Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.02.2004

VG Gelsenkirchen: sozialhilfe, winter, erwerbstätigkeit, stadt, verwertung, herbst, erlass, hauptsache, zirkus, begriff

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 246/04
Datum:
26.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 246/04
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - darlehensweise Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe von 683,77 Euro für den Zeitraum vom 3.
Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
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den Antragsgegner im Wege der einstweilien Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache - ab dem 3. Februar 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen
Entscheidung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der bisher bewilligten Höhe,
jedoch unter Berücksichtigung von Regelsatzleistungen für die Antragsteller zu 1. und 2.
in Höhe von lediglich 80 % der berücksichtigten Regelsätze zu gewähren,
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hat nach Maßgabe des Inhalts des Tenors Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen
werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend
gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden
sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Die Antragsteller haben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Februar 2004
bis zum 29. Februar 2004 einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Gewährung von
683,77 EUR glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum
Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
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nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen
oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem
Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus
eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Hilfesuchende gemäß §
123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Dies haben die Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im
vorliegenden Verfahren getan. Die Antragsteller haben bei Stellung ihres Antrages auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angegeben, dass sie ihren Lebensunterhalt
und die Versorgung der Tiere allein mit dem Kindergeld sicherstellen. Sie seien auf die
Weitergewährung der Sozialhilfe dringend angewiesen. Anlässlich einer persönlichen
Vorsprache der Antragstellerin zu 1. am 25. Februar 2004 hat diese angegeben, dass
sie auf eine sofortige Entscheidung angewiesen sei. Der Antragsgegner ist in seinem
Bescheid vom 19. Dezember 2003 davon ausgegangen, dass die Antragsteller - bis auf
das Kindergeld - über kein Einkommen verfügen, das ihnen die Sicherstellung ihres
Lebensunterhaltes ermöglicht. Dementsprechend ist den Antragstellern darlehensweise
für den Zeitraum vom 24. November 2003 bis zum 31. Januar 2004 Sozialhilfe bewilligt
worden. Darüber hinaus sind dem Antragsteller zu 2. mit Bescheid des Landrates des
Kreises S. vom 29. Januar 2004 Leistungen im Rahmen des § 30 BSHG im Wege der
Kostenübernahme für die Ausstellung von Equidenpässen in Höhe von 245,34 EUR
bewilligt worden. Sowohl der Antragsgegner als auch das Sozialamt des Landrates des
Kreises S. (s. z.B. Schreiben vom 21. Januar 2004) gingen offenbar bis Ende Januar
2004 davon aus, dass die Antragsteller über kein über das Kindergeld hinausgehendes
Einkommen verfügten, das sozialhilferechtlich zu berücksichtigen war. Auch den
vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lassen sich konkrete
Ermittlungen des Antragsgegners, die Zweifel an der Einkommenssituation der
Antragsteller begründen könnten, nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat deshalb die
von den Antragstellern glaubhaft gemachte Einkommenslosigkeit bisher nicht
erschüttert.
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Der Antragsgegner geht in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 davon aus, dass
den Antragstellern deshalb keine weiteren Sozialhilfeleistungen über den 31. Januar
2004 hinaus zu erbringen seien, weil sie über Vermögen verfügen, das von ihnen
vorrangig einzusetzen sei. Die Antragsteller seien zum Zeitpunkt der
Sozialhilfebeantragung Miteigentümer/Inhaber eines Zirkusbetriebes, mehrerer
Lastkraftwagen und Wohnwagen sowie verschiedenartiger Zirkustiere (Pferde, Ponys,
Kamele etc.) gewesen. Insoweit handele es sich um verwertbares Vermögen im Sinne
des § 88 Abs. 1 BSHG, dessen Verwertung trotz der Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG
verlangt werden könne. Zweifel an dieser rechtlichen Beurteilung ergeben sich bereits
im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei den von dem Antragsgegner benannten
Vermögensgegenständen tatsächlich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88
Abs. 1 BSHG handelt. Verwertbares Vermögen ist solches, das in angemessener Zeit, z.
B. durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise zur Deckung des Bedarfs in
Geld umgewandelt werden kann und so tatsächlich als „bereites Mittel" verfügbar ist.
Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der Zugmaschinen mit den amtlichen
Kennzeichen sowie könnten sich bereits daraus ergeben, dass es sich insoweit um
mehr als 20 Jahre alte Zugmaschinen handelt, die möglicherweise nicht kurzfristig
veräußerbar sind. Etwas anderes könnte insoweit allerdings für den von dem
Antragsgegner benannten PKW Audi A 6 mit der Erstzulassung 1995 gelten (vgl. Bl. 29
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der Gerichtsakte). Ob die weiteren zum Zirkusunternehmen gehörenden
Vermögensgegenstände derzeit kurzfristig veräußerbar sind, ist vom Antragsgegner
nicht ermittelt worden und kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen
Anordnungsverfahrens unberücksichtigt bleiben. Denn jedenfalls liegen nach
Einschätzung der Kammer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG vor.
Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der
Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Unter Erwerbstätigkeit
ist dabei eine solche Tätigkeit zu verstehen, die nicht nur kurzzeitig zu Erträgen zur
Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Denn das Schonvermögen wird deshalb
geschützt, um dem Hilfesuchenden die Möglichkeit zu erhalten oder zu verschaffen, für
seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu sorgen. Dabei wird es als ausreichend
angesehen, wenn die Lebensgrundlage jedenfalls zum Teil erwirtschaftet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 15/89 -, FEVS 43, 185 ff., ist der Zweck der
Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG dahin zu kennzeichnen, dass verhindert werden
soll, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, für den
Hilfesuchenden zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur
Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt; dem
Hilfeempfänger solle - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich
von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Die Regelungen über das
Schonvermögen seien ihrerseits somit auch Ausdruck des vorrangigen Ziels der
Sozialhilfe, ihren Empfänger so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu
leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG). Darum sei auch der in § 88 Abs. 2 Nr. 4
BSHG verwandte Begriff der Erwerbstätigkeit aus der gesetzlichen Zielsetzung heraus
dahin zu verstehen, dem Betreffenden die Möglichkeit zu erhalten oder zu verschaffen,
für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Diesem Gesichtspunkt hat
der Antragsgegner in keiner Weise Rechnung getragen. Die Antragsteller haben bereits
bei der Beantragung der Sozialhilfeleistungen am 3. Dezember 2003 angegeben, dass
sie in den letzten Jahren durch die Einnahmen des Zirkus ihren Lebensunterhalt
bestritten hätten. Durch familiäre Todesfälle hätten sie im Jahre 2003 nicht so viele
Einnahmen erzielt, dass sie den Winter überbrücken könnten. Sie benötigten daher nur
Sozialhilfe als Überbrückung. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 10. Januar 2004
führen sie weiter aus, dass die Forderung, ihr Zirkusunternehmen zu veräußern,
langfristig gesehen nicht sinnvoll sei. Ein Verkauf auch von Teilen ihres
Betriebsvermögens hindere sie an der Weiterreise im Frühjahr. Ohne das nötige
Material seien sie gezwungen, in D. -S1. langfristig zu bleiben und entsprechend
dauerhaft Sozialhilfe zu beantragen. Sofern der Betrieb auch weiterhin zur Verfügung
stehe, trage sich das Unternehmen hingegen auf jeden Fall von Frühjahr bis Herbst
selbst, mitunter auch im Winter, so dass sie einen Großteil des Jahres nicht auf
Sozialhilfe angewiesen seien. Ermittlungen des Kreissozialamtes haben darüber hinaus
ergeben, dass die Antragsteller an den von ihnen für das Jahr 2003 angegebenen
Spielorten keine Sozialhilfeanträge gestellt haben. Lediglich die Stadt C1. habe
mitgeteilt, dass im Dezember 2002 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen abgelehnt worden sei. Zum damaligen
Zeitpunkt seien auf die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. vier PKW
zugelassen gewesen. Eine jetzige Nachfrage bei dem Straßenverkehrsamt der Stadt C.
habe ergeben, dass noch zwei Kraftfahrzeuge auf die Antragstellerin zu 1. zugelassen
seien. Aus dem Vermerk vom 19. Februar 2004 ergibt sich mithin, dass der
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Antragsgegner keine konkreten oder sonstwie nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür hat,
dass die Antragsteller im Laufe des Jahres 2003 bis zum 23. November 2003 auf
Sozialhilfe angewiesen waren. Dies bestätigt den Vortrag der Antragsteller, dass sie zur
Sicherung des Lebensunterhalts - jedenfalls zu einem überwiegenden Teil - selbst in
der Lage sind. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Antragstellerin zu 1.
könne zumindest eines der von ihm benannten Kraftfahrzeuge verwerten, hat die
Antragstellerin zu 1. glaubhaft vorgetragen, dass sie diese Kraftfahrzeuge auch zur
Weiterführung des Zirkusbetriebes benötige. Es leuchtet unmittelbar ein, dass sowohl
für den Transport der Campinganhänger als auch zur Futterbeschaffung für die Tiere
nicht jeweils auf die zwei noch vorhandenen Zugmaschinen zurückgegriffen werden
kann.
Da die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass sie nur vorübergehend der Hilfe
bedürfen und jedenfalls von Frühjahr bis Herbst - mitunter auch im Winter - in der Lage
sind, ihren Lebensuntehalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sicherzustellen,
geht die Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 b Satz 1 BSHG aus.
Danach können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn laufende
Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind.
Es steht daher im Ermessen des Antragsgegners, darüber zu entscheiden, ob der
Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt durch einen Zuschuß oder durch die Gewährung
eines Darlehens zu gewähren ist. Da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren
begehrt haben, dass ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der bisher bewilligten
Höhe mit den Maßgaben der Berücksichtigung eines Anteiles von 80 % bei dem
Regelsatz für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. zu gewähren, könnte
dieses bereits darauf hindeuten, dass sie Leistungen - wie bereits mit Bescheid vom 19.
Dezember 2003 bewilligt - im Wege der Gewährung eines Darlehens - begehren.
Jedenfalls steht ihnen ein Anspruch auf Gewährung von Hilfeleistungen im
Darlehenswege zu. Der Antragsgegner sowie die Widespruchsbehörde sind jedoch
gehalten, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in Überlegungen darüber
einzutreten, ob die begehrten Sozialhilfeleistungen im Darlehenswege oder als
Zuschuss zu bewilligen sind.
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Ausgehend von einem grundsätzlichen Anspruch der Antragsteller auf Gewährung
eines Darlehens hat die Kammer den den Antragstellern zustehenden Bedarf wie folgt
ermittelt: Ausgehend von dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2003
sind für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. Regelsatzleistungen in
Höhe von jeweils 80 % von 237,00 EUR in Ansatz gebracht worden = jeweils 189,60
EUR. Bei dem Antragsteller zu 6. ist statt des berücksichtigten Betrages von 148,00
EUR ein Betrag in Höhe von 192,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Dies dürfte auch
Grundlage der Berechnung des Antragsgegners vom 5. Januar 2004 für den Monat
Januar 2004 sein (vgl. Bl. 36 der Beiakte Heft 1). Der Bedarf der Antragsteller ist daher
insgesamt mit einem Monatsbetrag von 734,42 EUR pro Monat zu beziffern. Unter
Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraumes vom 3. Februar 2004 bis zum
29. Februar 2004 waren 683,77 EUR zu berücksichtigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
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