Urteil des VG Gelsenkirchen vom 30.11.2006
VG Gelsenkirchen: öffentliche sicherheit, hund, körperliche unversehrtheit, befreiung, tierschutz, gefahr, erlass, ausnahme, obg, verwaltungsgebühr
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 3159/05
Datum:
30.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 3159/05
Schlagworte:
Anlein- und Maulkorbpflicht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des American-Staffordshire-Terrier- Mischlings „D.
„. Er meldete die Haltung dieses Hundes am 12. September 2000 bei dem Beklagten
nach der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Landeshundeverordnung
NRW (LHV NRW) an und beantragte die Erteilung der erforderlichen
Hundehaltungserlaubnis.
2
Am 24. November 2000 beantragte der Kläger darüber hinaus eine Befreiung von der
Anlein- und Maulkorbpflicht. Dafür unterzog sich der Kläger mit seinem Hund am 27.
November 2001 einem Verhaltenstest, der vom Stadttierarzt im Beisein eines externen
Sachverständigen durchgeführt wurde. Aufgrund der gewählten Prüfungsanordnung
ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
zu befürchten sei. Der Stadttierarzt befürwortete daher eine Befreiung vom Maulkorb-
und Leinenzwang.
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Am 23. April 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger die ordnungsbehördliche Erlaubnis
zur Haltung des Hundes „D. „.
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Ebenfalls am 23. April 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger gemäß § 6 Abs. 4 LHV
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nachfolgenden Auflagen und
Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung von der Anlein- und Maulkorbpflicht. Der
Beklagte wies darauf hin, dass die Befreiung von der Anleinpflicht nicht über den
Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. (OBVO) hinausgehe und dies
bedeute, dass der Hund auf den Straßen und Anlagen im Sinne der OBVO nach wie vor
nur angeleint geführt werden dürfe. Die Ausnahmegenehmigung ist auf den 30. April
2007 befristet.
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Nachdem es nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes zu Unstimmigkeiten
zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten hinsichtlich der Anleinpflicht kam,
beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2004 die Befreiung von
Anleinpflicht für seinen Hund „D. „ für nicht zusammenhängend bebaute und nicht sehr
frequentierte Bereiche im E1. Stadtgebiet, so dass er seinen Hund nach den
zeitgemäßen Vorschriften des Landeshundegesetzes ausführen könne.
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten
Ablehnung seines Antrags vom 22. August 2004 an.
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Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers
auf Befreiung von der Anleinpflicht nach § 21 OBVO vom 24. Juni 1994 ab. Für die
Entscheidung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- EUR erhoben. Zur
Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 11 Abs. 5 LHundG
NRW große Hunde, denen der Hund des Klägers nach Ablegen eines Verhaltenstests
und Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht gleichgestellt sei, außerhalb eines
befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen seien. Darüber hinaus seien nach § 2
Abs. 2 LHundG NRW alle Hund in bestimmten Bereichen an einer zur Vermeidung von
Gefahren geeigneten Leine zu führen. Befreiungen von diesen Anleinpflichten seien
vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Sie würden vielmehr eine landesweite, in allen
Städten und Gemeinden geltende „Mindestpflicht" darstellen. Außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach der Verkehrsauffassung im Außenbereich,
bestünde die Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 LHundG NRW nicht. Nach den
Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW (VV LHundG NRW) könne im
Außenbereich eine Anleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften und im Wald
aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesforstgesetzes NRW (LFoG NRW) folgen. Hieran
knüpften die Regelungen in § 15 OBVO zur Anleinpflicht von Hunden an.
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Am 27. April 2005 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im
Wesentlichen angab, dass eine generelle Anleinpflicht ohne Ausnahme von Größe und
Gewicht des Hundes für das gesamte Stadtgebiet ohne zeitliche Ausnahme gegen das
Übermaßverbot verstoße. Auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr sei nicht
verhältnismäßig, da der Beklagte länger als zwölf Monate für die Bescheidung seines
Antrags benötigt habe. Bei der Bemessung der Gebühr werde auch nicht das
Äquivalenzprinzip beachtet.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005, zugestellt am 31. August 2005, wies
die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es
wurde zugleich eine Gebühr von 25,- EUR für den Erlass des Widerspruchsbescheides
festgesetzt.
