Urteil des VG Gelsenkirchen vom 01.10.2001

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 1790/01
Datum:
01.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1790/01
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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Unabhängig davon, ob die Antragsteller nicht imstande sind, die Kosten der
Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114
Zivilprozessordnung - ZPO -) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 VwGO i.
V. m. § 121 ZPO) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden
Ausführungen verwiesen.
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Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
den Antragstellern für den Zeitraum vom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum
Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe
von 80 v. H. der für sie maßgeblichen Regelsätze vorläufig zu bewilligen
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesent- liche Nachteile
abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige
Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu
ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum
Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.
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Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das
für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene
Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt
werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung
von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
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vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren
(Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur eine summarische Prüfung
des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um
die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die betreffenden Antragsteller
geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung -
in Erwägung gezogen werden.
Ständige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NW), z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 - 8
B 325/91 -.
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Soweit der Antragsteller mit dem Antrag die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für
die Zeit von Antragstellung bei Gericht bis zum 30. September 2001 begehren, ist der
Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsgegner die
Leistungen erst zum 01.10.2001 eingestellt hat.
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Soweit der Zeitraum ab dem 01. Oktober 2001 bis zum Ende des Monats der
gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es an der Glaubhaftmachtung eines
Anordnungsanspruches.
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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn
das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatsbestandsmerkmal für den
Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das
Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfsbedürftige. Bei den Antragstellern
zu 2. und 3. ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen ihrer
Mutter zu berücksichtigen. Bleiben hier Zweifel, tragen sie die Folgen der
Unaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen.
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Vorliegend scheitert der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen daran, dass es
den Antragstellern nicht gelungen ist, mit der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit - gemessen an den
gesetzlichen Erfordernissen gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 und 294 der
Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind, da ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar sind. Zur Begründung wird auf die
Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 30. August 2001 Bezug
genommen. Dort ist im einzelnen ausgeführt, warum die Verhältnisse der Antragsteller
als unklar anzusehen sind.
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Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, die dort niedergelegte
Beurteilung in Frage zu stellen. Ausweislich der den Beteiligten bekannten Anzeige des
Polizeipräsidiums C. vom 16. Mai 2001 wurde die Antragstellerin am 03. Mai 2001 -
lediglich mit einem offenen weißen Kittel und Reizwäsche bekleidet - im „Treffpunkt" S.
I. , C. angetroffen. Die dort angebotenen Dienstleistungen umfassen erotische
Massagen und andere erotische Dienstleistungen. Die vorgefundenen örtlichen
Verhältnisse lassen nicht erkennen, dass die Dienstleistung einer Telefonistin dort
erforderlich ist, es fehlt auch an einem entsprechend eingerichteten Arbeitsplatz. Im
Übrigen hat die Kammer keine Veranlassung, anzunehmen, dass für die geltend
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gemachten einfachen Tätigkeiten bei einem Stundenlohn von 10,00 DM Arbeitskräfte
aus E. für eine Tätigkeit in C. angeworben werden. Mit der angefochtenen Entscheidung
hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die weiteren
Ermittlungen des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Danach (Beiakte Heft 1 Blatt
258) arbeitet die Antragstellerin zu 1. mit einem Zuhälter L. im Gebiet E. und C.
zusammen, kann im „Treffpunkt" auch für Hausbesuche angefordert werden und hält zu
anderen Bordells im S1. Kontakt. Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse hat die
Kammer keine Veranlassung, die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1),
die sich im Übrigen auf das schlichte Bestreiten, als Prostituierte tätig zu sein,
beschränkt, als glaubwürdig anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.
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