Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.05.2004
VG Gelsenkirchen: gespräch, disziplinarverfahren, auflage, beamtenrecht, beförderung, defizit, polizei, einfluss, beschränkung, verwaltung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 103/04
Datum:
25.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 103/04
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Beförderung, Beurteilung, Disziplinarverfahren,
Beurteilungsgespräch
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LBG § 7; VwGO § 123; BRL Pol
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst
tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine dem
Antragsgegner zum 1. Januar 2004 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 9
Bundesbesoldungsordnung - mittlerer Dienst - nicht mit einem Konkurrenten zu
besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend
gemachte Anordnungsanspruch zusteht.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers
ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über das Beförderungbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit
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besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung
des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler,
einschließlich möglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für
das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene
Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im
Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der
Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten
wird.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - 2 BvR
857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG
NRW), Beschl. v. 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; Beschl. v. 4.
September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage,
Rdnrn. 75 und 41 m.w.N..
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Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden
Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber
zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 7 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes - LBG - ). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht
übergangen werden.
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So ist es hier; die Beigeladenen haben gegenüber dem Antragsteller eine um zwei
Notenstufen bessere Qualifikation. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Durchführung
des Bewerbungsverfahrens die jeweils letzten Regelbeurteilungen zur Grundlage seiner
Beförderungsentscheidung gemacht. Der Antragsteller ist mit „Leistung und Befähigung
entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte) bewertet worden, während
die Beigeladenen die Beurteilung „Leistung und Befähigung übertreffen die
Anforderungen" (4 Punkte) erhielten. Auf diesen Unterschied in der Bewertung stellt der
Antragsgegner in der Antragserwiderung - wie schon in seinen
Verwaltungsentscheidungen - zur Begründung seiner Auswahl in zulässiger Weise ab.
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Dem Argument des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, vermag die Kammer
nicht zu folgen. Die Beurteilung des Antragstellers ist auf der Grundlage der im
vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in rechtlicher Hinsicht nicht
zu beanstanden; das gegen die Beurteilung vom 17. März 2003 gerichtete
Klageverfahren 1 K 2164/04 dürfte voraussichtlich keinen Erfolg haben.
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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist angesichts der dem Dienstherrn
eingeräumten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu prüfen ob die
Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen
Rahmen der anzuwendenden Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu
Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt hat.
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Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 477ff m.w.N.
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Derartige Beurteilungsfehler sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann dem
Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass die Begründung der Beurteilung nicht
hinreichend plausibel sei. Den Anforderungen, die an die Plausibilisierung von
Abweichungen im Umfang von mehr als einem Punkt zu stellen sind,
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vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -,
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hat der Antragsgegner letztlich genügt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung,
ob die auf den Quervergleich abstellende Begründung unter VI. der Beurteilung vom 17.
März 2003 allein ausreichend ist, denn ein eventuelles Defizit in der Plausibilität kann
nach der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch noch im
gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Die Plausibilisierung der Abweichung um
zwei Punkte hat der Antragsgegner hier jedenfalls in der Klageerwiderung vom 5. Mai
2004 in dem die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2003 betreffenden
Klageverfahren 1 K 2164/04 erbracht, indem er auf das gegen den Antragsteller geführte
Disziplinarverfahren abgehoben hat. Die Berücksichtigung des Disziplinarverfahrens
bei der Beurteilung des Antragstellers war zulässig, da dem mit Disziplinarverfügung
vom 8. April 2003 abgeschlossenen Disziplinarverfahren ein Verhalten des
Antragstellers zu Grunde liegt, das in den Beurteilungszeitraum fiel. Selbst wenn das
Disziplinarverfahren nur einen konkreten Vorfall betreffen sollte, schließt dies dessen
Würdigung im beurteilungsrechtlichen Zusammenhang nicht aus. Die Höhe der
verhängten Geldbuße von 1.000 Euro spricht jedenfalls nicht dafür, dass es sich um ein
für die Bewertung von Leistungsverhalten und Leistungsergebnis zu
vernachlässigendes Verhalten des Antragstellers gehandelt hat.
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Die Durchführung des Beurteilungsgesprächs am 28. November 2002 vor Ablauf des
Beurteilungszeitraumes dürfte ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sein. Die
Durchführung des in Nr. 9.1 BRL vorgeschriebenen Beurteilungsgesprächs kurz vor
dem Ende des Beurteilungszeitraumes muss keinen Verfahrensfehler bedeuten.
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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2001 - 1 K 4854/97 -.
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Der Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien schließt ein Beurteilungsgespräch zu diesem
Zeitpunkt nicht aus. Nach Nr. 9.1 BRL ist das Gespräch zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens zu führen und es soll ein Abgleich des innerhalb des
Beurteilungszeitraumes gewonnenen Leistungsbildes stattfinden. Eine genauere
Festlegung des Zeitpunktes des Gesprächs trifft der Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien
nicht. Systematische Gesichtspunkte können gerade dafür sprechen, mit dem
Beurteilungsverfahren vor dem Ende des Beurteilungszeitraumes zu beginnen; dies
liegt insbesondere nahe, wenn kurz nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes
Beförderungsentscheidungen anstehen, bei denen möglichst aktuelle dienstliche
Beurteilungen zu Grunde gelegt werden sollen. Angesichts der Dauer des mehrstufigen
Verfahrens nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei lässt dies die
Führung von Beurteilungsgesprächen kurz vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraumes
als gerechtfertigt erscheinen, wenn der Zweck dieses Gesprächs gewahrt bleibt. Das
Gespräch zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat unter anderem den Zweck, den
Beamten durch die Darstellung seiner Sicht - in Abgleichung mit dem ihm mitgeteilten
Bild des Erstbeurteilers - potenziellen Einfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf
diesem Weg auch auf das Beurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Das Erreichen
dieses Zwecks ist bei einem frühzeitig geführten Gespräch gewährleistet, wenn in dem
nach dem Gespräch verbleibenden Restzeitraum des Beurteilungszeitraumes keine
nennenswerten neuen Beurteilungseindrücke anfallen, etwa weil der Beamte in dem
Restzeitraum - urlaubs-, krankheits- oder sonst abwesenheitsbedingt - keine
bewertbaren Leistungen erbracht hat oder solche Leistungen erbracht hat, die dem
bereits zur Grundlage des durchgeführten Gesprächs gemachten Leistungsspektrum
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entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, gerade in den nach
dem Gespräch verbleibenden rund fünf Wochen bis zum Ende des Jahres 2002 deutlich
bessere Leistungen erbracht zu haben, als es dem bei dem Gespräch vom 28.
November 2002 zu Grunde gelegten Leistungsspektrum entspricht. Abgesehen davon
wäre es selbst bei Annahme derartiger Leistungen in diesem beschränkten
Restzeitraum kaum anzunehmen, dass die Endnote der Beurteilung um zwei Punkte
besser ausgefallen wäre. Dies wäre aber erforderlich, damit der Antragsteller im
vorliegenden Besetzungsverfahren eine Erfolgschance hätte.
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Im Übrigen kann dem pauschalen Bestreiten der ordnungsgemäßen Durchführung des
Beurteilungsverfahrens im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner
Beschränkung auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht weiter
nachgegangen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen
Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 154 Abs. 3
VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichts-
kostengesetzes.
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