Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.10.2008

VG Gelsenkirchen: örtliche zuständigkeit, juristische person, entstehung, beamtenverhältnis, behörde, probe, kreis, beamter, bezirk, ausführung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5178/08
Datum:
24.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 5178/08
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Wohnsitz, Einstellung, Übernahme,
Beamtenverhältnis, Begründung, Entstehung
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4 Satz 1, GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten,
die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen.
Tenor:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich
unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1
VwGO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. .
G r ü n d e
1
Das Gericht hatte sich nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich
unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht E. zu
verweisen, da dieses gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. c)
des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO NRW) für die
Klage örtlich zuständig ist.
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Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem Beamtenverhältnis das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen
Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der
der Beamte angehört. Verfügt der Kläger über keinen dienstlichen Wohnsitz, etwa
deshalb, weil er nicht mehr Beamter ist oder sich noch nicht im Beamtenverhältnis
befindet, ist auf seinen allgemeinen - bürgerlichen - Wohnsitz nach §§ 7 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen.
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Vgl. Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, 2008, § 52 Rn. 15 ("Ruhestandsbeamte
haben keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, so dass das für den Wohnsitz zuständige
Gericht zur Entscheidung berufen ist"); ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Juni
1981 - 2 ER 401/81 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22; VG Berlin, Beschluss vom 21.
November 2005 - 7 A 435.04 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2007 -
13 K 6354/06 -, juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 6. März 2005 - M 12 K
05.497 -, juris (zum Beamten in Altersteilzeit).
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Dies gilt auch und gerade für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines
Beamtenverhältnisses beziehen. Denn auch insofern verbleibt es bei dem Grundsatz,
dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung
maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1970 - VIII C 146.67 -, BVerwGE 35, 141, und vom
31. Oktober 2001 - 2 C 37.00 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 38; Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 52 Rn. 8; Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Losebl.-Kommentar, Stand: März 2008,
§ 52 Rn. 15; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (Großkommentar), 2. Aufl.
2006, § 52 Rn. 39.
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Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den
der Kläger im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben
würde. Die mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verbundene Folge
der Begründung eines dienstlichen Wohnsitzes kann bei der Bestimmung des
zuständigen Gerichts auch nicht etwa schon als vorweggenommen behandelt werden,
da gerade die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme hat, im Streit steht.
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Vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei Klagen gegen Entlassungen, gegen
Versetzungen in den Ruhestand sowie gegen Versetzungen, Abordnungen oder
Umsetzungen eines Beamten VG Oldenburg, Beschluss vom 7. April 2003 - 6 A 229/03
-, NVwZ-RR 2004, 48, und VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 18 K 1400/04 -,
juris.
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Der Kläger verfügt als angestellte Lehrkraft über keinen dienstlichen Wohnsitz im
vorgenannten Sinne, so dass gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO sein allgemeiner
Wohnsitz maßgeblich ist. Da dies J. im Kreis L. ist, der in den Zuständigkeitsbereich des
Verwaltungsgerichts E. fällt, ist dieses Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich
zuständig. Auch aus § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ergibt sich im Übrigen nichts anderes, da
der Kläger seinen allgemeinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der
Bezirksregierung E. hat, die den ablehnenden Bescheid vom 12. September 2008
erlassen hat.
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