Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.10.2001

VG Gelsenkirchen: familie, erlass, deckung, asylbewerber, käufer, restschuld, name, bargeld, besitz, erwerbstätigkeit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2019/01
Datum:
25.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 2019/01
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller beginnend ab Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der
gerichtlichen Entscheidung 80 % des Regelsatzes an Asylbewerberleistungen zu
gewähren,
3
ist zulässig, aber nicht begründet.
4
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen
werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend
gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§
123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.
5
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - beziehen sich
die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf
an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt,
dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem
Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben,
vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen
Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf
Leistungen hat, der in Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder
6
aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm
zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig
einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf
Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der Hilfe suchende Asylbewerber beweisen,
dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit
dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines
Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfe suchenden Asylbewerbers.
Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG nachsuchende
Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht über
Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG
eingesetzt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 -8 B 771/96- und Beschluss vom 17. Juni
1997 - 8 B 203/97 - sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSHG Beschluss
vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.
7
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren und der im
Verwaltungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren C. und
S. sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Familie derart
unklar, dass nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernden
überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers
ausgegangen werden kann.
8
Ernstliche Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers
ergeben sich daraus, dass dieser in der Zeit von April bis August 2001 Wertgutscheine
im Wert von insgesamt 3.910,- DM bei der R. -Agentur eingelöst hat. Die monatlichen
Teilbeträge lagen dabei zwischen 370,- DM im April und 1.070,- DM im August 2001.
Berücksichtigt man, dass dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den vier Kindern
insgesamt monatlich nur Asylbewerberleistungen in Höhe von 1.530,- DM zur Deckung
des notwendigen Lebensunterhalts, insbesondere des Bedarfs an Nahrungsmitteln, zur
Verfügung standen, und dass gerade derartige Artikel bei der R. -Agentur nicht bezogen
werden konnten, so lässt das Ausgabeverhalten des Antragstellers den Eindruck
entstehen, dass er für die Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Leistungen des
Sozialamtes des Antragsgegners nicht oder nur zum Teil angewiesen war. Das
Vorbringen des Antragstellers vermag diesen Eindruck schon deshalb nicht
überzeugend zu widerlegen, weil es zum Teil widersprüchlich und im Übrigen mit dem
vom Antragsgegner festgestellten Sachverhalt nicht zu vereinbaren ist.
9
Soweit der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 29. August 2001 angegeben hat, er
habe für sich selbst, Herrn S. aus S1. und Herrn S2. aus F. je einen Satellitenreceiver für
je 400,- DM gekauft und in monatlichen Raten von 400,- DM abbezahlt, steht dies zum
Einen im Widerspruch zu dem - zudem durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen
belegten - Widerspruchsvorbringen, wonach der Kaufpreis 449,- DM betragen haben
soll und der Name des dritten Käufers Halim C. lauten soll. Zum Anderen sind die
angeblichen Monatsraten von 400,- DM anhand der Einzelbeträge der bei der R. -
Agentur vom Antragsteller eingelösten Wertgutscheine nicht nachvollziehbar; ein
derartiger Betrag taucht in den monatsweisen Aufstellungen der eingelösten
Wertgutscheine gerade nicht auf. Ferner ist ausweislich des vom Antragsteller selbst
vorgelegten Belegs der R. - Agentur im September noch eine Restschuld von 1.275,27
10
DM vorhanden gewesen; interessanterweise hat er - nach Einstellung der Leistungen -
hierauf noch 50,- DM gezahlt.
Darüber hinaus ist die Motivation für die behaupteten Sammelgeschäfte nicht in
nachvollziehbarer Weise dargelegt. Soweit es dem Antragsteller darum gegangen sein
sollte, Wertgutscheine in Bargeld umzutauschen, lässt dies den Schluss zu, dass er
Gegenstände erwerben wollte, die nicht in zur Annahme von Wertgutscheinen bereiten
oder befugten Geschäften zu erhalten wären. Hierdurch verstärkt sich der Eindruck,
dass er zur Finanzierung des Bedarfs an Lebensmitteln und anderen Gegenständen des
täglichen Bedarfs auf Sozialleistungen nicht angewiesen war. Schließlich kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die - angeblichen - Käufer nach unbestrittenen Angaben
des Antragsgegners ebenfalls Asylbewerberleistungen beziehen, so dass nicht ohne
weiteres ersichtlich ist, wie diese in den Besitz der für die Anschaffung von derartigen
Elektrogeräten nötigen Bargeldbeträge gekommen sein sollten.
11
Auch wenn man die weiteren Angaben des Antragstellers hinzu nimmt, wonach er für
sich selbst weitere Geräte der Unterhaltungselektronik erstanden haben will, vermag
dies weder den Gesamtbetrag zu erklären noch die Finanzierung der sonstigen
Lebenshaltung der Familie.
12
Bestehen mithin aufgrund des Ausgabeverhaltens des Antragstellers, das mit dem
üblichen Lebenszuschnitt einer von - zum Teil sogar nur eingeschränkten -
Asylbewerberleistungen lebenden Familie unvereinbar ist, Zweifel an deren
Einkommens- und Vermögenslosigkeit, ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners,
herauszufinden, woher die dem Sozialamt allem Anschein nach bislang verheimlichten
Mittel stammen. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller und seiner Familie, die ihnen zu
Recht entgegen gehaltenen Zweifel an ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zunächst durch wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben
auszuräumen, bevor an eine Wiederaufnahme der Leistungen zu denken ist.
13
Daher ist es im vorliegenden Verfahren ohne entscheidende Bedeutung, ob die vom
Antragsgegner aufgezeigten Indizien den Verdacht zu rechtfertigen vermögen, dass die
Ehefrau des Antragstellers - möglicherweise auch dieser selbst - in der Vergangenheit
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
15