Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.01.2004

VG Gelsenkirchen: jugendhilfe, juristische person, öffentlich, stadt, jugendamt, treu und glauben, dsg, ekd, sachliche zuständigkeit, kirche

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3927/02
Datum:
12.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 3927/02
Schlagworte:
Akteneinsicht, freie Jugendhilfe
Normen:
GVG §§ 13, 17a; VwGO § 40; SGB I § 35; SGB VIII §§ 2, 4, 31, 61 IV, 76,
79; SGB X §§ 25, 67 ff.; DSG-EKD § 27; NWIfG §§ 2, 4; NWDSG §§ 2,
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Leitsätze:
1. Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils
auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe,
der zusammen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe u.a. bei
sozialpädagogischer Familienhilfe im Rahmen eines zwischen diesen
vereinbarten Verfahrens als Leistungserbringer mitwirkt, ist nicht der
Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.
2. Ein freier Träger der Jugendhilfe gestaltet sein Rechtsverhältnis zu
den Eltern der von ihm zu betreuenden Kinder autonom. Er bedient sich
dabei im Regelfall privatrechtlicher Vereinbarungen, auch wenn er von
dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen eines sog.
Dreieckverhältnisses mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung
beauftragt worden ist.
3. Der Privatrechtsweg ist in Fällen der tatsächlichen Erbringung der
Jugendhilfeleistung nicht verschlossen, wenn der Träger der freien
Jugendhilfe als karitative Einrichtung einer Kirche zuzuordnen ist.
Tenor:
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das
zuständige Amtsgericht F. verwiesen.
G r ü n d e:
1
I
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Der Beklagte wirkt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zusammen mit der
Stadt F. u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im Rahmen
eines zwischen dem Beklagten und der Stadt F. vereinbarten Verfahrens als
Leistungserbringer mit. Die Leistungserbringung erfolgt nach Wunsch und Wahl eines
leistungsberechtigten Bürgers regelmäßig aufgrund eines zwischen diesem und dem
Beklagten abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Dienst- und Fachaufsicht für
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die Mitarbeiter des Beklagten, der die Hilfeleistungen selbständig vorbereitet und
durchführt, liegen bei diesem. Die Entscheidung darüber, ob und welche Leistung der
Jugendhilfe erbracht wird, und die Regelung der Kostentragung erfolgt aufgrund einer
Bewilligung durch das Jugendamt der Stadt F. als öffentlichem Leistungsträger.
Der Kläger ist der sorgeberechtigte Vater der in den Jahren 1988, 1990 und 1991
geborenen Kinder T. , T1. und G. . Die Tochter lebt seit Herbst 2000 im Haushalt des
Klägers, die Söhne leben bei ihrer - ebenfalls für alle Kinder sorgeberechtigten - Mutter.
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Die Mutter der Kinder suchte seit März 2000 beim Beklagten um Hilfe bei der Erziehung
der Kinder nach. Unter dem 08. September 2000 beantragte sie beim Beklagten
sozialpädagogische Familienhilfe und die Übernahme der hierdurch entstehenden
Kosten durch das Jugendamt der Stadt F. für alle Kinder. Am selben Tage fand unter
Beteiligung der Mutter sowie der Frau C. und des Herrn I. als Mitarbeitern des Beklagten
ein Hilfeplangespräch bezüglich der drei Kinder statt, nach dessen Ergebnis
sozialpädagogische Familienhilfe notwendig und geeignet war und der Beklagte von
der Mutter nach deren Wahl mit der Durchführung der Hilfe beauftragt wurde. Der
Beklagte übersandte u.a. den Hilfeplan und die Entscheidungsbegründung vom 13.
