Urteil des VG Gelsenkirchen vom 05.11.2003

VG Gelsenkirchen: geeignete stelle, öffentliches interesse, körperliche unversehrtheit, ausbildung, widerruf, praktikumsstelle, approbation, bedürfnis, gesundheit, heilpraktiker

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3550/02
Datum:
05.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3550/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger, der 1989 die Kenntnisprüfung für Heilpraktiker erfolgreich ablegte, betreibt
seit 1991 eine Praxis für Naturheilverfahren in C. . Während dieser Zeit absolvierte er
das Studium der Allgemeinmedizin und legte im Juni 1998 die ärztliche Prüfung ab. Auf
seinen Antrag hin wurde ihm von der Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 14. Juli
1998 gemäß § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - widerruflich die Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes für die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe erteilt, dass die
Erlaubnis erlischt, sobald der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum mit
einer Gesamtdauer von 18 Monaten vollständig abgeleistet hat. Da der Kläger die
Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Folgezeit nicht aufnahm, sondern weiterhin
selbständig in seiner Praxis tätig war und dort im Praxisschild und auf Briefköpfen die
Bezeichnung „Heilpraktiker und Arzt" einsetzte, wandte sich die Ärztekammer im Juli
2000 u. a. an die Beklagte mit der Bitte, hiergegen einzuschreiten, da der Kläger keine
Approbation besitze.
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Nachdem der Kläger vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des
Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 21. Februar 2001 darauf hingewiesen worden
war, dass er rechtsmissbräuchlich handele, wenn er sich auf die Geltung der 1998
erteilten Erlaubnis berufe, ohne den Zweck, zu dem sie erteilt werde, zu erfüllen, teilte
die Beklagte dem Kläger unter dem 9. Juli 2001 mit, dass sie beabsichtige, die gemäß §
10 Abs. 4 BÄO erteilte Erlaubnis zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass man ihm beim
Gesundheitsministerium mitgeteilt habe, dass es keine zeitliche Beschränkung für die
Absolvierung der Tätigkeit des Arztes im Praktikum gebe. Da ihm daran gelegen sei,
seinen naturheilkundlichen Vorlieben während der ärztlichen Tätigkeit im Praktikum
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nachzugehen, habe er bisher keine Praktikumsstelle gefunden. Er sei allerdings nicht
endgültig dazu entschlossen, niemals die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2002 widerrief die Beklagte daraufhin die dem Kläger
erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der
Bundesrepublik Deutschland vom 14. Juli 1998 und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Arzt im Praktikum unter
zeitlichen Gesichtspunkten nicht in das Belieben des jeweils Betroffenen gestellt
werden könne, sondern nach Bestehen der ärztlichen Prüfung abzuleisten sei. Beim
Kläger sei der Wille, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufzunehmen, nicht erkennbar.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der sich darauf stützte, dass er
eine Praktikumsstelle in Aussicht habe, Voraussetzung für die Aufnahme aber sei, dass
er vor Antritt der Tätigkeit sein Promotionsverfahren abgeschlossen habe, gab die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2002 Gelegenheit, die Aufnahme der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum bis spätestens zum 1. Juli 2002 nachzuweisen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2002, zugestellt am 23. Juli 2002, wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum habe
er trotz Einräumung einer Frist nicht aufgenommen, so dass die Erlaubnis hierfür
widerrufen werden könne. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, aber
aus Sinn und Zweck der Vorschriften. Er bestehe darin, den Absolventen des
Medizinstudiums nach Bestehen der ärztlichen Prüfung die Aufnahme der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum zu ermöglichen. Es müsse daher im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Abschluss des Medizinstudiums stehen. Der Kläger könne diese Tätigkeit nicht zu
jedem beliebigen späteren Zeitpunkt aufnehmen. Der Kläger habe nicht den Willen
erkennen lassen, überhaupt die Tätigkeit als Arzt im Praktikum tatsächlich
aufzunehmen. Der Widerruf sei ermessensgerecht, zumal dem Kläger eine Frist zur
Aufnahme dieser Tätigkeit bis zum 1. Juli 2002 gesetzt worden sei. Es sei auch zu
berücksichtigen, dass der Kläger sich in rechtsmissbräuchlicher Weise als Arzt
bezeichne, obgleich seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei. Aus Gründen des
Patientenschutzes sei es geboten, die Berufserlaubnis zu widerrufen. Etwaige künftige
Reformen, die zu einem Wegfall dieses Teils der Ausbildung führen könnten, seien hier
nicht zu berücksichtigen.
