Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.09.2010

VG Gelsenkirchen (errichtung, gebäude, landwirtschaftlicher betrieb, betrieb, scheune, teil, grundstück, fläche, plan, länge)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 6441/08
Datum:
14.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6441/08
Schlagworte:
Bebauungszusammenhang; Rücksichtnahmegebot; Bestandsschutz;
Baulast; Bestimmtheit; Schleppkurven
Normen:
BauGB § 34; BauO NRW § 31 Abs 4
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
12. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin die beantragte
Baugenehmigung zum Neubau von sechs Einfamiliengruppenhäusern
zu erteilen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen
tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Inhaberin eines Architektur- und Planungsbüros. Sie begehrt die
Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von sechs Einfamiliengruppenhäusern
auf dem Eckgrundstück S. Straße (Bundesstraße 225, südliche Seite)/ M. Straße
(westliche Seite) in N. (Gemarkung N. , Flur 136, Flurstücke 195 und 194 - ehemaliges
gemeinsames Flurstück 131). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans, der Flächennutzungsplan stellt Fläche für die Landwirtschaft dar.
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Das Flurstück 194 (S. Straße 178) ist mit einem Wohnhaus bebaut. Daran ist auf dem
südlich angrenzenden Flurstück 195 ein Gebäude angebaut, in dem eine Gaststätte mit
Saal und zwei Wohneinheiten untergebracht waren. Das Gebäude auf dem Flurstück
195 soll abgerissen werden. An seiner Stelle sollen entsprechend dem
Baugenehmigungsantrag der Klägerin vom 18. März 2008 (bzw. 4. Juni 2008) -
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wiederum als Anbau an das Gebäude auf dem Flurstück 194 - sechs Einfamilienhäuser
als Häusergruppe entstehen. Die Häuser sollen jeweils eine Dachterrasse haben. Auf
den Flurstücken 194 und 195 ist weiter die Errichtung von zwölf Stellplätzen und zwei
Garagen und im süd-westlichen Bereich des Grundstücks die Errichtung eines
Kinderspielplatzes mit einer Fläche von etwa 64 qm vorgesehen. Die Zufahrt zum
Grundstück soll über eine Durchfahrt im zu errichtenden Gebäude unmittelbar an der
Grenze zum Flurstück 194 von der M. Straße aus erfolgen.
Auf dem westlich angrenzenden Grundstück S. Straße 174 (Flurstück 129) befindet sich
ein Wohnhaus mit Garage. Für dieses Grundstück ist im Baulastenverzeichnis zu Lasten
des Flurstücks 195 aufgrund einer Bewilligung aus dem Jahr 1975 eine
Zuwegungsbaulast eingetragen. Die Baulast umfasst einen 3,75 Meter breiten Streifen
entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen (Flurstück 102). Bis
auf die Breite der Zufahrt ist der im Baulastenverzeichnis vorhandene Plan im Maßstab
1:500 nicht vermaßt. Im weiteren Verlauf des Flurstücks 195 nach Westen knickt die
Zuwegung nach Norden und dann wieder in einer Länge von etwa 9 Metern nach
Westen ab und reicht bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 195. Drei der von der
Klägerin geplanten Stellplätze liegen (teilweise) auf der von der Zuwegungsbaulast
umfassten Fläche. Die Baulast ist nicht auf dem Lageplan des streitgegenständlichen
Vorhabens verzeichnet.
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Auf dem südlich angrenzenden Grundstück (Flurstück 102) betreibt der Beigeladene
einen landwirtschaftlichen Betrieb. In einem auf der Grenze zum Flurstück 195
errichteten Nebengebäude sind u.a. ein Korntrocknungsgebläse und ein
Kühlungsgebläse untergebracht. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zur
geplanten Außenwand sowie den beiden südlich gelegenen Dachterrassen des
Vorhabens der Klägerin beträgt 6 Meter.
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Der Errichtung dieses Schuppens liegen folgende Baugenehmigungen zugrunde:
6
Unter dem 27. März 1933 wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Stalles mit
Remise mit den Maßen 21,70 x 8,00 Metern erteilt. In den zugehörigen Bauvorlagen ist
die grenzständige Mauer als "Brandmauer" gekennzeichnet. Der westliche, etwa 4,40
Meter breite Bereich trägt die Bezeichnung "Schweineställe".
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Mit Bauschein vom 1. September 1945 wurden der teilweise Wiederaufbau (nach
Zerstörung infolge von Kriegsschäden) und die Erweiterung des Schuppens um einen
Anbau mit den Maßen 5,40 x 7,50 Metern genehmigt. (Beiakte Heft 8, Bl. 58 und 65).
Der ursprünglich als "Schweineställe" bezeichnete Bereich ist in der
Grundsrisszeichnung als "Remise" bezeichnet. Eine Kennzeichnung der
grenzständigen Außenmauer als "Brandwand" ist nicht vorgenommen.
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Nach den Feststellungen des Beklagten aus einem am 21. Juli 2010 genommenen
Aufmaß (Beiakte Heft 12, Blatt 2) beträgt die Breite des heute vorhandenen Schuppens
im östlichen Bereich 8,07 Meter und im westlichen Bereich 8,10 Meter; die Länge
beträgt 27,10 Meter (21,70 Meter Länge der ursprünglichen Errichtung und 5,40 Meter
Länge des Anbaus).
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Unter dem 16. April 1968 wurde eine Baugenehmigung u.a. zum Ausbau eines
Heizraumes in dem grenzständigen Schuppen für eine Korntrocknungsanlage erteilt
(Beiakte Heft 4, Blatt 11 und 7). In der grenzständigen Außenwand war insoweit
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zunächst eine Belüftungsöffnung in der Größe von 25 x 25 cm vorgesehen. Nach
Erteilung einer Baugenehmigung zum Betrieb einer ölgeheizten Korntrocknungsanlage
unter dem 14. August 1968 (Beiakte Heft 11, Blatt 25), erging unter dem 21. August 1968
(Beiakte Heft 4, Blatt 18 und 16) eine Abweichungsgenehmigung, mit der die
Vergrößerung der Zuluftöffnung auf 40 x 40 cm gestattet wurde.
Die heute vorhandene Zuluftöffnung in der beschriebenen grenzständigen Außenwand
hat eine Größe von etwa 30 x 50 cm. Außerdem schließt die grenzständige Wand mit
dem aufliegenden Dach nicht vollständig ab. Im westlichen Teil des Grundstücks liegt
auf der Mauerkrone ein Abdeckblech auf, auf dem wiederum eine Regenrinne aufliegt.
Zwischen dem Abdeckblech und der Mauerkrone sowie zwischen Abdeckblech und
Regenrinne bestehen durchgängig Abstände im Zentimeterbereich. Im östlichen
Grundstücksbereich, in dem ursprünglich auf dem Flurstück 195 ebenfalls ein
grenzständiges Gebäude errichtet war, ist die Regenrinne auf die Dachhaut des
Giebeldaches aufgekantet. Zwischen der Fußpfette der Dachkonstruktion und der
Holzschalung für die Aufkantung der Dachregenrinne ist das Dach nicht gedeckt, so
dass sich etwa 15 bis 20 cm breite Öffnungen der Dachhaut ergeben. Bestandteil des
streitgegenständlichen Bauantrags der Klägerin ist ein Gutachten des Büros Q. D.
GmbH aus E. vom 30. September 2008 über eine Schallmessung des Korngebläses
und des Kühlungsgebläses des Beigeladenen. Wegen des Ergebnisses wird auf das in
den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte Heft 1, Bl. 137 ff enthaltene
Gutachten Bezug genommen.
