Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.11.2010

VG Gelsenkirchen (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, interesse, öffentliches interesse, überwiegendes öffentliches interesse, akten, überwiegendes interesse, juristische person, aufschiebende wirkung, unterlagen, antrag)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1228/10
Datum:
29.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1228/10
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4188/10 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 wird
wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1
I. Das Gericht ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht wegen einer
Unterbrechung des Verfahrens im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 240 ZPO daran
gehindert, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden. Nach § 240 ZPO wird im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das
Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das
Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren
beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
Sinne des § 240 ZPO erfolgt durch Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§§ 27 ff.
InsO).
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Vgl. Musielak, ZPO, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 240 Anm. 3.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2010 - 000 IN 000/10 - (vgl. Bl.
68 der Gerichtsakte 17 K 4188/10) ist nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden,
sondern die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt. Auch die
Voraussetzungen des § 240 Satz 2 ZPO sind nicht erfüllt. Danach tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen
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Insolvenzverwalter übergeht. Eine Unterbrechung erfolgt danach nicht, wenn dem
Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne des § 22 Abs. 1 InsO auferlegt
wird, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO
angeordnet wird.
Vgl. Musielak, a.a.O..
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Durch den oben genannten Beschluss ist lediglich ein Zustimmungsvorbehalt gemäß §
21 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Alt. 2 InsO angeordnet worden.
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II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
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1. Der Antrag der Antragstellerin ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage 17 K 4188/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.
September 2010 gerichtet, soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Antrag
des Beigeladenen entsprochen worden ist (Gewährung von Akteneinsicht in
Abfallbegleitscheine bzw. aus diesen erzeugte Daten der ASYS - Datenbank, die sich
auf Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin beziehen).
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2. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Bescheides
der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse und dem
Interesse des Beigeladenen an rascher Durchsetzung der streitigen Verfügung fällt zu
Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus.
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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Rahmen des
Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt, wenn eine Interessenabwägung
ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug
gegenüber dem öffentlichen Interesse beziehungsweise gegebenenfalls dem Interesse
eines Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung als vorrangig zu bewerten ist. Dabei
wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen,
wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein
besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das
den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275.
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Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der
Regel zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist
eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen
vorzunehmen.
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a) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.
September 2010 aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage weder als offensichtlich
rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.
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Die Antragsgegnerin hat mit der streitgegenständlichen Verfügung dem Antrag des
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Beigeladenen vom 15. Juli 2010, soweit er auf Gewährung von Akteneinsicht in die bei
der Antragsgegnerin vorhandenen Abfallbegleitscheine betreffend an die Antragstellerin
gelieferte Transformatoren bzw. PCB - haltigen Müll gerichtet war, entsprochen.
Zugleich hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides im
öffentlichen Interesse angeordnet. Offenbar sollte der Bescheid auf § 2 UIG NRW in
Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 1 UIG gestützt werden. Nach § 2 Satz 1 UIG NRW hat
jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach Satz 3
der genannten Vorschrift richten sich der freie Zugang zu Umweltinformationen in
Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen unter Beachtung
im Einzelnen benannter Maßgaben nach den Vorschriften des
Umweltinformationsgesetzes. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über
die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu
müssen.
Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann jedenfalls nicht abschließend geklärt
werden, ob und inwieweit der von der Antragstellerin benannte Ausschlusstatbestand
der Gewährung des Informationszuganges entgegensteht. Denn für die Beantwortung
dieser Fragen bedarf es der Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen, was in der
Kürze der für die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren verfügbaren Zeitspanne nicht
geleistet werden kann.
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Für das vorliegende Eilverfahren ist allerdings davon auszugehen, dass die Unterlagen,
in die mit Bescheid vom 07. September 2010 Einsicht gewährt wird,
Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG enthalten. Auch die Beteiligten
gehen übereinstimmend davon aus.
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Inwieweit die Abfallbegleitscheine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten,
bedarf näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene
Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur
einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der
Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im
Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich
kaufmännisches Wissen.
17
BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, BVerfGE 115,205; BVerwG,
Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, NVwZ 2009,1113.
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Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an
Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des
Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn
die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder
kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die
Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
19
Vgl. BVerwG , Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, a.a.O..
20
Gemäß § 9 Abs.1 Satz 4 UIG hat die informationspflichtige Stelle in der Regel von einer
Betroffenheit im Sinne von Abs.1 Satz 1 Nr.3 der Vorschrift auszugehen, wenn
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übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen.
Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 9 UIG Anm. 25.