September 2000 dem Jugendamt der Stadt F. zur Entscheidung über die zu
gewährende Hilfe. Der Beklagte teilte dem Kläger am selben Tage schriftlich mit, dass
die Familienhilfe seit dem 11. September 2000 tätig sei. Mit Bescheid vom September
2000 gewährte das Jugendamt der Mutter sozialpädagogische Familienhilfe, ihrem
Wunsch entsprechend durch Leistung des Beklagten. Auf der Grundlage der vom
Beklagten erstellten Hilfepläne ist der Mutter in der Folgezeit für die Kinder T. und G. -
T1. war in den Haushalt des Klägers gezogen - bis Ende 2001 sozialpädagogische
Familienhilfe gewährt und vom Beklagten erbracht worden. Die Teilnahme an einem
vom Beklagten mit dem Kläger geplanten Hilfeplangespräch Anfang Januar 2002 - und
an folgenden Gesprächen - lehnte der Kläger, der im Juni 2001 an einem solchen
teilgenommen hatte, aufgrund der seiner Ansicht nach schwerwiegenden Fehler
hinsichtlich der Durchführung der Hilfe „als weder realisierbar noch denkbar" ab.
Nachdem das Amtsgericht F. - Familiengericht - am 21. März 2002 im Verfahren 101 F
216/99 EAI beschlossen hatte, dass die Kindesmutter ermächtigt sei, ohne Mitwirkung
des Kindesvaters einen Antrag auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe
gemäß § 31 SGB VIII zu stellen, ist der Mutter aufgrund eines ohne Beteiligung des
Klägers vom Beklagten erstellten Hilfeplans vom 25. März 2002 erneut
sozialpädagogische Familienhilfe durch das Jugendamt der Stadt F. zunächst bis zum
28. Februar 2003 für die Kinder T. und G. bewilligt worden. Hilfe ist auch danach im
Jahre 2003 gewährt worden; der Kläger hat Kopien der fortgeschriebenen Hilfepläne
erhalten
5
Nachdem der Beklagte ein Auskunftsersuchen des Klägers betr. die
sozialpädagogische Familienhilfe für seine Kinder T. und G. im März 2001 abgelehnt
hatte, erhob dieser beim Oberbürgermeister der Stadt F. eine
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der verweigerten Auskunftserteilung. In der
Begründung wies er darauf hin, dass der Beklagte ihm als sorgeberechtigten Elternteil
jederzeit und umfassend zur Auskunft verpflichtet sei, um seinen Elternpflichten
nachkommen zu können. Mit Schreiben vom 09. April 2001 teilte das Jugendamt der
Stadt F. dem Kläger mit, er sei als sorgeberechtigter Vater an der Hilfeplanung für die
Kinder zu beteiligen, was in der Vergangenheit nicht in der geeigneten Weise erfolgt sei.
Der Sozialdienstleiter des Beklagten - Herr M. - sei beauftragt, im Konsens mit allen
Beteiligten eine Vereinbarung über die geeignete Beteiligung des Klägers
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herbeizuführen. Daraufhin fand am 18. April 2001 beim Beklagten ein Gespräch mit dem
Kläger und anderen Beteiligten statt, aufgrund dessen der Kläger mit Schriftsatz vom 18.
April 2001 das Bemühen anerkannte, Defizite in der Vergangenheit unter Wahrung der
Rechte und Pflichten aller Betroffenen und Beteiligten zu beheben; er bat um
Beantwortung von Fragen in einem zusammenfassenden Bericht. Hierauf antwortete der
Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2001, auf das der Kläger unter dem 30. April 2001
mit weiteren Fragen reagierte. Nachdem der Kläger im August 2001 den
Landesdatenschutzbeauftragten und im folgenden auch den Beauftragten für den
Datenschutz der Evangelischen Kirche eingeschaltet hatte, lud der Beklagte den Kläger
zur Akteneinsicht am 06. Mai 2002 ein. In dem Einladungsschreiben vom 23. April 2002
wird darauf hingewiesen, dass sich die Akteneinsicht immer nur auf die von dem
Beklagten geführte Verfahrensakte beziehen könne. Es könne nicht der gesamte
Aktenvorgang zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger nahm diesen Termin wahr und
fertigte verschiedene Kopien aus der ihm vorgelegten Akte an (Anlagen 19, 20). Nach
Angaben des Beklagten ist Akteneinsicht in die Arbeitsplatzakte der
sozialpädagogischen Fachkraft nur in den Teil gewährt worden, der nicht aufgrund der
berechtigten Interessen der geschiedenen Ehefrau bezüglich ihrer personenbezogenen
Daten geheim zu halten war.
