Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.12.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, ärztliche untersuchung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gutachter, örtliche zuständigkeit, vollziehung, stadt, interessenabwägung, verfügung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1113/07
Datum:
03.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1113/07
Schlagworte:
Beamter, Dienstfähigkeit, Amtsärztliche Untersuchung, Amtsarzt, örtliche
Zuständigkeit, Gutachter
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, BBG § 42 Abs. 1, BBG § 46a Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr.
3a
Leitsätze:
Zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten zwecks Feststellung
seiner Dienstfähigkeit und zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsarztes.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die Anträge,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Oktober 2007 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 festzustellen,
3
hilfsweise,
4
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2007 gegen den
Bescheid vom 14. September 2007 wiederherzustellen,
5
äußerst hilfsweise,
6
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Okto-ber 2007 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 wiederherzustellen,
7
bedürfen der Auslegung. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, der
Aufforderung der Antragsgegnerin nicht nachzukommen, sich einer für den 20.
September 2007 (Bescheid vom 14. September 2007) bzw. 25. Oktober 2007 (Bescheid
vom 2. Oktober 2007) bestimmten ärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. T. , den Leiter
des Gesundheitamts der Stadt E. , zu unterziehen. Bei verständiger Auslegung der
8
Bescheide vom 14. September 2007 und 2. Oktober 2007 unter Würdigung der
Interessenlage ist davon auszugehen, dass die in dem Bescheid vom 14. September
2007 verfügte Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. T. nach wie vor
Bestand hat. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit
ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2007 in den Regelungsgehalt dieses Bescheides
eingreifen wollte. Die Antragsgegnerin wollte mit ihrem Bescheid vom 2. Oktober
vielmehr (lediglich) den inzwischen verstrichenen Untersuchungstermin durch einen
neuen ersetzen und - nach zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung der mit Bescheid vom
14. September 2007 ausgesprochen Vollzugsanordnung - in einem zweiten Anlauf die
sofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung vom 14. September 2007
anordnen. Sie hatte keinen Anlass, von ihrer „Grundverfügung", nämlich der
angestrebten ärztlichen Untersuchung des Antragstellers abzuweichen. Von daher zielt
das Rechtschutzbegehren des Antragstellers auf eine Überprüfung der für sofort
vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 14. September
2007 in der Gestalt, welche diese durch den Bescheid vom 2. Oktober 2007 gefunden
hat.
Hiervon ausgehend ist das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass
er beantragt,
9
die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 18. September 2007 bzw. 10.
Oktober 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2007 in
Gestalt des Bescheides vom 2. Oktober 2007 wiederher-zustellen.
10
Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11
Der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers steht nicht entgegen,
dass die in den Bescheiden der Antragsgegnerin verfügten Termine für eine ärztliche
Untersuchung (20. September und 25. Oktober 2007) zwischenzeitlich verstrichen sind.
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist nämlich nicht derart an eine Frist
gebunden, dass sie nach Ablauf der bestimmten Frist objektiv nicht mehr durchführbar
wäre. Der Dienstherr kann vielmehr nach erneuter Terminabsprache mit dem ärztlichen
Gutachter grundsätzlich jederzeit einen Termin für eine ärztliche Untersuchung
bestimmen.
12
Vgl. zur Anordnung einer stationären Rehabilitations-maßnahme: OVG NRW, Urteil vom
2. Juli 1997 - 12 A 4369/95 -.
13
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin auf einer ärztlichen Untersuchung
des Antragstellers besteht.
14
Der Antrag ist nicht begründet.
15
Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 14. September
2007 in formell nicht zu beanstandender Weise angeordnet (I.). Eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet
aus, weil die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende Interessenabwägung zu
Lasten des Antragstellers ausfällt (II.).
16
I.
17
Es bestehen keine förmlichen Bedenken gegen die mit Bescheid vom 2. Oktober 2007
verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der durch Verfügung vom 14. September
2007 an den Antragsteller ergangenen Aufforderung, sich von Prof. Dr. T. ,
Gesundheitsamt der Stadt E. , untersuchen zu lassen. Insbesondere genügt die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten
Begründungspflicht.
