Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.07.2008
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2114/07
Datum:
09.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2114/07
Schlagworte:
Spielhalle, Spielgerät, Fun Game, Weiterspielberechtigung,
Punktgewinn, Punkt, Gewinn, Chancenerhöhung, Risikotaste
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt in H. , I.----straße 49 eine Spielhalle. Der Beklagte stellte bei einer
Überprüfung der Spielhalle am 3. Juli 2007 fest, dass darin außer den zulässigen
Geldspielgeräten vierzehn sogenannte Fun- Games aufgestellt waren.
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Daraufhin untersagte er mit Verfügung vom 18. Juli 2007 der Klägerin die Aufstellung
und den Betrieb von sogenannten Fun-Games, bei denen der Gewinn in einer
Berechtigung zum Weiterspielen bestehe oder sonstige Gewinnberechtigungen oder
Chancenerhöhungen gewährt werden könnten. Außerdem gab er der Klägerin auf, die
vorgefundenen vierzehn Spielgeräte unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und aus
der Spielhalle zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er für jedes nicht
innerhalb von vierzehn Tagen entfernte Spielgerät ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000
EUR an. Zur Begründung seiner Verfügung führte der Beklagte u. a. aus, allein dadurch,
dass an den aufgestellten Fun-Games Punkte gewonnen werden könnten, seien diese
als Spielgeräte mit der Berechtigung zum Weiterspielen im Sinne von § 6a SpielV
einzustufen und somit verboten. Die Möglichkeit, den Punktestand zu riskieren
(Risikotaste) stelle eine Chancenerhöhung im Sinne von § 6a SpielV dar und sei somit
ebenfalls verboten.
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Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u. a.
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vor: Der Beklagte habe nicht hinreichend überprüft, ob die beanstandeten Geräte den
Vorgaben des § 6a SpielV entsprächen oder nicht. Es gebe Updates, die die Fun-
Games regelkonform gestalteten. Diese Überprüfung habe der Beklagte auch selbst
durchzuführen, dies sei nicht Sache der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Juli 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er u. a. vor: Er habe die Spielhalle am 19. September 2007 auf
Veranlassung des Gerichts erneut kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt seien noch vier Fun-
Games aufgestellt gewesen. Anhand des Spiels „Bingo" sei die Funktion der Geräte von
der Spielhallen-Aufsicht erklärt worden. Danach erhalte der Spieler für einen
eingesetzten Geldbetrag eine Gutschrift in Form von Spielpunkten als Sockelbetrag auf
einem Punktekonto. Hiervon werde für jedes Spiel ein Punkteeinsatz abgebucht. Für
gewonnene Spiele würden dem Konto Punkte gutgeschrieben. Auf Tastendruck
beginne jeweils ein Spiel von recht kurzer Dauer. Durch Betätigen der Risikotaste
werde bei erhöhtem Punkteeinsatz ein höherer Punktegewinn bzw. -verlust erzielt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten einschließlich 7 L 814/07 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtene Verfügung ist
rechtmäßig, soweit sie dem Kläger untersagt, die näher beschriebenen Fun Games
aufzustellen, ihm aufgibt, die aufgestellten Spielgeräte aus der von ihm betriebenen
Spielhalle zu entfernen und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der
gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR je Spielgerät androht. Der
Kläger wird daher durch diese Verfügung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst
auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen
sie mit nachstehenden Ergänzungen im Grundsatz folgt, sowie auf die Gründe des
Beschlusses vom 4. Oktober 2007 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 814/07.
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Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 6a der Verordnung über Spielgeräte
und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I, S. 280 - nicht nur auf die
Übernahme der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu den
sogenannten Fun-Games beschränkt sein sollte, sondern zur Vermeidung einer
Umgehung des Verbots umfassend jeglichen Gewinn in Form von Berechtigungen zum
Weiterspielen verbieten wollte, es sei denn, es handelte sich um die in § 6a Satz 3
SpielV unter den dortigen Voraussetzungen maximal erlaubten sechs Freispiele.
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Vgl. Bundesratsdrucksache 655/05, S. 18 f.
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Der Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst noch in der
Verordnungsbegründung Punktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht für
die Zulässigkeit solcher spielzeitverlängernden Berechtigungen. Der Verordnungsgeber
hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von Punktgewinnen als solche zu verbieten.
Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung eines übermäßigen
Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich diese Gewinne auf den weiteren Spielablauf
auswirken. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass
Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf
Punktgewinnen beruhen, und der Verlängerung des gewonnenen Spiels dienen,
unzulässig sind.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.
Februar 2007 - 4 B 1552/06 -, NVwZ-RR 07, 390; Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 -, juris; Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 -, GewArch
2008, 214.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708
Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.
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