Das Jugendamt der Stadt F. hatte dem Kläger am 10. Dezember 2001 auf dessen
Anträge vom 30. Juni und 11. Juli 2001 Akteneinsicht in bei ihm geführte Akten gewährt,
die das Verwaltungsverfahren bezüglich der sozialpädagogischen Familienhilfe
betrafen, und die Anfertigung von Kopien gestattet.
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Der Kläger hat am 20. August 2002 Klage erhoben, die sich nach dessen Schriftsatz
vom 10. September 2003 nunmehr (allein) gegen den Beklagten richtet.
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Er macht geltend: Er habe nichts an Informationen durch den Beklagten über die
sozialpädagogische Familienhilfe an seinen Kindern T. , G. und T1. erhalten, obwohl
diese Hilfe auf längere Dauer angelegt sei und die Mitarbeit der gesamten Familie
erfordere. Eine solche Mitarbeit sei ihm möglich, da er seit 1998 arbeitslos sei und mit
der Tochter T1. lediglich ca. 1000 m Luftlinie entfernt von den anderen
Familienmitgliedern wohne. Ihm selbst sei vollständige Akteneinsicht durch den
Beklagten seit dem Jahr 2000 verweigert worden. Man habe sich auf eine
„Schweigepflicht" berufen, bis am 06. Mai 2002 eine „unvollständige und skandalöse
Akteneinsicht" gestattet worden sei. Am 06. Mai 2002 seien ihm zwei Leitz- Aktenordner
mit dem zynischen Hinweis übergeben worden, dass er vielleicht doch etwas darin
finden könne, was für ihn interessant sei. In den ihm zur Einsicht vorgelegten Akten
hätten sich nur Unterlagen befunden, die sich auch in den Akten des Jugendamtes
befunden hätten und die ihn nur „tertiär" interessierten. Es würden offenbar
unterschiedlich bezeichnete Akten beim Beklagten geführt. Die Verweigerung der
geforderten Akteneinsicht diene ausschließlich dem Zweck, „die niederträchtigen und
illegalen Vorgehensweisen zu vertuschen". Der Beklagte handele parteilich für die
Mutter, die Hilfe sei unprofessionell.
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Es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Dieses ergebe sich
aus seinem Rechtsverhältnis zu seinen Kindern. Aus dem ihm zustehenden Sorgerecht
für seine Kinder ergebe sich seine Pflicht, Schaden von seinen Kindern abzuwenden,
auch wenn dieser unter dem „Deckmäntelchen von sozialpädagogischer Familienhilfe
zugefügt" werde. Er versuche seine Kinder vor kindeswohlschädigender Familienhilfe
zu schützen. Er sei in rechtswidriger Weise im Jahre 2000 nicht an der Bewilligung
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sozialpädagogischer Familienhilfe beteiligt worden. Sozialpädagogische Familienhilfe
sei ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung erfolgt, so dass die anschließende
Gewährung von Hilfe nichtig gewesen sei. Dieses rechtswidrige Verfahren sei dann
zunächst zum Ruhen gebracht worden; es sei erst nach der Zuerkennung und der
alleinigen Antragsberechtigung der Mutter durch das Familiengericht fortgesetzt worden.
Der Beklagte habe das „sogenannte nichtvorhandene öffentlich-rechtliche
Rechtsverhältnis zum Kläger" gezielt inszeniert, um hierauf seine
Verweigerungshaltung hinsichtlich Akteneinsicht auf- und ausbauen zu können. Nach
seiner Meinung bestehe demgegenüber zwischen ihm als erziehungs - und
sorgeberechtigtem Vater ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis während der Zeit,
als die sozialpädagogische Familienhilfe wegen seiner fehlenden Beteiligung
rechtswidrig geleistet worden sei.
