Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.06.2005

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4479/03
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4479/03
Schlagworte:
Bewertungsfehler
Normen:
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für
Lehrämter an Schulen -OVP-
Leitsätze:
Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung scheiden aus, um einen
Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Leistungen zu begründen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit
leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger strebt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Katholische Religion an.
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Er hatte sich bereits im Jahre 1996 der Prüfung unterzogen, diese jedoch nicht
bestanden, weil die Praktischen Unterrichtsproben in Deutsch und Mathematik mit
"mangelhaft" bewertet worden waren. Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung
wurde der Vorbereitungsdienst um 6 Monate ab dem 15. Dezember 1996 verlängert, der
Kläger ließ sich jedoch am 24. Dezember 1996 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.
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Am 1. Februar 2002 nahm der Kläger den Vorbereitungsdienst wieder auf und unterzog
sich am 18. September 2002 den zu wiederholenden Unterrichtsproben. Bei der
nachfolgenden Beratung über die Ergebnisse beider Unterrichtsproben wurde die
Unterrichtsprobe in Sprache mit "mangelhaft" bewertet und von einer Bewertung der
Unterrichtsprobe in Mathematik im Hinblick auf das dadurch bedingte Nichtbestehen der
Prüfung abgesehen.
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Der Kläger erhielt mit Datum vom 19. September 2002 den Bescheid, die Zweite
Staatsprüfung wiederum und damit endgültig nicht bestanden zu haben.
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Am 26. September erhob der Kläger - anwaltlich vertreten - gegen den Bescheid vom
19. September 2002 Widerspruch, bezüglich dessen Begründung auf Blatt 125f. der
Beiakte Bezug genommen wird.
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Der Beklagte legte den Widerspruch der Bezirksregierung Münster zur Entscheidung
vor, die zunächst Stellungnahmen der von den Vorwürfen des Klägers betroffenen
Personen einholte. Bezüglich der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 96,
97 (L. - T. , BR Münster), 98, 99 (T1. , 100, 101 (M. ) und 102 (H. ) verwiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 wies der Beklagte den Widerspruch
des Klägers als unbegründet zurück.
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Am 9. September 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Bezüglich seiner
Klagebegründung wird auf den anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2005 Bezug
genommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe vom 19. September 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage war abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten über die endgültig nicht
bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 19.
September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 ist
rechtmäßig, so dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die begehrte
Neubescheidung hat, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .
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Die angefochtene Prüfungsentscheidung geht zunächst zutreffend davon aus, dass für
das Prüfungsverfahren des Klägers nach wie vor die "Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" - OVP
- vom 8. Juli 1994 anwendbar ist. Am 1. Februar 1998 ist zwar die OVP vom 12.
Dezember 1997 (OVP 97) in Kraft getreten, die gemäß § 73 OVP somit zu dem
Zeitpunkt galt, als der Kläger im Februar 2002 seinen Vorbereitungsdienst wieder
aufnahm. Allerdings handelte es sich um den verlängerten Vorbereitungsdienst wegen
Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung im Dezember 1996, die der Kläger nach der
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OVP vom 8. Juli 1994 (OVP 94) abgelegt hat. Diese Situation ist weder in der OVP 94
noch in der OVP 97 unmittelbar geregelt. § 71 Abs. 3 OVP 97 bestimmt nur, dass ein
Prüfungsverfahren nach altem Recht fortzusetzen ist, wenn eine unterbrochene Prüfung
fortgesetzt wird. Um die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung handelt es sich bei
der hier streitigen Wiederholungsprüfung zwar nicht, jedoch ist die Regelungslücke
durch eine entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 3 OVP zu schließen und das
bisherige Prüfungsrecht zugrunde zu legen. Denn wie bei einer unterbrochenen Prüfung
werden auch in einer Wiederholungsprüfung regelmäßig bestandene
Prüfungsleistungen aus dem ersten Prüfungsversuch angerechnet, so dass im Falle der
teilweisen Anwendung neuen Prüfungsrechts die Kompatibilität der Prüfungsleistungen
nicht mehr gewährleistet sein würde.