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Der Kläger hat am 28. September 2005 fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung
beruft er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt
ergänzend vor: Er rüge die Verfassungsmäßigkeit von § 15 OBVO. Auch in
Niedersachsen sei bereits entschieden worden, dass eine generelle Anleinpflicht für
das gesamte Stadtgebiet rechtswidrig sei. Das Landeshundegesetz und deren
Regelungen würden nicht beanstandet oder kritisiert, weil er danach seinen Hund in
nicht zusammenhängend bebauten Ortsteilen ableinen dürfe, nicht aber nach der
OBVO, da diese immer und überall für jeden Hund ohne Ausnahme im gesamten
Stadtgebiet gelte. Gebühren könnten nach der zitierten Tarifstelle zwischen 3,50 EUR
und 330,- EUR betragen; angesichts der geringen Schwierigkeit seiner Anfrage sei eine
Ansiedlung im Bereich von 3,50 EUR angemessen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 zu
verpflichten, eine erweiterte Befreiung von der Anleinpflicht für den Hund „D. „ für die
Straßen „In der M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und „G.--------straße „ in E. - Hostedde zu
erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines klageabweisenden Antrags auf die
Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid.
16
Mit Beschluss vom 8. September 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit der
Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
Die Klage hat keinen Erfolg.
20
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Fall der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene
Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 21, 15 OBVO auf eine
erweiterte Leinenbefreiung für seinen Hund „D. „ für die Straßen „In der M. „, „Am C. „,
„M1.-------straße „ und „G.------ --straße „ in E. -I. , vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21
Nach § 21 OBVO können auf schriftlichen Antrag von den Bestimmungen dieser
Verordnung Ausnahmen zugelassen werden, mithin grundsätzlich auch von § 15
OBVO.
22
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 15 OBVO in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 19. Juli 1996 wirksam mit der Folge, dass der Kläger
grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Hund „D. „ in den in der Vorschrift näher
bezeichneten Gebieten an der Leine zu führen.
23
Der Erlass des Anleinzwangs für Hunde nach § 15 OBVO ist von der gesetzlichen
Ermächtigung des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (OBG NRW) gedeckt. Einwendungen gegen das formell ordnungsgemäße
Zustandekommen der OBVO hat der Kläger nicht erhoben. Auch ist § 15 OBVO
bestimmt genug gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des angeordneten
Leinenzwangs ist für den Hundehalter ohne Weiteres erkennbar. Die in der Vorschrift
genannten Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet von E. , auf die sich der
Leinenzwang erstreckt, sind in §§ 2 und 3 OBVO unter der Überschrift „Straßen" und
„Anlagen" näher umschrieben. Für den betroffenen Hundehalter ist so in zumutbarer
Weise feststellbar, welches Verhalten in welchem örtlichen Bereich verboten oder
geboten ist.
24
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 1989 - 1 S
3107/88 - NVwZ-RR 1990, S. 16 - 17, Juris-Dokument.
25
Nach § 27 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von abstrakten
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
26
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 OBG liegen vor. Die danach
erforderliche abstrakte Gefahr ist gegeben. Unter einer abstrakten Gefahr versteht man
einen gedachten, abstrakten Sachverhalt, bei dem generell mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung
gerechnet werden muss.
27
Vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, Rndr. 91.
28
Eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende abstrakte Gefahr kann durch frei
umherlaufende Hunde gegeben sein. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können durch
frei umherlaufende Hunde - unabhängig von Alter, Rasse und Größe - Unfälle mit zum
Teil weit reichenden Folgen geschehen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts mit der Dichte der Bebauung in Ortskernen und der damit regelmäßig
verbundenen Zunahme des Straßen- und Fußgängerverkehrs einhergeht.
29
Oberverwaltungsgericht Lüneburg - OVG Lüneburg -, Urteil vom 8. Februar 1990 - 12 C
11/88 - NVwZ 1991, S. 693 - 694.
30
Ein Schutzbedürfnis vor Unfällen mit Hunden besteht in besonderer Weise im Hinblick
auf Kleinkinder und ältere Menschen, aber auch für Radfahrer und Jogger.