11
Der Beigeladene hält auf seinem Grundstück vor allem Schweine. Die Schweinehaltung
erfolgt in einem an das Wohnhaus des Beigeladenen angebauten, umgekehrt L-
förmigen Gebäudeteil ("Schweinestall") sowie in einem Gebäude ("Schweinezuchtstall")
im südlichen Teil des Grundstücks. Der Schweinestall befindet sich in einer Entfernung
von etwa 21 Metern, der Schweinzuchtstall in einer Entfernung von etwa 45 Metern von
der Grundstücksgrenze zum Flurstück 195.
12
Den Gebäuden zur Schweinehaltung liegen folgende Baugenehmigungen zugrunde:
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Für den Schweinestall wurden unter dem 3. Februar 1936 und unter dem 18. März 1952
Baugenehmigungen zur Erweiterung von Stallgebäuden bzw. einer Scheune erteilt
(Beiakte Heft 8, Bl. 31 und 128). Angaben zur Anzahl der zu haltenden Tiere enthalten
die Baugenehmigungen nicht.
14
Für den Neubau des Schweinezuchtstalls im südlichen Grundstücksbereich wurde eine
Baugenehmigung vom 3. Oktober 1984 (Beiakte Heft 2, Bl. 104) erteilt. Nach der
zugehörigen Betriebsbeschreibung sollen darin 90 Ferkel (Stall 1), 16 ferkelführende
Sauen (jeweils acht Tiere in den Ställen 2 und 3), 42 produktive Sauen (Stall 4) und
zehn Leersauen sowie 2 Eber (Stall 5) gehalten werden.
15
Für die Errichtung des Stallneubaus wurde den Bauvorlagen ein Geruchsgutachten des
Dr.-Ing. T. T1. aus E1. vom 28. März 1984 auf der Grundlage eines Entwurfs aus dem
Jahr 1983 der 1986 verabschiedeten VDI-Richtlinie 3471 (Schweinehaltung) beigefügt.
Der Gutachter kam darin zu dem Ergebnis, die notwendigen Abstände zu der
vorhandenen Wohnbebauung würden nicht eingehalten. Daher seien technische
Maßnahmen erforderlich wie entweder der Einbau eines Biofilters in den neu zu
errichtenden Schweinezuchtstall oder die Installation einer Abluftanlage für den alten
und den neu zu errichtenden Stall.
16
In der erteilten Baugenehmigung ist die Installation einer Abluftanlage in dem bereits
vorhandenen Schweinemaststall und in dem neu zu errichtenden Schweinezuchtstall
vorgesehen.
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Unter dem 1. März 1999 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung zur Errichtung
eines Güllekellers (Beiakte Heft 3, Bl. 83). In den zugehörigen Bauvorlagen ist
angegeben, dass der Beigeladene auf seinem Hof 8 Mastrinder, 100 Zuchtsauen, 80
Mastschweine und 300 Legehennen in Käfighaltung hält (Beiakte Heft 3, Bl. 7). Der
Güllekeller befindet sich unter Teilen des Schweinestalles.
18
Nach Angaben der Landwirtschaftskammer hält der Beigeladene auf seinem
Grundstück insgesamt 120 Zuchtsauen mit 500 - 600 Ferkeln und 80 Mastschweine. Der
Beklagte geht von der Haltung von 80 Mastschweinen, 20 - 30 Schweinen und
Zuchtsauen sowie im Schweinzuchtstall von 48 produktiven Sauen, zwei Ebern, zehn
Leersauen und 90 Absatzferkeln aus.
19
Entlang der M. Straße befindet sich im Übrigen beidseitig Wohnbebauung. Auf der
östlichen Seite sind mehrere aus zwei oder drei Gebäuden bestehende Hauszeilen oder
Doppelhäuser vorhanden.
20
Bei dem Gebäude Nr. 22 handelt es sich um ein ehemaliges
Gewerkschaftsbildungszentrum, das später als Jugendwohnheim und
Jugendbildungsstätte ("S1. ") genutzt wurde und heute als Asylbewerberwohnheim
dient. In dem Gebäudekomplex wird weiter eine Kindertagesstätte betrieben. Auf dem
Flurstück 135 befindet sich ein Hundeübungsplatz. Wohnbebauung befindet sich auch
südlich und nördlich der S. Straße westlich der Einmündung Langehegge. Im einzelnen
wird auf den im Ortstermin vom 14. Januar 2010 durch den Beklagten überreichten
Lageplan verwiesen (Blatt 79 der Gerichtsakte), von dessen Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Gegebenheiten sich die Beteiligten im Ortstermin überzeugt haben.
Zusätzlich zu den im Plan eingezeichneten Gebäuden befindet sich ein weiteres
Gebäude nördlich des im Plan eingezeichneten Gebäudes auf dem Flurstück 137.
Nördlich der S. Straße, gegenüber der Einmündung der M. Straße, befindet sich eine
ehemalige Schule. Im Gebäude S. Straße 188 wird die Gaststätte "Q1. " betrieben.
21
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten
Baugenehmigung ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei dort als sonstiges
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht zulässig. Es
widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" des
Flächennutzungsplans, werde durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen
schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und lasse die Verfestigung und
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 7
BauGB).
22
Am 17. Dezember 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der
Auffassung, das Vorhabensgrundstück befinde sich im Innenbereich und füge sich in die
maßgebliche nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung bilde einen Ortsteil nach
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der
Bebauungszusammenhang werde von den Gebäuden südlich der S. Straße, beginnend
in Höhe der Einmündung der K.-------straße im Westen bis zur Einmündung der M1. im
Osten und beiderseits entlang der M. Straße bis zur Straße Am M2. gebildet. Dieser
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Bebauungskomplex weise rund 50 Gebäude mit zum Teil erheblichem Bauvolumen auf
und habe daher das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht. Auch eine
organische Siedlungsstruktur sei vorhanden, indem die Gebäude ganz überwiegend
straßenrandnah an die erschließende M. Straße gebaut seien. Nicht erforderlich sei,
dass der Bebauungskomplex einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild
entspreche und als städtebauliche Einheit in Erscheinung trete. Auf die
Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung dürfe dabei nicht abgestellt
werden. Auch Raumordnungs- und Flächennutzungspläne dürften für die
vorzunehmende städtebauliche Bewertung der bestehenden Bebauung nicht
herangezogen werden.
Aber auch für den Fall der Bewertung des Vorhabensgrundstücks als Teil des
Außenbereichs seien öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht
berührt, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei.
24
Ihr Vorhaben setze sich auch nicht unzumutbaren Immissionen des benachbarten
landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen aus. Ein landwirtschaftlicher Betrieb
könne sich im Innenbereich nicht gegenüber hinzutretender Wohnnutzung gleichsam
"abschotten". Sie müsse ausschließlich auf genehmigte Nutzungen Rücksicht nehmen.
Das Trocknungs- und das Kühlungsgebläse, die Lüftungsöffnungen zwischen den
Dachsparren und dem Mauerwerk sowie die Öffnung in einer Größe von ca. 30 x 50 cm
in der Außenwand des grenzständigen Schuppens des Beigeladenen seien nicht
bauaufsichtlich genehmigt. Die ursprüngliche Baugenehmigung für die Maueröffnung
vom 16. April 1968 sei wegen abweichender Errichtung des Bauvorhabens erloschen.
Mit den Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand verstoße der Beigeladene auch
gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) bzw. gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung in der im Jahr 1968
anzuwendenden Fassung. Das errichtete Gebäude weiche in seinen Ausmaßen
gravierend von einer unter dem 27. März 1933 erteilten Baugenehmigung ab, so dass
auch diese Baugenehmigung als Grundlage für die Nutzung des Schuppens
ausscheide.