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Am 30. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er über sein
Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen an: Aufgrund der tatsächlichen
Ausgestaltung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum könne nicht davon ausgegangen
werden, dass diese der Vervollständigung der ärztlichen Ausbildung diene. Somit sei
auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Studium und der Aufnahme dieser
Tätigkeit erforderlich. Durch eine Gesetzesänderung entfalle künftig dieses Erfordernis
ganz. Er habe bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis sehr wohl den
Willen gehabt, eine Praktikumsstelle anzutreten, werde dies auch nach dem
bevorstehenden Abschluss seiner Promotion tun. Am 1. Juli 2002 habe er die Stelle
nicht antreten können, weil seine Ehefrau kurz vor der Niederkunft gestanden habe und
ihm daher die Aufnahme einer Tätigkeit in C1. B. unzumutbar gewesen sei. Von der
Ärztekammer sei ihm im Übrigen ein Arztausweis ausgestellt worden, so dass er auch
berechtigt sei, sich Arzt zu nennen. Er habe jedoch in keinem Fall Patienten im Rahmen
der Behandlung den Eindruck vermittelt, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Er verordne
insbesondere keine verschreibungspflichtigen Medikamente. Die Beklagte müsse auch
die Gesetzesreform bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
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den Widerrufsbescheid vom 7. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Juli 2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf § 34 a der Approbationsordnung für Ärzte (alter
Fassung), wonach die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Bestehen der ärztlichen
Prüfung abzuleisten sei. Es müsse ein zeitlicher Zusammenhang zum Studium
bestehen. Eine anderslautende Auslegung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.
Wegen des bestehenden Ärztemangels wäre es für den Kläger auch ohne größere
Schwierigkeiten möglich, in zumutbarer Nähe zum derzeitigen Wohnort eine geeignete
Stelle als Arzt im Praktikum anzutreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (Beiakte Heft 1).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 7.
Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2002 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger zum
Zeitpunkt der Antragstellung 1998 überhaupt die Absicht hatte, die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum aufzunehmen oder - worauf die jahrelange selbständige Tätigkeit in seiner
Heilpraktikerpraxis und die von ihm bekundete Bewertung der Ausbildungszeit des
Arztes im Praktikum hindeutet - von vornherein nicht gewillt war, dieses Praktikum
anzutreten. In diesem Falle wäre die ihm erteilte Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 BÄO von
Anfang an rechtswidrig, wie sich aus Nachfolgendem ergibt, und gemäß § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -
rücknehmbar.
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Jedenfalls liegen hier auch die strengeren Voraussetzungen für den Widerruf einer
rechtmäßig erteilten Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW vor. Gemäß § 49 Abs. 2
Ziffer 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
u. a. nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen
oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die dem Kläger unter dem 14. Juli 1998 von der
Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Erlaubnis ist, wie in § 10 Abs. 4 Satz 2 BÄO
zwingend vorgeschrieben, widerruflich erteilt. Damit ist der Widerruf allerdings nicht
ohne weiteres zulässig, sondern es muss hierfür ein am Zweck der gesetzlichen
Widerrufsermächtigung ausgerichtetes öffentliches Bedürfnis vorliegen.
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Vgl. z. B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, Rdnr. 34 zu § 49;
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 16.04.1969 - V C 15.67 -, BVerwGE
32, 12 (14) und vom 16.09.1975 - I C 44.74 -, BVerwGE 49, 160 (168).
