Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.02.2007

VG Gelsenkirchen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gegen die guten sitten, elektronische signatur, nichtigkeit, rechtswidrigkeit, örtliche zuständigkeit, digitale signatur, feststellungsklage

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2485/05
Datum:
15.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2485/05
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Rechtswidrigkeit, Widerspruchsbescheid,
Nichtigkeit, Widerspruch, elektronisches Dokument, elektronische
Signatur
Normen:
§ 43 VwGO, § 89 AO, § 87a AO, § 125 AO
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen
bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke T. Straße 102, F.----------straße 140,
L.--------straße 9 sowie C.-----straße 32, die Klägerin zu 2. Eigentümerin der Grundstücke
X.---ring 94 und 104 und die Klägerin zu 3. Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung
L1. , Flur 84, Flurstück 41 und X.---ring 97.
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Der Beklagte zog die Klägerinnen für ihre Grundstücke durch 8 Bescheide vom 5.
Februar 2004 zu Grundbesitzabgaben heran. Die Klägerinnen erhoben durch die I. -
Hausverwaltung per E-Mail am 8. Februar 2004 Widersprüche gegen diese Bescheide.
Mit weiterer E-Mail vom 23. August 2004 „erweiterten" die Klägerinnen ihren
Widerspruch und beantragten die Erstattung der in den Jahren 1999 bis 2004 gezahlten
Grundsteuern. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung der Grundsteuern mit
Bescheid vom 30. August 2004 ab. Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 wies der Beklagte
den Widerspruch der Klägerinnen gegen die Grundbesitzabgabenbescheide vom 5.
Februar 2004 als unzulässig ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, eine
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Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne digitale Signatur sei unzulässig.
Die Klägerinnen haben daraufhin am 3. August 2005 Klage erhoben, die sie als
Teilfeststellungsklage bezeichneten. Zur Begründung führten die Klägerinnen aus: Der
Beklagte habe sie trotz des von ihnen ausdrücklich beantragten Anhörungsverfahrens
vor einer abschließenden Entscheidung nicht angehört. Der eingelegte Widerspruch sei
auch zulässig. Die Einsetzung von Unterschriften auf Widerspruchsschreiben sei nicht
erforderlich. Insoweit werde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen.
Solche nicht unterschriebenen Widersprüche seien deshalb wirksam und müssten
seitens der Behörde mit der gebotenen Sorgfalt auch bearbeitet und entschieden
werden. Dessen ungeachtet habe der Beklagte auf ihren elektronischen Widerspruch
hin reagiert und habe seinerseits in nicht unbeträchtlichem Umfang seine eigens dafür
geschaffenen Einrichtungen genutzt. Das Vorgehen des Beklagten sei mit den
Grundsätzen, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellen seien, nicht
vereinbar. Sie verstießen zugleich gegen die Feststellungen der EU-Grundrechte-
Charta, in der in Artikel 41 gegenüber EU-Bürgern das Recht auf eine gute Verwaltung
eingeräumt werde. Der Beklagte sei nach § 87a Abs. 2 und § 89 AO verpflichtet
gewesen, gegenüber den Klägerinnen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des
eingegangenen elektronischen Dokumentes unverzüglich mitzuteilen. Dies sei erst
nach 12 Monaten in unzulässiger Weise durch Widerspruchsbescheid geschehen. Die
Klägerinnen verweisen weiterhin auf die unter dem 10. März 2003 erfolgte Änderung
des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, nach der elektronische
Dokumentenübermittlungen zulässig seien.
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Die Klägerinnen beantragen,
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festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2005
rechtswidrig oder nichtig ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, es habe am
5. März 2004 ein Gespräch im Fachbereich Finanzen stattgefunden, an dem neben dem
Ehemann der Klägerin zu 2., Herrn I. , Mitarbeiter des Beklagten teilgenommen hätten.