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Durch die Verwirklichung ihres Vorhabens entstehe keine Konfliktlage zwischen
unverträglichen Nutzungen, da der Beigeladene bereits ohne ihr Vorhaben auf die
vorhandene Wohnnutzung (S. Straße 170/ 172, 174 und 178 sowie M. Straße 3 und 5)
in vergleichbarer Art und Weise Rücksicht nehmen müsse.
26
Die zu Lasten des Flurstücks 195 eingetragene Zuwegungsbaulast hält die Klägerin für
von Anfang an unwirksam. Der von dem Beklagten vorgelegte Lageplan im Maßstab
1:500 sei zu unbestimmt, um die genaue Lage der von der Baulast erfassten Fläche
ausreichend festzulegen. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise dieser
Plan inhaltlicher Bestandteil einer zugehörigen Baulasterklärung geworden sein sollte.
Danach habe die Baulast von ihr bei Stellung ihres Bauantrages nicht berücksichtigt
werden müssen.
27
Die Klägerin hält die von ihr vorgelegten Bauvorlagen für ausreichend bestimmt. Zwar
enthielten die vorgelegten Pläne mit der Bezeichnung der Höhe der südlichen
Außenwand von 85,41 Meter eine Falschbezeichnung, diese sei aber offenkundig und
könne anhand der sonstigen Angaben ohne Weiteres ausgeräumt werden. Weiter gehe
aus den Planunterlagen hervor, dass für die südliche Gebäudeseite lediglich
Absturzsicherungen für die Türöffnungen, nicht aber Balkone vorgesehen seien.
28
Anfang Juli 2010 hat die Klägerin beim Beklagten neue Bauvorlagen eingereicht, mit
denen nach ihrer Auffassung etwaige Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit
ausgeräumt würden.
29
Die Klägerin beantragt,
30
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2008 zu
verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zum Neubau von sechs
Einfamiliengruppenhäusern zu erteilen, hilfsweise
31
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2008
zu verpflichten, ihr einen entsprechenden planungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen.
32
Der Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Er führt zu seiner Auffassung, das Vorhabensgrundstück befinde sich im Außenbereich,
die Entwicklung der Stadt N. seit vorindustrieller Zeit an. Die Stadt N. sei durch eine
verdichtete Stadtmitte und weitere urbane Stadtteile geprägt. Daran schließe sich im
Süden ein etwa 2 - 3 km breiter Landschaftskorridor an, der durch den
Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche, Forstfläche oder besonderer
Naturraum dargestellt sei. In diesem Bereich befinde sich der hier in Frage stehende
Siedlungsbereich entlang der M. Straße als Außenbereich, der sich ausgehend von
einer klassischen Fuhrmannsgaststätte an der S. Straße entwickelt habe. In den 1930er
Jahren seien zahlreiche Häuser gebaut worden, die auf einen landwirtschaftlichen
Nebenerwerb angelegt gewesen seien. In den 1960er Jahren seien der
reformpädagogisch orientierte und auf Außenbereichsflächen angewiesene Jugendhof
"S1. " errichtet und zudem Baulücken durch die Errichtung weiterer Wohngebäude
geschlossen worden.
35
Der Siedlung fehle bis heute jegliche urbane Funktionszuweisung. Für eine solche
Funktion könne auch nicht die ehemalige Schule nördlich des Kreuzungspunktes S.
Straße/ M. Straße angeführt werden.
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Der Beklagte verweist weiter auf den genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb des
Beigeladenen. Der grenzständige Schuppen des Beigeladenen sei in den Jahren 1933
und 1945 genehmigt und anschließend entsprechend den genehmigten Bauvorlagen
betrieben worden. Auch die Zuluftöffnung in der Außenwand für die
Korntrocknungsanlage sei genehmigt worden. Die Öffnungen in der Außenwand
unterhalb der Dachsparren erklärten sich durch ortstypische Bergschädeneinwirkungen
und dadurch, dass sich ursprünglich auf dem Flurstück 195 ebenfalls eine
grenzständige - höhere - Nebenanlage befunden habe.
37
Eine Genehmigung des Vorhabens der Klägerin nehme dem Betrieb des Beigeladenen
die Entwicklungsmöglichkeiten und gefährde möglicherweise sogar dessen Bestand.
Das ergebe sich im Hinblick auf die genehmigte Schweinehaltung aus einer massiven
Unterschreitung der Abstände, die nach der VDI-Richtlinie 3471 (Schweinehaltung)
einzuhalten seien. Auch vorliegende Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer
kämen zu dem Ergebnis, dass die bestehende landwirtschaftliche Nutzung mit einer
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hinzukommenden Wohnbebauung unverträglich wäre.
Schließlich befänden sich drei der beantragten Stellplätze unzulässiger Weise auf einer
Fläche, die durch Baulast als Zuwegung zum Flurstück 129 gesichert sei. Der Beklagte
hält die Baulast auch ohne vermaßten Plan für bestimmbar, da mit Hilfe von
Schleppkurvenschablonen eine eindeutige Bestimmung der Maße möglich sei.
39
Der Beigeladene beantragt,
40
die Klage abzuweisen.
41
Er ist der Auffassung, die Errichtung der Luftzufuhröffnung in der grenzständigen
Außenwand sei von der Baugenehmigung vom 16. April 1968 umfasst, die Abweichung
von den Maßen der Bauzeichnungen sei nicht so schwerwiegend, dass die genannte
Baugenehmigung erloschen sei.
42
Der sonstige Baubestand sei bereits in den Jahren 1933 und 1945 genehmigt worden.
Die vorhandene "Sparrenlüftung" sei nicht unüblich und vom genannten
Genehmigungsbestand ebenfalls umfasst. Im Übrigen seien nachbarliche Abwehrrechte
insoweit auch verwirkt.
43
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Bewertung schließt er sich der Auffassung des
Beklagten an, wonach das Vorhabensgrundstück Teil des Außenbereichs sei.
44
Im Übrigen hält er die von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen für
unbestimmt, so dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Zunächst
unterschieden sich Ansichts- und Grundsrisszeichnungen hinsichtlich der Errichtung
von Dachaustritten an der Südseite des Vorhabens. Weiter stimme die eingezeichnete
Brüstungshöhe für die Dachterrassen in den Lageplänen und den
Grundrisszeichnungen des Dachgeschosses nicht überein. Beide Unstimmigkeiten
führten zu einer Veränderung der einzuhaltenden Abstandflächen.
45
Die Anordnung des geplanten Kinderspielbereiches verstoße gegen § 9 Abs. 2 BauO
NRW.
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Die Klägerin habe schließlich keine prüffähigen Bauvorlagen vorgelegt, weil sie die
Flächen des Vorhabensgrundstücks, die von Baulasten betroffen seien, nicht
gekennzeichnet habe. Es sei nicht Sache des Beklagten, im Genehmigungsverfahren
entsprechende Nachforschungen anzustellen. Man dürfe die Baulast nicht für nichtig
halten, ohne die von ihr betroffenen Grundstückseigentümer zuvor anzuhören.
47
Der Beklagte hat vom Kreis S2. als Unterer Immissionsschutzbehörde eine
Stellungnahme zur Geruchsbelästigung durch Emissionen des landwirtschaftlichen
Betriebes des Beigeladenen erbeten. Dafür hat die Untere Immissionsschutzbehörde
die Geruchseinwirkungen mit Hilfe des Modellberechnungsprogramms SMOD
(Screening Model for Odour Dispersion) auf der Grundlage des vom Beklagten als
zulässig angenommenen Tierbestandes und auf der Grundlage des vom Beigeladenen
und der Landwirtschaftskammer angegebenen Tierbestandes prognostiziert. In einem
Schreiben an den Beklagten vom 23. August 2010 führt sie aus, dass im ersten Fall
keine Einwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten seien und im zweiten Fall in auf
den benachbarten Grundstücken, u.a. dem Vorhabensgrundstück mit
48
Geruchsbelästigungen von 10 - 15 % der Jahresstunden zu rechnen sei. In einem
weiteren Schreiben der Unteren Immissionsschutzbehörde an den Beklagten vom 6.
