Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.11.2006
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2335/05
Datum:
10.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2335/05
Schlagworte:
Beihilfe, kieferorthopädische Behandlung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes.
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Seine am °°. °°°°°°°°° 1989 geborene Tochter T. wird seit geraumer Zeit in der
Gemeinschaftspraxis der Fachärzte für Kieferorthopädie Dr. T1. und Dr. X.
kieferorthopädisch behandelt. Für den Zeitraum 1/2005 erstellten sie eine Rechnung
vom 31. März 2005 über 996,71 Euro, die durch Bescheid vom 21. April 2005 in Höhe
von 773,72 Euro als beihilfefähig anerkannt wurde. Als nichtbeihilfefähig wertete die
Festsetzungsstelle die angesetzten Gebührennummern 800, 801, 802, 804, 805, 808
der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -, darüber hinaus ersetzte sie die in
Rechnung gestellte Nummer 4 der Gebührenordnung für Ärzte -GOÄ - durch die
Nummer 1 GOÄ.
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Unter Beifügung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 9. Mai 2005 erhob
der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005
als unbegründet zurückwies.
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Mit der rechtzeitig am 20. Juli 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die in
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der Rechnung veranschlagten Gebühren hielten sich alle im Rahmen der GOZ und
GOÄ. Die Nummern 800 ff. GOZ seien dabei als ergänzende Spezialvorschriften zu den
Nummern 600 ff. GOZ anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass die Nummern 800 ff.
GOZ für zahnärztliche Leistungen ein wesentlich breiteres Spektrum an
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen abdeckten als die
Nummern 601 und 602 GOZ. Die Nummern 600 ff GOZ könnten insoweit nicht als
abschließend im Hinblick auf analytische Leistungen im Rahmen von
kieferorthopädischen Maßnahmen angesehen werden. Zudem finde sich weder in den
Nummern 800 ff. noch in den Nummern 600 ff. der GOZ ein Ausschluss der
ergänzenden Anwendbarkeit der Nummern 800 GOZ für zahnärztliche Leistungen im
Rahmen von kieferorthopädischen Maßnahmen. Ein solcher Ausschluss wäre jedoch zu
erwarten, da er z.B. in Nummer 800 GOZ enthalten sei. Hier heiße es: Neben der
Leistung nach der Nummer 800 sei eine Leistung nach der Nummer 001 in der selben
Sitzung nicht berechnungsfähig.
Ebenso sei die angesetzte Gebühr gemäß Nummer 4 GOÄ gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. April 2005 und unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, ihm zu der
Rechnung vom 31. März 2005 eine Beihilfe in vollem Umfang zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Minden vom 29. September 2004
- 4 K 2467/01 - die Ansicht: Die Diagnose und Therapie der bei jeder Kieferanomalie
mehr oder weniger stark ausgeprägten Funktionsstörungen gehörten zum
Leistungsumfang der kieferorthopädischen Behandlung und würden von den üblichen
Gebühren für die Anfangsdiagnostik und den Gebühren aus dem Abschnitt G der GOZ
erfasst. Eine gesonderte Abrechnung nach den Gebührennummern 800 ff GOZ
widerspreche dem System der GOZ.
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Die Kammer hat eine Auskunft der behandelnden Ärzte zu der Frage eingeholt, aus
welchen zahnmedizinischen Gründen am 16. Februar 2005 die Leistungen nach den
Nummern 800 ff GOZ erbracht worden seien. Auf die Stellungnahme vom 5. Juli 2006
wird verwiesen.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf
verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer
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weiteren Beihilfe zur kieferorthopädischen Rechnung vom 31. März 2005.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der hier anzuwendenden
Fassung der 20. Änderungsverordnung sind die notwendigen Aufwendungen in
angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Notwendigkeit der in Rechnung gestellten
kieferorthopädischen Leistungen sind zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie
streiten jedoch über die Frage, ob neben den kieferorthopädischen Leistungen nach
Abschnitt "G" der GOZ zusätzlich funktionsanalytische/funktionstherapeutische
Leistungen nach Abschnitt "J" abgerechnet werden können. Diese Frage ist für die am
16. Februar 2005 für die Tochter des Klägers im Rahmen ihrer kieferorthopädischen
Behandlung erbrachten Leistungen zu verneinen.
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Nach der Stellungnahme der behandelnden Kieferorthopädin vom 5. Juli 2006 sind die
funktionsanalytischen Leistungen erbracht worden, um Kiefergelenk- und
Muskelerkrankungen auszuschließen, zudem dienten die Leistungen der Vorbereitung
des Einsatzes eines Positioners. Diese Leistungen sind als kieferorthopädische
Leistungen nach dem Abschnitt G der GOZ abzurechnen, der Ansatz der
Gebührennummern 800 ff. scheidet - jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall - aus.
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Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen sind erstmalig in die
Gebührenordnung vom 22. Oktober 1987 aufgenommen worden. Gleichzeitig wurden
die kieferorthopädischen Leistungen insgesamt abgesenkt,
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"weil die kieferorthopädische Behandlung - auch durch die analoge Verwendung von
Positionen aus dem Bema - zu hoch bewertet ist im Vergleich zu konservierenden,
parodontalen und chirurgischen Leistungen. ..."
