Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.10.2010

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, antragsteller, cannabis, fahren, verwaltungsgericht, ergebnis, konsum, wert)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1110/10
Datum:
04.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1110/10
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum und Fahren,
Behauptung länger zurückliegenden Konsums
Normen:
FeV §§ 11, 13, 46; Anl. 4 zur FeV
Tenor:
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des
Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4114/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010 wiederherzustellen,
3
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
4
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes
auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 22. Mai
2010 gegen 24 h ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er
bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
5
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -,
9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
6
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität C. vom 25. Juni 2010 festgestellte THC-Wert
von 2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -
durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt
daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme
relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
7
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -
mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
8
Soweit der Antragsteller erstmals bei der Anhörung anwaltlich vorträgt, er habe am
Abend vor der Drogenfahrt, ca. 24 Stunden zuvor, Cannabis konsumiert und daher von
einem vollständigen Abbau ausgehen können, wertet die Kammer diese Angabe als
reine - nachgeschobene - Schutzbehauptung. Der Antragsteller hat sich selbst nämlich
gegenüber der Polizei dahingehend eingelassen, er habe am Morgen des Tattages "4-5
Mal an einem Joint in der Runde gezogen". Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Polizei dieses falsch dokumentiert hätte, zumal der Antragsteller deutlich
Ausfallerscheinungen gezeigt hat (Händezittern, Pupillen verkleinert, stark verzögerte
Hell-Dunkel-Adaption, Mundtrockenheit, vgl. Verkehrs-ordnungswidrigkeitenanzeige
vom 22. Mai 2010 des Polizeipräsidiums E. , BA Bl. 2 f). Im Übrigen wird die
Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem
Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von
wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
9
vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im
Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
10
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen
Unannehmlichkeiten muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Auch die im hier anhängigen Verfahren nachgereichte
ärztliche Bescheinigung über eine Blutkontrolle auf Cannabisprodukte vom 22.
September 2010 (vorgelegt am 1. Oktober 2010) ändert an dem Ergebnis nichts. Sie ist
zum Nachweis, dass der Antragsteller künftig Fahren und Kannabiskonsum trennen
kann, ungeeignet.
11
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem
späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische
Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
13
Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren.
14