Der Kläger beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass das Diakoniewerk F. verpflichtet ist, das Elternrecht des
Kindesvaters und Klägers auf Information und Mitwirkung hinsichtlich der durch das
Diakoniewerk geleisteten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 KJHG i.V.m.
sozialpädagogischer Familienhilfe gem. § 31 zu respektieren und zu gewährleisten,
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2. Es wird festgestellt, dass das Diakoniewerk F. verpflichtet ist, das Elternrecht des
Kindesvaters und Klägers auf vollständige Akteneinsicht hinsichtlich der Vorgänge
bezüglich von Hilfe zur Erziehung § 27 i.V.m. sozialpädagogischer Familienhilfe § 31 zu
gewähren, in allen die Kinder T. , T1. und G. betreffenden Angelegenheiten hinsichtlich
der Dienstleistungen durch Herrn I. und Frau C. und möglicherweise anderen beteiligten
Personen des Diakoniewerkes.
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3. Es wird festgestellt, dass die zu gewährende vollständige Akteneinsicht so schnell als
möglich und deswegen unverzüglich zu leisten ist, um mögliche weitere
kindeswohlschädigende Handlungen und Vorgehensweisen im Rahmen von
sozialpädagogischer Familienhilfe zu verhindern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Ein Akteneinsichtsrecht des Klägers bestehe schon deshalb nicht (mehr),
weil ihm vom Beklagten Akteneinsicht gewährt worden sei. Eine weitergehende
Akteneinsichtnahme sei weder aus datenschutzrechtlichen Aspekten vertretbar noch
bestehe ein Anspruch auf Kenntnisnahme von Inhalten vertraulicher Klientengespräche.
Die Aufzeichnungen in den Klientenakten aus den Betreuungs- und
Therapiegesprächen im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen Familienhilfe für
die Kinder T. und G. unter Einbeziehung der Mutter enthalte Wertungen der
durchzuführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Offenbarung grundsätzlich
geeignet sei, die Ziele der sozialpädagogischen Familienhilfe zu unterlaufen, wie auch
Störungen im Vater-Mutter-Kind-Verhältnis zu induzieren. Soweit darüber hinaus für
objektivierbare Daten ein Akteneinsichtsrecht bestehe, sei dem entsprochen worden.
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Ein Akteneinsichtsrecht habe aber selbst für andere Daten nicht bestanden, weil es an
einem entsprechenden Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten
fehle. Das Grundverhältnis zwischen dem Beklagten und den Hilfe(leistungs-
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)empfängern - den Kindern - gehe auf den Auftrag der Kindesmutter zurück, die aufgrund
familiengerichtlicher Entscheidung im Hinblick auf die Antragstellung für
sozialpädagogische Familienhilfen allein vertretungsberechtigt sei. Auskunft sei allein
der Mutter geschuldet. Das zwischen dem Beklagten und den Hilfeempfängern
bestehende vertragliche Verhältnis sei kein öffentlich-rechtliches, so dass Akteneinsicht
ohnehin nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege gegenüber dem Beklagten
eingefordert werden könne.
Die Stadt F. (Jugendamt) trägt vor: Der Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Akten
des Beklagten sei - anders als Leistungsansprüche - nicht gegenüber der Stadt F. als
Leistungsträger, sondern direkt gegenüber dem Beklagten als Leistungserbringer
geltend zu machen. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsbeziehungen in einem
Dreiecksverhältnis gestaltet. In dem Dreiecksverhältnis müssten die Verpflichtungen des
leistungserbringenden freien Trägers mit dem Grundverhältnis zwischen öffentlichem
Leistungsträger und hilfeberechtigtem Leistungsempfänger konform sein, d.h. sie
müssten dem Zweck und dem Inhalt der vom Leistungsträger getroffenen
Hilfeentscheidung entsprechen. Daraus folge die Verpflichtung des öffentlichen
Leistungsträgers, den in Anspruch genommenen freien Leistungsträger im Rahmen des
Vereinbarungsverhältnisses an die einzuhaltenden allgemeinen verbindlichen
rechtlichen Standards, z.B. verfahrensrechtlicher und datenschutzrechtlicher Art, zu
binden. Es sollte daher geregelt sein, dass verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften
des SGB X, die grundsätzlich die freien Träger nicht unmittelbar binden würden, im
Leistungsverhältnis entsprechend anzuwenden seien. Entsprechende Beschlüsse habe
der Jugendhilfeausschuss in der Vergangenheit gefasst. Es werde davon ausgegangen,
dass eine entsprechende Vereinbarung auch mit dem Beklagten getroffen worden sei;
sie sei aber zur Zeit nicht auffindbar. Selbst wenn aber zwischen Jugendamt und
Beklagten eine solche schriftliche Vereinbarung nicht existiere, bestehe für den freien
Träger die Pflicht, seine Leistungen aufgrund allgemeiner schuldrechtlicher Pflichten,
etwa Treu und Glauben, im Verhältnis zu den Hilfeempfängern zu erbringen, auch wenn
er kein abgeleiteter Normadressat von Akteneinsichtsrechten sei. Das Jugendamt der
Stadt F. sei demgegenüber nur Garant dafür, dass die einschlägigen, unmittelbar nur
den öffentlichen Träger bindenden Vorschriften von den freien Trägern entsprechend
eingehalten würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt F. Bezug
genommen.