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Soweit die streitigen Abfallbegleitscheine Umweltinformationen enthalten, ist in
Rechnung zu stellen, dass diese nach übereinstimmender Einschätzung sowohl der
Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthalten. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium
ist noch offen, ob diese deckungsgleichen Einschätzungen der Antragstellerin und der
Antragsgegnerin, denen der Beigeladene nicht entgegengetreten ist, dazu führen, dass
das Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens der Prüfung enthoben sein wird, ob
die Abfallbegleitscheine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Fraglich könnte
insbesondere sein, ob die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives
technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu
machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
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Soweit die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin beinhalten, besteht dennoch ein Anspruch
des Beigeladenen auf Einsichtnahme, wenn das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 UIG. Die notwendige Abwägung
ist dadurch geprägt, dass dem öffentlichen Interesse private Belange gegenüberstehen,
die durch Grundrechte (Art. 12 und 14 GG) geschützt sind.
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Zum Grundrechtsschutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses vgl. BVerfG,
Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 19.
Januar 2009 - 20 F 23/07 -, NVwZ 2009, 1114 und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12/04 -,
BVerwGE 125, 40.
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Der Beigeladene macht einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 2
Satz 1 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs.1 Satz 1 UIG geltend. Dieser Anspruch besteht - unter
der tatbestandlichen Voraussetzung, dass er sich auf Umweltinformationen bezieht -,
ohne dass hierfür ein Interesse geltend gemacht werden muss. Jede natürliche oder
juristische Person ist mit der Antragstellung anspruchsberechtigt. Der Anspruch dient
mithin nicht oder nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten
Informationsinteressen. Vielmehr zielt er darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein
zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der
Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese
Weise den Umweltschutz zu verbessern. Wer einen Antrag auf Zugang zu
Umweltinformationen stellt, wird demnach (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig;
seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein
gleichgerichtetes öffentliches Interesse.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236.
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Dem in dieser Weise durch Allgemeininteressen getragenen Informationsinteresse des
Beigeladenen stehen die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin an
der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber. Das besondere
Gewicht dieser Interessen ergibt sich aus ihrem grundrechtlichen Bezug; daraus folgt,
dass Beeinträchtigungen nur bei Vorliegen hinreichend gewichtiger
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Rechtfertigungsgründe hinnehmbar sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07 -, a.a.O..
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Weder hat das Interesse an Umweltinformationen wegen der dargelegten Bedeutung
des Zugangsanspruchs für die Allgemeinheit grundsätzlich hinter dem grundrechtlich
gebotenen Geheimnisschutz zurückzustehen noch müssen die privaten
Geheimhaltungsinteressen generell den Informationsinteressen weichen. Die privaten
Geheimhaltungsinteressen müssen vielmehr im Einzelnen mit den
Informationsinteressen abgewogen werden. Nur soweit sich bei der Einzelabwägung
ergibt, dass die Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten
Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07-, a.a.O..
31
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür,
dass die von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid benannten
öffentlichen Interessen mit einem erheblichen Gewicht in diese Abwägung einzustellen
sind. Vor dem Hintergrund der oben benannten Ziele des Umweltinformationsgesetzes
ist im Rahmen der Abwägung insbesondere auch maßgeblich zu berücksichtigen, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang die Antragstellerin unter Verstoß gegen
gesetzliche Vorschriften ihren Betrieb geführt hat, welchen Umfang die bereits
eingetretenen Schäden aufweisen und ob und in welcher Weise die etwaige
rechtswidrige Tätigkeit der Antragstellerin behördlich überwacht wurde und ob dieser
Tätigkeit bereits früher ein Ende hätte gesetzt werden können und müssen. Die Prüfung
eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs sowie die Aufdeckung etwaiger
behördlicher Versäumnisse gehören zu den Zielen, die mit den Informationsansprüchen
nach dem Umweltinformationsgesetz erreicht werden sollen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, a.a.O..
33
Die dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mögliche Rechtskontrolle ist
im Hinblick darauf erheblich eingeschränkt, dass dem Gericht die Abfallbegleitscheine,
in die der Beigeladene Einsichtnahme begehrt, selbst nicht vorliegen und daher eine
rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der - grundsätzlich beizuziehenden -
Verwaltungsvorgänge nicht möglich ist. Dies beruht auf den Regelungen des § 99 Abs.1
und 2 VwGO. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden im Verwaltungsrechtsstreit
zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Ist - wie hier - die
Vorlage der Unterlagen selbst Gegenstand des Rechtsstreits und hängt nach der
Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über das Klagebegehren von der
Kenntnis der Unterlagen ab, so beschränkt sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz
1 VwGO nicht auf die Vorlage der Akten, die bei der Behörde vor dem Rechtsstreit aus
Anlass des Streits über die Aktenvorlage entstanden sind. Vielmehr gehören zu den
grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu
nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz
normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat. Wenn aber das Bekanntwerden des
Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten
werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz
2 VwGO die Vorlage der Akten verweigern. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die
Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen
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Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden
Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist.
