Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.07.2008
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3642/07
Datum:
09.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3642/07
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, EU-Führerschein, Zwangsgeld
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar 1999 - 2 Ls 50 Js
81/98 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 70 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Aus den Gründen des
Urteils ergibt sich, dass die Klägerin im Alter von 16 oder 17 Jahren mit dem Konsum
von Haschisch begonnen hatte und zwei Jahre später auf Heroin umgestiegen war. In
dem Urteil wurde sie als hochgradig heroinabhängig bezeichnet. Im Jahre 2001 fiel sei
zweimal polizeilich mit Besitz bzw. Konsum von Heroin auf. Ebenfalls im Jahre 2001
wurde ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Begründung
abgelehnt, sie habe nicht den Nachweis geführt, dass keine Drogenabhängigkeit mehr
bestehe.
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Am 3. Mai 2006 wurde ihr ein tschechischer Führerschein ausgestellt. In diesem
Führerschein ist als Wohnort H. angegeben. Bei einer Polizeikontrolle legte sie am 7.
Juni 2007 diesen Führerschein vor. Bei der Kontrolle bestand der Verdacht auf aktuellen
Drogenkonsum; dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Deshalb wurde keine Blutprobe
veranlasst. Bei ihrer Befragung gab sie an, am 4. Juni 2007 Kokain geschnupft zu
haben.
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Daraufhin leitete der Beklagte ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ein. Darin trug die
Klägerin vor, sie habe die tschechische Fahrerlaubnis erworben, als sie in Tschechien
einen Wohnsitz gehabt habe. Dies könne sie durch Flug- und Reisetickets über das
Jahr verteilt und andere Aufenthaltsnachweise belegen. Sie lebe ein geregeltes Leben,
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in dem keine Drogen mehr vorkämen. Bei der Polizeikontrolle sei sie mit so viel
Unwahrheit konfrontiert worden, dass sie irgendwann darauf verzichtet habe,
irgendetwas richtig zu stellen. Flug- und Reisetickets legte sie in der Folgezeit vor,
andere Unterlagen nicht.
Mit Schreiben vom 18. September 2007 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre
Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen.
Da die Klägerin sich weigerte, ein solches Gutachten beizubringen, entzog der Beklagte
ihr mit Verfügung vom 5. November 2007 die Fahrerlaubnis und stellte fest, dass
dadurch das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlösche.
Außerdem forderte er sie auf, den tschechischen Führerschein innerhalb von drei Tagen
nach Zustellung der Verfügung zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung
vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde angeordnet. Für den
Fall der Nichteinhaltung der für die Vorlage des Führerschein genannten Frist drohte der
Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR an. Schließlich setzte er
für die Entscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101 EUR fest und erhob
Auslagen in Höhe von 3,45 EUR.
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Mit Verfügung vom 26. November 2007 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld
in Höhe von 250 EUR fest, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage des
Führerscheins nicht nachgekommen sei. Außerdem drohte er für den Fall, dass sie
diese Forderung bis zum 10. Dezember 2007 nicht erfülle, ein weiteres Zwangsgeld in
Höhe von 500 EUR an.
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Gegen beide Verfügungen hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben.
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Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein
Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest, weil sie ihren Führerschein immer noch nicht
vorgelegt hatte.
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Auch hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben (7 K 304/08). Dieses
Verfahren ist mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden worden.
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Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte aus
europarechtlichen Gründen gehindert sei, die Entscheidung der tschechischen
Behörden, der Klägerin eine Fahrerlaubnis zu erteilen, zu überprüfen und ihr das Recht
abzuerkennen, davon Gebrauch zu machen. Außerdem sei sie nicht mehr
drogenabhängig. Sie habe auch bei der Polizeikontrolle am 7. Juni 2007 nicht
angegeben, noch drei Tage vorher Kokain konsumiert zu haben.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. November 2007 und dessen
Zwangsgeldbescheide vom 26. November 2007 und 13. Dezember 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakten einschließlich 7 L 829/07, 7 L 967/07, 7 L 1328/07 und 7 L 50/08 sowie
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
nicht vertreten war. Ein Vertagungsantrag ist nicht gestellt worden; auch sonst sind
Hinderungsgründe nicht vorgetragen oder ersichtlich.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet; denn der Beklagte hat zu Recht der Klägerin
die Fahrerlaubnis entzogen und damit die Berechtigung aberkannt, von ihrer
tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Auch die für die
Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzten Gebühren und Auslagen sowie die
angegriffenen Zwangsgeldbescheide sind rechtmäßig. Alle diese Maßnahmen verletzen
die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klägerin ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihr war deshalb die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierfür sind zu Recht Gebühren in Höhe von 101 EUR und
Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben worden. Da sie den Führerschein nicht
abgegeben hat, obwohl die Verpflichtung hierzu wegen der Anordnung der sofortigen
Vollziehung wirksam war, sind auch die angefochtenen Zwangsgeldbescheide rechtlich
nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und macht sich
diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Außerdem nimmt die Kammer auf ihre
Beschlüsse in den Verfahren 7 L 1328/07 und 7 L 50/08 Bezug.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 entschieden
hat, dass ein Staat eine ausländische Fahrberechtigung nicht anerkennen muss, wenn
sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in
Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung aufgestellte
Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt
war. So liegt der Fall hier. Der von der Klägerin vorgelegte Führerschein weist als
Wohnort H. aus und keinen Wohnort in Tschechien. Deshalb konnte die von der
Klägerin in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland unabhängig davon
entzogen werden, ob nach der Ausstellung des Führerscheins erneut Bedenken an der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden waren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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