Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.06.2009

VG Gelsenkirchen: veranstaltung, satzung, politische partei, partg, begriff, kultur, hauptsache, verfügung, öffentlich, denkmalschutz

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 533/09
Datum:
04.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 533/09
Schlagworte:
öffentliche Einrichtung, gemeindliche Nutzungssatzung, Partei,
Parteitag, Überlassungsanspruch, geschlossene Veranstaltung,
Öffentichkeit
Normen:
VwGO § 123; PartG § 5 Abs 1; PartG § 9 Abs 1; GG Art 3; GG Art 21 Abs
1; VersammlG § 1 Abs 1
Leitsätze:
1. Der Parteitag einer politischen Partei ist aufgrund des satzungsmäßig
abgegrenzten Personenkreises eine geschlossene Veranstaltung im
Gegensatz zu einer öffentichen Veranstaltung.
2. Entspricht der Parteitag einer nicht verbotenen politischen Partei als
geschlossene Veranstaltung den Nutzungsbedingungen der
gemeindlichen Satzung zur Überlassung einer öffentlichen Einrichtung
(hier: Saal), steht der Partei ein Überlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1
Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 Abs. 1 GG zu.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin die Glashalle des Kultur- und
Bürgerzentrums "Schloss I. " in H. am 14. Juni 2009 in der Zeit von 10.00
bis 21.00 Uhr für den Parteitag der Antragstellerin zur Verfügung zu
stellen.
1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
3. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab telefonisch bekannt
gegeben werden.
Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig. Ihm steht insbesondere
nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag möglicherweise frühzeitiger hätte
stellen können. Denn der Antrag nach § 123 VwGO ist an keine Frist gebunden. Sich
aus einer erst späten Antragstellung ergebende Einschränkungen der Aufklärungs- und
Prüfungsmöglichkeiten würden damit auch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führen,
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sondern sich gegebenenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung zu Lasten der
Antragstellerin auswirken.
Der Antrag ist auch begründet. Er dient dazu, ein Rechtsverhältnis - hier die Benutzung
der Glashalle im "Schloss I. " - zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils einstweilig
zu regeln ( § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ).
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Für den Antrag besteht ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Sache ist eilbedürftig. Die Antragstellerin
erstrebt mit ihrem Antrag, dass der von ihr geltend gemachte Benutzungsanspruch
alsbald durchgesetzt wird. Dies ist notwendig, da der Parteitag für den 14. Juni 2009
vorgesehen ist und verhindert werden soll, dass der Anspruch durch Zeitablauf vereitelt
wird.
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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V.
m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht, der es gebietet, die in der Hauptsache
angestrebte Entscheidung ausnahmsweise vorwegzunehmen, weil ein wirkungsvoller
Rechtsschutz auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Als politische Partei hat die
Antragstellerin nämlich einen Rechtsanspruch auf Überlassung der Glashalle im
"Schloss I. " zur Durchführung ihres Parteitages am 14. Juni 2009 aus § 5 Abs. 1 Satz 1
PartG i. V. m. Art. 3 und Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG. Danach sollen alle
Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
Einrichtungen zur Verfügung stellt.
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Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Beschluss v. 26. Oktober 2004 - 2
EO 1377/04 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom
11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -; Verwaltungsgericht (VG) Meiningen, Beschluss vom 18.
September 2007 - 2 E 498/07 -, alle zit. nach juris.
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Als nicht verbotene Partei steht die Antragstellerin unter dem Schutz des Art. 21 Abs. 1
GG und hat damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem
Selbstverständnis entspricht. Sie hat außerdem die Pflicht, mindestens alle zwei Jahre
einen Parteitag durchzuführen ( vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG ). An der Wahrnehmung
dieser Rechte und Pflichten darf sie grundsätzlich nicht gehindert werden.
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Ständige Rechtsprechung, vgl. u. a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss
vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 -, NJW 1990. S. 134; ThürOVG, a. a. O.
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Die Glashalle ist nach § 1 Abs. 2 der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum
"Schloss I. " vom 28. Mai 1999 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001
( im Folgenden: Satzung ) als öffentliche Einrichtung gewidmet. Sie kann nach § 5 Abs.
1 der Satzung an Dritte für öffentliche oder geschlossene Veranstaltungen grundsätzlich
gegen Entgelt überlassen werden. Für Ver- anstaltungen von Parteien und
weltanschaulichen Vereinen/ Verbänden ist dieser Überlassungsanspruch durch § 5
Abs. 7 der Satzung insoweit eingeschränkt, als diese nur als geschlossene
Veranstaltungen möglich sind.
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Bei dem Parteitag der Antragstellerin handelt es sich um eine geschlossene
Veranstaltung i. S. d. Satzung.