Abhängig von dem Ergebnis der Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde bestehen
sowohl für den Akteneinsicht Begehrenden als auch den betroffenen Dritten
Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 99 Abs. 2 VwGO.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, a.a.O. und vom 31.
August 2009 - 20 F 10/08 -, NVwZ 2010,194.
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Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten
rechtmäßig ist. Ob das beschließende Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens
zu der Entscheidung gelangen wird, dass es zur Beurteilung des
Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Unterlagen bedarf und
deshalb verlautbaren wird, dass eine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, kann im gegenwärtigen
Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilt werden. Dies hängt unter anderem vom
Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab. Insofern ist zu differenzieren. Werden
materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich
unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es regelmäßig auf der Hand, dass
sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der
Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt insbesondere in den
Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen oder zum Schutz von personenbezogenen Daten - weil der Inhalt
seinem Wesen nach geheim gehalten werden muss - zurückhält.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10/08 -, a.a.O..
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Die Frage, ob und in welchem Umfang die Unterlagen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist im Rahmen dieses Verfahrens einer Klärung nicht
zugänglich. Auch wird sich die Frage stellen, ob eine Einsichtnahme des Gerichts in die
Abfallbegleitscheine unter dem Aspekt erforderlich sein wird, um die nach § 9 Abs. 1
Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 UIG erforderliche Interessenabwägung sachgerecht vornehmen zu
können.
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b) Die in Hinblick auf die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden
Verfahren und die Offenheit der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
vorzunehmende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die Folgen einer
Stattgabe oder Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
einzubeziehen sind, fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
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Bei der Interessenabwägung ist das Gewicht der Folgen von entscheidender
Bedeutung, die mit der Gewährung des Informationszugangs aufgrund einer Ablehnung
des Eilantrags verbunden sein würden. Die Gewährung würde - für den Fall des
Eingreifens der genannten Ausschlusstatbestände - zur Konsequenz haben, dass durch
das Offenbaren der Unterlagen Betriebs- oder/ und Geschäftsgeheimnisse der
Antragstellerin zugänglich gemacht würden. Diese Folgewirkungen würden auch
endgültig eintreten, da ein einmal gewährter Informationszugang nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann.
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Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hätte mithin zur Folge, dass endgültiger
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Rechtsverlust eintreten und das mit der Klage verfolgte Ziel gegenstandslos würde.
Demgegenüber erschöpfen sich die Folgen einer vorläufigen Unterbindung des
Informationszuganges in einer vorübergehenden Verhinderung der Kenntnisnahme
durch den Beigeladenen. Seinem Informationsinteresse kann nach einer Prüfung der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Klageverfahren gegebenenfalls
uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Die einstweilige Zurückstellung des vom
Beigeladenen verfolgten Informationsanliegens ist ihm zumutbar, da ein
diesbezügliches besonderes Eilbedürfnis, das es rechtfertigen würde, von der
grundsätzlich aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels abzuweichen, nicht
ersichtlich ist. Namentlich kommt dem nicht gering zu veranschlagenden Interesse der
Allgemeinheit an einer rückhaltlosen Aufklärung der eingetretenen Gesundheits- und
Umweltschäden und ihrer Ursachen sowie an einer Beseitigung bzw. Eingrenzung der
Schäden in diesem Zusammenhang keine streitentscheidende ausschlaggebende
Bedeutung zu. Denn diesem Interesse wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend
Rechnung getragen durch die von der Antragsgegnerin eingeleiteten Maßnahmen
(Erlass der Stilllegungsverfügung vom 20. Mai 2010, einer weiteren Verfügung
betreffend die Reinigung des Geländes und der nachträglichen Anordnung einer
erhöhten Sicherheitsleistung) sowie durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Den
genannten Behörden liegen die vollständigen Verwaltungsvorgänge vor (vgl. Blatt 72
der Gerichtsakte 17 L 833/10). Dies schmälert zwar nicht das Interesse des
Beigeladenen - auch als Vertreter der Öffentlichkeit - an einer persönlichen
Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten, rechtfertigt es jedoch, die Realisierung dieses
Interesses zurück zu stellen, bis im Rahmen des Klageverfahrens die oben dargestellten
tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer Klärung zugeführt sein werden.
Ausgehend von diesen Erwägungen muss wegen des erheblichen Gewichts, das hinter
den möglicherweise einschlägigen Ausschlusstatbeständen steht, das Interesse des
Beigeladenen an einer sofortigen Gewährung des Informationszugangs hinter dem
Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Geheimhaltung der Unterlagen
zurückstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen Antrag gestellt und sich damit keinem
Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache, die mit einem sofortigen Vollzug des
angefochtenen Bescheides einhergehen würde, scheidet eine Reduzierung des
Auffangwertes trotz des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens aus.
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