20
II
21
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2003 erstmals hinreichend
klargestellt, dass sich die von ihm mit Schriftsatz vom 19. August 2002 erhobene Klage
(ausschließlich) gegen das Diakoniewerk F. e.V. richten soll, nachdem aus den
Gründen des Beschlusses vom 28. April 2003 zuvor unklar war, wer Beteiligter des
Klageverfahrens sein soll.
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Geht es um die Frage des zulässigen Rechtsweges, entscheidet das angerufene
Gericht nicht, ob die Klage mit den gestellten Anträgen aus anderen Gründen
unzulässig sein könnte. Bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für den von einem Kläger
erhobenen Anspruch steht dem angerufenen Gericht - jedenfalls außerhalb der Frage,
wer Beteiligter des Klageverfahrens sein soll - nicht die Befugnis zu, über die
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Zulässigkeit der Klage im übrigen zu entscheiden.
BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 6 B 8.01 -, NJW 2001, 1513.
24
Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
nach Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht F. zu verweisen.
25
Gemäß § 13 GVG gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist
oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind, vor die ordentlichen Gerichte.
26
Vorliegend ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegeben (1.), für die eine anderweitige
Zuständigkeit nicht begründet ist (2.) und für die das Amtsgericht F. zuständig ist (3.).
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1. Maßgeblich dafür, welcher Rechtsweg eröffnet ist, ist die Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es
nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei an, sondern darauf, ob sich das
Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei
objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach öffentlichem Recht oder
- was hier maßgeblich ist - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.
28
Vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III. ZR 9/92 -, NJW 1993, 1799; BVerwG,
Beschluss vom 05. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358.
29
Für die Klageansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO
eröffnet, auch wenn der Beklagte aufgrund einer - allerdings nicht vorliegenden -
Vereinbarung mit dem Jugendamt der Stadt F. und im Rahmen der öffentlich-rechtlich
geregelten Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe durch das Jugendamt der Stadt
F. - der sozialpädagogischen Jugendhilfe - tätig geworden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. §
31, 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit.
30
Der Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts. Die Tätigkeit von
Privatrechtssubjekten unterfällt grundsätzlich dem Privatrecht und damit der
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das gilt auch dann, wenn der Staat oder eine
öffentliche Körperschaft durch das Privatrechtssubjekt Leistungen an den Bürger
erbringt. Die Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts unterliegt auch dann
nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, wenn der Staat sich ihrer zur
Erbringung von Leistungen an den Bürger bedient, es sei denn, sie wäre durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder
Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
31
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990 - 7 B 120.89 -, NVwZ 1990, 754;
Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Auflage, § 40 Rn. 54 ff (56).
32
Ein solcher Beleihungstatbestand liegt jedenfalls bei Leistungen der Jugendhilfe nach §
2 Abs. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Autonomie der Träger freier Jugendhilfe gerade
nicht vor.
33
Vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, vor § 11 Rn. 62 m.w.N.; vgl. zu Aufgaben nach § 2
34
Abs. 3, § 76 SGB VIII: Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 76 Rn. 16 und
Wiesner, a.a.O., § 76 Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 2 B
308/02 -, NVwZ-RR 2003, 362.
