Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.09.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, androhung, überwiegendes öffentliches interesse, höhe, öffentliches interesse, wirkung, vwvg, person, festsetzung, interesse)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 825/10
Datum:
03.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 825/10
Schlagworte:
Rechtsnachfolge; Zwangsmittel; Wille; Höchstpersönlichkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs 1; AGVwGO NRW § 8; BGB 1922; VwVG NRW § 63
Abs 1
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 6 K 3264/10
vom 03. August 2010 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 26. Juli 2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03. August 2010 gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2010 - Aktenzeichen: 03222-
02-12 - anzuordnen,
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ist begründet.
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Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung wie im
vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AGVwGO NRW keine
aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem
wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das
öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers
an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei dieser
Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu
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berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen
Erfolg haben wird, so spricht dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO für
ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Ergibt sich allerdings im Rahmen der summarischen
Prüfung, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, so ordnet das
Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, denn an der Vollziehung
eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes kann kein überwiegendes öffentliches Interesse
bestehen.
Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, da die angegriffene
Ordnungsverfügung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung sowohl
hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR als auch im
Hinblick auf die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR
rechtswidrig ist.
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Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR ist rechtswidrig, da diese
gegenüber der Antragstellerin nicht wirksam angedroht worden ist. Nach § 63 Abs. 1 S.
1 VwVG NRW bedarf es für die Festsetzung eines Zwangsmittels regelmäßig der
schriftlichen Androhung. Ein Fall des § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW, in dem von der
Androhung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben.
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Eine Androhung des nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes unmittelbar gegenüber der
Antragstellerin ist nicht erfolgt.
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Unabhängig von der Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in eine konkrete,
sachbezogene Ordnungspflicht entsprechend § 1922 BGB als möglich anzusehen ist,
wirkt die gegenüber dem Erblasser, Herrn G. L. , im Bescheid vom 23. Juni 2003
ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels nicht auch gegen die Antragstellerin
als Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin. Zwar kann sich die Universalsukzession
nach § 1922 BGB grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtlich bestehende Pflichten
erstrecken.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1965 - II C 34.63 -, BVerwGE 21, 302; BGH, Urteil vom
22. Juni 1978 - III ZR 109/76 -, BGHZ 72, 56; Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 1922
Rn 40 ff.
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Jedoch kommt eine solche entsprechende Anwendung nur dann in Betracht, wenn unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweils in Rede stehenden öffentlich-
rechtlichen Normen im Hinblick auf den Übergang der Verpflichtung auf den
Rechtsnachfolger eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Eine solche ist
jedenfalls dann zu verneinen, wenn die betreffende Pflicht einen höchstpersönlichen
Charakter aufweist, deren Art und Inhalt einem Übergang auf eine andere Person
entgegensteht.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 11 K 08.01990 -, Juris; Palandt, BGB, §
1922 Rn 42.
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Dies ist im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes der Fall. Denn bei der
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der
Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 55 ff. VwVG NRW steht weniger die
Grundstücksbezogenheit der Ordnungsverfügung - hier der Abrissverfügung betreffend
das Schwimmbad samt Überdachung und Nebenanlagen - , sondern die Person des
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Ordnungspflichtigen so deutlich im Vordergrund, dass die aus der bereits vorgenommen
Androhung folgenden Rechtswirkungen als nicht übergangsfähig anzusehen sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 1979 - XI A 963/78.
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So muss die vollstreckende Behörde nach § 58 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW das
Zwangsmittel so bestimmen, dass der Betroffene möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Das Maß der Beeinträchtigung kann aber je nach Betroffenem - aufgrund in seiner
Person und in seinen finanziellen, sozialen und sonstigen Verhältnissen begründeten
Unterschieden - höchst verschieden sein, was der Antragsgegner auch schon im
Rahmen der Androhung des Zwangsgeldes zu beachten hätte. So ist insbesondere bei
der Bemessung eines anzudrohenden und später eventuell festzusetzenden
Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW auch das wirtschaftliche Interesse
des Betroffenen zu berücksichtigen, das von Person zu Person individuell zu bestimmen
ist. Auch stellt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit den einzelnen Zwangsmitteln
Möglichkeiten zur Beugung des entgegenstehenden Willens des konkret Betroffenen
bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung eines rechtmäßigen Zustandes zur
Verfügung. Per definitionem stellt sich aber der Wille des Einzelnen als etwas
Höchstpersönliches dar, das nicht im Wege der Universalsukzession auf eine dritte
Person wie eine sonstige Pflicht übergeleitet werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 1979 - XI A 963/78.
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Dass die Antragstellerin das Verfahren 6 K 6409/02, in dessen Verlauf der Kläger und
Adressat der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2003, Herr G. L. , am 09. Januar 2004
verstorben war, als Alleinerbin durch Erklärung ihres damaligen
Prozessbevollmächtigten vom 06. September 2004 fortgeführt hat, ist insoweit nicht
erheblich. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Androhung eines Zwangsgeldes gegen
den Erblasser aufgrund des Klageverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsgegner die zu berücksichtigenden
persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin im Zeitpunkt der Androhung des
Zwangsmittels nicht berücksichtigen konnte und dies auch nicht getan hat. Für eine
entsprechende Ergänzung des Ermessens im Laufe des seinerzeitigen Klageverfahrens
(§ 114 S. 2 VwGO) enthält die Gerichtsakte 6 K 6409/02 keinerlei Anhaltspunkte. Ob
eine solche Ergänzung möglich gewesen wäre, mag dahinstehen.
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Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR ist auf der
Basis einer summarischen Prüfung als rechtswidrig anzusehen. Zwar enthält das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der derzeit gültigen Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 anders als das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in § 13 Abs. 6 S. 2 kein ausdrückliches
Verbot einer neuen Androhung eines Zwangsmittels, bevor das zunächst angedrohte
erfolglos war. Jedoch erweist sich die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in
Höhe von 3.000,- EUR gegenüber der Antragstellerin jedenfalls als
ermessensfehlerhaft. Denn der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2010 und der hierin
enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,- EUR ist zu entnehmen, dass
die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 3.000,- EUR vom Antragsgegner selbst erst
für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung nach Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR als angemessen angesehen wird.
Insbesondere ist der von dem Antragsgegner allein aufgeführte Grund für die Höhe des
angedrohten Zwangsgeldes - nämlich der "Nachdruck" gegenüber einem Zwangsgeld
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in Höhe von 1.000,- EUR - aus den vorstehenden Gründen nicht als gerechtfertigt
anzusehen, so dass die Ermessensausübung auf einer falschen Annahme beruht .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dabei wurde entsprechend dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR
2003, 1883) die Festsetzung des Zwangsgeldes in voller Höhe, die selbständige
Androhung des weiteren Zwangsgeldes zur Hälfte berücksichtigt, wobei aufgrund des
vorläufigen Charakters der Regelung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte
des so ermittelten Streitwertes in Ansatz gebracht wurde.
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