31
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N 903/92 -,
NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689; Beschluss der Kammer vom 5. März 2001 - 16 L 11/01 -.
32
Selbst wenn man nicht auf Unfälle mit Hunden abstellt, wie sie etwa in der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
dokumentiert sind, sondern das Überschreiten der Gefahrschwelle bereits bei weniger
einschneidenden Ereignissen, wie etwa dem Anspringen durch Hunde annimmt, liegen
33
die Voraussetzungen einer abstrakten Gefahr vor. Ein solches Anspringen,
insbesondere durch größere Hunde, überschreitet nach Auffassung der Kammer die
Grenze zu hinnehmbaren bloßen Belästigungen und kann durch die Anordnung eines
Anleinzwanges verhindert, jedenfalls aber in geeigneter Weise durch den
verantwortlichen Hundehalter beherrscht werden. Unterhalb der durch Unfälle mit
Hunden ohne Frage überschrittenen Gefahrenquelle kommen unangeleinte Hunde im
Geltungsbereich der hier streitgegenständlichen OBVO daneben in vielfältiger anderer
Weise als Gefahrenquelle in Betracht, nämlich für anwesende Menschen, die durch
Hunde beschmutzt oder erschreckt werden können, für die Kleidung von Menschen und
mitgeführte und abgestellte Sachen, die von Hunden zerstört, beschädigt und
unkontrolliert verunreinigt werden können, für sonstige Tiere, namentlich andere Hunde
und schließlich für die Sauberkeit öffentlicher und angrenzender Flächen und Wege.
Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991,
S. 1691 - 1692; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2005 - 16 K 659/02 - .
34
Der Erlass einer Verordnung steht dann im Ermessen der Behörde. Ein
Ermessensfehler ist nicht festzustellen, insbesondere ist der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt; der Anleinzwang für Hunde verstößt auch nicht
gegen höherrangiges Recht.
35
Der in § 15 OBVO ausgesprochene Anleinzwang für Hunde ist geeignet, den genannten
Gefahren zu begegnen.
36
Andere mildere oder gleich geeignete Mittel als der Anleinzwang zur Bekämpfung der
allgemein von Hunden ausgehenden Gefahren sind nicht ersichtlich. Insbesondere
verbietet sich im Hinblick auf die von allen Hunden ausgehenden, oben beschriebenen
Gefahren eine Differenzierung bei der Anordnung des Anleinzwangs im Hinblick auf
Größe, Rasse oder Gefährlichkeit von Hunden.
37
BGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692;
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00 -, NVwZ
2002, S. 765 f.
38
Auch eine Differenzierung nach Zeit und Ort ist ersichtlich nicht geeignet, die potentiell
jederzeit möglichen Gefahren zu verhindern.
39
Die generelle Anordnung der Leinenpflicht für Hunde in den in § 15 OBVO genannten
Bereichen ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. angemessen. Der Beklagte
hat bei Erlass von § 15 OBVO einen angemessenen Ausgleich zwischen den
öffentlichen Interessen und den Interessen der Gemeindebewohner auf der einen Seite
und den Interessen der betroffenen Hundehalter auf der anderen Seite gefunden.
Letzteren ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte auf seinem
Gemeindegebiet in jedem Stadtbezirk zumindest eine, insgesamt jedoch 18
Hundeauslaufflächen eingerichtet hat. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass
Hunde auch außerhalb bebauter Ortsteile in Bereichen, die nicht öffentlich - rechtlich
gewidmet sind und keine öffentliche Verkehrsfläche darstellen, unangeleint laufen
können, wozu zum Beispiel Wiesen, Felder, Privatflächen und Waldwege gehören.
40
Vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00 -,
NVwZ 2002, S. 765 - 766, das ein generelles ohne Ausnahmen für das gesamte Gebiet
41
einer Gemeinde geltendes Leinengebot als unverhältnismäßig ansieht.
Angesichts der örtlichen Gegebenheiten der Stadt E. ist die Einrichtung von 18
Hundeauslaufflächen ausreichend. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass gemäß § 15
OBVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen - Landesforstgesetz - Hunde auf Waldwegen unangeleint geführt werden
dürfen. Zudem erstreckt sich die Leinenpflicht nur auf das Gemeindegebiet des
Beklagten.
