Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.11.2007

VG Gelsenkirchen: abschiebung, marokko, asylbewerber, bundesamt, auflage, ausländerrecht, aufenthaltserlaubnis, besitz, ausnahme, duldung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1115/07
Datum:
26.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1115/07
Schlagworte:
Fiktionswirkung, Abschiebung
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 10 Abs. 1, AsylVfG § 43 Abs. 2 S.
2, AsylVfG § 55 Abs. 2
Leitsätze:
Eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte neue
Aufenthaltserlaubnis, über die die Ausländerbehörde bisher nicht
entschieden hat, löst nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1
AufenthG aus.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig zu
untersagen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist unbegründet, weil der für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz eines
Aufenthaltstitels ist (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
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Fraglich ist, ob eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte neue
Aufenthaltserlaubnis - wie sie hier die Antragstellerin am 13. August 2007 nach der
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Asylantragstellung am 1. August 2007 beim Antragsgegner beantragt hat -, über die die
Ausländerbehörde - hier der Antragsgegner - bisher nicht entschieden hat, die
Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöst, die ihrerseits einer
Abschiebung des Asylbewerbers bis zur Entscheidung über den Antrag
entgegenstünde.
Vgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 81
AufenthG Rdnr. 26, der die Frage wohl bejaht; wohl auch Hailbronner, AuslR, Stand:
August 2006, § 81 AufenthG Rdnr. 12 unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 AufenthG, nach
dem der Status als Asylbewerber die Beantragung eines asylverfahrensunabhängigen
Aufenthaltsrechts nicht völlig ausschließt.
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Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG steht § 81 AufenthG aber der Abschiebung eines
einen Aufenthaltstitel begehrenden, mit Abschiebungsandrohung abgelehnten
Asylbewerbers - hier der Antragstellerin - nicht entgegen, wenn keine Verlängerung
eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten
beantragt worden ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
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§ 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfasst schon dem Wortlaut nach ("Im Übrigen") alle in § 81
AufenthG geregelten fiktiven Aufenthalts- und Bleiberechte sowohl aus Erst- als auch
aus Verlängerungsanträgen außerhalb des in § 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG geregelten
Falls.
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Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 43 AsylVfG Rdnr. 4; Hailbronner,
AuslR, Stand: August 1999, § 43 AsylVfG Rdnr. 14.
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Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah lediglich vor, dass die in § 69 AuslG (jetzt § 81
AufenthG) geregelten Wirkungen von Erst- und Verlängerungsanträgen einer
Aufenthaltsgenehmigung der Abschiebung schlechthin nicht entgegenstehen sollten,
damit diese nicht verzögert wird (BT-Drs. 12/2026, S. 12 und 34). Erst im weiteren
Gesetzgebungsverfahren ist § 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingefügt worden, um eine
Harmonisierung mit § 53 Abs. 2 AsylVfG (jetzt § 55 Abs. 2 AsylVfG) zu erreichen (BT-
Drs. 12/2718, S. 25 und 61). Eine darüber hinausgehende inhaltliche Einschränkung
des ursprünglichen Entwurfs war nicht beabsichtigt.
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Der danach bestehende systematische Zusammenhang zwischen § 43 Abs. 2 und § 55
Abs. 2 AsylVfG, nach dem eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und
ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in §
81 Abs. 3 und 4 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen, bekräftigt dieses
Ergebnis. Aus diesem Zusammenhang folgt, dass der Asylbewerber, der während des
laufenden Asylverfahrens erst ein Aufenthaltsrecht nach AufenthG zu begründen sucht,
im Hinblick auf die Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht besser stehen kann als
derjenige, der bereits vor Einleitung des Asylverfahrens im Besitz eines qualifizierten
Aufenthaltstitels war und nunmehr vor oder während des Asylverfahrens eine
Verlängerung desselben beantragt. Es wäre nicht verständlich, warum jeder
Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als
sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt, nach
Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die
Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen soll.
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Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 43 Rdnr. 11; ohne Begründung
aber im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 1995 - Bs VII
277/94 - zur vergleichbaren Rechtslage unter der Geltung des § 69 Abs. 3 AuslG.
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Dieser Auslegung steht § 10 AufenthG nicht entgegen, da die beantragte Erteilung eines
Aufenthaltstitels bei gestelltem Asylantrag aufgrund bestehender Aufenthaltsgestattung
während des Asylverfahrens und bestehendem Duldungsanspruch bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AufenthG nach bestandskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens eine Fiktionswirkung nicht erfordert.
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Die Antragstellerin darf jedenfalls entsprechend der in dem Bescheid des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. August 2007 enthaltenen
vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach Marokko abgeschoben werden.
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Der vom Antragsgegner beabsichtigen Abschiebung der Antragstellerin nach Marokko
stehen von ihm zu beachtende Hindernisse nicht entgegen, weshalb auch kein
Anspruch auf Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht ist. Hierbei sind nur die Art und
Weise der Vollstreckung sowie sonstige Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen.
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Die Antragstellerin trägt vor, im Fall einer Abschiebung in Marokko existenziellen
Gefährdungen ausgesetzt zu sein, und macht damit zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse geltend. Nachdem sie aber am 1. August 2007 einen
Asylantrag gestellt hat, ist für die Feststellung solcher Abschiebungshindernisse
ausschließlich das Bundesamt zuständig (§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 31 AsylVfG). Der
Antragsgegner ist an die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24.
August 2007, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht
vorliegen, gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG).
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Dass die Antragstellerin einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels hat, ist nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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