Das Klagebegehren ist auf eine neue Entscheidung über das Bestehen der Zweiten
Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe gerichtet. Da der Kläger im
Widerspruchs - und Klageverfahren nicht darauf angetragen hat, den
Vorbereitungsdienst bzw. einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu
wiederholen, strebt er die neue Entscheidung über das Bestehen seiner Zweiten
Staatsprüfung lediglich auf der Grundlage einer Neubewertung seiner bisherigen
Prüfungsleistungen an. Gemäß § 21 Abs. 2 OVP 94 ist die Zweite Staatsprüfung u.a.
nicht bestanden, wenn nur eine der beiden Unterrichtsproben nicht mindestens
"ausreichend" ist, so dass der Kläger sein Ziel einer Neuentscheidung - vorbehaltlich
der noch ausstehenden Bewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Mathematik - nur
erreichen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass seine Unterrichtsprobe im
Fach Sprache besser als "mangelhaft" hätte bewertet werden müssen, was jedoch nicht
der Fall ist:
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1. Mit der Rüge der Befangenheit einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses kann
der Kläger - ungeachtet, dass sich sein diesbezüglicher Vortrag in vagen Mutmaßungen
erschöpft und die Rüge möglicherweise verspätet ist - sein Neubescheidungsbegehren
nicht erreichen, weil aus der Natur der Sache befangene Prüfer nicht zu einer
vorurteilsfreien Neubewertung verpflichtet werden können. Der Besorgnis befangener
Prüfer kann nur durch eine Neubewertung der im Streit stehenden Prüfungsleistung
durch neue Prüfer entgegen gewirkt werden, die allerdings dann ausscheidet, wenn es -
wie vorliegend - um die Bewertung einer weitestgehend mündlichen Prüfungsleistung
geht, die ein neuer Prüfer mangels Anwesenheit in der Prüfung nicht rekonstruieren
könnte. Insoweit käme also allenfalls eine Wiederholung der Unterrichtsprobe und ggf.
sogar des Ausbildungsabschnitts im Rahmen des verlängerten Vorbereitungsdienstes
in Betracht, auf die der Kläger nicht anträgt.
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2. Die begehrte Neubewertung der Unterrichtsprobe in Sprache setzt einen
Bewertungsfehler voraus. Demgemäß muss das Gericht nicht auf die Einwendungen
des Klägers eingehen, die die Ebene der Leistungsermittlung betreffen. Die Mehrzahl
der Einwendungen des Klägers sind schon deshalb nicht geeignet, der Klage zum
Erfolg zu verhelfen. Von diesen - erfolglosen - Einwendungen seien hervorgehoben:
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Fehler, Mängel oder Unzuträglichkeiten der Ausbildung sind für das Ergebnis des
vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Sie können ggf. geeignet sein, eine
Fortsetzung/Wiederholung der Ausbildung beanspruchen zu können. Sie können aber
nichts daran ändern, dass der Kläger in der abgelegten Prüfung eine bestimmte
Prüfungsleitung gezeigt hat, die allein zu bewerten ist. Im Ergebnis unbeachtlich ist
ebenfalls die Kritik des Klägers, die Prüferin H. sei so spät zur Prüfung erschienen, dass
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sie sich nicht mehr auf die Unterrichtsprobe habe vorbereiten können. Wie die
Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2005 verdeutlicht
hat, ist zum einen nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wie viel Zeit vor Beginn der
Prüfung die Prüferin hätte erscheinen müssen. Der Beklagte hält regelmäßig eine Zeit
von etwa 30 Minuten für ausreichend, diese Zeit hat die Prüferin auch etwa eingehalten.
Im übrigen hat die Vertreterin des Beklagten verdeutlicht, dass der Prüferin die
schriftliche Ausarbeitung des Klägers während und nach der Unterrichtsprobe zur
vertiefenden Einsicht zur Verfügung stand und dass wesentliche Prüfungsleistung die
Unterrichtsprobe, nicht die schriftlichen Ausarbeitung hierzu sei. Nur vorsorglich sei
darauf hingewiesen, dass der Kläger seine schriftlichen Unterlagen selbst erst 35
Minuten vor Beginn der Prüfung aus seinem Auto geholt hatte (vgl. Beiakte Heft1
Bl.128), die Unterlagen konnten den Prüfern auch schon deshalb nicht, wie es der
Kläger wohl nun sehen möchte, 50 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Verfügung stehen.
