlich zu hoch angesetzte Zinssatz führt
lediglich zu einer Überdeckung von ca. 0,8 % der ohne die Überdeckung
gerechtfertigten Gesamtkosten und liegt damit bei weitem unter der für die
Gebührenkalkulation von dem OVG NRW
58
vgl. auch hierzu das vorerwähnte Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1082/04 -
59
für die Gebührenkalkulation als maßgebend angesehenen Fehler-Toleranzgrenze von 3
%. Im Hinblick auf den durch das OVG NRW erstmals durch das bereits zitierte Urteil
vom 13. April 2005 - 9 A 4558/03 - beanstandeten Ansatz eines Zinsfußes von 8 % ist
nicht davon auszugehen, dass bei der Kalkulationserstellung des Beklagten für das Jahr
2004 im Herbst des Jahres 2003 eine bewusste Kostenüberschreitung vorgenommen
worden ist, die eine Anwendung der 3 %-Bagatellgrenze ausschließen würde.
60
Weitergehende entscheidungserhebliche Mängel bei der Ermittlung der
Schmutzwassergebühren haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind
solche aus den vorliegenden Kalkulationsunterlagen ersichtlich.
61
Zum Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das OVG NRW in dem
Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt:
62
„Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins
Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der
Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der
Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der
Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die
Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation
geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen Auskünfte der
Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als
sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder
aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit
an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein
konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein
Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht
werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründeten Tatsachen finden.
63
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen
Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002,
427,430."
64
Es besteht deshalb keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten
Überprüfung der Ermittlung der Schmutzwassergebühren 2004. Der
Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die dem Gericht vorliegenden
Kalkulationsunterlagen eingesehen und auch nicht die Anforderung weiterer detaillierter
Unterlagen beantragt oder angeregt.
65
Die Heranziehung der Kläger zu den strittigen Abfallentsorgungsgebühren ist ebenfalls
rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten.
66
Die bereits zitierte Satzung für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr, die Satzung
über die Abfallentsorgung und die Satzung über den Abfallentsorgungsgebührentarif
2004 sind formell- und materiell-rechtlich wirksames Ortsrecht.
67
Das Vorbringen der Kläger vermag die Nichtigkeit der in § 1 Nr. 1 Buchst. b) AbfGTarifS
für die Entsorgung der 120 l-Restmüllbehälter festgesetzten Jahresgebühr von 260,00
EUR und die in § 1 Nr. 3 Buchst. a) der AbfGTarifS für die Entsorgung der 120 l-
Biomüllbehälter festgesetzten Jahresgebühr von 26,00 EUR nicht zu begründen.
68
Die gebührenrechnende Einrichtung Abfallentsorgung wird von dem Zentralen
Betriebshof der Stadt I. als Eigenbetrieb durchgeführt und stellt somit ein
Sondervermögen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 114 Abs. 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen dar. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die der Gebührentarifsatzung zugrundeliegende
Kalkulationsmethode, die sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Abschreibungen als
auch der kalkulatorischen Zinsen auf den Anschaffungs- bzw. Anschaffungsrestwerten
der Anlagegüter für die Abfallentsorgungseinrichtung sowohl nach der bereits
dargelegten Auffassung des OVG NRW als auch nach der früheren Rechtsprechung der
Kammer rechtlichen Bedenken nicht begegnet.
69
Soweit in der Gebührenbedarfsberechnung „Abfallentsorgung" Kosten für die
Entsorgung des Restmülls enthalten sind, die auf Gebührenanforderungen des Kreises
Recklinghausen für die Behandlung und Deponierung des in der Stadt I. anfallenden
Abfalles entstehen, wobei der Kreis durch die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge
seinerseits die Kosten umlegt, die ihm der Regionalverband Ruhr (RVR, früher: KVR) für
die Beseitigung des Abfalls u.a. im Rohstoffrückgewinnungszentrum Ruhr (RZR) in I.
anlastet, wird auf das bereits zitierte Urteil gleichen Rubrums des OVG NRW vom 15.
