Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.09.2008
VG Gelsenkirchen: staatliches monopol, beweisantrag, werbung, defizit, verfügung, gemeinschaftsrecht, freizeitbeschäftigung, fernsehen, obg, vollzug
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3335/07
Datum:
17.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3335/07
Schlagworte:
Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag, neu
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin teilte im Dezember 2005 dem Beklagten ihre Absicht mit, in den Räumen
einer nicht von ihr betriebenen Spielhalle in H. , C. .-- markt 1 Sportwetten zu vermitteln
und meldete diese Tätigkeit gewerberechtlich an. Ermittlungen des Beklagten ergaben,
dass in der Spielhalle drei Wettterminals aufgestellt waren, über die Sportwetten an die
in Österreich und Malta ansässigen Firmen D. und D1. vermittelt wurden.
2
Deshalb untersagte der Beklagte der Klägerin nach Anhörung mit Ordnungsverfügung
vom 2. Juni 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbliche Annahme
und Vermittlung von Sportwetten und drohte für den Fall, dass die Klägerin dieser
Forderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachkomme, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an.
3
Die Klägerin stellte daraufhin die Vermittlung von Sportwetten in der umstrittenen
Spielhalle ein und meldete den Betrieb gewerberechtlich ab. Gegen die
Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2006 legte sie rechtzeitig Widerspruch ein.
4
Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 stellte die Bezirksregierung N. das
5
Widerspruchsverfahren mit der Begründung ein, es habe sich durch die
gewerberechtliche Abmeldung des Betriebs der Klägerin erledigt. Dies gelte auch bei
vorübergehender Einstellung des Gewerbes. Der Bescheid enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung.
Am 14. November 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zur
aktuellen Rechtslage im Wesentlichen vor: Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder
seien nicht, wie es das deutsche Verfassungsrecht und das europäische
Gemeinschaftsrecht verlangten, konsequent am Ziel der Bekämpfung von
Suchtgefahren ausgerichtet; der Staat verfolge weiterhin fiskalische Interessen. Auch
die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags bleibe hinter den Anforderungen zurück,
die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und den
einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergäben. Bezüglich
Werbung, Spieler- und Jugendschutz sowie der Bekämpfung der Suchtgefahr hätten
sich die Verhältnisse gegenüber den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten
Zuständen nicht geändert. Es gebe auch keine kohärente und systematische
Glücksspielpolitik in Deutschland .Insbesondere seien die gesetzlichen Regelungen bei
Pferdewetten, Spielbanken und dem Automatenspiel nicht verschärft worden, obwohl
hier größere Suchtgefahren bestünden als bei Sportwetten. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 5. August und 15. September 2008 (Bl. 152 ff
und Bl. 168 ff der Gerichtsakten) und wegen des Wortlauts der hilfsweise gestellten
Beweisanträge auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage Bezug genommen.
6
Die Klägerin beantragt,
7
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Juni 2006 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 6. Februar 2007 aufzuheben,
8
hilfsweise (siehe Anlage zur Sitzungsniederschrift), Beweis zu erheben zu den im
überreichten Schriftsatz aufgeführten einzelnen Beweisfragen (Seiten 19 bis 23 dieses
Schriftsatzes) mit dem Hinweis, ihn sinngemäß zu übertragen, soweit dort auf staatliche
Anbieter in Bayern verwiesen wird.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der Bezirksregierung N1. .
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist zulässig. Da der Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung
enthielt, konnte die Klage fristgerecht noch im November 2007 erhoben werden (§ 70
Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist auch sonst fehlerhaft,
weil er keine Sachentscheidung getroffen hat, obwohl sich das Verfahren nicht in der
Hauptsache erledigt hatte und sich im Übrigen auch bis heute noch nicht erledigt hat.