Der Ehemann der Klägerin zu 2. habe zum Abschluss dieses Gesprächs die
Rücknahme sämtlicher Einwendungen in Aussicht gestellt. Die Klage sei mit den
gestellten Anträgen unzulässig, zumindest jedoch unbegründet. Die Unzulässigkeit
folge aus § 43 Abs. 2 VwGO. Danach sei eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der
Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen könne. Insoweit sei zumindest
die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides
unzulässig, da die Klägerinnen insoweit eine Anfechtungsklage hätten einreichen
können. Schließlich sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil es an einem
allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerinnen begehrten lediglich die
Feststellung der Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides aufgrund
eines von ihnen vorgetragenen formellen Fehlers. Sie begehrten dem gegenüber nicht
die Aufhebung der zunächst angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide. Dies folge
unmissverständlich aus der Angabe des Streitwertes, der vorläufig mit lediglich 100,00
EUR angegeben worden sei. Auch aus der Begründung der Klage ergebe sich, dass
sich die Klägerinnen lediglich gegen die aus ihrer Sicht unsachgemäß erledigten
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Verwaltungsaufgaben und nicht gegen die Abgabenbescheide als solche wendeten. Da
es ihnen also nicht um die Aufhebung der sie belastenden Bescheide gehe, müsse es
für eine solche Feststellungsklage besondere Gründe geben. Diese könnten allenfalls in
einer unterstellten Wiederholungsgefahr liegen. Insoweit sei allerdings darauf
hinzuweisen, dass der vorliegende Fall außergewöhnliche Umstände aufweise, die
eine Wiederholung in der vorliegenden Form ausschließen würden. Die Kläger seien
aufgrund der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 nunmehr
über die erforderlichen besonderen Formerfordernisse für die Einlegung eines
Widerspruches per elektronischem Schriftverkehr informiert. Soweit die Kläger geltend
machten, dem Beklagten habe es oblegen, Bedenken gegen die Zulässigkeit des
Rechtsmittels unverzüglich mitzuteilen, sei eine Wiederholungsgefahr nunmehr nicht
mehr zu erkennen, da die Klägerinnen nunmehr über die Tatsache, dass eine E-Mail
ohne qualifizierte Signatur kein Schriftformerfordernis erfüllt, informiert seien und eine
Wiederholung des vorliegenden Sachverhaltes damit ausgeschlossen sei. Im Übrigen
sei die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides auch
unbegründet, da dieser inhaltlich zutreffend und nicht zu beanstanden sei. Die
vorgetragene Verletzung einer Aufklärungspflicht führe nicht zur inhaltlichen
Unrichtigkeit des Widerspruchsbescheides, sondern könne allenfalls zur Zulässigkeit
einer gegen den Abgabenbescheid gerichteten Klage führen. Eine solche Klage sei
jedoch gar nicht gewollt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klägerinnen begehren, wie sie mit der Klageschrift und auf schriftliche Nachfrage
des Gerichts mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bekräftigt haben, die Feststellung der
Nichtigkeit oder zumindest Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 11. Juli 2005.
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Diese Feststellungsklage ist - soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheides gerichtet ist - bereits wegen der grundsätzlichen Subsidiarität
der Feststellungsklage unzulässig.
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Nach § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im
vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen eine Anfechtungsklage erheben müssen,
wenn sie mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 5. Februar 2004 erfolgten
Festsetzungen von Benutzungsgebühren für rechtswidrig hielten und deshalb ihre
Aufhebung anstrebten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage hätte dann, bei inhaltlicher
Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides, dieser gleichzeitig mit dem
Ausgangsbescheid aufgehoben werden können.
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Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheides an einem berechtigten Interesse der Klägerinnen im Sinne
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von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende
Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art. Gemessen daran haben die
Klägerinnen kein berechtigtes Interesse an der baldiger Feststellung, dass der
Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist. Durch Zustellung eines, wenn auch
rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Widerspruchsbescheides beginnt nach § 74 Abs. 1
VwGO eine Klagefrist von einem Monat zur Anfechtung eines zuvor erlassenen
Ausgangsbescheides zu laufen . Die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides
vom 11. Juli 2005 hier unterstellt, wären die dem Widerspruchsbescheid zugrunde
liegenden Grundbesitzabgabenbescheide damit bereits bestandskräftig. Ein im Hinblick
darauf (noch) bestehendes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Widerspruchsbescheides ist von den Klägerinnen weder geltend gemacht worden
noch ist es für das Gericht ersichtlich.