August 2010 heißt es, das Geruchsgutachten des Dr.-Ing. T. T1. aus E1. vom 28. März
1984 entspreche im Wesentlichen den Vorgaben der gültigen VDI-Richtlinie 3471 vom
Juni 1986 und könne zur Abschätzung der einwirkenden Geruchsimmissionen
herangezogen werden.
Die Kammer hat am 14. Januar 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin und am
6. Juli 2010 eine (erste) mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
49
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
50
Entscheidungsgründe:
51
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
52
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten
Baugenehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2008 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
53
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so dass die
beantragte Baugenehmigung zu erteilen ist, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das
Bauvorhaben der Klägerin wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft, das
für diesen Fall nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ausgeschlossen ist. Danach ist
der Umfang der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW
genannten Vorschriften beschränkt.
54
Gegenstand des Baugenehmigungsantrags sind die unter dem 18. März 2008 beim
Beklagten eingereichten und unter dem 4. Juni 2008 ergänzten bzw. geänderten
Bauvorlagen zur Errichtung von sechs Einfamiliengruppenhäusern. Später (im Oktober
und November 2008) eingereichte Unterlagen waren lediglich Diskussionsgrundlagen
für Gespräche, die die Bauvorlageberechtigten während des laufenden
Baugenehmigungsverfahrens mit Vertretern des Bauordnungsamtes des Beklagten
geführt haben. Eine Änderung des Bauantrages sollte durch die zum Teil durch E-Mail
übersandten Unterlagen erkennbar nicht bewirkt werden.
55
Der Baugenehmigungsantrag ist hinreichend bestimmt.
56
Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren enthalten die
Bauvorlagen keine vor die Außenfassade vortretenden Balkone, die
abstandflächenrechtlich nicht berücksichtigt worden wären. Bei den zeichnerischen
Darstellungen der Südansicht des Bauvorhabens (Beiakte Heft 1, Blatt 63) handelt es
sich nicht um Balkone oder Austritte, sondern um Absturzsicherungen nach § 41 Abs. 5
Satz 2 und 3 BauO NRW, die ausweislich der West- und Ostansicht des Bauvorhabens
(Beiakte Heft 1, Blatt 60 und 61) nicht vor die Fassade vortreten und damit für die
Berechnung der Abstandflächen ohne Bedeutung sind.
57
Die Bauvorlagen enthalten auch keine sich widersprechenden Angaben zu den
Wandhöhen des Bauvorhabens. Die Wandhöhe an der Südseite des Gebäudes ist im
Lageplan (Beiakte Heft 1, Blatt 66) mit 85,41 m über NN angegeben. In der
Schnittzeichnung (Beiakte Heft 1, Blatt 64) ist die in § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW
definierte Wandhöhe an der Südseite des Gebäudes nicht angegeben. Diese Angabe
ist in der Schnittzeichnung auch nicht erforderlich.
58
Soweit die Bauvorlagen im Lageplan und in der Grundsrisszeichnung des
Dachgeschosses (Beiakte Heft 1, Blatt 59) mit 83,98 m über NN und 84,25 m über NN
unterschiedliche Angaben zu den Brüstungshöhen aufweisen, haben die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom
14. September 2010 eine ausreichende Konkretisierung zum Gerichtsprotokoll erklärt,
wonach die maßgebliche Höhe der Brüstung 84,25 m über NN betragen und
maßgeblich die Grundrisszeichnung des Dachgeschosses sein soll.
59
Dem danach beantragten Bauvorhaben stehen im vereinfachten Verfahren zu
beachtende Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und des Bauordnungsrechts (II.)
nicht entgegen.
60
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1
BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben im Innenbereich (I.1.) zulässig, wenn es sich in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt (I.2.) und die gebotene Rücksicht auf die in
seiner unmittelbaren Nähe gelegene Bebauung nimmt (I.3.). Diese über § 15 Abs. 1
Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch gesetzlich abgesicherte
Anforderung folgt aus dem im Merkmal des "Sich Einfügens" (§ 34 Abs. 1 BauGB)
enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt (I.4.) bleiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
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1. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindliche Antragsfläche liegt
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1
BauGB.
62
Einen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer Gemeinde,
der nach der Zahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht besitzt, trotz
etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
63
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -,
BRS 20 Nr. 36 = BVerwGE 31, S. 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS
42 Nr. 94; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, Juris-Dokument.
64
Die berücksichtigungsfähige Bebauung muss das städtebauliche Gewicht eines
Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erreichen und über das Gewicht einer
Splittersiedlung hinausgehen. Zu berücksichtigen sind dabei Gebäude, die zum
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Frage, welche Anzahl von Gebäuden
erforderlich ist, um das notwendige städtebauliche Gewicht zu erreichen, lässt sich nur
mit Blick auf die jeweilige Siedlungsstruktur der Gemeinde erreichen. Die untere Grenze
für die Annahme eines Ortsteils in einer mittleren Großstadt im Ruhrgebiet wird bei einer
Zahl von etwa 30 berücksichtigungsfähigen Gebäuden gesehen.
65
Vgl. Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10. Februar 2000 - 5 K 1791/97 -, bestätigt durch
OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10 A 1502/00 -.
66
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur organischen Siedlungsstruktur ausgeführt: Die
organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und
Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche,
unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche
Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die
Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die
Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte
städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung
tritt. Der Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt
der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Das ist für das Vorliegen
eines Ortsteils lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gilt für
die Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, dass die vorhandene Bebauung ein
gewisses eigenständiges Leben gestatten muss. Auch wenn es an alledem fehlt, kann
ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang
Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das
ein, was - in Gegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung - dem inneren Grund für
die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur
angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. An
einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von
behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu
funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen -
eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen
Siedlungsstruktur ausschließen können.
67
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38.
68
Maßgeblicher Bebauungskomplex für die Prüfung des Vorliegens eines Ortsteils ist die
Bebauung auf beiden Seiten der M. Straße bis zur Einmündung Am M2. sowie die
Bebauung auf der südlichen Seite der S. Straße vom Gebäude 158a bis zum Gebäude
188. Ob auch die Gebäude auf der nördlichen Seite der S. Straße sowie die Gebäude S.
Straße 142 - 146b zu diesem Bebauungskomplex gehören, kann dahinstehen. Denn
bereits die erstgenannte Bebauung besitzt hier das für die Annahme eines Ortsteils
erforderliche Gewicht. Er besteht aus einer Anzahl von berücksichtigungsfähigen
Gebäuden, die deutlich über 30 liegt. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um
Wohngebäude, die teilweise als Doppelhäuser oder Häuserzeilen ausgestaltet sind.
Wegen der Einzelheiten wird auf den zu Blatt 79 der Gerichtsakte überreichten
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2.000 Bezug genommen, der nach den
übereinstimmenden Angaben von Klägerin und Beklagtem im Ortstermin vom 14.
Januar 2010 den tatsächlichen Bestand der Bebauung zutreffend wiedergibt.
Hinsichtlich der Siedlungsstruktur der Stadt N. ist zu berücksichtigen, dass es sich um
eine kleinere Ruhrgebietsgroßstadt handelt, für die das erforderliche städtebauliche
Gewicht von Siedlungskomplexen, das durch Bestands- und
Fortentwicklungswürdigkeit vermittelt wird, eher anzunehmen ist als für (etwa kreisfreie)
Städte einer deutlich großstädtischeren Prägung.
