Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.01.2010
VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, bundesrepublik deutschland, öffentliches interesse, hund, polen, abgrenzung zu, anordnung, vwvg, ersatzvornahme, höhe)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 922/09
Datum:
15.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 922/09
Schlagworte:
American Staffordshire-Terrier; gefährliche Hunde; Verbringungs- und
Einfuhrverbot; Anordnung der Rückbringung des Hundes in das
Herkunfsland; amtliche Bescheinigung der Zollbehörden;
Streitwertkatalog
Normen:
HundVerbrEinfG § 2 Abs 1 Satz 1; HundVerbrEinfG § 2 Abs 1 Satz 2;
HundVerbrEinfVO § 4 Satz 1 Nr 3; HundVerbrEinfVO § 2 Abs 4
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.212,50 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3749/09 gegen die Ordnungsverfügungen
der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2009 und vom 21. August 2009 wiederherzustellen
bzw. anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Ob der Antrag unzulässig ist, weil der Antragstellerin aufgrund des Umstandes, dass der
Hund "Chester" nach Polen zurückgebracht worden sein soll, möglicherweise das
Rechtsschutzinteresse fehlt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er unbegründet.
5
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 -
hier der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung des sofortigen
Zurückbringens des Hundes "Chester" an den Ort der Herkunft, d.h. nach Polen (Ziffer 1
der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2009) - ganz oder teilweise
wiederherstellen. Nach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das
6
Gericht der Hauptsache ferner im Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO NRW, in dem einem
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der
Verwaltungsvollstreckung - hier der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 der
Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2009, der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung
der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 - die
aufschiebende Wirkung fehlt, diese ganz oder teilweise anordnen.
Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung ("kann") fällt zu Lasten der
Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2009 und vom 21.
August 2009 aufgrund offensichtlicher Rechtmäßigkeit voraussichtlich Bestand haben
werden und darüber hinaus ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung
vorliegt, welches dasjenige der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Vollzug der
Ordnungsverfügungen verschont zu bleiben.
7
1. Die mangels ausdrücklicher Zuständigkeitsregelung nach § 8 Abs. 3 des
Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) zuständige Antragsgegnerin hat die
Anordnung des unverzüglichen Zurückbringens des Hundes "Chester" an den Ort
seiner Herkunft (Polen) zu Recht auf § 4 Satz 1 Nr. 3 der Hundeverbringungs- und -
einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO) gestützt. Demnach kann die zuständige Behörde
bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) u.a. das unverzügliche
Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen. Die Voraussetzungen für
eine solche Anordnung liegen hier vor. Die Antragstellerin hat gegen § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG verstoßen, indem sie den Hund "Chester" nach ihren eigenen
Angaben im Jahr 2008 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union -
Polen - in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hat. Ob es sich bei "Chester" um
einen reinrassigen American Staffordshire-Terrier - so die Einstufung der
Amtsveterinärin der Stadt E. vom 23. April 2009 - oder um einen American Staffordshire-
Mix - so die Eintragung im Impfbuch des Hundes und der Vortrag der Antragstellerin -
handelt, kann dahingestellt bleiben, denn § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verbietet
nach seinem eindeutigen Wortlaut die Einfuhr oder Verbringung sowohl von Hunden der
Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier als auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in das
Inland.
8
Eine Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot gemäß § 2 HundVerbrEinfVO
liegt nicht vor. Insbesondere kann die Antragstellerin sich nicht auf die Ausnahme des §
2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO berufen. Diese Vorschrift, die auf Blatt 3 der
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2009 im Übrigen unzutreffend
wiedergegeben worden ist, erfasst von ihrem Wortlaut schon nicht den Hund der
Antragstellerin: Sie gilt nur für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2
HundVerbrEinfG. Das sind - in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG -
Hunde weiterer Rassen und entsprechende Kreuzungen. Dazu gehören somit gerade
nicht die in Satz 1 genannten Hunde und damit auch nicht der American Staffordshire(-
Mix) der Antragstellerin.
9
Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eingeräumte
Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat in ihre Überlegungen eingestellt, dass die
Antragstellerin keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und auch keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis hat. Dabei ist sie zu Recht zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin nicht die nach § 4 des Landeshundegesetzes
10
(LHundG NRW) erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur
Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW erfüllt.
