Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.11.2009

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, verwaltungsgericht, antragsteller, entziehung, cannabis, konsum, wert, annahme, land, antrag)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1134/09
Datum:
17.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1134/09
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4259/09 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2009 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die
Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei
summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung
verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die
Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes
auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 1. Mai
2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen,
dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -,
9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens
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des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 28. Mai
2009 festgestellte THC-Wert von 13,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert
von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen
Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen
dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses
erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -
mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
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Die Behauptung des Antragstellers, der Cannabis-Konsum bei dieser Gelegenheit sei
ein "Ausrutscher" gewesen, kann angesichts der Tatsache, dass bei ihm in dieser
Situation noch weitere 3 Beutel mit Cannabis-Produkten gefunden worden sind, nur als
unzutreffende Schutzbehauptung angesehen werden.
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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem
Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine
Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Etwaige damit verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat der
Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz
von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis
inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die
Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren
Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu
führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
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Angesichts dessen sind auch die Zwangsmittelandrohung und der Gebührenbescheid
nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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