Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.04.2008

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, privates interesse, öffentliches interesse, werbung, verfügung, obg, vollziehung, wahrscheinlichkeit, veranstalter, eugh

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 78/08
Datum:
08.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 78/08
Schlagworte:
Sportwetten, neu, 2008, Abänderungsantrag
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 20. März 2007 - 7 L 255/07 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 bezüglich der
Grundverfügung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung
anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Änderung der angegriffenen
Entscheidung vorliegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der zum 1. Januar 2008 in
Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag keinen anderen europarechtlichen Bedenken
begegnet als der vorher geltende Lotteriestaatsvertrag und in verfassungsrechtlicher
Sicht die bis zum 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften durch eine Neuregelung
abgelöst worden sind, die für private Sportwettenvermittler jedenfalls nicht günstiger ist
als das frühere verfassungswidrige und nur kraft Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007
anwendbare Recht.
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Auch wenn man diese Bedenken außer Acht lässt, ist der Abänderungsantrag nicht
begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung und ihrer Durchsetzung überwiegt auch jetzt noch das private
Interesse des Antragstellers, künftig wieder Sportwetten an Veranstalter vermitteln und
hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur
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Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2
des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in
Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) keine
Erlaubnis erteilt werden kann.
Der Antragsgegner hält an seiner auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten Verfügung fest.
Diese Verfügung ist als Dauerverwaltungsakt, für dessen Beurteilung der
Rechtmäßigkeit es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -, juris Rdnr. 55,
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nunmehr an § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV zu messen, weil diese Vorschrift jetzt
für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung
einschlägig ist. Besonderheiten ergeben sich daraus allerdings nicht; denn ihrem
Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles
dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen
wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben
Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies bisher für die
§§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen.
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Der Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde auch wie bisher für
Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige
Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese
Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1
Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden.
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Vgl. OVG NRW Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht Köln,
Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.
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Die hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen und
Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden
Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren Kunden
im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
Sportwetten anzunehmen und hierfür zu werben. Wie sie diese Wetten dann an die
Veranstalter weiterleiten, ob über das Internet oder durch Boten, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem
Antragsteller untersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der
Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen
und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung
der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen.
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Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D
(„fortgeschrieben").
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Hiervon ausgehend ist die angefochtene Verfügung auch im Übrigen bei der im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in
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der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses
des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser den Parteien bekannten
Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende
Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl
den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie
auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer
kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar
auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick
zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff).
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der
Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
nachkommen zu müssen, weiterhin zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-
Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008
geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben
ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt
haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung
unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich seit dem 1. Januar 2008 schon aus
§ 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer
wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten
Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich
illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein
schützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die
vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen
könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne nach wie vor rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
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