42
Ähnlich, bei ausreichend zur Verfügung stehenden Flächen, auf die sich der
Leinenzwang nicht bezieht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.
Februar 1995 - 6 N 903/92 -, NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689; Oberlandesgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2003 - IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I, 2b
Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I - NStZ-RR 2003, S. 281 - 282, Juris-Dokument; OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 4. November 2003 - 1 Ss 203/03 - Juris- Dokument.
43
Der Anleinzwang verletzt nicht den in Art. 20 a des Grundgesetzes - GG - als
Staatszielbestimmung normierten Tierschutz. Art. 20 a GG beinhaltet eine unmittelbar
geltende, alle Ausformungen der Staatsgewalt bindende Leitlinie. Das Staatsziel
Tierschutz enthält drei Gewährleistungselemente: Den Schutz der Tiere vor nicht
artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.
44
Vgl. Amtliche Begründung zur Verfassungsnovelle vom 26. Juli 2002, BT-Drucks.
14/8860, S. 3.
45
Selbst bei Unterstellung der Einschlägigkeit eines der oben genannten
Gewährleistungselemente des Art. 20a GG - in Betracht kommen allenfalls der Schutz
der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbaren Leiden - führt dies nicht zu
einer Verletzung des Staatsziels Tierschutz. Zunächst ist dabei in Rechnung zu stellen,
dass § 15 OBVO hinsichtlich der Art der Anleinung von Hunden keinerlei Vorgaben
macht und dieses dem Hundehalter selbst überlässt. Art. 20a GG steht weiter unter dem
Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundgesetz verpflichtet daher nicht
zu einem unbegrenzten Tierschutz, vielmehr ist ein Ausgleich mit anderen
Verfassungsgütern herzustellen. Dem Tierschutz steht vorliegend das Recht des
Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit, d.h. die Gesundheit des Menschen, aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG entgegen. Wie bereits dargelegt, gehen von nicht angeleinten Hunden
Gefahren für die Bevölkerung aus.
46
Dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit jedenfalls kommt ein höherer Rang zu als
dem des Tierschutzes.
47
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 BN
1/97 -, Juris-Dokument.
48
An dieser Bewertung hält die Kammer auch nach der Einführung des Staatsziels
„Tierschutz" in Art. 20a GG fest.
49
Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2005 - 16 L 2325/04 - und Urteil vom
24. März 2005 - 16 K 659/02.
50
Der durch § 15 OBVO angeordnete Leinenzwang von Hunden verstößt nicht gegen die
51
Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 6 des
Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG -, das mit Wirkung vom 1.
Januar 2003 an die Stelle der LHV NRW getreten ist. In den genannten Vorschriften
wird generell für Hunde an den dort genannten Örtlichkeiten und Bereichen (§ 2 Abs. 2
LHundG) und in Abhängigkeit von der Art des Hundes (§§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 6
LHundG) zusätzlich eine Anleinpflicht begründet. In § 15 Abs. 2 LHundG wird
ausdrücklich geregelt, dass Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der
örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde - wie vorliegend der OBVO -
unberührt bleiben. In den zum LHundG ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai
2003 heißt es unter Nr. 15.2., mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6
LHundG führe das LHundG lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden
geltende Mindestpflicht ein. Die hier in der OBVO vorgenommene Erstreckung der
Anleinpflicht auf weitere, vom LHundG nicht genannte Bereiche für sämtliche Hunde
geht über die (Mindest- )Regelungen des LHundG hinaus, ohne ihnen zu
widersprechen.
Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2003 - IV-2b Ss (OWi)
201/02 - (OWi) 86/02 I, 2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I - NStZ-RR 2003, S. 281 -
282, Juris-Dokument zur Rechtslage nach § 11 LHV NRW, der im Wesentlichen dem
nunmehr geltenden § 15 Abs. 2 LHundG entspricht.