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Grundsätzlich erschließt sich der Begriff der "geschlossenen" Veranstaltung
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ausschließlich vom teilnehmenden Personenkreis her und ist in Abgrenzung zur
öffentlichen Veranstaltung zu sehen: Eine geschlossene - oder auch nichtöffentliche -
Veranstaltung liegt vor, wenn sie lediglich einen abgeschlossenen, individuell
abgegrenzten Personenkreis umfasst, also nicht jedermann zugänglich ist. Insofern
kann auf den Öffentlichkeitsbegriff des § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes -
VersammlG - zurückgegriffen werden.
Vgl. dazu: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 15. Auflage, 2008,
§ 1, Rdnr. 200 ff. m. w. N.
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Das Gericht sieht keinen Anlass dazu, den Ausführungen des Antragsgegners folgend
den Begriff der "geschlossenen" Veranstaltung im Lichte der Satzung für das Kultur- und
Bürgerzentrum "Schloss I. " anders zu verstehen. Der Antragsgegner meint, indem § 1
Abs. 3 der Satzung die allgemeine Verpflichtung ausspreche, dem Denkmalschutz und
der kulturhistorischen Bedeutung des Gebäudes in angemessener Weise Rechnung zu
tragen, werde auch der Begriff der "geschlossenen Veranstaltung" in diesem Sinne
inhaltlich geprägt. Eine konkrete Veranstaltung dürfe daher den Namen und die
kulturhistorische Bedeutung des Gebäudes nicht für politische Zwecke vereinnahmen.
"Geschlossen" bedeute somit bildlich gesprochen, dass die Veranstaltung "hinter den
Mauern" des Gebäudes bleibe und keine öffentlich wahrnehmbaren Implikationen mit
dem Gebäude entstünden.
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Für dieses Verständnis bietet jedoch die Satzung keine Anhaltspunkte. Sie trägt
vielmehr den Konflikten, die sich ergeben könnten, wenn Parteiveranstaltungen
jeglicher Art im "Schloss I. " abgehalten würden, gerade bereits dadurch Rechnung,
dass der Überlassungsanspruch für Parteien auf geschlossene, d. h. nicht jedermann
zugängliche Veranstaltungen begrenzt wird. Hierdurch wird die Außenwirksamkeit von
Parteiveranstaltungen reduziert. Dass darüber hinaus eine weitere inhaltliche
Beschränkung des gebräuchlichen Begriffs der "geschlossenen" Veranstaltung gewollt
ist, kommt an keiner Stelle der Satzung hinreichend zum Ausdruck.
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Bei dem Parteitag der Antragstellerin handelt es sich um eine geschlossene
Veranstaltung im oben dargelegten Sinn. Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der
Antragstellerin vom 9. September 2007 (vgl. auch § 9 Abs. 1 Partei G) besteht der
Parteitag aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Bürgerbewegung pro Nordrhein-
Westfalen. Zugelassen ist damit ein eindeutig abgegrenzter Personenkreis. Sollten
darüber hinaus einzelne Gäste oder Journalisten zugelassen werden, macht dies eine
geschlossene Veranstaltung nicht zu einer öffentlichen.
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Unerheblich ist, ob bereits Parteitage oder ähnliche Parteiveranstaltungen im "Schloss I.
" stattgefunden haben. Denn auf das Bestehen einer betrieblichen Übung kommt es
kommt es angesichts des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Partei G und der in der
Satzung festgelegten Kriterien für die Überlassung der Räume im "Schloss I. " nicht an.
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Dem Zulassungsanspruch der Antragstellerin steht auch nicht die Befürchtung des
Antragsgegners entgegen, dass Gegenreaktionen politischer Gegner der Antragstellerin
zu einer (weiteren) Diskreditierung des Kulturdenkmals führen könnten. Derartige
Handlungen Dritter können der Antragstellerin nicht zugerechnet werden, sondern sind
Teil der allgemeinen politischen Auseinandersetzung.
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Die Benutzung der Glashalle durch die Antragstellerin scheitert auch nicht daran, dass
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diese von der räumlichen Konzeption und Größe, insbesondere hinsichtlich der
Bestuhlung nicht ausreichend wäre. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem
ablehnenden Bescheid vom 28. April 2009 ausgeführt, nach dem gültigen
bauordnungsrechtlichen Bestuhlungsplan sei die Halle bei Reihenbestuhlung mit
kleiner Bühne für maximal 244 Personen zugelassen. Zwar führen andere
Bestuhlungsvarianten nach Angabe des Antragsgegners zu einem geringeren
Platzangebot (ca. 130 Personen). Da nach Angaben der Antragstellerin 100 bis 150
Personen zum Parteitag erwartet werden, reicht jedoch die Kapazität der Glashalle auf
jeden Fall aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der faktischen
Vorwegnahme der Hauptsache ist der Ersatzstreitwert i. H. v. 5.000,00 Euro hier nicht zu
kürzen.
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