Die Klägerin hat nämlich die Absicht, die Vermittlung von Sportwetten in der
Betriebsstätte B1.--markt 1 in H1. wieder aufzunehmen, wenn sie mit ihrer Klage Erfolg
14
hat. Sie wäre dazu auch, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, jederzeit in der
Lage. Der Umstand, dass sie wegen der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung
die beanstandete Tätigkeit einstellen musste, wenn sie sich rechtstreu verhalten und die
Festsetzung von Zwangsgeldern vermeiden wollte, lässt nicht das Interesse an einer
Sachentscheidung des Hauptsacheverfahrens entfallen; denn nur so kann sie Klarheit
gewinnen, ob sie Sportwetten in der beabsichtigten Art und Weise vermitteln darf oder
nicht. Allerdings ist die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid nicht beschwert, da
er keine Sachentscheidung getroffen hat; der Bescheid braucht daher nicht aufgehoben
zu werden. Vielmehr ergibt sich der Inhalt dessen, was von der Klägerin verlangt wird,
wie bei einer Untätigkeitsklage allein aus der Grundverfügung.
Die demnach zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des
Beklagten vom 2. Juni 2006 ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung.
16
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
17
Der Beklagte hat die Verfügung auf die bei ihrem Erlass einschlägige Vorschrift des §
14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NRW)
gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter
Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz
3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es
daher nicht mehr. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen
Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht berichtigt worden ist; denn der
Beklagte hält erkennbar an der getroffenen Regelung fest. Ihrem Wesen und Ziel nach
sind die beiden Vorschriften vergleichbar; außerdem ist das durch § 9 Abs. 1 Satz 2 und
Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen
Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des
Sportwettenvermittlers auf Null reduziert, wie dies bisher für die § 14 Abs. 1 OBG NRW,
§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist.
18
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris.
19
Der Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für
Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige
Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG
NRW - GlüStV AG NRW) sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2
Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden.
20
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG)
Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.
21
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann der Beklagte die Veranstaltung,
Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür
untersagen. Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um
22
Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG
NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt
oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele. Die Frage, ob Sportwetten
Glückspiele sind, ist daher vom Gesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt.
Der Sportwettenveranstalter, an den die Klägerin Sportwetten vermittelt, veranstaltet
seine Sportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da er nicht im
Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis sind. Eine in Nordrhein-
Westfalen gültige Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2
GlüStV AG NRW aber erforderlich, weil das die Sportwetten anbietende Unternehmen
(auch) in Nordrhein- Westfalen Glücksspiele veranstaltet und durchführt, indem es
Spielern über Betriebe wie den der Klägerin hier die Möglichkeit zur Teilnahme im
Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnet. § 3 Abs. 4 GlüStV übernimmt die Grundsätze der
bisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, wonach Veranstaltungsort eines
Glücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die Möglichkeit zur Teilnahme
verschafft wird.
23
Die Durchführung von Sportwetten ist dem Unternehmen, für das die Klägerin
Sportwetten vermittelt, nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in verfassungsrechtlicher
Hinsicht ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass privaten
Sportwettenveranstaltern der Erwerb der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs.
1 Satz 2 GlüStV AG NRW erforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertrages wegen des staatlichen Sportwettenmonopols weiterhin nicht
möglich ist (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW).
24
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.
März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 dargelegt, dass und unter welchen
Voraussetzungen ein staatliches Monopol für Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar ist. Es hat das damals bestehende Monopol gleichwohl als verfassungswidrig
angesehen und dies aus einem im einzelnen beschriebenen Regelungsdefizit der
maßgeblichen Rechtsvorschriften geschlossen. Diese gewährleisteten nämlich nicht,
dass das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET
konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der
Wettsucht ausgerichtet war. Dieses Regelungsdefizit spiegelte sich auch im Vollzug des
einfachen Rechts wieder. Das tatsächliche Erscheinungsbild des Vertriebs von
ODDSET entsprach nämlich dem der effektiven Vermarktung einer grundsätzlich
unbedenklichen Freizeitbeschäftigung.
25
Durch den Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der
Länder ist das beanstandete Regelungsdefizit behoben worden. Der GlüStV und das
GlüStV AG NRW verfolgen gemäß § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GlüStV AG NRW das
Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das
Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht
erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu
gewährleisten, sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,
die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen
verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5
GlüStV AG NRW soll außerdem ein sicherer und transparenter Spielbetrieb
gewährleistet werden.