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Vgl. Regierungsentwurf, abgedruckt bei Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte,
Abschnitt G.
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Auch vor Inkrafttreten der GOZ 1987 und der Aufnahme funktionsanalytischer und
funktionstherapeutischer Leistungen diente eine kieferorthopädische Behandlung der
Beseitigung von Kieferanomalien mit Funktionsstörungen, auch der Einsatz eines
Positioners zur Endbehandlung bei kieferorthopädischen Behandlungen gehörte zur
kieferorthopädischen Standardbehandlung. Dass kieferorthopädische
Standardleistungen nach Einführung der Nr. 800 ff. GOZ nicht (zusätzlich) unter diese
Gebührennummern fallen, ergibt sich daraus, dass der Verordnungsgeber
kieferorthopädische Leistungen in der GOZ 1987 zum Teil neu beschrieben und
gegenüber der GOZ 1965 insgesamt abgesenkt hat. Kieferorthopädische
Standardleistungen auch den Nrn. 800 ff. GOZ zuzuordnen, hieße, den Willen des
Verordnungsgebers, diese Leistungen, sofern sie zum Kernbestand der
Kieferorthopädie gehören, ausschließlich dem Abschnitt G der GOZ zuzuordnen, zu
unterlaufen. Hierzu hat das VG Minden in seinem Urteil vom 29. April 2004 - 4 K
2467/01 - in Bezug auf den Einsatz eines Positioners u.a. ausgeführt:
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"Die Gutachterin Prof. Dr. F. hat in ihrem Gutachten vom 08.03.2004 und auch in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei einem gnathologischen
Positioner um ein kieferorthopädisches Behandlungsgerät handele, das gegen Ende
einer kieferorthopädischen Behandlung zum Einsatz komme. Vor diesem Hintergrund
hat die Kammer keinen Zweifel mehr daran, dass die vor der eigentlichen
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labortechnischen Herstellung dieses Gerätes vom Kieferorthopäden zu erbringenden
Leistungen von der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 622 GOZ -
vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
Behandlungsmitteln (z.B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer - erfasst sind, zumal die
Aufzählung der denkbaren vorbereitenden Maßnahmen erkennbar nicht abschließend
ist. Auch wenn solche Vorbereitungshandlungen des Kieferorthopäden zugleich vom
Wortlaut der Nummern 801, 802 und 804 GOZ gedeckt sind, spricht für die Ansicht der
Kammer und des beklagten Landes, dass derartige Leistungen im Zusammenhang mit
dem bereits seit Jahrzehnten in der Kieferorthopädie bekannten Positioner auch vor
Inkrafttreten der GOZ am 01.01.1988 nach dem damaligen Leistungskatalog für
Kieferorthopädie abgerechnet wurden. Die Gebührenpositionen 800 ff. GOZ sind
demgegenüber auf aufwändige prothetische Behandlungen und
Kiefergelenksbeschwerden mit Schienentherapie zugeschnitten. Dies hat der
Amtszahnarzt des I. Dr. G. zur Überzeugung der Kammer im Termin noch einmal
dargelegt."
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit der Kläger sich auf die wissenschaftliche
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
(Stand: 2003?) beruft, bedarf es schon deswegen keiner weiteren Stellungnahme, da als
Indikation für eine klinische Funktionsanalyse die kieferorthopädische
Behandlungsplanung genannt wird. Wie dem Zusatz "erste, zum Teil diskrete
Symptome können bereits bei Kindern und Jugendlichen vorhanden sein und müssen
daher auch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung Berücksichtigung
finden" zu entnehmen ist, bezieht sich die Empfehlung auf den Beginn einer
kieferorthopädischen Behandlung und nicht - wie im vorliegenden Fall - auf deren
Endphase. Die vom Kläger zudem genannte Entscheidung des Amtsgerichts Tübingen
vom 1. Juli 1993 - 9 C 359/93 - setzt sich mit der hier umstrittenen Rechtsfrage nicht
auseinander.
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Soweit der Kläger eine Beihilfe zur abgerechneten Gebührennummer 4 GOÄ
(Fremdanamnese) begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht begründet.
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Beihilfen werden dem Beihilfeberechtigten gewährt für Aufwendungen, die ihm oder
einer berücksichtigungsfähigen Person entstanden sind. Dem Kläger sind zwar 29,48
Euro für eine Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ in Rechnung gestellt worden, die nur in
Höhe von 10,72 Euro nach Nr. 1 GOÄ als beihilfeberechtigt anerkannt worden sind. Auf
den Differenzbetrag haben die behandelnden Ärzte jedoch ausdrücklich dem Kläger
gegenüber verzichtet. Somit sind dem Kläger in Höhe der Differenz im Ergebnis keine
Aufwendungen entstanden. Aus welchen Gründen der Verzicht ausgesprochen worden
ist, ist unerheblich. Auch wenn die behandelnden Ärzte ihre Forderung für berechtigt
halten, aber hierauf verzichten, um etwa das Arzt-Patientenverhältnis nicht zu belasten
oder weil der Streitpunkt als geringfügig eingestuft wird, besteht für den Dienstherrn
keine Veranlassung, zu einer Forderung, die nicht (mehr) erhoben wird, eine Beihilfe zu
leisten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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