Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.04.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, antragsteller, grundstück, interesse, wirkung, antrag, verwaltungsgericht, umstände, upr, land)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 337/10
Datum:
23.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 337/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des
Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragsteller,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 5 K 1432/10 - gegen die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. November 2006 in Form des
Verlängerungsbescheides vom 15. Dezember 2009 anzuordnen, soweit eine
Grenzbebauung zum Grundstück der Antragsteller von höher als 4,20 m über 52,43 m
NN vorgesehen ist,
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ist nicht begründet.
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Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a des
Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, keine aufschiebende Wirkung, so kann das
Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
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In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht
unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen,
sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das
Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der
Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der
sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide
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Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die
vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in
der Hauptsache.
Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im
baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen
Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den
Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.
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Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus.
Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
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Die Kammer kann keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragsteller feststellen.
Bauordnungsrechtlich liegt kein Verstoß gegen abstandflächenrechtliche
Bestimmungen vor. Das Vorhaben des Beigeladenen darf nach dem hier allein
fraglichen § 6 Abs. 1 Satz 2 a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO
NRW - grenzständig errichtet werden. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden
muss. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich gegeben.
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Zunächst sind die beiden Häuser der Antragsteller und des Beigeladenen sowie die
benachbarten Häuser in geschlossener Bauweise errichtet, so dass die grenzständige
Bebauung vorgegeben ist. Weiterhin liegt der Anbau innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche. Die dafür zu berücksichtigende nähere Umgebung erstreckt sich
dabei von Haus B.--markt Nr. 3 als östlichem Abschluss bis Haus P. Str. 9 als
westlichem Abschluss. Auf dem letztgenannten Grundstück befindet sich eine
Bebauung, die sich von der P. Straße durchgehend bis zur C.----------straße erstreckt und
damit die gleiche Bebauungstiefe vorgibt, die nunmehr durch das streitgegenständliche
Vorhaben auf dem Grundstück ausgenutzt werden soll. Diese Bebauungstiefe findet
sich im Übrigen auch auf den Grundstücken P. Str. 3 und 7, auch wenn sich auf diesen
Grundstücken im hinteren Bereich lediglich Nebengebäude befinden.
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Einwände hinsichtlich § 51 Abs. 7 BauO NRW haben die Antragsteller nicht geltend
gemacht. Sie sind auch nicht erkennbar. Aufgrund der Tatsache, dass die Stellplätze auf
dem Dach des eingeschossigen Anbaus mit einer Mauer umgeben sind, die ihrerseits
Auslöser für die Rechtsmittel der Antragsteller ist, sind diese weitestgehend gegen
Geräusch- und Lichtimmissionen von dem Parkplatz geschützt.
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Das Vorhaben des Beigeladenen ist auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB,
da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Insoweit
können die Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg rügen, dass sich das Bauvorhaben des
Beigeladenen nicht nach den einzelnen in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn regelmäßig - so auch hier - ist
namentlich das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützender Natur.
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Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller in bauplanungsrechtlicher
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Hinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens
nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden.
Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der
baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen
planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was
von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem
Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In
diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die
Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten
"rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im
Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere
die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des
Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.
Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und
schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen
Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben
verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und
unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32
Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss
vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999,
558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG,
Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR
1994, 354.
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Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer
Unzumutbarkeit.
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Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen
unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt,
wenn - wie hier - die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten
sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz
zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.
Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der
einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ
1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009,
775 = NVwZ-RR 2009, 459.
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Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich
durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben
angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit
ist die Einhaltung der Abstandflächen für die Prüfung einer möglichen
Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber
grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem
Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem
Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem
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eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn-
und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit
muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen
Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen
Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.
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Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine
planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche
Umstände sind hier nicht ersichtlich.
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Insbesondere führt die durch das streitige Vorhaben hervorgerufene Verminderung des
Lichteinfalls auf das Grundstück der Antragsteller nicht zur Rücksichtslosigkeit. Zum
Einen ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke im innerstädtischen
faktischen Kerngebiet befinden, das durch verdichtete und hohe Bebauung
gekennzeichnet ist. Die Bebauungsmöglichkeiten sind dort u. a. durch die Bebauung auf
dem Grundstück P. Str. 9 geprägt. Der Umstand, dass auf dem Grundstück des
Beigeladenen bislang lediglich ein kürzerer und niedrigerer Anbau aufstand und weitere
Bebauungsmöglichkeiten bislang nicht ausgenutzt worden sind, stellt sich lediglich als
faktischer Lagevorteil und nicht als geschützte Rechtsposition dar.
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Zum Anderen ist nicht zu übersehen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen
südwestlich des Grundstücks der Antragsteller liegt. Die Morgen- und Mittagssonne wird
ihrem Grundstück im Wesentlichen durch die dreigeschossige Bebauung auf dem
eigenen Grundstück genommen. Es wird deshalb allenfalls in den Nachmittag- und
Abendstunden zu einer geringfügig vermehrten Verschattung des Hofs der Antragsteller
durch das Vorhaben des Beigeladenen kommen. Solche Einwirkungen überschreiten
die Grenze zur bloßen Lästigkeit, die hinzunehmen ist, nicht.
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Andere nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind
nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und
sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der
aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten
Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR
bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses
Verfahrens.
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