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§ 15 OBVO als Vorschrift des allgemeinen Ordnungsrechts und damit landesrechtlicher
Normgebungskompetenz unterliegend, ist auch nicht deshalb rechtswidrig und damit
nichtig, weil sie die bundesrechtliche Straßenverkehrsordnung - StVO - ergänzte oder
erweiterte. Das Straßenverkehrsrecht dient der Abwehr von typischen Gefahren, die
vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch
Verkehrsteilnehmer erwachsen. Für das Führen von Tieren auf der Straße hat der
Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 28 Abs. 1 StVO insofern eine
abschließende Regelung getroffen. Die vorliegend zu überprüfende Vorschrift des § 15
OBVO verfolgt indes ordnungsrechtliche Zwecke, wenn damit auch - unter anderem - für
den Geltungsbereich der StVO Verhaltens- und Benutzungsregeln aufgestellt werden.
Die Vorschrift dient aber vornehmlich der Abwehr von Gefahren in den weit über den
Regelungsbereich der StVO hinausreichenden Bereichen. Eine Kollision mit den
Regeln des Straßenverkehrsrechts besteht danach nicht.
53
BGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692;
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 1991 - 5 Ss (OWi) 297/91 -
(OWi) 125/91 I, NVwZ-RR 1992, S. 301 - 302.
54
Der Anleinzwang für Hunde verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit.
55
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit ist nur insoweit
gewährleistet, als dass nicht Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung
verletzt werden. Ein Anspruch, Hunde im Gebiet einer Gemeinde frei herumlaufen zu
lassen, ist daraus nicht ableitbar. Das gleiche gilt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die
erforderliche Gleichheit vor dem Gesetz ist dadurch gewährleistet, dass nach der
Regelung des § 15 OBVO niemand in den dort genannten Bereichen Hunde
unangeleint laufen lassen darf, unabhängig davon, ob er private Hundeauslaufflächen
besitzt oder nicht.
56
Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N 903/92
-, NVwZ-RR 1995, S. 687 - 689.
57
Ein im Ermessen des Beklagten stehender Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Klägers die
durch die OBVO geschützten Interessen überwiegen und dadurch ein atypischer Fall
vorliegt, der eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigt. Der Kläger
begründet sein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im
Wesentlichen mit der guten Erziehung seines Hundes „D. „ und dem im Jahre 2001
erfolgreich bestandenen Wesenstest sowie der Tatsache, dass um den Bereich „In der
M. „, „Am C. „, „M1.-------straße „ und „G.--------straße „ in E. - I. nur Felder sind, auf denen
der Hund ohnehin nach der OBVO ohne Leine frei laufen kann.
58
Der Beklagte hat die vom Kläger vorgetragenen Beweggründe bei seiner nach
Ermessen zu treffenden Abwägungsentscheidung berücksichtigt und in nicht zu
beanstandender Weise gewürdigt. Im Hinblick auf die von allen Hunden, unabhängig
von ihrer Rassezugehörigkeit, Größe, Alter und Naturell ausgehenden Gefahren für
Menschen und andere Tiere, wie angesprungen, verletzt oder beschmutzt zu werden,
sowie für mitgeführte und abgestellte Sachen und die benutzten Örtlichkeiten, können
solche Gefahren nicht durch den nicht angeleinten Hund des Klägers ausgeschlossen
werden. Auch wenn der Hund die vom Kläger geltend gemachten Eigenschaften wie in
erster Linie eine gute Erziehung besitzt, sind die von nicht angeleinten Hunden
ausgehenden typischen tierspezifischen Gefahren, denen durch § 15 OBVO gerade
begegnet werden soll, nicht ausgeschlossen. Ein atypischer Fall, der die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung rechtfertigte, liegt nicht bereits dadurch vor, dass ein Hund
ausreichend gut erzogen ist.
59
Die Verwaltungsgebühr wurde im Widerspruchsbescheid zutreffend auf § 15 Abs. 3
GebG NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 18a 1.5 der AVwGebO gestützt und beträgt
jeweils für Ausgangs- und Widerspruchsverfahren 25,- EUR; ein Gebührenspielraum
besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Das Gericht vermag auch
angesichts der geringen Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand nicht
erkennen, dass - wie der Kläger lediglich pauschal rügt - ein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip vorliegt.
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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen
der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711
Zivilprozessordnung (ZPO).
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