Als freier Träger der Jugendhilfe gestaltet der Beklagte sein Rechtsverhältnis zu den
Eltern autonom und bedient sich dabei im Regelfall privatrechtlicher Vereinbarungen,
auch wenn er von dem - öffentlichen - Träger der Jugendhilfe im Rahmen eines sog.
Dreieckverhältnisses mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung beauftragt worden
ist.
35
Vgl. zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem - öffentlichen - Leistungsträger, dem die
Leistung erbringenden Träger der freien Jugendhilfe als Privatrechtsubjekt und dem
jeweiligen Leistungsempfänger: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., vor § 11, Rn. 66 ff; § 77 Rn. 1
ff; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 2; Fieseler in GK-SGB VIII, § 2 Rn. 38 ff (41) und
Heinrich in GK-SGB VIII, § 3 Rn. 19 ff, 21; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai
2002 - 12 A 4699/99 -, FEVS 54, 236.
36
Werden Einrichtungen und Dienste eines Trägers der freien Jugendhilfe aufgrund des
Wunsch - und Wahlrechts von Leistungsempfängern im Sinn des § 77 SGB VIII in
Anspruch genommen, so richten sich die Leistungsansprüche, d.h. die Ansprüche auf
Gewährung - letztlich auf Bezahlung - der Hilfe gegen den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe aufgrund der im SGB VIII geregelten öffentlich-rechtlichen
Anspruchsgewährung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hingegen erfüllt der Träger der
freien Jugendhilfe aufgrund seines autonomen Betätigungsrechts im Rahmen der
Leistungen der Jugendhilfe die ihm übertragene Aufgabe im Verhältnis zum
hilfesuchenden Leistungsempfänger eigenverantwortlich aufgrund des im Zuge des
Wunsch- und Wahlrechts mit dem Leistungsempfänger regelmäßig ausdrücklich oder
konkludent zustandegekommenen privatrechtlichen Vertrages aus eigenem Recht und
grundsätzlich frei von öffentlicher Bevormundung ohne - öffentlich-rechtliche -
gesetzliche Vorgaben.
37
Vgl. Mainberger in Hauck, SGB VIII, § 4 Rn. 5.
38
Die Achtung der Selbständigkeit des freien Trägers in der Durchführung der Aufgaben
verbietet dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle Eingriffe in die fachliche und
organisatorische Abwicklung. Der freie Träger ist - soweit es wie hier um Leistungen der
Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB VIII geht - weder Erfüllungsgehilfe des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe noch erst recht Beliehener.
39
Vgl. auch Papenheim in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 4 Rn. 25, 26.
40
Hieraus ergibt sich, dass das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem Beklagten, aus dem
er seine Ansprüche herleitet, nicht öffentlich-rechtlich gestaltet sein kann. Ist schon das
Rechtsverhältnis zwischen der Leistungsempfängerin - der Mutter der Kinder - und dem
von ihr aufgrund ihres Wunsch- und Wahlrechts in Anspruch genommenen Beklagten
nach den obigen Ausführungen nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich
ausgestaltet, so kann erst recht nichts anderes für das Rechtsverhältnis zwischen dem
Kläger, der nicht Adressat der Leistungsgewährung durch das Jugendamt er Stadt F.
war, und dem Beklagten gelten.
41
Dem Klagebegehren liegt auch nach seiner Begründung eine nach bürgerlichem Recht
42
zu beurteilende Rechtsbeziehung zugrunde. Mit allen Klageanträgen geht es dem
Kläger darum, sein „Elternrecht" auf Information, Mitwirkung und Akteneinsicht im
Hinblick auf die vom Beklagten nach Wahl und Wunsch der Mutter der Kinder
tatsächlich erbrachte und vom Jugendamt der Stadt F. gewährte sozialpädagogische
Familienhilfe zur Geltung zu bringen. Nach der Klagebegründung des Klägers leitet er
das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis aus dem
Rechtsverhältnis zu seinen Kindern ab, wenn er geltend macht, aus dem ihm
zustehenden Sorgerecht für seine Kinder ergebe sich eine Pflicht, Schaden von diesen
abzuwenden, die ihnen möglicherweise unter dem „Deckmäntelchen
sozialpädagogischer Familienhilfe" vom Beklagten durch „parteiliche",
„unprofessionelle", also nach seiner Ansicht mangelbehaftete Hilfe zugefügt werde.
Eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zu dem Beklagten kann sich jedenfalls aus
einer anfänglich möglicherweise rechtswidrig unterlassenen Beteiligung des Klägers
durch den Beklagten mangels eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu
diesem nicht ergeben.
Sollte der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt F. gehalten sein, bei der
Leistungserbringung verfahrensrechtliche Vorschriften öffentlich- rechtlicher Art zu
beachten, ohne - wie es die Stadt F. vorträgt - abgeleiteter Normadressat dieser
Vorschriften zu werden, so ergibt sich auch hieraus im Verhältnis zum Kläger nicht
ausnahmsweise die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften für sein Begehren. Er
wäre lediglich vertraglich bei der Ausgestaltung seiner Hilfeleistung an entsprechende
Leistungsstandards gebunden, ohne dass hierdurch der privatrechtliche Charakter
seiner Hilfeerbringung gegenüber dem Leistungsempfänger durch die Verpflichtung zur
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften überlagert würde. Soweit eine solche
Vereinbarung - läge sie vor - den Leistungsempfänger als Dritten begünstigen sollte,
könnte im Übrigen allenfalls die Mutter der Kinder hieraus Rechte ableiten.
43
Soweit aus § 61 Abs. 4 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sicherzustellen hat, dass der Datenschutz bei der Inanspruchnahme von Trägern der
freien Jugendhilfe in entsprechender Weise gewährleistet ist, gefolgert wird, dass neben
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch die Träger der freien Jugendhilfe
„faktisch" zu Normadressaten des Sozialgesetzbuchs werden,
44
Moersberger in Wiesner, SGB VIII vor § 61 Rn. 28, allg. zur Garantenpflicht Kunkel in
LPK-SGB, § 61 Rn. 271 ff (273 f),
45
und die Träger der freien Jugendhilfe selbst im Rahmen ihres autonomen
Betätigungsrechts zum Schutz von Sozialdaten entsprechend den in § 61 Abs. 1 SGB
VIII genannten (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften verpflichtet seien, ergibt sich hieraus
für das Klagebegehren des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen „rechtlich"
kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
46
Selbst wenn der Beklagte unbeschadet der Frage nach der Anwendbarkeit
kirchenrechtlicher Vorschriften (dazu unter 2.) auch „rechtlich" Normadressat der in § 61
Abs. 1 SGB VIII genannten Vorschriften sein sollte, könnte er seine Klageanträge
hierauf nicht stützen. Die von ihm begehrte Information und Mitwirkung bezüglich der
vom Beklagten erbrachten Hilfe zur Erziehung wird in den in § 61 Abs. 1 SGB VIII
genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht geregelt; sie mag möglicherweise
in § 36 SGB VIII erfasst sein. Auch das Akteneinsichtsrecht ist in den dort genannten
Vorschriften nicht geregelt. Ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Akteneinsicht kann
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sich nur aus § 25 SGB X oder - außerhalb eines Verwaltungsverfahrens - bei einem
berechtigten Interesse eines Dritten aufgrund einer Ermessensentscheidung der
Behörde ergeben.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 05. Juni 1984 - 5 C 73.82 -, BVerwGE 69, 278 und vom
4. September 2003 -5 C 48/02 -; Hauck in Hauck/Noftz, SGB X § 25 Rn. a m.w.N.
48
Unabhängig hiervon sind auch die Voraussetzungen dieser Ansprüche schon deshalb
nicht erfüllt, weil es vorliegend nicht um ein behördliches Handeln geht.
49
Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren auch nicht auf andere öffentlich-
rechtliche Vorschriften stützen. § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IfG) NRW,
der jeder natürlichen Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2
genannten (öffentlichen) Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle
vorhandenen amtlichen Informationen einräumt, ist für das Begehren des Klägers nicht
einschlägig, weil der Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine öffentliche
Stelle im Sinn des § 2 des IfG NRW ist. Entsprechendes gilt - unbeschadet der Frage
der verdrängenden Anwendbarkeit kirchenrechtlicher Vorschriften - für einen Anspruch
auf Einsichtnahme nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG NRW), der
ebenfalls nur für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen gilt (§ 2 DSG NRW).