26
Zu diesem Zweck enthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW zahlreiche spezielle
Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung
und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur
Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (Rn. 150 ff) entsprechend, enthält der GlüStV inhaltliche
Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung
der Vermarktung sowie umfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und
Spielerschutz. In Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird
zugleich, ebenfalls den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend,
sichergestellt, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine ausreichende Distanz zu
fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.
27
Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem
Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris, im Einzelnen dargelegt. Die
Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt darauf Bezug.
28
Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris; OVG
Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, juris; OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris.
29
Soweit im Einzelfall beim Vertrieb oder bei der Werbung gegen die gesetzlichen
Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird, hat die
Glücksspielaufsicht dagegen vorzugehen. Allerdings kann aus einzelnen Verstößen
gegen den Glücksspielstaatsvertrag nicht auf dessen Verfassungswidrigkeit
geschlossen werden. Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch
mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit
zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist.
30
Vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 und 9. März
2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94.
31
Für ein derartiges Defizit bei der normativen Gestaltung des Sportwettenmonopols ist
derzeit allerdings nichts ersichtlich, zumal noch kein Jahr seit dem Inkrafttreten des
neuen GlüStV vergangen ist. Der deutsche Lotto- und Totoblock hat keine neuen
Wettspiele auf den Markt gebracht. Er weist in den Annahmestellen und auf den
Tippscheinen ebenso wie in der Zeitungswerbung auf die Suchtgefahren hin und
benennt Stellen, die insoweit Hilfe bieten. Es wurde eine Kundenkarte eingeführt, die
dem Jugendschutz dient und Spielsperren ermöglicht. Die Einhaltung des
Jugendschutzes wird kontrolliert und Verstöße werden geahndet. Ob die Zahl der
Annahmestellen verringert werden muss und wie sie ggf. betrieben werden sollen,
entscheiden die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben
des GlüStV und der Ländergesetze. Darüber mag im Einzelfall gestritten werden; für ein
strukturelles Defizit bei der Umsetzung der neuen Regeln gibt ein solcher Streit nichts
her. Die schon unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und
dann zusätzlich nach dem Inkrafttreten des GlüStV durchgeführten Maßnahmen haben
auch deutlich Wirkung gezeigt. Die bekannt gewordenen Zahlen lassen erkennen, dass
die Umsätze rückläufig sind. Davon, dass Sportwetten immer noch als grundsätzlich
unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheinen, kann nach alledem keine Rede mehr
sein.
32
Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden
Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die
Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen parallel zu den vom
Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben.
33
Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144.
34
Die Kammer schließt sich auch bezüglich der europarechtlichen Betrachtung den
Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den
bereits zitierten Beschlüssen vom 22. Februar 2008 und 30. Juli 2008 an und verweist
hierauf.
35
Dies gilt insbesondere für die Forderung nach einer kohärenten und systematischen
Begrenzung der Wetttätigkeit. Der Annahme einer Kohärenz steht nicht entgegen, dass
die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in
Angriff genommenen Maßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig
einbeziehen wie die Sparte der gewerblich betriebenen Pferdewetten und die
Spielbanken. Dabei kann offen bleiben, ob der Europäische Gerichtshof die Forderung
nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den
gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur auf den
jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht.
36
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. mit zahlreichen
Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.
37
Denn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist davon
auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu erlassenen nordrhein-
westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel
systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten und
systematischen Regelung folgt nämlich nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle
Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung
zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen
unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung
tragen.
38
Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, a.a.O.
39
Nach alledem sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge abzulehnen, weil die unter
Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung unerheblich sind oder als wahr
unterstellt werden können.
40
Ob der deutsche Lotto- und Totoblock beabsichtigt, eine Dachmarkenstrategie
einzuführen (1. Beweisantrag), ist unerheblich; maßgeblich sind allein die konkreten
Werbemaßnahmen. Diese sind an den Vorgaben des GlüStV und der Ländergesetze zu
messen und, wenn sie dagegen verstoßen, durch die Aufsichtsbehörden und
Kontrollinstanzen zu beanstanden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese
Stellen ihre Aufgaben nicht wahrnehmen (werden).
