Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.02.2001
VG Gelsenkirchen: anspruch auf bewilligung, wohnung, gaststätte, sozialhilfebehörde, notlage, erlass, glaubhaftmachung, zukunft, darlehen, umzug
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 223/01
Datum:
13.02.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 223/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in angemessener Höhe rückwirkend ab dem 14.
Dezember 2000 zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch
(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen
Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO).
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Vorliegend fehlt es bereits teilweise an einem Anordnungsgrund.
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Soweit es um die Bewilligung von Leistungen vor Eingang des Antrags bei Gericht am
21. Januar 2001 geht, kommt eine positive Entscheidung nicht in Betracht, weil
rückwirkend eine Behebung einer aktuellen Notlage ausgeschlossen ist.
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Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über
das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege
der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners
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zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragsteller durch eine
einstweilige Anordnung bedarf.
Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer
gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen
bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die
Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der
Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die
Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist
die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der
Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die
sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft
erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter
Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.
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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B
749/82 -.
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Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich
keine Anhaltspunkte.
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Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 31. Januar 2001 bis zum Ende
des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls
teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
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Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu
verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW,
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vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und
21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,
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nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20
% gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf
eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragsteller können daher
im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. ihres Regelsatzes geltend
machen.
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Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn
das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den
Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das
Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller nicht gelungen, mit
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der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass er hilfebedürftig ist und seinen
Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann.
Der Antragsgegner geht derzeit zu Recht davon aus, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt worden
sind, um verlässlich vom Bestand einer Notlage ausgehen zu können.
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Dabei ist aus der Sicht der Kammer von geringer Bedeutung, dass der Antragsteller
fortwährend geltend macht, nur über geringfügige Barmittel zu verfügen, es ihm aber
trotz dieser Angaben gegenüber dem Antragsgegner möglich gewesen ist, seine
bisherige Wohnung in der B.----straße 9 weitgehend aufzulösen und den Umzug in die
neue Wohnung zu organisieren sowie diese anzumieten. Das mag in der vom
Antragsteller geschilderten Weise mit Hilfe von Freunden möglich sein, allerdings wäre
zur Glaubhaftmachung des Vortrags zumindest die Benennung der Freunde und die
Vorlage des neuen Mietvertrags erforderlich.
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Wesentlich ist aber, dass die Umstände der Anmietung der Wohnung B.----straße 9, die
Anpachtung der Gaststätte I. Weg 13 und die für die Führung der Gaststätte
maßgeblichen Umstände mangels hinreichender Bereitschaft des Antragstellers, hier
zur Klärung der Verhältnisse in zumutbarer Weise beizutragen, nicht aufgeklärt sind.
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Dabei sei klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Sachbearbeiter des Antragsgegners
sein kann, aus einem ungeordneten Haufen von Rechnungen und Quittungen die
Belege zusammenzusuchen, aus denen sich die Geschäftsabwicklung des
Gaststättenbetriebs des Antragstellers in den Monaten August bis Dezember 2000
möglicherweise rekonstruieren lässt. Die Zuordnung solcher Belege zu einzelnen
Ausgaben und Einnahmen ist schon mangels Kenntnis der Einzelheiten des Betriebs
dem Sachbearbeiter unmöglich und setzt eine entsprechende Vorbereitung durch den
Betriebsinhaber, also den Antragsteller, voraus. Zumindest eine grobe Zuordnung der
Belege ist in diesem Zusammenhang Voraussetzung für eine nachvollziehbare
Darstellung der wirtschaftlichen Gegebenheiten.
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Aber auch im Übrigen verbleiben zu viele Unklarheiten bezüglich der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers. So hält es die Kammer für völlig ausgeschlossen, dass
der Kläger nicht über ein weiteres Konto verfügt. Er hat in seinem „Kassenbericht"
gegenüber dem Antragsgegner angegeben, er habe zwei Darlehen erhalten, je eines
über 2.500,00 DM und über 5.000,00 DM. Dass über diese Beträge keinerlei
Auszahlungsbelege bestehen, hält die Kammer für ausgeschlossen. Zumindest müsste
der Antragsteller in der Lage sein, die zugrundeliegenden Darlehensverträge
beizubringen und seine Vertragspartner zu veranlassen, zu bestätigen, auf welchem
Weg die Darlehen ausgezahlt wurden.
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Gleiche Anforderungen sind an die Kautions-, Miet- und Pachtzahlungen für die
Wohnung B.----straße 9 und die Gaststätte I. Weg zu stellen. Auch hier handelt es sich -
wie übrigens auch bei den Zahlungen für die Energieversorgung - um Beträge, bei
denen die Rekonstruktion der erbrachten Zahlungen möglich sein wird.
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Erst auf der Grundlage solcher Belege lässt sich verlässlich prüfen, wie der Antragsteller
die Mittel für die Eröffnung und die Anlaufverluste der Gaststätte finanziert hat. Erst wenn
dies feststeht, lässt sich auch nachvollziehbar beurteilen, ob der Vortrag des
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Antragstellers zutrifft, er verfüge nunmehr nicht mehr über hinreichende Mittel, seinen
Lebensunterhalt sicherzustellen. Denn nur so lässt sich ausschließen, dass dem
Antragsteller von anderer Seite Einnahmen zufließen, die ihm in vergleichbarer Weise
wie im August 2000 trotz fortdauernden Sozialhilfebezugs tatsächlich die Eröffnung des
Gaststättenbetriebs ermöglicht haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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