Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2009
VG Gelsenkirchen: erlass, hauptsache, wiedererteilung, erwerb, alkohol, bak, auflage, garantie, verhinderung, gewalt
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 360/09
Datum:
27.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 360/09
Schlagworte:
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Erlass einer einstweiligen
Anordnung
Normen:
VwGO § 123, FeV §§ 11 Abs. 8, 13 Nr. 2 c
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten
des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, E, L, M und S, vorläufig bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7
K 1682/09 zu erteilen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die
Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte
Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.
§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO
grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter
dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der
Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven
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Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise
denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls
dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im
Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung
in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und
unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn
hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende
Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren
Nachweisen.
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Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner
Fahrerlaubnis hat, ohne dass er sich zuvor - mit einem für ihn günstigen Ergebnis - der
angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat.
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Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den Wiedererteilungsantrag
des Antragstellers vom 10. März 2009 erweist sich vielmehr bei summarischer Prüfung
als rechtmäßig. Die Kammer nimmt daher hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen
zunächst Bezug (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Kammer geht im hier vorliegenden
summarischen Verfahren davon aus, dass der Antragsteller sich an seinen persönlichen
Angaben, die er gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners gemacht hat, festhalten
lassen muss und dass es sich bei der jetzigen Behauptung, sein Blutalkoholgehalt habe
zum Vorfallszeitpunkt im Jahre 1999 unter 1,6 ‰ gelegen, um eine Schutzbehauptung
handelt. Auch die hierzu von seiner früheren Ehefrau abgegebene - formlose - Erklärung
räumt die Eignungszweifel insoweit nicht aus. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass der
Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis im Jahre 2006 zur Umgehung der
ansonsten notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung erworben hat.
Andernfalls wäre der mühsame und teure Weg über den Erwerb einer solchen
Fahrerlaubnis nicht notwendig gewesen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller
offenbar mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist, wie er einräumt,
und dass er deshalb die Höhe der jeweiligen BAK verwechselt haben will, streitet nicht
für ihn.
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Im Übrigen ist ein besonderer Anordnungsgrund weder geltend gemacht noch
ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das
Gericht von einem Streitwert von 5.000 EUR im Klageverfahren aus, die im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden.
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