Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.08.2008
VG Gelsenkirchen: psychologisches gutachten, alkoholmissbrauch, blutalkoholkonzentration, verdacht, verordnung, anzeichen, auflage, hauptsache, wiedererteilung, körperverletzung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 823/08
Datum:
13.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 823/08
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, einstweilige Anordnung, Wiedererteilung, Gutachten,
Alkoholmissbrauch
Normen:
FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 lit.a
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A(b), B, L und M vorläufig bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7
K 3662/08 zu erteilen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das
Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der
Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO
grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und
unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der
Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven
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Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise
denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls
dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im
Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung
in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und
unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn
hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende
Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit weiteren
Nachweisen.
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Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner
Fahrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen.
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Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die
Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse unter anderem dann zu erteilen, wenn der
Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift
ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere
über das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die
Erteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Verordnung über die
Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
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Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für
die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die
hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die
Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein
Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber
nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
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Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann derzeit nicht
festgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass der
Antragsgegner den Antragsteller zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte
Alternative FeV aufgefordert hat, ein medizinisch- psychologisches Gutachten
vorzulegen. Hiervon ausgehend wäre er dann auch zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, da der
Antragsteller sich der von dem Antragsgegner angeordneten Untersuchung nicht gestellt
hat.
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Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde unter
anderem die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen,
wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
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Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von
Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht
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hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr.
3.11.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und
beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, „insbesondere" in
folgenden Fällen gegeben:
- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn
wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,
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- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer
Alkoholwirkung),
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- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im
Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des
Alkoholkonsums gekommen ist.
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Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere der als zweites Beispiel des
Alkoholmissbrauchs genannte Fall einer einmaligen Fahrt unter hoher
Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholeinwirkung) ist vorliegend
nicht gegeben. Das Amtsgericht E. hat den Antragsteller, bei dem am 28. Mai 2007 eine
Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt wurde, mit Urteil vom 5.
September 2007 (Az.: 4 Ls 52 Js 1068/07 (90/07)) wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr verwarnt. Als eine hohe Alkoholkonzentration im vorgenannten Sinne sind
jedoch erst Werte einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille anzusehen (§ 13 Satz
1 Nr. 2 lit. c FeV).
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Allerdings geht aus der Formulierung „insbesondere" in Nr. 3.11.1 der
Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der
sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht
abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus
anderen Tatsachen hergeleitet werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -;
Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 130 ff.
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Für einen dahingehenden Verdacht im vorliegenden Verfahren spricht zunächst die
vorgenannte fahrlässige Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 28. Mai 2007 bei der
er eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille aufwies. Insofern
ergibt sich unmittelbar, dass der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und dem
Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zu trennen vermochte. Zwar ist fraglich, ob dieser
Vorfall für sich genommen das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV zu begründen vermag.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch das sonstige Verhalten des Antragstellers zu
berücksichtigen. So war der 1988 geborene Antragsteller von August 2004 bis Mai 2007
- trotz seines jugendlichen Alters - in insgesamt drei Vorfälle verwickelt, in deren
Rahmen er jeweils - zum Teil nicht unerheblich - alkoholisiert war. Jeder dieser Vorfälle
zog zumindest staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich. Zudem bietet jedenfalls
der Vorfall vom 5. August 2004, aufgrund dessen gegenüber dem Antragsteller ein
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung eingeleitet
worden war (Staatsanwaltschaft F. , Az.: 51 Js 1778/04), Anhaltspunkte dafür, dass der
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Antragsteller unter Alkoholeinfluss sein Verhalten nicht zu kontrollieren vermag, sondern
enthemmt und aggressiv reagiert. Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juni 2006 wurde der
Antragsteller von dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung zwar letztlich
freigesprochen (Urteil des Amtsgericht E. vom 5. September 2007, Az.: 4 Ls 52 Js
1068/07 (90/07)). Für das Gericht bestanden jedoch nach umfassender
Beweisaufnahme erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch in diesem
Fall unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden ist. Vor diesem Hintergrund liegt es
nahe, dass es der Überprüfung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung bedarf, ob der Alkoholkonsum des Antragstellers und dessen Verhalten
im alkoholisierten Zustand Auswirkungen auf dessen Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen haben.
Spricht nach alledem vieles dafür, dass die Aufforderung, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen, bereits auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr.
2 lit. a letzte Alternative FeV ergehen durfte, kann dahinstehen, ob sie daneben auch auf
§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e FeV gestützt werden konnte.
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Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung vom 31.
März 2008 schließlich gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung
der Mitwirkung hingewiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das
Gericht beim Streit um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B in ständiger Praxis von
7.500,00 Euro im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
halbiert werden.
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