Jedenfalls aber hat der Kläger nicht substantiiert verdeutlicht, inwiefern er von der
Prüferin H. fehlbeurteilt worden sei oder fehlbeurteilt worden sein müsse. Dies ist
vielmehr bloße Vermutung ohne konkreten tatsächlichen Anhalt. - Dass der
Hausmeister angeblich nach der Prüfung wusste, dass der Kläger die Prüfung nicht
bestanden hatte, macht die Prüfung ebenfalls nicht fehlerhaft. Für das angebliche
Wissen des Hausmeisters lassen sich verschiedene, zur Erklärung geeignete Umstände
denken; jedenfalls liegen diese Umstände nach Abschluss der Prüfung und indizieren
nicht die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Prüfungsleitung. Auch Einwendungen, er -
der Kläger - sei während der Prüfung in entwürdigender Weise unterbrochen worden,
und das Prüfungsprotokoll sei unvollständig, sind von vornherein nicht geeignet, eine
bessere Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung herbeizuführen und der Klage
zum Erfolg zu verhelfen.
3. Die Ebene der Leistungsbewertung betreffend, ist zunächst vorab festzustellen, dass
das Gericht eine Leistungsbewertung nur sehr eingeschränkt überprüfen kann, weil den
fachlich qualifizierten Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, der auch im Rahmen
einer gerichtlichen Kontrolle zu beachten ist. Insbesondere ist die gerichtliche Kontrolle
darauf beschränkt, ob die Prüfer ihrer Bewertung richtige und vollständige Tatsachen
zugrunde gelegt und bei ihrer Leistungsbewertung allgemein anerkannte
Bewertungsgrundsätze beachtet haben.
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a) Der Kläger macht insoweit sinngemäß geltend, der Prüfungsausschuss habe für den
Kläger entscheidende "Pluspunkte" nicht berücksichtigt. Er schließt das u.a. daraus,
dass seine zugrunde liegenden Äußerungen nicht protokolliert worden seien. Bereits
dieser Rückschluss ist nicht schlüssig, weil allein aus dem Inhalt des Protokolls nicht
darauf geschlossen werden kann, welche Einzelheiten der Unterrichtsprobe die
Mitglieder des Prüfungsausschusses ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben. Denn das
Protokoll über die Unterrichtsprobe ist kein "Wortprotokoll" und muss den Ablauf des
Unterrichts nicht im Detail wiedergeben. Gemäß § 18 Abs. 8 OVP 94 muss es lediglich
Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf, die festgesetzten Noten sowie die
wesentlichen Begründungen enthalten.
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b) Soweit sich der Kläger gegen konkrete Beanstandungen des Prüfungsausschusses
in der Sitzungsniederschrift wendet, etwa, nach seiner Auffassung habe er in der
mündlichen Prüfung Lernprogression und Lernzieldurchführung sehr wohl eindeutig
belegt, indem er sowohl zum Leistungsstand der drei willkürlich ausgewählten Kinder
Stellung genommen habe, oder, er habe sehr wohl Ausführungen über die geleistete
Arbeit in der Schule sowie einen Ausblick zum Lernen gemacht, so reichten diese
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Behauptungen nicht aus, einen Bewertungsfehler glaubhaft zu machen. Diese
Argumentation in Form einer bloßen Gegenbehauptung reicht nicht aus; denn die
Selbsteinschätzung eines Prüfungskandidaten ist regelmäßig unbeachtlich. Der Prüfling
muss im Rahmen der ihm obliegenden prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht vielmehr
Tatsachen vortragen, die geeignet sind, die Fehlbewertung durch die Prüfer zu belegen.
Das hat der Kläger nicht getan.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, so
dass auch eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich ist. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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