Soweit die Klage der Klägerinnen auf die Feststellung der Nichtigkeit des
Widerspruchsbescheides gerichtet ist, kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist. Ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung könnte möglicherweise darin bestehen,
dass im Gegensatz zu einer gegen die Heranziehungsbescheide gerichteten
Anfechtungsklage die Feststellungsklage den Klägerinnen eine verbesserte
Ausgangsposition durch zusätzliche sachliche Überprüfung ihres Vorbringens im
Widerspruchsverfahren verschaffen könnte. Im Falle der Nichtigkeit des
Widerspruchsbescheides würde nämlich durch die erfolgreiche Feststellungsklage der
Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts beseitigt.
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Vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Juni 2002 - L 14 RA 11/02
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Es muss sich im Übrigen dabei (nur) um ein berechtigtes, nicht aber - wie bei
vorbeugender Feststellungsklage - um ein besonderes Interesse handeln.
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Dies dahingestellt, ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des
Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 jedenfalls unbegründet. Der
Widerspruchsbescheid ist nicht nichtig.
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So liegen zum einen keine "absoluten" Nichtigkeitsgründe im Sinne des nach § 12 Abs.
3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW)
anzuwendenden § 125 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vor. Weder lässt der
Widerspruchsbescheid nicht die erlassende Behörde erkennen (Nr. 1), kann ihn aus
tatsächlichen Gründen niemand befolgen (Nr. 2), verlangt er die Begehung einer
rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr. 3) noch
verstößt er gegen die guten Sitten (Nr. 4).
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Zum anderen leidet der Widerspruchsbescheid auch nicht unter einem ähnlich
besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände offenkundig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m § 125 Abs.
1 AO). Der streitbefangene Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) in Verbindung mit § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Fehler im Sinne des §
125 Abs. 1 AO sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur
geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden Wertvorstellungen der
Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt
Rechtswirkungen entfalten würde.
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Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 97. Ergänzungslieferung, Stand: April 2002, § 125
Rz. 4; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG:
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13/81 -, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 578; Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C
107/783 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1985, 2658.
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Das Vorliegen eines derartigen Mangels führt allein nicht zur Nichtigkeit des fehler-
haften Verwaltungsaktes. Vielmehr muss der besonders schwerwiegende Fehler auch
offenkundig sein. Das ist nur zu bejahen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Verwal-
tungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den Betracht kommenden Umstän-den
vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, d. h. dass sie
sich geradezu aufdrängen muss.
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Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rz. 6; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 1
VwVfG: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1985 - 9 OVG A 5/82 -,
Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, 382.
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Gemessen an diesen Kriterien leidet der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.
Juli 2005 ersichtlich unter keinem schwerwiegenden Fehler.
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Soweit der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005
ausführt, der mittels E-Mail eingegangene Widerspruch sei unzulässig, da bei Einlegung
eines Widerspruchs mittels elektronischer Form eine Pflicht zur elektronischen Signatur
besteht, entspricht dies der Rechtslage. Nach § 12 Abs. 3 a KAG NRW i. V. m. § 87 a
Abs. 3 Satz 2 AO ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Insoweit ist die Rechtslage im Falle der
Ersetzung der Schriftform durch elektronische Form eine andere als im Falle der
Schriftform. Im Falle der (notwendigen) Schriftform ist die Unterschrift zwar nicht
zwingendes Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsfrist ohne eigenhändige
Unterschrift stets unwirksam wäre. So genügt eine nicht unterzeichnete
Widerspruchsschrift gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein
oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder
Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen
Willen in den Verkehr gelangt ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274, und Urteil
vom 26. Mai 1978 - 4 C 11/78 -, NJW 1979, 120.