18
Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen
Vollziehung daraus hergeleitet, dass in Anbetracht der anhaltenden gesundheitlichen
Einschränkungen des Antragstellers die Frage seiner Dienstfähigkeit zeitnah geklärt
werden müsse. Sie hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller 61 Jahre alt und bereits
seit etwa einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt sei. Es mache keinen Sinn, ein
Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten, welches sich über einen Zeitraum von
mindestens einem weiteren Jahr hinziehen würde. In den vergangenen Monaten habe
sie mehrere Anläufe unternommen, um den Antragsteller amtsärztlich untersuchen zu
lassen. Hierzu sei es jedoch aus verschiedenen Gründen nicht gekommen. Mit dieser
Begründung hat die Antragsgegnerin konkrete, auf den Antragsteller bezogene
Erwägungen angestellt. Ob die dargelegten und in die Abwägung einbezogenen
Argumente in der Substanz tragfähig sind, ist dabei im Hinblick auf das rein formelle
Begründungserfordernis unerheblich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist
auch unerheblich, dass sich die Vollzugsanordnung nicht ausdrücklich (auch) auf den
Bescheid vom 2. Oktober 2007 bezieht. Da die Bestimmung eines Termins zur
ärztlichen Untersuchung lediglich die technische Abwicklung der
Untersuchungsaufforderung regelt, war eine ausdrückliche Inbezugnahme des
Bescheids von 2. Oktober 2007 in die Vollzugsanordnung nicht zwingend erforderlich.
19
II.
20
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen -
wie hier - die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag des
Betroffenen die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs bzw.
einer erhobenen Anfechtungsklage wieder herstellen. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse
des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht
überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die
Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren zu berücksichtigen. Erweist sich eine
angefochtene Verfügung bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer
Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Interesse an
ihrem sofortigen Vollzug, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine
andere Entscheidung erfordern. Umgekehrt gebührt dem Aussetzungsinteresse des
jeweiligen Antragstellers in der Regel der Vorzug, wenn ein angefochtener
Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Führt diese im Rahmen des
§ 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische rechtliche Prüfung zu keinem eindeutigen
Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse
schwerer wiegt.
21
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Antragstellers durch Prof. Dr. T.
22
erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit
kann jedoch nicht angenommen werden, da bei einer summarischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage Fragen offen bleiben, die für die Bewertung des Rechtsbegehrens von
Bedeutung sind. Insoweit bedarf es der zuvor beschriebenen - nicht an den
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten - Interessenabwägung.
Formelle Bedenken gegen die Anordnung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist die gebotene Anhörung der
Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden. Zwar
wurde die Schwerbehindertenvertretung lediglich vor Erlass des Bescheides vom 14.
September 2007 beteiligt, eine erneute Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
vor Erlass des Bescheides vom 2. Oktober 2007 erfolgte nicht mehr. Dies ist jedoch
unschädlich. Da sich der diesem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt gegenüber
dem Sachverhalt, der Grundlage des Bescheids vom 14. September 2007 war, nicht
geändert hat, bedurfte es keiner nochmaligen Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung.
23
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988, ZBR 1989, 178 - 2 B 84/88 - zum
Mitbestimmungsrecht der Personal-vertretung.
24
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen, an § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG zu messen. Danach ist ein Beamter
verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn
Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Voraussetzungen dieser
Regelung liegen vor. Die Antragsgegnerin hat in hinreichender Weise dargelegt, dass
deutliche Anhaltspunkte für eine im gesundheitlichen Bereich begründete
Dienstunfähigkeit des Antragstellers sprechen. Dass die Antragsgegnerin im
vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt war, den Antragsteller aufzufordern, seine
Dienstfähigkeit ärztlicherseits untersuchen zu lassen, steht im Übrigen zwischen den
Beteiligten außer Zweifel. So hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit
Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller sich
einer Untersuchung als solcher nicht widersetze, sondern nur der Untersuchung durch
den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter. Zweifel hinsichtlich einer
hinreichenden Konkretisierung der Untersuchungsanordnung vom 14. September 2007
bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die lange Dauer der Erkrankung des
Antragstellers, seine abgebrochenen Wiedereingliederungsversuche und die von dem
Antragsteller vorgelegte ärztliche Stellungnahme, wonach seine Belastbarkeit erheblich
beeinträchtigt sei, hatte die Antragsgegnerin grundsätzliche Zweifel, ob der Antragsteller
jemals wieder seine volle Dienstfähigkeit erlangen kann. Der Abklärung dieser
generellen Zweifel an der Belastbarkeit des Antragstellers dient die ärztliche
Untersuchung. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass der
Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht, wie vom Antragsteller beanstandet, ein
Postenplan der Filiale in Essen beigefügt war.
