Urteil des VG Gelsenkirchen vom 05.08.2010
VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, antragsteller, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, amphetamin, samstag, ehefrau, antrag, verwaltungsgericht, einnahme)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 777/10
Datum:
05.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 777/10
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des
Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten
auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1
der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3075/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2010 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig
davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug
geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch:
Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats
für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog.
harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg,
Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -,
DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG
Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur:
HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.
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Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe
diese Droge nicht bewusst konsumiert, zwar rechtlich relevant sein kann, da eine
unbewusste und unerkannte Drogeneinnahme wohl die Fahrtauglichkeit in der
konkreten Situation, nicht aber die generelle Kraftfahreignung entfallen lässt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; Bayr.VGH,
Beschlüsse vom 31.- Mai 2007 - 11 C 06.2695 - und vom 23. Februar 2006 - 11 CS
05.1968 -
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Der Antragsteller trägt jedoch keinen Lebenssachverhalt vor, der geeignet wäre, eine
solche Annahme zu stützen. Voraussetzung hierfür wäre ein auf Tatsachen oder
zumindest gesicherte Erfahrungssätze gestütztes Vorbringen, welches in sich schlüssig,
sowie einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist und den
behaupteten unfreiwilligen Drogenkonsum bei zusammenfassender Bewertung als
zumindest nicht fernliegend erscheinen lässt. Daran fehlt es hier. Vielmehr spricht
Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller bewusst Amphetamin konsumiert hat. Die
Kammer hält seine durch eine eidesstattliche Versicherung gestützte Schilderung, er
habe ein mit Amphetamin versetztes Glas Wasser getrunken, ohne dass ihm diese
Mischung bekannt gewesen sei, für eine nicht der Wahrheit entsprechende
Schutzbehauptung. Dafür ist Folgendes maßgebend:
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Obgleich der Antragsteller bereits durch die Anhörung vom 11. Juni 2010 mit dem
Vorwurf eines Amphetaminkonsums konfrontiert worden ist, hat er die o.a. Schilderung
des Tathergangs erstmals im hier anhängigen Verfahren vorgebracht. Hätte sich der
Sachverhalt tatsächlich wie geschildert zugetragen, hätte es nahe gelegen, die doch
aus seiner Sicht außergewöhnlichen Umstände sofort offen zu legen, um eine
Entziehungsverfügung zu vermeiden.
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Darüber hinaus ist seine Schilderung wohl auch lebensfremd. Denn der Antragsteller
legt nicht dar, warum eine (fremde) Frau ihm durch die angeblich unbewusste
Verabreichung von Amphetamin, das auch noch Geld kostet, schaden wollte. Da es ihm
- wie er angibt - erkennbar so schlecht ging, dass eine Kopfschmerztablette erforderlich
gewesen wäre, konnte die Einnahme von Amphetamin offensichtlich keine Besserung
seines Zustandes, sondern nur wie (beschrieben) eine Verschlechterung bewirken. Eine
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Erklärung für das behauptete Verhalten dieser Frau ist auch sonst nicht ersichtlich.
Letztlich kommt hinzu, dass seine Schilderung nicht zu den Feststellungen im
polizeilichen Ermittlungsverfahren passt. Danach hat der Antragsteller am Samstag (27.
März 2010) bereits mittags seine Ehefrau geschlagen und randaliert, so dass die Polizei
hat eingreifen müssen. Als er dann an diesem Samstag nach 17 Uhr stark alkoholisiert
mit seinem Kleinkraftrad erneut zur Wohnanschrift gekommen ist, hat seine Ehefrau
nochmals die Polizei rufen müssen, die ihn dann mitgenommen und die Blutprobe
wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt - Auspuff und Motor des Kleinkraftrades
wiesen eine deutliche Betriebstemperatur auf, die über eine Stunde danach
abgenommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promille - angeordnet hat. Auch
wenn die Ehefrau später von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,
so dass die Staatsanwaltschaft das wegen des vorstehenden Sachverhalts eingeleitete
Ermittlungsverfahren eingestellt hat, sind damit die am Tattag getroffenen polizeilichen
Feststellungen nicht entkräftet. Diese stehen in Widerspruch zu den Angaben des
Antragstellers, der nach der abgebrochenen Kneipentour mit seinem Freund in der
Nacht von Freitag auf Samstag nach Hause gekommen sein will. Ist der Antragsteller
aber am Samstag - offenbar mehrfach - mit seiner Ehefrau in Streit geraten und hat
dabei so viel Alkohol getrunken, dass er gegen 19 Uhr 1,59 Promille hatte, passt seine
Schilderung weder zeitlich noch inhaltlich. (Im Übrigen bleibt anzumerken; falls die BAK
von 1,59 Promille der Restalkohol von der Kneipentour gewesen sein soll, hätte der
Antragsteller nachts wohl mehr als 3 Promille gehabt!)
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Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten nimmt die Kammer dem Antragsteller
seine Schilderung trotz seiner eidesstattlichen Versicherung nicht ab. Im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes kommt eine (weitere) Beweiserhebung nicht in Betracht. Es
ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass - wie im Regelfall - die Einnahme von
Amphetamin die Ungeeignetheit indiziert.
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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den
Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine
medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist
(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
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Angesichts dessen sind auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die
Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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