Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.01.2006

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, gefahr, öffentliche sicherheit, obg, erlass, wasserversorgung, gas, vollziehung, kündigung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 18/06
Datum:
12.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 18/06
Schlagworte:
Versorgungssperre
Normen:
OBG NRW §§ 14 Abs. 1, 19
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
3. Januar 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
19. Dezember 2005 wird hinsichtlich des Punktes 1. wiederhergestellt
und hinsichtlich des Punktes 2. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 25.750,- EUR festgesetzt.
3. Der Beschlusstenor zu 1. wird den Beteiligten vorab fern mündlich
bekanntgegeben.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Januar 2006
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2005
hinsichtlich des Punktes 1. wiederherzustellen und hinsichtlich des Punktes 2.
anzuordnen,
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hat Erfolg.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist
zulässig und begründet.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Verfahren nach § 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass
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das private Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Vorliegend
überwiegt das private Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug, weil
sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach der im Eilverfahren allein gebotenen
summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt und in einem etwaigem
Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand haben wird. An der
Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig kein
öffentliches Interesse.
1. Aufforderung zur Veränderung der zum 31.12.2005 ausgesprochenen Kündigung der
Versorgungsverträge auf den 31.1.2006 (Punkt 1. der Verfügung)
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Die Ordnungsverfügung bezüglich der Aufforderung der Veränderung der zum
31.12.2005 ausgesprochenen Kündigung der Versorgungsverträge betreffend
Allgemeinstrom, Gas und Wasser auf den 31.1.2006 findet ihre Rechtsgrundlage nicht in
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden für das
Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).
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Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren. Es liegt zur Überzeugung des Gerichts aber keine konkrete
Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor.
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der
Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der
Hoheitsgewalt. Gefahr bedeutet eine Sachlage, die bei ungehindertem
Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
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Zunächst konnte das Gericht schon deshalb keine konkrete Gefahr feststellen, weil
bislang nicht feststeht, wieviele Personen genau in dem betroffenen Wohnblock in der T.
T1. 38 in H. noch leben. Der Antragsgegner hat ermittelt, dass derzeit noch 63
Hausstromzähler angemeldet sind. Daraus könne nach seiner Ansicht aber nicht
gefolgert werden, dass noch 63 Wohnungen bewohnt seien. Das
Einwohnermelderegister sei zur Ermittlung der Personenzahl ebenfalls nicht
zuverlässig, da erfahrungsgemäß ein Teil der Bewohner seinen Meldepflichten nicht
nachkomme. Diesen Überlegungen schließt sich das Gericht an. Nach einem Vermerk
vom 10. Januar 2006 (Blatt 4 der Beiakte, Heft 1) leben möglicherweise noch neun
Familien in dem betreffenden Haus. Jedenfalls sind nach den Feststellungen des
Antragstellers noch mehrere Wohnungen durch 37 polnische Bergarbeiter belegt, deren
Verträge aber zum 17. Januar bzw. 31. Januar 2006 enden und die sodann auch
ausziehen werden (Seite 2 der Antragserwiderung vom 11. Januar 2006, Bl. 18 der
Gerichtsakte).
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In diesem Zusammenhang entscheidend für die gerichtliche Entscheidung ist auch,
dass darüber hinaus unklar ist, wie sich der betroffene Personenkreis zusammensetzt -
ob beispielsweise ältere Personen, Behinderte, Kinder, Pflegebedürftige und Kranke
dort noch wohnhaft sind, die möglicherweise nicht in der Lage wären, selbst oder mittels
Angehöriger oder anderer Personen für Abhilfe zu sorgen. Weiterhin ist ebenfalls nicht
geklärt, inwieweit sich die betroffenen Personen nicht schon selbst um Abhilfe bemüht
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haben, ob somit ein behördliches Einschreiten überhaupt (noch) erforderlich ist.
Desweiteren besteht bezüglich der Wasserversorgung schon deswegen in keiner
Hinsicht eine Gefahr im Monat Januar 2006, weil der Wasserversorger - das S. X.
Wasserwerk (RWW) - sowohl im Vorfeld vor Erlass der Ordnungsverfügung als auch
später gegenüber dem Antragsgegner sowie nochmals gegenüber dem Gericht
fernmündlich am 12. Januar 2006 versichert hat, die Wasserversorgung zumindest bis
zum 31. Januar 2006 aufrechtzuerhalten. Insoweit bestand und besteht daher auch kein
Anlass zum Erlass einer Ordnungsverfügung.