69
Der genannte Bebauungskomplex weist auch die erforderliche organische
Siedlungsstruktur auf. Diese wird wesentlich durch die staßenrandnahe Bebauung der
bereits ausparzellierten Grundstücke mit Wohnhäusern entlang der erschließenden M.
70
Straße vermittelt. Dadurch ist eine straßenorientierte Siedlungsentwicklung eingeleitet,
die mit Rücksicht auf das Gewicht des bereits Vorhandenen eine angemessene
Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Rahmens gestattet und damit
iim Gegensatz zur andernfalls anzunehmen unerwünschten Splittersiedlung steht. Hinzu
kommen hier Nutzungen, die ebenfalls in gewissen Ansätzen für eine städtebauliche
Fortentwicklungsmöglichkeit des Bereichs sprechen, nämlich Gaststätte und
Kindertagesstätte. Ob in diesem Sinne auch noch das relativ großflächige Gebäude der
ehemaligen (und heute in Teilen als Asylbewerberunterkunft genutzten)
Jugendbildungsstätte zu bewerten ist, kann dahinstehen.
Nicht entscheidend für die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur sind entgegen
dem Vortrag des Beklagten die historische Entwicklung des Bebauungskomplexes
sowie die in Regionalplanungen und Flächennutzungsplänen zum Ausdruck
kommenden planerischen Vorstellungen.
71
Die Antragsfläche ist auch Teil des so verstandenen Bebauungszusammenhangs.
72
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie
die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung
den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dass das
Grundstück von zusammenhängender Bebauung umgeben ist, reicht allein nicht aus.
Entscheidend ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen
Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, weil es selbst an dem Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
73
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = NVwZ - RR
1992, S. 227 und Beschlüsse vom 22. Juli 1993 - 4 B 78.93 -, vom 16. März 1999 - 4 B
16.99 und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, S. 428, = BauR 2000, S. 1310.
74
Daran gemessen nimmt das Vorhabensgrundstück an diesem
Bebauungszusammenhang teil. Es ist Teil der Staßenrandbebauung, die sich entlang
beider Seiten der M. Straße und teilweise auf der südlichen Seite der S. Straße
erstreckt.
75
Größere Lücken in der maßgeblichen Bebauung, die zum Verlust des Eindrucks der
Geschlossenheit führen könnten, sind - mit Ausnahme der Flurstücke 88, 89 und 100 -
nicht erkennbar. Ob das Grundstück des Beigeladenen gemeinsam mit den genannten,
unbebauten Flurstücken einen Außenbereich bildet, kann hier dahinstehen. An der
Zugehörigkeit des Vorhabensgrundstücks zum den Innenbereich bildenden
Bebauungszusammenhang änderte auch die Annahme eines dann benachbarten
Außenbereichs nichts. Gleich, ob man die Flurstücke 88, 89 und 100 als bloße Lücke im
Bebauungszusammenhang oder diese Flurstücke gemeinsam mit dem Grundstück des
Beigeladenen als Außenbereich ansehen würde, ginge durch eine dann jeweils
vorhandene Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs der insgesamt gegebene
Eindruck der Geschlossenheit nicht verloren. In diesem wie in jenem Fall wäre das
Antragsgrundstück (noch) als Teil dieses Bebauungskomplexes anzusehen, der neben
der straßenrandnahen Bebauung der M. Straße für das Antragsgrundstück maßgeblich
auch durch die Bebauung S. Straße 158a - 188 vermittelt wird.
76
2. Das Vorhaben fügt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmalen in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen
77
Nutzung kann offenbleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen oder
allgemeinen Wohngebiet entspricht oder ob es sich um eine von Wohnnutzung
dominierte Gemengelage unter Einschluss des landwirtschaftlichen Betriebes des
Beigeladenen handelt. In beiden Fällen wäre das Vorhaben als Wohnbauvorhaben
seiner Art nach zulässig, § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 bzw. 4 BauNVO im
erstgenannten bzw. § 34 Abs. 1 BauNVO im letztgenannten Fall.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben der Klägerin sich nicht hinsichtlich der
weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügte. Auch die Beteiligten, in erster Linie der zur Prüfung berufene
Beklagte, haben insofern keine Bedenken geäußert.
78
3. Durch die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin ist das bauplanungsrechtliche
Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
79
Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der
baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen
planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was
von seiner Interessenlage verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem
Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die
Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet
sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass
Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind
im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere
die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des
Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.
Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und
schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen
Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben
verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und
unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
80
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983,
S. 449 = ZfBR 1983, S. 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, S. 697 =
BauR 1994, S. 354 = BRS 55 Nr. 168 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ
2000, S. 1050 = DVBl 2000, S. 192 = ZfBR 2000, S. 128; OVG NRW, Beschluss vom 3.
September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360.
81
Dabei bedarf Rücksicht nicht nur der, der von Lärm- und Geruchsimmissionen betroffen
ist . Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer
störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm zur
Verfügung gestellten Raumes für die Verbreitung der Emissionen nach sich ziehen
würde. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, wie vorliegend
Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der
Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer
störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in
ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der
unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen
aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden
Betrieb heranrückt.
82
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, a. a. O.; OVG NRW,
Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -.
83
Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1
und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizuführen. Zu diesen Umwelteinwirkungen gehören die auf das Vorhaben der
Klägerin einwirkenden Lärm- und Geruchsimmissionen.
84
Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hier keine Anfechtungssituation
vorliegt, in der sich der Emittierende gegen heranrückende Wohnbebauung mit der
Befürchtung wehrt, durch das hinzukommende Vorhaben werde ihm ein erhöhtes Maß
an Rücksichtnahme abverlangt. In einer solchen Konstellation ist das hinzukommende
Wohnbauvorhaben regelmäßig bereits dann nicht als rücksichtslos zu bewerten, wenn
es nicht stärkeren Belastungen des Emittierenden ausgesetzt ist als bereits vorhandene
und vergleichbare Wohnbebauung. Denn dem Emittierenden wird dann gegenüber der
hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr an Rücksicht abverlangt als gegenüber der
bereits vorhandenen Wohnnutzung.
85
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und
Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -.
86
Danach kann die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht
bereits deshalb angenommen werden, weil das bereits vorhandene Wohnhaus S.
Straße 174 in vergleichbarer Entfernung von dem Betrieb des Beigeladenen wie das
Vorhaben der Klägerin besteht.
87
Aber auch nach der dann vorzunehmenden konkreten Betrachtung für das Vorhaben der
Klägerin setzt sich dieses nicht beachtlichen, unzumutbaren Emissionen des
landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen aus. Dabei ist Rücksicht nur auf
legale, das heißt von einer Baugenehmigung gestattete oder aber im materiellen Sinne
bestandsgeschützte, d.h. genehmigungsfähige baulische Anlagen und die von ihnen
ausgehenden Emissionen zu nehmen.
88
BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Beschluss vom 11.
Juli 1994 - 4 B 134/94 -, BRS 56 Nr. 164.
89
a) Die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehenden
Lärmemissionen sind nicht in diesem Sinne legal und damit für das Vorhaben der
Klägerin unbeachtlich.