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Das ist hier der Fall. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis am Widerruf der dem Kläger
erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10
Abs. 4 Satz 1 BÄO ist deshalb zu bejahen, weil jedenfalls zum hier maßgeblichen
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im Juli 2002 (und im Übrigen auch jetzt noch)
die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis nicht (mehr) vorlagen. Diese ist
gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BÄO auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkt.
Unabhängig von der Frage, ob dieser Ausbildungsabschnitt zeitlich unbefristet nach
Beendigung des Studiums begonnen werden darf, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung
zu entnehmen, dass eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufes im Sinne des § 10 Abs. 4 BÄO dann nicht (mehr) rechtens ist, wenn die
Tätigkeit als Arzt im Praktikum - unabhängig von den Gründen hierfür - tatsächlich nicht
aufgenommen wird. Allein diese Auslegung, die nach der Überzeugung der Kammer
schon aus dem Wortlaut folgt, ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung
gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist als Teil der Ausbildung des Arztes
konzipiert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO: „Weiterer Teil der Ausbildung"), der für die
Erteilung der Approbation des Arztes zwingend erforderlich ist. Der Arzt im Praktikum ist
dementsprechend - weil seine Ausbildung nach dem für den Kläger geltenden
maßgeblichen Recht nicht beendet ist - unter die besondere Aufsicht approbierter Ärzte
gestellt (vgl. § 34 b der Approbationsordnung für Ärzte - alte Fassung -). Nur zu diesem
Zweck, nämlich der Erlangung der Voraussetzungen für die Approbation, die
grundsätzlich für die Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der
Bundesärzteordnung erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 BÄO), darf die vorübergehende
Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO erteilt werden. Dies schließt aus, dass sie nach
Abschuss des Studiums gleichsam „auf Vorrat" erteilt werden müsste und über Jahre
hinweg rechtmäßig bliebe, ohne dass das Praktikum aufgenommen würde.
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Da der Kläger die Tätigkeit als Arzt im Praktikum bisher nicht aufgenommen hat,
obgleich er seit Juli 1998 im Besitz der Erlaubnis hierfür ist, entspricht es dem Zweck
des Widerrufsvorbehaltes, die ihm erteilte Erlaubnis aufzuheben. Daran besteht auch -
wie dargelegt - ein erhebliches öffentliches Interesse, weil die Ausübung des ärztlichen
Berufes grundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen anderer zeitlich
befristeter Erlaubnisse abgesehen - nur nach Vorliegen der ärztlichen Approbation
zulässig ist. Unter Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter (Gesundheit des
Einzelnen und des gesamten Volkes, vgl. § 1 Abs. 1 BÄO) ist bei dieser Sachlage für
Ermessenserwägungen kein Raum. Angesichts des verfassungsrechtlichen Rangs, den
das Grundgesetz den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit einräumt
(vgl. Art. 2 Abs. 1 GG), sind überwiegende schützenswerte Interessen des Klägers an
der Beibehaltung der vorübergehenden Erlaubnis nicht erkennbar. Dies gilt auch im
Hinblick auf die bevorstehende Änderung der Bundesärzteordnung, nach der der
Ausbildungsabschnitt Arzt im Praktikum künftig wegfallen soll; denn vorliegend ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Juli
2002 entscheidend. Im Übrigen ist die geplante Änderung noch nicht einmal derzeit
geltendes Recht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger die
Verwendung der Bezeichnung „Arzt" rechtswidriger Weise gebraucht und ob das
Praktikum zeitnah zum Abschluss des Studiums aufgenommen werden muss oder der
Kläger - sollte er zu einem späteren Zeitpunkt eine Praktikumsstelle tatsächlich antreten
- (erneut) Anspruch auf eine AiP- Erlaubnis hätte, kommt es danach nicht an. Angesichts
der vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null ist des weiteren unerheblich, ob die
sonstigen Erwägungen der Beklagten tragend sind, weil jedenfalls keine andere
Entscheidung in der Sache ergehen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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