Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.09.2007
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3888/05
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3888/05
Schlagworte:
Erzeugereigenschaft, Tierhalter, HIT
Normen:
Art. 4 d VO (EWG) 2066/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger begehren Sonder- und Schlachtprämien für das Wirtschaftsjahr 2002, die sie
mit Anträgen vom 3. Juli 2002 und 28. Februar 2003 für insgesamt acht ausgewachsene
Rinder und einen Bullen beantragt hatten.
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Durch Gesellschaftsvertrag vom 31. März 1992 gründete der Kläger zu 1. mit seiner
Ehefrau, der Klägerin zu 2., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „S.
GbR" und dem Sitz I. N. 26 in E. , deren Zweck der Betrieb einer Land- und
Forstwirtschaft ist. In diese brachten sei ein durch notariellen Kaufvertrag vom 24. März
1992 erworbenes landwirtschaftliches Grundstück von 5,99 ha zur Nutzung ein. Die
Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des Hofes I. N. 26 in E. mit 46,16 ha landwirtschaftlicher
Fläche. Sie hat in der näheren Umgebung landwirtschaftliche Nutzflächen
hinzugepachtet und einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet.
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Ferner haben die Kläger am 31. März 1992 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,23
ha nebst Schweinestall und Hofstelle vom ehemaligen Betrieb S1. unmittelbar im
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Anschluss an die der GbR zur Nutzung überlassene Fläche angepachtet.
Der Kläger zu 1. hat seit 1985 in S2. (X. 14) landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe
von rund 15 ha nebst Hofstelle mit aufstehenden Stallgebäuden und ab 1. November
1995 zusätzlich den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern in Altenberge/Kreis
Steinfurt mit einer Größe von 7,8574 ha gepachtet und bewirtschaftet diese als
eigenständigen Betrieb.
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Die drei im Kreis C. und S3. ngelegenen Betriebsstätten sind bei der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung als eigenständig gemeldet und werden beim Finanzamt getrennt
geführt.
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Die Rinder aller Betriebe werden auf der Hofstelle in E. gemeinsam in einer Herde im
Freien bzw. in Gebäuden dieser Hofstelle gehalten und das Futter, gewonnen auf den
Flächen der verschiedenen Betriebsstellen, gemeinsam an die Tiere verfüttert; ebenso
wird der Stallmist auf alle Flächen der Betriebe ausgebracht.
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Das steht aufgrund einer Betriebsprüfung, die am 7. Januar 1999 für die drei gemeldeten
Betriebe gemeinsam stattfand und der die Anträge der drei Betriebe auf Gewährung von
Mutterkuhprämien für die Jahre 1997 und 1998 zugrunde lagen, fest.
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Seinerzeit sind die Anträge der Kläger auf Gewährung der Mutterkuhprämien 1997/98
abgelehnt worden, weil nach der Betriebsstruktur die Erzeugereigenschaft im Betrieb
der GbR nicht gegeben, sondern ausschließlich die Klägerin zu 2. mit ihrem Betrieb
Erzeugerin der Mutterkühe sei. Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem
Vorverfahren Klage erhoben, die mit Urteil der erkennenden Kammer vom 27.
November 2002 mangels Erzeugereigenschaft der GbR abgewiesen wurde. Der Antrag
auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 9.
Februar 2005 abgelehnt worden (20 A 1287/03; 7 K 607/00).
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Die mit der vorliegenden Klage erfassten Anträge auf Tierprämien für das
Wirtschaftsjahr 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2005 ab, nachdem
den Klägern Gelegenheit gegeben worden war, ihre Erzeugereigenschaft darzulegen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger, den diese im Wesentlichen darauf
stützten, dass die Klägerin zu 2. seit 1999 prämienrechtlich als alleinige Unternehmerin
der drei Betriebe angesehen werde, diese aber im maßgeblichen Wirtschaftsjahr keine
Möglichkeit gesehen habe, Prämienanträge für Tiere zu stellen, die für die GbR
gemeldet und von dieser zum Schlachten verkauft worden seien, wies der Beklagte mit
Bescheid vom 3. November 2005 unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil zurück.
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Am 7. Dezember 2005 haben die Kläger Klage erhoben und im durchgeführten
Erörterungstermin am 14. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass sich die tatsächlichen
Produktionsbedingungen in den drei Betrieben gegenüber der von der Kammer
seinerzeit zugrunde gelegten Betriebsstruktur nicht verändert hätten. Sie hätten in jenem
Verfahren bereits ihre Erzeugereigenschaft durch geeignete Unterlagen nachgewiesen.
Im Übrigen könne es nicht angehen, dass die drei Betriebe mit der Sonder- und
Schlachtprämie gänzlich ausfielen; vielmehr müsse diese entweder dem Betrieb der
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Klägerin zu 2., demjenigen des Klägers zu 1. oder der GbR gewährt werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Juli 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 zu verpflichten, ihnen antragsgemäß
die allgemeine Schlachtprämie und die Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das
Wirtschaftsjahr 2002 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass die Kläger mit dem Betrieb der GbR - wie rechtskräftig
festgestellt - ihre Erzeugereigenschaft im Sinne des Förderrechts nicht nachgewiesen
hätten; sie seien aber andererseits in der HIT-Datenbank als Halter der jetzt im
Prämienantrag gemeldeten Rinder eingetragen gewesen seien, so dass eine
Gewährung von Tierprämien an die Klägerin zu 2. und deren Betrieb mangels
Haltereigenschaft ausscheide.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist
zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Juli
2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 ist
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen
Anspruch auf Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für die in ihren Anträgen
bezeichneten Rinder bzw. Bullen für das Wirtschaftsjahr 2002 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Kammer verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. November 2005, denen sie
sich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen wird Bezug genommen auf das
rechtskräftige Urteil der Kammer vom 27. November 2002 in dem Verfahren 7 K 607/00,
dem die gleiche Rechtsfrage der Erzeugereigenschaft der Kläger zu Grunde gelegen
hat. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass Sonder- und Schlachtprämien (wie die
Mutterkuhprämie) nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie
im Einzelnen im Widerspruchsbescheid unter Angabe der Normen aufgeführt, lediglich
Erzeugern gewährt werden können. Diese Eigenschaft haben die Kläger hinsichtlich der
gemeldeten Tiere für ihren Betrieb nicht. Dazu hat die Kammer im Einzelnen in dem
Urteil vom 27. November 2002, auch unter Würdigung der seinerzeit vorgelegten
umfangreichen Unterlagen (Versicherungsnachweise pp.) Stellung genommen. Die
damalige Wertung, die Kläger seien im Sinne des Prämienrechts keine Erzeuger
hinsichtlich der Tierhaltung, hat das OVG NRW im Nichtzulassungsbeschluss vom 9.
Februar 2005 (20 A 1287/03) ausdrücklich in der Sache bestätigt. Auf die den Parteien
bekannten Ausführungen der ersten und der zweiten Instanz wird verwiesen.
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Neue Gesichtspunkte haben die Kläger nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 2 VwGO; die Regelung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozesskostenordnung.
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