25
Rechtlichen Bedenken unterliegt die Anordnung der ärztlichen Untersuchung auch im
Hinblick darauf nicht, dass einem vorangegangenem Untersuchungsauftrag an Prof. Dr.
T. vom 23. Februar 2007 neben anderen Unterlagen ein Vermerk der Filiale N. der
Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 beigefügt war. In diesem Vermerk wird
ausführlich Stellung genommen zu zwei Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar
2007, in welchen er sich unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen
Einschränkungen zu Einzelheiten einer möglichen Wiedereingliederung äußert. Der
26
Vermerk vom 30. Januar 2007 wie auch die beiden Schreiben des Antragstellers vom
18. Januar 2007 enthalten mithin Hinweise, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit
des Antragstellers von Bedeutung sein konnten. Zweifel an der Unparteilichkeit des
beauftragten Gutachters folgen deshalb hieraus nicht, zumal die beiden Schreiben des
Antragstellers vom 18. Januar 2007 dem Gutachtenauftrag ebenfalls beigefügt waren
und es dem Antragsteller freigestellt ist, im Rahmen seiner Untersuchung zu der
inhaltlichen Richtigkeit der im Vermerk getroffenen Feststellungen Stellung zu beziehen
oder etwa auch zuvor dem Gutachter seine weiteren - nach Erteilung des
Gutachtenauftrags verfassten - Schreiben in dieser Angelegenheit zu übermitteln. Im
Übrigen ist es Sache des Gutachters, die für und gegen eine Dienstfähigkeit des
Antragstellers sprechenden Anhaltspunkte objektiv und ausschließlich nach fachlichen
Gesichtspunkte zu beurteilen und hierzu unter Unständen weitere Informationen, auch
beim Antragsteller, einzuholen.
Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung
lässt sich allerdings nicht abschließend abklären, ob die Beauftragung von Prof. Dr. T.
den Vorgaben des § 46a BBG entspricht. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BBG kann der
Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung im Falle des § 42 BBG nur einem
Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. Gemäß § 46a Abs. 1
Satz 2 1. Halbsatz BBG bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärzte als
Gutachter beauftragt werden können. Der Kammer erschließt sich nach Aktenlage nicht
ohne Weiteres, ob die Antragsgegnerin Prof. Dr. T. als Amtsarzt oder als beauftragten
Gutachter in Anspruch genommen hat. Der Wortlaut der Anordnungsverfügung ist
insoweit nicht eindeutig. So ist in der Untersuchungsanordnung vom 14. September
2007 unter Betreff angeführt die Anordnung der „amtsärztlichen/vertrauensärztlichen
Untersuchung". Der Antragsteller wird aufgefordert, „dem Amtsarzt" die verfügbaren
Vorbefunde, Röntgenaufnahmen etc. zu überreichen. Gleichzeitig wird darauf
hingewiesen, dass Prof. Dr. T. sowohl Amtsarzt wie auch beauftragter Gutachter im
Sinne von § 46a BBG sei. In ihrem Beteiligungsschreiben vom 7. September 2007 an
die Schwerbehindertenvertretung und in ihrem Untersuchungsauftrag gleichen Datums
an Herrn Prof. Dr. T. führt die Antragsgegnerin als Betreff wiederum ausschließlich „die
beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung ..." an. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese
miteinander nicht in Einklang stehenden Formulierungen rechtliche Auswirkungen
haben können.
27
Die Frage, ob Prof. Dr. T. als Amtsarzt oder als beauftragter Gutachter in Anspruch
genommen wurde, kann auch nicht offen bleiben, da in beiden Fällen das Ergebnis
einer rechtlichen Überprüfung nicht offensichtlich ist.
