Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.12.2006

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, cannabis, konsum, amphetamin, verkehr, grenzwert, entziehung, landesplanung, energie, verdacht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1651/06
Datum:
18.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1651/06
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Drogen, Amphetamine, Cannabis
Normen:
FeV §§ 11, 13
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5
VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass es hier nicht
um eine Bestrafung des Verhaltens des Antragsstellers geht, sondern um die
Durchsetzung eines präventiven Verbots zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer vor
ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Der Antragsteller hat sich schon deshalb als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil bei Einnahme von
Amphetaminen und allen anderen sog. harten Betäubungsmitteln grundsätzlich die
Kraftfahreignung ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
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Der Konsum als solcher steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens der
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Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 25. August 2006 fest. Danach hatte der
Antragsteller am Vorfallstag 26 ng/ml Amphetamin im Blut. Damit ist der analytische
Grenzwert, den die Grenzwertkommission mit Beschluss zu § 24 a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes - StVG - am 20. November 2002 festgesetzt hat, und ab dem
nach seinerzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem sicheren Nachweis
ausgegangen werden konnte, überschritten. Dieser Grenzwert beträgt 25 ng/ml, so dass
es auf die weitere Frage, ob dieser Wert noch den jetzigen entwickelten Messmethoden
entspricht oder die Grenze - insbesondere im präventiven Bereich - viel geringer
anzusetzen ist, keiner weiteren Erörterung bedarf.
Nicht erforderlich ist, dass der Nachweis mehrmaligen Drogenkonsums oder gar einer
Abhängigkeit geführt wird. Ausreichend ist regelmäßig auch bereits der einmalige
Konsum sogenannter harter Drogen,
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so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG
Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom
30. März 2006 - 1 W 8/06 ; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. November
2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom
11. November 2005 - 16 B 198/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B
29/04 -. A.A. nur HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs
2002, 599.
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Darüber hinaus hat der Antragsteller - auch dies ist erwiesen - am Vorfallstag nicht nur
Amphetamine, sondern auch Cannabis konsumiert und auch dadurch bewiesen, dass er
zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.
Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
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Die in seinem Blut nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom
25. August 2006 festgestellten THC-Werte von 2,6 ng/ml übersteigen den zu § 24 a Abs.
2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und
rechtfertigen die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die
Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
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Auch wenn es wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Amphetamin- und
Cannabiseinfluss nicht darauf ankommt, liegen beim Antragsteller auch deutliche
Hinweise für regelmäßigen Konsum von Cannabis vor. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert
(THC-Metabolit) von 118 ng/ml festgestellt worden; das zeugt nach dem Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes
Nordrhein- Westfalen vom 10. Juni 1999 - Az.: 632 -21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses
des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 -
Az.: VI D 2-21-03/2.1 -, von erheblichem Cannabiskonsum und begründet den Verdacht,
dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig konsumiert. Bei regelmäßigem
Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung unabhängig von einer Drogenfahrt nicht mehr
gegeben (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV).
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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keine
Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es
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ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis
beim Antragsteller inzwischen nicht mehr vorliegen. Die damit verbundenen, vom
Antragsteller geltend gemachten beruflichen Nachteile hat er hinzunehmen, weil
gegenüber seinen Interessen das Allgemeininteresse am Schutz von Leib, Leben und
Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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