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Bezüglich der Einstellung der Gaslieferung voraussichtlich zum 16. Januar 2006, die die
zentrale Heizungsanlage betrifft, besteht nach Auffassung der Kammer darüber hinaus
ebenfalls keine Gefahr, weil es möglich ist, dass die Bewohner mittels Heizlüftern in
ihren Wohnungen die Wärmeversorgung sicherstellen können, da sie in ihren
Wohnungen noch über funktionsfähige Privatstromanschlüsse verfügen. Dass die
Wärmeversorgung in dieser Weise sichergestellt werden kann, davon geht auch der
Antragsgegner jedenfalls für die Zeit ab 1. Februar 2006 aus, wie ein Vermerk vom 10.
Januar 2006 (Blatt 4 der Beiakte, Heft 1) zeigt. Darüber hinaus wäre das in der
Ordnungsverfügung gewählte Mittel nicht angemessen, da auch der Antragsgegner
davon ausgeht, dass die hierfür monatlich entstehenden Kosten ca. 15.000,- EUR
betragen würden und im Verhältnis zu den wenigen verbliebenen Hausbewohnern
daher „absolut unverhältnismäßig" sind (Blatt 4 der Beiakte, Heft 1).
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Hinsichtlich der Abstellung des Allgemeinstroms, der die Treppenhausbeleuchtung, die
Notbeleuchtung, die Aufzüge, die Druckwasseranlage und die Fäkalienhebeanlage
betrifft und der möglicherweise ebenfalls zum 16. Januar 2006 abgestellt werden soll, ist
es mangels weiterer detaillierter Darlegungen derzeit ebenfalls zweifelhaft, inwieweit
dadurch für die verbliebenen Hausbewohner eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben
entstehen könnte; dies musste durch die Kammer jedenfalls nicht abschließend beurteilt
werden, da eine konkrete Gefahr - wie bereits dargelegt - wegen anderer Umstände
nicht angenommen werden kann.
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Die angefochtene Verfügung leidet ferner darunter, dass ebenfalls nicht zur
Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei geklärt ist, inwieweit die Antragstellerin zu Recht
als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden kann. Es spricht bei
summarischer Prüfung einiges dafür, dass die Antragstellerin allenfalls als Nichtstörerin
nach § 19 OBG NRW herangezogen werden kann. Dies kann aber dahinstehen. Denn
gegen eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin in der Weise, wie hier
geschehen, spricht, dass die Antragstellerin unbestritten über keine finanziellen Mittel
mehr verfügt und sogar schon überprüft hat, inwieweit sie ein Insolvenzverfahren
betreiben kann. Es erscheint daher auch aus strafrechtlicher Sicht nicht
unproblematisch, inwieweit ein zahlungsunfähiger Schuldner noch durch eine
behördliche Ordnungsverfügung zivilrechtlich zu einer Vertragsverlängerung
gezwungen werden soll, obwohl es von vornherein feststeht, dass - wie hier - der
Inanspruchgenommene die aus dem Vertrag entstehende Zahlungspflicht nicht wird
erfüllen können. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die ohnehin aus
zivilrechtlicher Sicht zweifelhafte Tenorierung der Ordnungsverfügung unter Punkt 1.
hin.
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Letztendlich hat der Antragsgegner sein Ermessen bezüglich der Störerauswahl nicht
erkannt und dementsprechend nicht ausgeübt. Es kommen hier nach Auffassung der
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Kammer noch andere (Nicht-)Störer wie zum Beispiel die Versorger in Betracht, die
möglicherweise vorrangig vor der Antragstellerin heranzuziehen gewesen wären.
2. Zwangsgeldandrohung
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Die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Zwangsgeldandrohung ist
mangels rechtmäßiger Grundverfügung, die - wie bereits dargelegt -voraussichtlich in
einem etwaigem Hauptsacheverfahren aufgehoben wird, ebenfalls rechtswidrig.
Insoweit ist - da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs diesbezüglich von
Gesetzes wegen entfallen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 AG
VwGO NRW) - die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der
Hälfte der für einen Monat anfallenden Kosten für Gas, Wasser und Allgemeinstrom in
Höhe von 51.500,- EUR.
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