28
Eine Inanspruchnahme von Prof. Dr T. als Amtsarzt könnte möglicherweise im Hinblick
darauf als rechtsfehlerhaft zu bewerten sein, dass die Zuweisung des Auftrags zur
amtsärztlichen Untersuchung ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG finden könnte.
Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine
andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der
Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Da der Antragsteller seinen
Dienst in F. aufnehmen soll, wäre dies das Gesundheitsamt der Stadt F. .
29
Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. November 1997 - 5 A 283.97 -
zitiert über JURIS.
30
Vertreten ließe sich möglicherweise aber auch die Auffassung, dass die Zuweisung des
31
Auftrags zur amtsärztlichen Untersuchung ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 3a
VwVfG findet. Danach sind in den nicht in den Nummern Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift
genannten Fällen die Behörden zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig wäre dann das Gesundheitsamt der Stadt N. .
Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 2003 - 1 K
500/00 -.
32
Das Gesundheitsamt der Stadt E. wäre allenfalls dann zuständig, wenn es im Wege der
Amtshilfe in Anspruch genommen werden könnte.
33
Vgl. hierzu OVG NRW , Beschluss vom 19. November 1991 - 9 A 648/91 - , NvWZ- RR
1992, 527.
34
Sollte Prof. Dr. T. als beauftragter Gutachter von der Antragsgegnerin in Anspruch
genommen worden sein, würde sich die Frage stellen, ob von einer Beauftragung im
Sinne des § 46a Abs. 1 BBG ausgegangen werden kann. Eine entsprechende
Behauptung wird zwar von der Antragsgegnerin aufgestellt. Fraglich ist jedoch, ob die
von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang überlassenen Unterlagen auf eine
Beauftragung schließen lassen. Insoweit ist zu klären, ob die von der Antragsgegnerin
dem Gericht zugeleitete „Vorlage" vom 4. Juli 2005 den Anforderungen des § 46a Abs. 1
BBG gerecht wird. In diesem Vorlagevermerk schlägt die Hauptverwaltung E. vor, für
ihren Bereich Prof. Dr. T. als Vertrauensarzt für Untersuchungen nach § 46a BBG als
Gutachter zu beauftragen. Fraglich ist indes, ob dieser offenbar lediglich interne
Vermerk ausreichend für eine Beauftragung im Sinne des § 46a BBG oder ob hierfür
nicht auch eine externe Beauftragung erforderlich ist. Wäre letzteres der Fall, wäre zu
klären, ob eine solche Beauftragung tatsächlich erfolgt ist.
35
Ausgehend von vorstehenden Erwägungen ist eine über die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittelverfahrens hinausgehende Abwägung der gegenläufigen Interessen der
Beteiligten geboten. Diese Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
36
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers
durch Prof. Dr. T. weder diskriminierenden Charakter hat noch den Antragsteller
besonders belastet. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmung des
Untersuchungstermins in E. keine unzumutbaren Anforderungen an den Antragsteller
stellt, zumal er offenbar auch in der Lage ist, die Fahrtstrecke zu seinem in Remscheid
praktizierendem Arzt zu bewältigen. Außerdem werden die mit einer Anreise nach E.
verbundenen Erschwernisse für den Antragsteller dadurch deutlich gemindert, dass die
Antragsgegnerin bereit ist, dem Antragsteller für die Fahrt nach E. und zurück einen
Dienstwagen zur Verfügung zu stellen bzw. alternativ kostenlos ein Bankapartment zu
reservieren. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. T. als Amtsarzt des
Gesundheitsamts E. den für alle Beamten geltenden Grundpflichten unterliegt,
insbesondere also auch der Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und
gerecht zu erfüllen. Insoweit spricht zunächst nichts dafür, dass Prof. Dr. T. in Gefahr
stünde, sich über seine Pflichten zur Erstellung eines objektiven Gutachtens zulasten
des Antragstellers hinwegzusetzen. Es ist dem Antragsteller deshalb auch unter
Berücksichtigung seiner Belange zuzumuten, sich von Prof. Dr. T. untersuchen zu
lassen.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dabei nur
der hälftige Betrag des Regelstreitwertes in Ansatz gebracht.
39
40