Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.10.2008

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1313/08
Datum:
23.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1313/08
Schlagworte:
Sorge tragen, Versammlungsleiter, Ordnung, Straftat, Pflicht
Normen:
VersammlG § 8, GG Art. 8
Leitsätze:
Die aus § 8 VersammlG folgende Pflicht des Versammlungsleiters,
während der Versammlung für Ordnung zu Sorgen umfasst nicht nur den
formalen Ablauf der Versammlung - Beginn, Unterbrechung, Ende -
sondern auch den Schutz der Teilnehmer der Versammlung gegen
Gefahren aus der Versammlung sowie den Schutz der Öffentlichkeit vor
Gefahren durch die Versammlung - etwa durch Begehung von Straftaten,
z. B. Verstöße gegen § 130 StGB. Der Begriff des Sorgetragens
bezeichnet ein erhöhtes Maß an Wahrnehmung von Verantwortung, das
einerseits hinausgeht über ein bloßes Hinwirken auf einen bestimmten
Erfolg, andererseits aber noch nicht die Stufe der Sicherstellung dieses
Erfolges erreicht.
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben
werden.
G r ü n d e :
1
I.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte kurzfristig zu bescheidende Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Oktober 2008 gegen
den ersten Halbsatz " Der verantwortliche Leiter hat dafür Sorge zu tragen, ..." in Ziffer 4
der beschränkenden Verfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2008
wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob dem Antragsteller für den
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vorbezeichneten Antrag eine Antragsbefugnis zukommt, weil nicht er, sondern der
Versammlungsleiter Adressat dieser beschränkenden Verfügung ist. Mit Rücksicht
darauf, dass der Versammlungsleiter zugleich der Landesvorsitzende des hier
rechtsschutzsuchenden Antragstellers ist, mag diesen Bedenken hier nicht weiter
nachgegangen werden, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Fällen, in denen - wie
hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes
durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung
ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug
gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige
Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am
Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des
Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei
Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die
Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon
im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass
der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen
Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR
2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S.
2069.
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Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus,
weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für
die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage in der beschränkenden Verfügung des
Antragsgegners vom 17. Oktober 2008 für die vom Antragsteller für den 25. Oktober
2008 mit dem Thema "Deutsche wehrt Euch - Gegen Überfremdung, Islamisierung und
Ausländerkriminalität" in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr angemeldete Versammlung
mit Aufzug spricht.
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Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner -
eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen
abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren
Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung
oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich da- zu,
Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht
zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen auch durch eine Auflage Gründe der
unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden.
Die in § 15 Abs. 1 VersammlG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass
eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger
belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um
damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder wenn sie mit der Versammlung
selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834;
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01
-, DÖV 2002, S. 529, zitiert nach JURIS, Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und
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Versamm- lungsfreiheit, 14. Auflage, § 15, RdNr. 43 f.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier streitigen Auflage Nr. 4
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"Der verantwortliche Leiter hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere während der
Reden und Musikbeiträge keine Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen erfolgen;
auf die Bestimmung des § 130 Strafgesetzbuch (StGB) wird besonders hingewiesen.",
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liegen - auch - hinsichtlich des vom Antragsteller allein angefochtenen ersten
Halbsatzes vor.
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Gemäß § 8 VersammlG bestimmt der Leiter den Ablauf der Versammlung. Er hat
während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Dabei betrifft das Sicherstellen der
Ordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur den formalen Ablauf -
Beginn, Unterbrechung, Ende - der Versammlung. Vielmehr hat der Leiter der
Versammlung sowohl die Teilnehmer der Versammlung gegen Gefahren aus der
Versammlung als auch die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu
schützen.
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Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, Komm., 13.
Aufl., Rdnr. 16 zu § 8
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Zu den Gefahren im letzteren Sinne zählt unstreitig auch die Begehung von Sraftaten im
Sinne des § 130 StGB.
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Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Begriff des
"Sorgetragens" nicht um eine in jeder Hinsicht konkret abgrenzbare Aufgaben- bzw.
Verantwortungszuweisung gegenüber dem Versammlungsleiter handelt, so dass nicht
vornherein feststeht, welche Maßnahmen vom Versammlungsleiter erwartet werden.
Eine solche Festlegung ist im Vorfeld einer geplanten Versammlung aber auch weder
gewollt noch möglich, da der Antragsgegner insoweit unmittelbar in die Befugnisse des
Versammlungsleiters eingreifen würde.
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Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff des "Sorgetragens" ein erhöhtes
Maß an Wahrnehmung von Verantwortung bzw. Verpflichtung, das einerseits
hinausgeht über ein bloßes Hinwirken auf einen bestimmten Erfolg, andererseits aber
noch nicht die Stufe der Sicherstellung dieses Erfolges erreicht. So versteht etwa das
Bundesverwaltungsgericht den Begriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines
Rechtsanwaltes dahingehend, dass dieser geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen hat, die im Regelfall die Einhaltung seiner anwaltlichen Pflichten (z.B. Wahrung
von Fristen) gewährleisten.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6/08 -, bei juris.
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Dass der Antragsgegner abweichend von einem solchen Verständnis des Begriffs die
Auflage zu Ziff. 4 dahingehend verstanden wissen will, dass der Versammlungsleiter als
Garant für den rechtmäßigen Ablauf der Versammlung einzustehen habe und ihn so
unmittelbar die - straf- oder ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für
Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt der Auflage treffe, ergibt sich weder aus aus der
Verfügung selbst noch aus der Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden
Verfahren. Er hat insoweit vielmehr erklärt, dass allein sichergestellt werden soll, dass
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der Versammlungsleiter auf die Vortragenden - Redner, Musiker - im Sinne einer
Vermeidung strafrechtlicher Verstöße einwirken solle. Der Antragsgegner hat es
insoweit als ausreichend angesehen, wenn der Versammlungsleiter die Betreffenden
auf die Einhaltung strafrechtlicher Vorschriften hinweist, wobei er zusätzlich - auf
Wunsch - eine Vorabprüfung vorzutragender Texte auf ihre Strafrechtsrelevanz
angeboten hat.
Die Auflage ist demgemäß darauf gerichtet, dass der Versammlungsleiter geeignete
Maßnahmen zu treffen hat, die für den Regelfall als geeignet anzusehen sind, Verstöße
der beschriebenen Art gegen strafrechtliche Bestimmungen zu unterbinden. Hiergegen
ist gerichtlicherseits nichts zu erinnern.
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In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner
dem Versammlungsleiter in den Auflagen zu Ziff. 1 und 3 ebenfalls aufgegeben hat,
"dafür Sorge zu tragen", dass nämlich während der Versammlung kein Alkohol
konsumiert wird bzw. Kundgebungsteilnehmer wegen Alkoholkonsums ausgeschlossen
werden, ohne dass der Antragsteller dies als zu unbestimmt oder aus sonstigen
Gründen rechtswidrig moniert hat.
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Welche Maßnahmen seitens des Versammlungsleiters konkret erforderlich sind, um der
Verpflichtung aus der hier streitigen Auflage nachzukommen, ist erkennbar vom
Einzelfall und der jeweiligen Situation abhängig und deshalb im Vorfeld ebensowenig
zu konkretisieren oder zu überprüfen wie die dem Versammlungsleiter im vorliegenden
Zusammenhang möglicherweise obliegenden Nachweispflichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache
vom vollen Regelstreitwert aus.
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