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Anders ist die Rechtslage dagegen nach § 87 a Abs. 3 Satz AO, wenn eine durch
Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Behörden angeordnete
Schriftform durch elektronische Form ersetzt wird. In diesem Fall regelt § 87 a AO
abschließend die Voraussetzungen, unter denen elektronische Dokumente der
elektronischen Form entsprechen. Das elektronische Dokument ist nach Abs. 3 Satz 2
der Vorschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen.
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Soweit die Klägerinnen auf den Anwendungserlass des Bundesministeriums der
Finanzen vom 10. Januar 2003 verweisen, sei - abgesehen davon, dass diese
Verwaltungsvorschrift eine nur an die Finanzbehörden der Länder gerichtete
Handlungsanweisung beinhaltet - darauf hingewiesen, dass auch hiernach ein
elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des §
30
2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen sein muss.
Siehe Ziffer 10 Nr. 3 des Anwendungserlasses vom 10. Januar 2003 (IV A 4 - S 0062 -
17/02)
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Schließlich begründet auch nicht ein Verstoß gegen die nach § 12 Abs. 3 a KAG NRW i.
V. m. § 89 AO geregelte behördliche Hinweispflicht die Nichtigkeit des
Widerspruchsbescheides. Nach § 89 Satz 1 AO soll die Finanzbehörde die Abgabe von
Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder
Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis
unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Soweit der Beklagte
die Klägerinnen nach Eingang der den Widerspruch enthaltenden E-Mail trotz noch
ausreichender Zeit nicht innerhalb der Widerspruchsfrist auf die fehlende elektronische
Signatur der E-Mail hingewiesen hat, mag dies zwar einen Verfahrensfehler wegen
Verstoßes gegen § 89 AO darstellen. Der Verstoß entspricht aber seiner Wertigkeit bzw.
vom Unwertsgehalt her lediglich den in § 125 Abs. 3 AO bezeichneten
Verfahrensverstößen, bei deren Vorliegen das Gesetz keine Nichtigkeit annimmt. So ist
ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind (Nr. 1), eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (Nr. 2), ein durch
Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss für den Erlass des
Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht
beschlussfähig war (Nr. 3) oder die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung
einer anderen Behörde unterblieben ist (Nr. 4). Der Verstoß gegen § 89 AO ist im
Übrigen vergleichbar mit den in § 126 Abs. 1 AO geregelten Verletzungen von
Verfahrens- und Formvorschriften, wie z. B. dem Fehlen der erforderlichen Begründung
(Nr. 1) oder der Anhörung (Nr. 2), die durch Nachholung des Verfahrenserfordernisses
geheilt werden können. Da eine Heilungsmöglichkeit aber voraussetzt, dass die Fehler
lediglich zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen,
kann in diesen Fällen von der Gesetzessystematik her nur die Rechtswidrigkeit und
nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes angenommen werden.
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Es liegt damit nicht ein so grober Verstoß vor, dass nach § 125 Abs. 1 AO davon
auszugehen wäre, dass ausnahmsweise unter den Einzelmaßnahmen des Staates eine
solche von einer derart schwerwiegenden (und offensichtlichen) Fehlerhaftigkeit
vorläge, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich
anzuerkennen.
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BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1/96 -, NVwZ 1998, 1061 ff.;
Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. November 1988 - VII 173/85 -,
Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE) 155, 24.
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen durch die
Widerspruchsentscheidung auch nicht rechtlos gestellt worden sind. Bei Verstoß gegen
die in § 89 AO geregelte behördliche Hinweispflicht kommt nämlich eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür
vorliegen.
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Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O, § 89 Rdnr. 8.
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Es bestand für die Klägerinnen die Möglichkeit, Anfechtungsklage zu erheben und
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binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides, nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und innerhalb der Antragsfrist die
versäumte Handlung - nämlich Einlegung eines wirksamen Widerspruchs -
nachzuholen; dies ist - bis heute - nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung.
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