Insoweit fehlt es schon an dem nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW zwingend notwendigen
Nachweis eines besonderes privaten Interesses oder dem Bestehen eines öffentlichen
Interesses zur Haltung des Hundes "Chester"; diesbezüglich sind nicht einmal
ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein derartiges
Interesse ergeben könnte. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch nicht zuverlässig
im Sinne des § 7 LHundG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG. Die Unzuverlässigkeit wird in
der Regel vermutet, wenn - wie oben dargelegt - gegen Vorschriften des
Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LHundG) oder
wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes
verstoßen worden ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW). Die Antragstellerin hat
schwerwiegend gegen das Bestimmungen des Landeshundegesetzes verstoßen,
indem sie ihrem erst zwölfjährigen Sohn den American Staffordshire(-Mix) außerhalb
des befriedeten Besitztums überlassen hat. Das ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2
LHundG NRW, wonach gefährliche Hunde nur von Personen geführt werden dürfen, die
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den gefährlichen
Hund sicher zu führen. Hierbei handelt es sich auch um einen schwerwiegenden
Verstoß, denn bei Kindern in diesem Alter ist nicht gewährleistet, dass sie jederzeit die
Kontrolle über einen derartigen Hund behalten können; entgleitet das Tier ihrer
Kontrolle, kann dies zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen
und Tiere führen. Atypische Umstände, die die Regelvermutung des § 7 Abs. 2 LHundG
widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.
Innerhalb der Maßnahmen, die die zuständige Behörde nach § 4 Satz 1
HundVerbrEinfVO ergreifen kann, hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei für
die Rückbringung des Hundes in das Herkunftsland mit den Erwägungen, dass diese
Maßnahme im Sinne der im öffentlichen Interesse erforderlichen Gefahrenabwehr
geeignet sei, entschieden.
11
Die Anordnung der Rückbringung des Hundes "Chester" ist auch trotz der im Januar
2010 erfolgten Mitteilung, wonach der Hund nicht mehr in Deutschland sei,
rechtsfehlerfrei ergangen. Nach der Erklärung des Schultheißen des Dorfes Rzasno in
Polen, H. A. , vom 4. Januar 2010 befinde sich der Hund seit Juni 2009 bei Frau I. Q. ,
wohnhaft S. 4, Gemeinde A1. in Polen; bis dahin habe er im Eigentum der
Antragstellerin gestanden. Die Kammer hält diese Erklärung für unglaubhaft. Wenn die
Angaben des Schultheißen zutreffend wären, hätte es sich seitens der Antragstellerin
aufgedrängt, dem Antragsgegner schon im Juli 2009 im Rahmen des
Anhörungsverfahrens mitzuteilen und nachzuweisen, dass der Hund bereits seit Juni
2009 in Polen sei. Dann wäre es wohl erst gar nicht zum Erlass der angefochtenen
Ordnungsverfügungen gekommen. Nach Erlass der Verfügungen wäre es naheliegend
gewesen, zumindest in der Klage- und Antragsschrift vom 31. August 2009 deutlich zu
machen, dass der Hund mittlerweile außer Landes sei. Der Klage- und Antragsschrift
lässt sich aber im Gegenteil entnehmen, dass der Hund "Chester" auch zu diesem
Zeitpunkt nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland gehalten wurde. So heißt es
dort auf Seite 2: "Die Klägerin ist Halterin eines Hundes" (Hervorhebung durch die
Kammer), wobei damit - wie sich aus der weiteren Begründung und den beigefügten
Anlagen ergibt - der hier in Rede stehende Hund "Chester" gemeint ist. Die Begründung
schließt mit der Rechtsansicht, dass der Antragstellerin eine Haltungserlaubnis zustehe,
weil sie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfüge und das Tier, von
dem keinerlei Gefahr ausgehe, artgerecht gehalten sowie medizinisch versorgt werde.