April 1991 - 9 A 805/88 - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Danach steht außer Zweifel, dass die Stadt I. nach den betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen i. S. v. § 6 Abs. 2 KAG NRW berechtigt ist, die für die betreffende
Leistungsperiode voraussichtlich zu erwartenden Gebührenbeträge als Entgelte für in
Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bei
den voraussichtlichen Kosten der Leistungsperiode anzusetzen. Konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die durch den Kreis erbrachte Leistung und das
von diesem berechnete Entgelt zueinander in einem offensichtlichen Missverhältnis im
Veranlagungszeitraum stehen oder dieses sich aus sonstigen Gründen - etwa wegen
des Ansatzes betriebsfremder, nicht gebührenrelevanter Kosten - als offensichtlich
rechtswidrig darstellt, sind nicht ersichtlich. Insoweit die kreisangehörige Stadt Gladbeck
70
den in ihrem Stadtgebiet anfallenden Abfall über die Müllverbrennungsanlage in Essen-
Karnap entsorgt, die kostengünstiger als das RZR arbeiten soll, ist vorliegend nicht
entscheidungserheblich. Denn die Stadt Gladbeck ist jedenfalls auch verpflichtet, die ihr
von dem Kreis Recklinghausen in Rechnung gestellte kreiseinheitliche
Abfallentsorgungsgebühr zu entrichten, auch wenn sie aufgrund früherer Verträge ein
(kostengünstigeres) „Veraschungsrecht" bei der Müllverbrennungsanlage Essen-Karnap
besitzen sollte. Falls die Müllverbrennungsanlage in Essen-Karnap Restmüll zu
günstigeren Preisen entsorgt, rechtfertigt dies nicht die Feststellung, dass die von dem
Kreis Recklinghausen der Stadt I. in Rechnung gestellten Müllverbrennungskosten als
überhöht und damit (teilweise) nicht ansatzfähig zu beurteilen wären. Denn die zum
Kreis Recklinghausen gehörende Stadt I. ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) i. V. m. §
5 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) gesetzlich
verpflichtet, die von diesem als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterhaltenen
Entsorgungseinrichtungen im Rahmen der Abfallbeseitigung zu benutzen. Gemäß § 16
Abs. 1 KrW-/AbfG kann der Kreis Recklinghausen als zur Verwertung und Beseitigung
der Abfälle Verpflichteter Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.
Abweichungen in der Kosten- oder Gebührenstruktur anderer Gebietskörperschaften
oder Fremdleister sind deshalb allein nicht geeignet, rechtlich erhebliche Zweifel an der
Erforderlichkeit der hier zur Beurteilung stehenden Kosten oder der
Leistungsproportionalität zu begründen. Entsprechendes gilt für etwaige Verstöße
gegen Ausschreibungs- und Vergabevorschriften.
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Der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegte Nominal-Zinssatz
von 7 % unterschreitet die von dem OVG NRW ermittelte Obergrenze für das
Veranlagungsjahr 2003 von 7,5 % um ein halbes Prozent und von der Kammer hieraus
abgeleitete Obergrenze für das hier streitbefangene Jahr 2004 von 7,3 % um 0,3 %.
Soweit bei der Kalkulation der Bioabfallentsorgungsgebühr als Sondergebühr für diese
Teileinrichtung eine sog. Quersubventionierung stattgefunden hat, ist diese aufgrund der
heutigen Gesetzeslage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Fall LAbfG nicht (mehr) zu
beanstanden.
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vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 326 b und 327.
73
Aufgrund der dem Gericht vorgelegten und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
auch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen für die
Abfallentsorgungsgebühren besteht keine Veranlassung, von Amts wegen eine weitere
gerichtliche Aufklärung und Detailüberprüfung der Gebührenbedarfsberechnung zu
betreiben. Nach der Ergebnisrechtsprechung könnten im Übrigen etwaige
Überdeckungen infolge fehlerhafter überhöhter Kostenansätze durch Unterdeckungen
aufgrund der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen nach den
Anschaffungswerten anstelle der höheren Wiederbeschaffungszeitwerte der
Anlagegüter sowie einer um 0,3 % höheren Zinsbasis bei den kalkulatorischen Zinsen
ausgeglichen werden. Nach alledem sind jedenfalls keine Mängel der dem
Gebührenbescheid zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung ersichtlich, die
insgesamt zu einer Überschreitung der für die Gebührenkalkulation als maßgeblich
anzusehenden Toleranzgrenze von 3 % führen würden.
74
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren auf §
75
161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit ist der Beklagte mit den Kosten des Verfahrens zu
belasten, weil er sich - der Sach- und Rechtslage Rechnung tragend - hiermit
einverstanden erklärt hat.
Die Kostenentscheidung im übrigen folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
76
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §
167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
77
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