41
Die Problematik der Gewinnspiele im Fernsehen (2. Beweisantrag) hat mit dem
Sportwettenmonopol nichts zu tun. Handelt es sich dabei um Glücksspiele i.S. des §
42
284 StGB, bedürfen sie nach geltendem Recht einer Erlaubnis. Dies zu klären, ist
Sache der für das Fernsehen zuständigen Stellen. Sind es keine Glücksspiele,
scheiden sie aus der Betrachtung von vornherein aus.
Bei dem 3. Beweisantrag kann unterstellt werden, dass Sportwetten auf
unterschiedliche Sportereignisse und bei den verschiedenen in Europa tätigen
Sportwettenveranstaltern, jeweils für sich genommen, vergleichbares Suchtpotenzial
haben. Das berührt aber nicht die grundsätzliche Eignung der Errichtung eines
staatlichen Wettmonopols zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht.
43
Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111 ff.
44
Für das Suchtpotenzial sind im Übrigen Art und Zuschnitt der Wetten von größerer
Bedeutung (z.B. keine Wetten während laufender Sportereignisse, ausschließlich
Kombinations- oder Einzelwetten). Daher sind sie auch Gegenstand der Regulierung
durch den GlüStV. Der 3. Beweisantrag berücksichtigt diese Gesichtspunkte allerdings
nicht und ist schon deshalb ungeeignet.
45
Die im 4. Beweisantrag thematisierte Behauptung, eine konsequente Durchsetzung des
Sportwettenmonopols werde zu einer bedeutenden Zunahme des Schwarzmarkts um
bis zu 433 % führen, ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit und
Gemeinschaftsverträglichkeit der geltenden Vorschriften unerheblich. Sollte sich die in
dem Beweisantrag zum Ausdruck kommende Befürchtung trotz aller Bemühungen der
mit der Durchsetzung des GlüStV befassten Stellen, illegale Sportwettenangebote zu
verhindern, verwirklichen, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, einer solchen
Entwicklung wirksam zu begegnen.
46
Es kann unterstellt werden, dass sich in den letzten dreißig Jahren die Zahl der
Spielbanken und der in den Spielbanken vorhandenen Spielgelegenheiten in dem im 5.
Beweisantrag behaupteten Umfang erhöht hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Das
Bundesverfassungsgericht hat noch mit Beschluss vom 26. März 2007
47
1 BvR 2228/02, GewArch 2007, 242
48
die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung angenommen,
mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des bayerischen
Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt hatte. Das
(bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die
49
„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention
bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die Spielbankenaufsicht für eine
hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den
finanziellen Interessen sorgen..." und „auch die tatsächliche Handhabung des
Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an
seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert"...ist. (a.a.O., Rn. 50 - 65).
50
Die Spielbankengesetze der Länder gleichen sich; daher können diese Überlegungen
ohne weiteres verallgemeinert werden.
51
Da die Kammer keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht, scheidet ein
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof aus; es besteht auch kein Grund,
das Verfahren bis zur Entscheidung über dort noch anhängige Verfahren auszusetzen.
52
Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist auch der
Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne
rechtlich nicht zu beanstanden.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
54
Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Rechtssache seit der
Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 durch den GlüStV und die hierzu
ergangenen Ausführungsgesetze der Länder auch in europarechtlicher Hinsicht keine
besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr aufweist und auch
keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch der
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Das Urteil weicht nicht
von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab, was die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache begründen könnte. Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz hat seinen den Anträgen privater Sportwettenvermittler teilweise
stattgebenden Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08 - mit landesrechtlichen
Besonderheiten begründet, die nur Rheinland-Pfalz betreffen, und die
verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen offen gelassen. Wenn ein
anderes Oberverwaltungsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
worden ist, im Gegensatz zur Kammer ein Hauptsacheverfahren wegen der beim
Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren ausgesetzt hat, rechtfertigt das nicht
die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
55
56