12
Diese Ausführungen lassen sich bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass die
Antragstellerin zumindest zum damaligen Zeitpunkt immer noch den Hund "Chester" bei
sich in E. hatte. Denn es ist wenig lebensnah, Halterin eines bestimmten Hundes zu
sein und sich um die entsprechende Haltungserlaubnis zu bemühen, wenn das
betreffende Tier zu diesem Zeitpunkt schon längst im Eigentum einer anderen Frau in
Polen stehen soll und von dieser dort gehalten werde.
Die Aufforderung des Nachweises der Rückbringung des Hundes bis zum 17. August
2009 durch eine amtliche Bescheinigung der Zollbehörden findet ihre Rechtsgrundlage
entweder in § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO als Annex zur Anordnung der
unverzüglichen Zurückbringung des Hundes ins Herkunftsland oder direkt in § 4 Satz 1
HundVerbrEinfVO, weil die Befugnisse der zuständigen Behörde in den Nr. 1 bis 3 von
§ 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO nicht abschließend normiert sind, wie sich aus dem Wort
"insbesondere" ergibt.
13
Vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2006 - 16 K 1043/06 -, n.v.
14
Die gesetzte Nachweisfrist ist angemessen.
15
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2009 ist
ebenfalls rechtmäßig, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Sie entspricht - auch
hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes - den Vorgaben der §§ 55 Abs. 1,
57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
16
3. Gleiches gilt für die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21.
August 2009). Ihre Rechtmäßigkeit ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und
64 VwVG NRW. Die Antragstellerin hat die ihr aufgegebene Verpflichtung, nämlich den
Hund "Chester" nach Polen zurückzubringen, nicht innerhalb der Frist, die in der
Androhung bestimmt war, erfüllt; zumindest hat sie der Antragsgegnerin nicht den
erforderlichen Nachweis hierüber zukommen lassen. Die Erklärung eines Dorf-
Schultheißen ersetzt nicht die hier erforderliche amtliche Bescheinigung der
Zollbehörden über die Rückbringung des Tieres. Das festgesetzte Zwangsgeld
entspricht schließlich seiner Höhe nach der vorangegangenen Androhung.
17
4. Die in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 unter Ziffer 2 angedrohte
Ersatzvornahme für den Fall, dass die Antragstellerin der Rückbringung des o.g.
Hundes nunmehr nicht bis zum 1. September 2009 nachkomme, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW). Der hiermit erfolgte
Wechsel des Zwangsmittels ist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW zulässig. Das
Zwangsmittel der Ersatzvornahme ist auch angemessen (§ 58 VwVG NRW), da sich die
Antragstellerin von der Zwangsgeldandrohung offenbar nicht hat beeindrucken lassen.
18
5. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1
der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2009, welches dasjenige der Antragstellerin
überwiegt, jedenfalls vorläufig vom Vollzug der Ordnungsbehörde verschont zu bleiben.
Da es sich bei "Chester" um einen gefährlichen Hund handelt, ist nicht auszuschließen,
dass dieser bereits vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu einer Gefahr für Leib
und Leben anderer Personen oder Tiere wird, so dass zum Schutze der Allgemeinheit
ein weiterer Verbleib des Hundes für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht
hingenommen werden kann.
19
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Hinsichtlich der Grundverfügung - Rückbringung des Hundes
nach Polen - legt das Gericht den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde.
Die in derselben Verfügung vom 31. Juli 2009 unter Ziffer 2 enthaltene
Zwangsgeldandrohung wirkt nicht streitwerterhöhend; die Kammer orientiert sich hierbei
an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Hingegen
entspricht in selbständigen Vollstreckungsverfahren wie der Ordnungsverfügung vom
21. August 2009 der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier
demnach 800,- Euro (Nr. 1.6.1 Satz 1, 1. Halbsatz des Streitwertkataloges); für die
Androhung der Ersatzvornahme ist - mangels vorliegender Angaben über die
geschätzten Kosten der Ersatzvornahme - nach Nr. 1.6.1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 2.
Halbsatz ein Achtel des Auffangstreitwertes anzusetzen, mithin 625,- Euro.
21
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 A 112/09 -.
22
Der so ermittelte Gesamtbetrag in Höhe von 6.425,- Euro ist aufgrund des vorläufigen
Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (3.212,50 Euro).
23
24