Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.02.2007
VG Gelsenkirchen: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, einkünfte, beitragsfestsetzung, offenkundig, jugendamt, vorverfahren, leibrente, verfügung, beschränkung, anknüpfung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2295/06
Datum:
16.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2295/06
Schlagworte:
Einkommen, Sonderausgaben, Steuerbescheid, Kindergartenbeitrag,
bestandskräftig
Normen:
GTK § 17 Abs. 4
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die
Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger wenden sich gegen die nachträgliche (Neu-)Festsetzung des Elternbeitrages
für die Betreuung ihres Sohnes S. .
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Das gemeinsame Kind der Kläger besucht seit dem 1. Dezember 2002 die AWO-
Kindertagesstätte Am T. in X. . Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 setzte die Beklagte
für den Zeitraum ab 1. Dezember 2002 Elternbeiträge in Höhe von monatlich 44,48 Euro
fest. Dieser Beitrag entspreche der Einstufung in die Einkommensgruppe bis 36.813
Euro, die nach den Angaben der Kläger zu ihrem Jahreseinkommen zugrunde zu legen
sei. Nachdem die Kläger anlässlich einer Einkommensüberprüfung im November 2005
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vorgelegt hatten, setzte die
Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. März 2006 den Elternbeitrag für die Zeit vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 auf 115,04 Euro im Monat fest und forderte für
diesen Zeitraum einen Beitrag in Höhe von 846,72 Euro nach. Ausgehend vom
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tatsächlich erzielten Einkommen sei die Festsetzung der Elternbeiträge nach der
Einkommensgruppe von über 49.084 Euro bis 61.355 Euro gerechtfertigt. Hiergegen
legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die
von den Klägern im Jahr 2004 an den Vater gezahlte Leibrente in Höhe von insgesamt
12.264 Euro als Werbungskosten anzusehen und folgerichtig von den positiven
Einkünften abzusetzen sei. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 sei die dauernde
Last rechtsfehlerhaft als Sonderausgabe behandelt worden. Die Kläger hätten von
einem Einspruch abgesehen, da diese Einstufung steuerlich keine Auswirkungen
gehabt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 wies die Beklagte den
Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter
Hinweis auf die Definition des Einkommensbegriffs gemäß § 17 Abs. 4 GTK aus, dass
dann, wenn in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein bestandskräftiger
Steuerbescheid vorliege, insoweit auch bindend auf diesen abzustellen sei. Es könne
nicht Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe sein, einkommensteuerrechtliche Fragen zu
prüfen oder Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid zu hinterfragen, insbesondere
dann nicht, wenn und soweit die Steuerpflichtigen den Bescheid gegenüber der
Finanzverwaltung unbeanstandet gelassen hätten. Da die Leibrente für 2004 hier
unanfechtbar einkommen-steuerrechtlich als Sonderausgabe qualifiziert worden sei, sei
sie nicht vom beitragsrelevanten Elterneinkommen in Abzug zu bringen.
Die Kläger haben am 4. August 2006 Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie die Begründung des Widerspruchs.
Danach sei für die Beitragsberechnung von der steuerlichen Rechtslage und nicht von
dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid auszugehen. Die dort als Sonderausgabe
festgesetzte dauernde Last müsse deshalb hier einkommensmindernd als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Folgerichtig seien die Aufwendungen der
Kläger für die Rentenzahlung im Steuerbescheid für das Jahr 2005 als Werbungskosten
festgesetzt worden.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 6. Juli 2006 aufzuheben,
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2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Im Hinblick
auf das für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge einzusetzende Elterneinkommen
sei für das Jahr 2004 von dem bestandskräftigen Steuerbescheid auszugehen.
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Die Beteiligten haben mit Schreiben an das Gericht vom 18. und 25. Januar 2007 auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.