90
Für die hier vorzunehmende Betrachtung kommen als relevante Lärmimmissionen
ausschließlich die von dem grenzständigen Schuppen des Beigeladenen aus auf das
Vorhabensgrundstück einwirkenden Geräusche des Korntrocknungs- und des
Kühlungsgebläses in Betracht. Diese Geräuschimmissionen sind aber weder durch den
Bestand einer Baugenehmigung gestattet noch sind oder waren sie baurechtlich
genehmigungsfähig:
91
Die Geräuschimmissionen sind weder aufgrund der Baugenehmigung vom 27. März
1933 zur Errichtung eines grenzständigen Stalles mit Remise und der Baugenehmigung
92
vom 1. September 1945 zum Wiederaufbau und zur Erweiterung dieses Gebäudes noch
aufgrund der am 14./ 21. August 1968 erteilten Baugenehmigung zum Einbau einer
Korntrocknungsanlage gestattet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung vom 27. März 1933 bereits deshalb
als Grundlage für die Errichtung der Scheune und damit auch als Grundlage für die vom
Betrieb der in der Scheune vorhandenen Anlagen ausgehenden Emissionen
ausscheidet, weil diese offenbar in (geringer) Abweichung von der genehmigten Breite
von 8,00 Metern, nämlich nicht in einer Breite zwischen 8,07 und 8,10 Metern errichtet
worden ist.
93
Weiter kann offen bleiben, ob die in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 1.
September 1945 angegebene Breite von 7,50 Metern dazu führt, dass die Scheune
abweichend von der genannten Genehmigung erweitert worden ist oder ob es sich bei
der Bezeichnung "7,50" um eine offensichtliche Falschbezeichnung an Stelle des
korrekten Maßes von 8,00 Metern handelt, wozu die Kammer neigt.
94
Weiter kann auch offen bleiben, ob die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahr
1933 bereits deshalb erloschen ist, weil offenbar bis zum Jahr 1945 der zunächst durch
Baugenehmigung von 1933 als Schweinestall genehmigte westliche Teil der Scheune
zur Remise umgenutzt worden ist, ohne dass diese Nutzungsänderung genehmigt
worden wäre. Die Nutzung "Remise" ist in den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom
1. September 1945 eingetragen.
95
Schließlich kann auch dahinstehen, ob eine mögliche legalisierende Wirkung der
Baugenehmigungen von 1933 und 1945 dadurch entfallen ist, dass in der
grenzständigen Außenwand der Scheune eine Belüftungsöffnung für die
Korntrocknungsanlage in den Maßen 30 x 50 cm geschaffen worden ist, obwohl die
unter dem 14. bzw. 21. August 1968 erteilte Baugenehmigung eine Öffnung in den
Maßen 40 x 40 cm vorsah.
96
Denn die mögliche Legalisierungswirkung der genannten Baugenehmigungen aus den
Jahren 1933, 1945 und 1968 ist jedenfalls dadurch entfallen, dass die grenzständige
Außenwand der Scheune unterhalb der Dachsparren und oberhalb des Abschlusses
der Außenwand in erheblichem Umfang Öffnungen enthält, die offenbar der Belüftung
des Gebäudes dienen.
97
Dabei ist zunächst unerheblich, ob die Forderung nach einer Brandwand im westlichen
Bereich der Scheune möglicherweise deshalb nicht mehr besteht, weil für den im Jahr
1945 als Anbau genehmigten Teil in den Bauvorlagen - im Gegensatz zu der
Baugenehmigung aus dem Jahr 1933 - eine Eintragung als Brandwand nicht
vorgenommen worden ist. Denn jedenfalls der sich nach Osten hin anschließende Teil
der Mauer ist auf einer namhaften Länge von mehreren Metern nicht bis unter die
Dachhaut geführt, sondern nur so weit errichtet, dass eine Öffnung über der Mauer
besteht. Dabei handelt es sich entgegen der Erklärung des Beklagten nicht nur um acht
fehlende Mauersteine auf einer Länge von etwa einem Meter, sondern nach den
vorliegenden Lichtbildern und den Feststellungen im Ortstermin um eine durchgängige
Öffnung oberhalb der Mauerkrone bis zu dem Bereich der Außenwand im östlichen
Grundstücksteil, in dem die Regenrinne mittels eines Kastens auf der Dachhaut
angebracht ist. Die beschriebene Öffnung erweckt den Anschein, als sei eine Schicht
der Mauersteine, die erforderlich wäre, um die Mauerkrone mit der Dachhaut
98
abzuschließen, nicht aufgebracht oder später wieder entfernt worden.
Eine solche Öffnung in der grenzständigen Außenwand der Scheune war niemals
genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig.
99
Bereits in der Baugenehmigung vom 27. März 1933 war durch eine zusätzlich
vorgenommene Grüneintragung "Brandmauer" auf die Anforderungen an die
Außenmauer hingewiesen worden. Auch die zeichnerische Darstellung des
Wandabschlusses dürfte eindeutig sein. Durch die im Jahr 1968 erteilte
Baugenehmigung zur Errichtung einer Korntrocknungsanlage hat sich an diesen
Anforderungen nichts geändert.
100
Zwar ist 1968 wohl (inzident) eine Abweichungsentscheidung ergangen, indem eine
Maueröffnung für die Zuluft der Korntrocknungsanlage genehmigt worden ist. Dadurch
ist aber nicht generell der Charakter als Gebäudeabschluss- oder Brandwand verloren
gegangen. Denn bei der genehmigten Öffnung handelt es sich nur um einen relativ
kleinen Bereich von 40 x 40 cm auf einer Gesamtlänge der Wand von etwa 27 Metern
gegenüber der durchgängig an der Wand vorhandenen Lüftungsöffnung im für die
Feuerübertragung sensiblen Gebäudebereich des Holzdachstuhls. Die Brandwand ist
durch die Zulassung der Maueröffnung zwar in gewissem Umfang "entwertet" worden,
ihre Eigenschaft als solche ist aber nicht vollständig aufgehoben worden. Diese
Eigenschaft erfordert neben dem grundsätzlichen Verbot, die Wand mit Öffnungen zu
versehen, die weitere Einhaltung von Voraussetzungen, wie etwa die Errichtung in einer
bestimmten Feuerwiderstandsklasse und die Beachtung von Anforderungen an die
Standsicherheit im Brandfalle.
101
Die jedenfalls zum Verlust der möglichen formellen Legalität führenden Öffnungen in der
Brandwand waren seit der erstmaligen Genehmigung der Errichtung der Scheune durch
Baugenehmigung vom 27. März 1933 auch nicht genehmigungsfähig.
102
Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., 2008, § 31
Rn. 14 zum bereits seit dem preußischen Baupolizeirecht geltenden Verbot, Öffnungen
in der als "äußerer Brandwand" bezeichneten Gebäudeabschlusswand zuzulassen.
103
Das Erfordernis, Brandwände und sonstige Gebäudeabschlusswände ohne Öffnung zu
errichten (§§31 Abs. 4, 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der heute geltenden
BauO NRW) trägt dem Gedanken Rechnung, dass ein Feuerüberschlag auf das
Nachbargrundstück verhindert werden soll. Gerade, was den Bereich des Übergangs
von Mauer zur Dachhaut betrifft, handelt es sich um einen für Feuerüberschlag
besonders sensiblen Bereich, für den besonderer Wert auf eine Ausführung ohne
Öffnung zu legen ist.
104
Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., 2008, § 33
Rn. 13 und 14.
105
Daran gemessen waren die hier in Frage stehenden Öffnungen, was ihre Größe,
Erstreckung über mehrere Meter der Außenmauer und Anordnung unterhalb der
Dachhaut der Scheune anbetrifft, niemals genehmigungsfähig und damit auch nicht
materiell legal.
106
Es bedarf keiner Klärung, ob die Außenmauer von vornherein in der heute bestehenden
107
Weise mit den Lüftungsöffnungen errichtet wurde, ob diese Öffnungen nachträglich
durch Entfernen entsprechender Mauersteine geschaffen wurden oder ob es sich
entsprechend dem Vorbringen des Beklagten um "Bergschäden" handelt (was das
Gericht nach den vorliegenden Lichtbildern und dem Ergebnis des vom Berichterstatter
des Verfahrens durchgeführten Ortstermins allerdings für wenig wahrscheinlich hält).