50
2. Der Privatrechtsweg ist auch nicht deshalb verschlossen, weil der Beklagte als
karitative Einrichtung der evangelischen Kirche einer Kirche zuzuordnen ist.
51
Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1988 - 2 BvR 208/76 -,
BVerfGE 53, 366, 392 ff und Beschluss vom 04. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. -,
BVerfGE 70, 138, 162 ff; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 61 Rn. 270 und § 75 Rn. 19b; vgl.
auch § 75 Abs. 3 SGB VIII.
52
Kirchen sind nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV. nicht staatlichem Recht
unterworfen, soweit es um die Regelung ihrer inneren Angelegenheiten geht. Auch
innerkirchliches Handeln unterliegt aber dann der Überprüfung durch staatliche
Gerichte, soweit es Außenwirkungen in den öffentlichen oder gesellschaftlichen Bereich
hat.
53
Eyermann/Rennert, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 91 ff, 93, 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.
März 2003 - V ZR 261/02 -DVBl 2003, 1541.
54
Das Klagebegehren des Klägers betrifft Handlungen des Beklagten, die solche
Außenwirkungen haben, wenn es um seine Beteiligung an der Leistungserbringung der
sozialpädagogischen Familienhilfe geht und die Einsicht in hierbei entstandene Akten.
Deshalb ist der Weg vor die staatlichen Gerichte selbst dann eröffnet, wenn im Hinblick
auf das Akteneinsichtsrecht datenschutzrechtliche Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche (DSG-EKD)vom 12. November 1993
(ABl.EKD S. 505), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002
(ABl.EKD S. 381) zu beachten sind und der Datenschutz zu den inneren
Angelegenheiten einer Kirche gehören sollte.
55
Vgl. hierzu Kunkel in LPK-SGB VIII, § 61 Rn. 270; Hoeren, Die Kirchen und das neue
Bundesdatenschutzgesetz, NVwZ 1993, 650.
56
In dem Fall der Außenwirkung richtet sich der Rechtsweg nach den allgemeinen
Regeln, also nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens.
57
Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 472 m.w.N.
58
Da der Beklagte vorliegend als juristische Person des Privatrechts die Leistung der
sozialpädagogischen Familienhilfe auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und der
Kläger sein Begehren auf sein Personensorgerecht stützt, steht auch insoweit die
zivilrechtliche Rechtsnatur des Rechtsschutzbegehrens im Vordergrund, so dass nach §
13 GVG der Weg vor die Zivilgerichte eröffnet ist. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 27
Abs. 3 DSG-EKD, der gemäß § 1 Abs. 2 DSG EKD auch für den Beklagten Anwendung
findet. Danach gelten ergänzend zu den Regelungen des DSG-EKD die staatlichen
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten nur dann, wenn sie von
Sozialleistungsträgern übermittelt worden sind. Vorliegend geht es um Daten in Akten
des Beklagten, die von diesem selbst dort festgehalten worden sind, so dass jedenfalls
öffentlich-rechtliche Vorschriften aus dem SGB nicht greifen. Im Übrigen ist auch in § 15
Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD nur ein Auskunftsanspruch geregelt, um den es vorliegend nicht
geht.
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3. Besteht nach alledem eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, so ist nach § 23
GVG sachlich zuständig das Amtsgericht, weil der Rechtsstreit nicht ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen ist. Für die sachliche
Zuständigkeit nach § 23 GVG kommt es nicht darauf an, ob die Streitigkeit
vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art ist. Auch wenn - wie im
vorliegenden Verfahren - eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist das
Amtsgericht immer dann sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, wenn der Wert des
Streitgegenstandes 5.000,00 EUR nicht übersteigt.
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Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 23 Rn. 3.
61
Der Wert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. In Anlehnung an § 12
Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist hier vorliegend mangels genügender
Anhaltspunkte von einem Wert jedenfalls nicht über 5.000,00 EUR auszugehen.
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Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 3 Rn. 7 m.w.N.
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Gerichtsstand ist nach §§ 12 ff. ZPO F. , der Sitz des Beklagten.
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