März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 sind rechtmäßig und
verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat darin zu Recht einen
monatlichen Beitrag von 115,04 EUR mit einer Nachforderung in Höhe von 846,72 EUR
für den Kindergartenbesuch des Sohnes der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2004 festgesetzt. Die nachträgliche Einstufung der Kläger in eine höhere
Einkommensgruppe mit der Folge höherer als der ursprünglich festgesetzten
Elternbeiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kläger sind für den genannten Zeitraum nach § 90 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 1,
Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.d.F. des
Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW, S. 704) zur Nachzahlung eines
Elternbeitrags von 846,72 EUR verpflichtet. Das Jahreseinkommen der Kläger für das
Jahr 2004 rechtfertigt die Festsetzung der Elternbeiträge nach der Einkommensgruppe
von 49.085 EUR bis 61.355 EUR mit einem monatlichen Elternbeitrag von 115,04 EUR
nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK.
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Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten
der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. Maßstab für die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK grundsätzlich das
Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich für die Höhe des Beitrages ist nach der
Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens, und zwar nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 GTK grundsätzlich das im dem der Angaben zu den
Einkommensverhältnissen vorausgegangenen Kalenderjahr. Ist das laufende Jahr
beendet, gebieten es jedoch die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich
festgestellte oder (ggf. nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK)
offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs.
5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten des Pflichtigen zu berücksichtigen. Die Pflicht
zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass eine
Beitragsfestsetzung zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das
tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der
bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund
dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist. Letztlich
maßgebend ist bei einer ex-post-Betrachtung danach das Jahreseinkommen der Kläger
in dem Jahr, für das Beiträge festgesetzt worden sind.
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OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -.
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Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger -
Steuerbescheid vor, ist - ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in Bezug auf die insoweit
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erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen.
OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, und jüngst Beschluss
vom 22. Juni 2006 -12 A 1979/06 -.
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Mit der gesetzlichen Anknüpfung an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in
§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK liegt es nahe, für die Ermittlung des maßgeblichen
Jahreseinkommens auf einen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Zielrichtung des
Gesetzes ist es u.a., die durch die Elternbeiträge ohnehin nur zu einem geringen Teil zu
erzielende Deckung der Betriebskosten unter dem Gesichtspunkt der
Verwaltungspraktikabilität mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu
erreichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff zwar an das
Einkommensteuerrecht angelehnt, ihn jedoch durch die Beschränkung auf die Abzüge
der Werbungskosten sowie einige spezielle Zurechnungs- und Abzugsregelungen stark
vereinfacht und dadurch verselbständigt. Dieser Zielrichtung ist - unter Beachtung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO - auch bei der Rechtsanwendung
Rechnung zu tragen. Das Elternbeitragsrecht nach dem GTK hat grundsätzlich nicht die
Aufgabe, steuerrechtliche Fragen, die zwischen dem Finanzamt und dem
Steuerpflichtigen durch (bestandskräftigen) Bescheid für den insoweit erfassten
Zeitraum geregelt worden sind, einer erneuten Prüfung und einer - ggf. auch noch
abweichenden - gesonderten Entscheidung zuzuführen. Eine Überprüfung der
steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt danach allenfalls dann in
Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig
unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig
unvertretbar sind. Dabei ist vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG davon
auszugehen, dass die steuerrechtlichen Festsetzungen regelmäßig rechtmäßig sind;
den Beitragspflichtigen obliegt es, im Einzelnen darzulegen und ggf. auch
nachzuweisen, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für ein Abweichen
von den steuerrechtlichen Festsetzungen vorliegen. Unterhalb dieser Schwelle bleibt es
für die Bemessung des Elternbeitrags nach § 17 Abs. 4 GTK bei den Regelungen im
Steuerbescheid, insbesondere dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist.
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OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -.