Denn in jedem Fall wäre durch die Schaffung der Öffnungen bzw. deren anhaltende
Nichtbeseitigung eine etwaige Genehmigung erloschen, ein genehmigungsfähiger
Zustand ist nicht vorhanden.
Angesichts dessen kann dahinstehen, wie die Öffnungen im östlichen Bereich der
Außenwand der Scheune zu beurteilen sind, die sich wohl als Öffnung der Dachhaut
oberhalb der Außenmauer darstellen.
108
Schließlich führt auch der Betrieb des Kühlungsgebläses im östlichen Bereich der
Scheune zur Illegalität der Lärmemissionen des Beigeladenen. Der Betrieb erfolgt nicht
auf der Grundlage einer baurechtlichen Genehmigung. Selbst wenn der Einbau und
Betrieb des Kühlungsgebläses für sich genommen genehmigungsfrei sein sollten, sind
jedenfalls die Vorgaben des materiellen Baurechts, unter anderem das
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, einzuhalten. Das ist aber wegen der
hier auf das Antragsgrundstück einwirkenden unzumutbaren Lärmimmissionen nicht der
Fall.
109
b)Das Wohnbauvorhaben der Klägerin setzt sich auch nicht unzumutbaren
Geruchsimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen aus.
110
Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Kreises S2. in seiner Eigenschaft als
Untere Immissionsschutzbehörde steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die auf
dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zugelassene Schweinehaltung
nicht zu unzumutbaren Immissionen am Wohnbauvorhaben der Klägerin führt. Das gilt
jedenfalls, wenn man die Zahl der nach Auffassung des Beklagten zulässigerweise zu
haltenden Schweine zugrundelegt aber wohl auch dann, wenn man die Angaben des
Beigeladenen zur tatsächlich gehaltenen Anzahl von Schweinen in Ansatz bringt.
111
Da die vor der Baugenehmigung vom 3. Oktober 1984 zur Errichtung eines
Schweinezuchtstalls erteilten Genehmigungen zur Errichtung von Tierställen keine
Angaben zur zulässigen Anzahl der Haltung von Tieren enthielten, lässt sich der
Gesamtumfang der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zulässigen Tierhaltung nicht
ohne Weiteres exakt bestimmten. Die vom Beklagten angenommenen Zahlen von 80
Mastschweinen, 20 - 30 Schweinen und Zuchtsauen sowie im Schweinzuchtstall von 48
produktiven Sauen, zwei Ebern, zehn Leersauen und 90 Absatzferkeln erscheinen dem
Gericht jedoch durchaus plausibel, sind die Zahlen für den Schweinezuchtstall doch
durch die Baugenehmigung vom 3. Oktober 1984 festgeschrieben und liegen die
sonstigen Annahmen durch die Größenordnung der im Übrigen genehmigten Ställe
nahe. Der vom Beigeladenen angegebene tatsächliche Bestand von 120 Zuchtsauen
mit 500 - 600 Ferkeln und 80 Mastschweinen liegt im für den Beigeladenen günstigen
Fall noch innerhalb des Genehmigungsbestandes für den landwirtschaftlichen Hof,
ohne dass eine genaue Festlegung der Grenzen des Genehmigungsbestandes für die
hier vorzunehmende Bewertung erfolgen müsste. Es spricht Vieles dafür, dass
jedenfalls eine noch weitergehende Haltung von Tieren als vom Beigeladenen
angegeben vom Bestand der erteilten Genehmigungen nicht mehr gedeckt wäre.
112
Die Untere Immissionsschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme gegenüber dem
Beklagten vom 23. August 2010 aus, nach den Ergebnissen des
Modellberechnungsprogramms SMOD (Screening Model for Odour Dispersion) sei bei
dem vom Beigeladenen angegebenen Tierbestand unter anderem auf dem
Vorhabensgrundstück mit einer Jahresgeruchsbelästigung von 10 - 15 % der
Jahresstunden zu rechnen. Eine solche Belastung ist in der vorgefundenen Situation
hinzunehmen. Im Falle des Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und
Wohnbebauung ist das Schutzniveau der Wohnbebauung eingeschränkt. Eine solche
Umgebung ist regelmäßig durch landwirtschaftliche Nutzung mit Tierhaltung geprägt,
auf die sich die Wohnbebauung derart einstellen muss, dass ihr ein geringerer
Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind
als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet ohne landwirtschaftliche Nutzung
hinzunehmen wären. Das gilt unabhängig davon, ob die maßgebliche
Umgebungsbebauung den Charakter eines faktischen Dorfgebiets erreicht oder - wie
hier - als Gemengelage bzw. Aufeinanderstoßen von faktischem Wohngebiet auf
Außenbereich mit landwirtschaftlicher Prägung zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung
der von der Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 (GIRL 2008) aufgestellten
Immissionsrichtwerte von 15 % Jahresgeruchsstunden für Gewerbe-/ Industriegebiete
und Dorfgebiete ist die hier pessimal prognostizierte Geruchsbelästigung von 10 - 15 %
Jahresgeruchsstunden für die vorgefundene bauliche Situation hinzunehmen.
113
Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, ZfBR 2009, S. 482
und vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, wonach unter bestimmten
Voraussetzungen für Wohnnutzung bis zu 25 % Jahresgeruchsstunden hinzunehmen
sind.
114
Sofern man die vom Beklagten angenommenen Zahlen zur maximal zulässigen Haltung
von Tieren auf der landwirtschaftlichen Hofstelle des Beigeladenen in Ansatz bringt,
ergibt sich eine noch deutlich günstigere Immissionssituation. Nach dem Ergebnis des
Modellberechnungsprogramms SMOD ist für diesen Fall mit keiner nennenswerten
Geruchsbelästigung unter anderem auf dem Antragsgrundstück zu rechnen.
115
Die Untere Immissionsschutzbehörde als zuständige Fachbehörde hält die
Abschätzung der Geruchsbelastung mittels der Screeningmethode des
Modellberechnungsprogramms SMOD für gut möglich. Das Gericht hat keinen Anlass,
an dieser Einschätzung zu zweifeln.
116
Die Einschätzung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots durch die Tierhaltung des
Beigeladenen gegenüber dem Vohabensgrundstück der Klägerin ist auch plausibel
angesichts des Geruchsgutachtens des Dipl.-Ing. T1. aus E1. vom 28. März 1984, das
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Schweinezuchtstall des
Beigeladenen gefertigt worden ist. Der Kreis S2. als Untere Immissionsschutzbehörde
hat bestätigt, dass dieses Gutachten zur Abschätzung der Geruchsimmissionen auf dem
Vorhabensgrundstück durchaus taugliche Grundlage sein kann. Auch wenn
verschiedene Annahmen des Gutachters hinterfragt werden können, wie etwa der
zugrundegelegte Tierbestand oder der anzusetzende Schutzabstand, zieht das Gericht
nach der fachkundigen Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde das
Ergebnis des Gutachtens als weitere Erkenntnisquelle und als Bestätigung des
Ergebnisses des Modellberechnungsprogramms SMOD heran. Da der Beigeladene die
in jenem gutachten empfohlenen Maßnahmen vorgenommen und überdies durch den
Bau eines Güllekellers die Ställe weitermodernisiert hat, dürfte eine positive
117
Einschätzung der Immissionssituation möglich sein.
4. Nach den vorstehenden Ausführungen steht auch fest, dass die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt
bleiben.
118
II. Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen im vereinfachten
Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
119
1. Dem Vorhaben der Klägerin steht nicht die zu Lasten des Antragsgrundstücks in das
Baulastenverzeichnis von N. zu Baulastenblatt Nr. 345 (später übertragen zu
Baulastenblatt Nr. 6365) eingetragene Zuwegungsbaulast für das Flurstück 129
entgegen. Denn diese ist trotz der erfolgten Eintragung in das Baulastenverzeichnis von
Anfang an unwirksam und damit für das vorliegende Bauvorhaben unbeachtlich.