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Hier kommt es mithin - worauf die Kläger durch gerichtliche Verfügung bereits
ausdrücklich hingewiesen worden sind - für die streitige Beitragsfestsetzung auf die in
2004 tatsächlich erzielten positiven und steuerfreien Einkünfte der Kläger ohne
Verlustausgleich (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GTK) an, wie sie durch den
Einkommensteuerbescheid für 2004 bestandskräftig festgesetzt worden sind. Das
relevante Gesamteinkommen der Kläger lag demzufolge bei 55.623 EUR. Es ist nicht
um den Jahresbetrag der monatlichen Rente, die die Kläger im Jahr 2004 an den Vater
der Klägern gezahlt haben, weiter zu vermindern. Das Jugendamt der Beklagten musste
im Hinblick auf die Erhebung von Kindergartenbeiträgen keine vom Steuerbescheid
abweichende Berechnung der klägerischen Einkünfte vornehmen.
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Die Klärung steuerlicher Rechtsfragen muss ggf. durch Rechtsbehelfe gegen den
Einkommensteuerbescheid herbeigeführt werden; sie kann dann nicht nach Ablauf der
Einspruchsfrist vor dem Jugendamt nachgeholt werden, wenn die finanzbehördliche
Veranlagung nicht offenkundig unvertretbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die
im notariellen Übertragungsvertrag als Reallast bezeichnete monatliche Rente auf
Lebensdauer dem Grunde und der Höhe nach steuerrechtlich anerkannt worden ist und
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diese Behandlung erst im Zuge der Erhebung von Kindergartenbeiträgen von den
Beitragspflichtigen angegriffen wird. Die steuerliche Qualifizierung als Sonderausgabe
ist dabei nicht offenkundig unvertretbar, weil Leibrenten bzw. dauernde Lasten im Fall
der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Generationenverbund
regelmäßig als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Vgl. Drenseck, in: Schmidt (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, 25. Aufl. 2006, § 9 Rn. 96
u. 97.
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Wenn vorliegend die Klägerin von ihrem Vater ein Grundstück gegen Zahlung einer
monatlichen Rente auf dessen Lebensdauer erhält, ist die implizite finanzamtliche
Annahme eines Versorgungscharakters der Gegenleistung jedenfalls nicht offensichtlich
fehlerhaft. Die Beklagte musste sich deshalb nicht zu einer Überprüfung des
Einkommensteuerbescheides gedrängt sehen, zumal Widerspruchs- wie auch
Klagebegründung den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer
Überschusseinkunftsart dartun, zur Frage der generationsübergreifenden
Versorgungsleistung aber nichts beitragen.
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Der Nacherhebung des erhöhten Elternbeitrags steht schließlich nicht der Umstand
entgegen, dass der ursprüngliche Bescheid mit der Festsetzung auf monatlich 44,48
EUR bereits bestandskräftig geworden ist. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erlaubt nämlich ohne
weiteres als spezielle Regelung auch die Anpassung bestandskräftiger
Beitragsbescheide an geänderte Einkommensverhältnisse, so dass gemäß § 28 Abs. 1
GTK die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die Rücknahme, den
Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten, also auch §§ 45 und 48 SGB X,
nicht anwendbar sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 6976/95 -.
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Einer Neufestsetzung der Beiträge aufgrund nachträglich festgestellter oder offenbarter
Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu Lasten des Pflichtigen kann
Vertrauensschutz aus der ursprünglichen Beitragsfestsetzung nicht entgegengehalten
werden. Denn jede Beitragsfestsetzung steht von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt,
dass sich keine Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben. Ansonsten liefe
die Offenbarungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK leer.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Kläger
bilden aufgrund ihrer gemeinsamen Klage eine notwendige (unechte)
Streitgenossenschaft, da die Entscheidung wegen der Identität des Streitgegenstandes
nur für alle Betroffenen gleich ergehen kann.
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Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedurfte es nicht. Eine Erstattung dieser
Kosten (an den Kostengläubiger) scheidet aus, weil die Kläger diese Kosten als
Kostenschuldner selber zu tragen haben (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt
sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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