120
Denn der eingetragenen Baulast fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit oder
Bestimmbarkeit.
121
Eine Baulast muss mit Rücksicht auf die Bedeutung für den jeweils verpflichteten
Grundstückseigentümer Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden
Verpflichtung klar und eindeutig kennzeichnen. Dafür ist zunächst die textliche
Beschreibung der Baulast heranzuziehen, regelmäßig bedarf es eines ergänzenden
Lageplans als Bestandteil der Baulasterklärung. Ein solcher Lageplan muss seinerseits
die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau - zumindest hinreichend
bestimmbar - wiedergeben.
122
OVG NRW, Urteile vom 29. September 1978 - XI A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156 und vom
15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, NJW 1993, S. 1284 = BRS 54 Nr. 158.
123
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
124
Der der Baulasterklärung beigefügte und zu den Unterlagen des
Baulastenverzeichnisses genommene Lageplan im Maßstab 1: 500 gestattet die exakte
Bestimmung der auf dem Antragsgrundstück freizuhaltenden Flächen für die Zuwegung
zum Flurstück 129 nicht. Denn von der bezeichneten Durchfahrtfläche, die zwei
Abknickungen enthält, ist lediglich die Breite der Zufahrt mit 3,75 Metern vermaßt.
Grundsätzlich ist ein Lageplan aber zu vermaßen, um die exakte Lage und den Verlauf
der Baulastfläche bestimmen zu können.
125
Vgl. OVG NRW a.a.O.; Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11.
Aufl., 2008, § 83 Rn. 80.
126
Angesichts des Maßstabes des Lageplans von 1 : 500 lässt sich die exakte Lage der
Fläche auch nicht erfassen. Denn der verwendete Maßstab von 1 : 500 reicht für den
Zweck, den der Plan zu erfüllen hat, nicht aus. Bei der dabei vorliegenden Beziehung
von 0,50 Metern Länge in der Wirklichkeit zu einem Millimeter Länge in der
Plandarstellung lässt sich anhand der zeichnerischen Schraffur des Lageplans eine
hinreichend exakte Bestimmung nicht vornehmen.
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Nichts anderes würde gelten, wenn - wie der Beklagte wohl meint - zugehöriger
Lageplan für die hier in Frage stehende Baulast der geänderte Plan wäre, der sich in
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einer Baugenehmigungsakte für das Flurstück 129 befindet (Beiakte Heft 18, Blatt 72=
Beiakte Heft 19, Blatt 1). Auch in diesem Plan wäre die Baulastfläche - unbeschadet der
gegenüber dem ursprünglichen Lageplan vorgenommenen Erweiterung der Fläche -
unbestimmt. Im Übrigen ist dieser geänderte Plan offenbar nie in das
Baulastenverzeichnis gelangt.
Die Baulastfläche ist auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf sonstige Art
und Weise bestimmbar. Soweit der Beklagte meint, eine Vermaßung des Lageplans und
damit eine ausreichende Bestimmbarkeit der Baulastfläche könne mit Hilfe von
Schleppkurvenschablonen zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen
vorgenommen werden, kann ihm nicht gefolgt werden.
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Zunächst fehlt es in den maßgeblichen Baulastdokumenten an jeglichem Hinweis
darauf, dass die Bestimmung der für die Baulast erforderlichen Fläche auf dem
Antragsgrundstück und die maßgebliche Erklärung des Grundstückseigentümers
überhaupt mit der Hilfe von Schleppkurvenberechnungen bzw. -schablonen erfolgt ist
oder erfolgen sollte.
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Weiter ist in keiner Weise sichergestellt, dass es sich bei der Bestimmung der Fläche
mit der Hilfe von Schleppkurvenschablonen um die einzige Möglichkeit zur Bestimmung
der Flächen handelt.
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Schließlich erscheint es ausgeschlossen, eine hinreichende Bestimmbarkeit
anzunehmen, wenn dafür so besondere technische Hilfsmittel wie
Schleppkurvenberechnungen und darüberhinaus spezieller Sachverstand des
Anwenders erforderlich sind. Die mit der besonderen Förmlichkeit des
Baulastverfahrens u.a. bezweckte Warnfunktion für den Eigentümer des zu belastenden
Grundstücks würde in diesem Falle erkennbar verfehlt.
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Danach kann dahinstehen, ob die hier in Frage stehende Baulast auch wegen weiterer,
von der Klägerin gerügter formeller Mängel, wie einer nicht ausreichenden Verbindung
von Baulasterklärung und Lageplan nichtig ist.
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Die Frage der Wirksamkeit der Baulast ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen
unabhängig davon zu beurteilen, ob der von ihr Begünstigte oder Belastete an einem
Verfahren beteiligt worden ist und insofern Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
Die Beurteilung einer im öffentlichen Interesse bestellten Baulast nach rechtsstaatlichen
Kriterien wie dem der hinreichenden Bestimmtheit erfolgt nach objektiven Kriterien
unabhängig von der Einschätzung möglicherweise Betroffener.
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Ob die Klägerin unabhängig von der Beantwortung der materiellen Frage, ob ihrem
Vorhaben Baulasten entgegenstehen, unter Umständen unvollständige Bauvorlagen im
Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingereicht hat, ist für den hier zu
beurteilenden Genehmigungsanspruch ohne Belang.
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Der Beklagte hat den Bauantrag jedenfalls nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NR
zurückgewiesen, das Gericht hält den Bauantrag für entscheidungsfähig.
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2. Dem Vorhaben der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht die
Vorschrift des § 9 Abs. 2 BauO NRW entgegen, wonach bei der Errichtung von
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Gebäuden mit Wohnungen auf dem Grundstück eine ausreichende Spielfläche für
Kinder bereitzustellen ist. Die von der Klägerin vorgesehene Anlage des Spielbereiches
in der südwestlichen Ecke des Vorhabensgrundstücks genügt den allgemeinen
Anforderungen an bauliche Anlagen aus § 3 Abs. 1 BauO NRW, wonach die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Die Spielfläche kann ohne Weiteres
von den benachbarten Stellplätzen in geeigneter Weise durch Bepflanzung oder eine
sonstige nicht baugenehmigungspflichtige Umwehrung abgegrenzt werden, um von
fahrenden Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahren für spielende Kinder hinreichend
abzuwehren. Die von der grenzständigen Scheune des Beigeladenen ausgehenden
Lärmemissionen sind, wie gezeigt, illegal und damit für die Anlage des Spielplatzes
nicht beachtlich.
3. Verstöße gegen sonstige, im Verfahren nach § 68 BauO NRW beachtliche
Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch vom
Beklagten nicht als Bedenken während des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht
worden. Damit, dass es aus Sicht der Kammer im vorliegenden
Baugenehmigungsverfahren auf die Übereinstimmung des Vorhabens auch mit
bauordnungsrechtlichen Vorschriften ankommen könnte, musste der Beklagten nach der
Durchführung des Ortstermins vom 14. Januar 2010 und der ersten mündlichen
Verhandlung vom 6. Juli 2010 rechnen. Er hatte ausreichend Gelegenheit, eine
entsprechende bauordnungsrechtliche Prüfung fortzusetzen oder vorzunehmen, soweit
dafür noch Anlass bestand. Die der Kammer obliegende Amtsermittlung ist
entsprechend begrenzt.
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Nachdem dem Hauptantrag der Klägerin im vollen Umfang stattzugeben war, musste
über den Hilfsantrag nicht entschieden werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit § 709 ZPO.
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