Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.08.2008
VG Gelsenkirchen: wichtiger grund, schwimmunterricht, befreiung vom unterricht, schüler, restriktive auslegung, sportunterricht, schule, datum, alter, erlass
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 526/08
Datum:
11.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 526/08
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 4 L
526/08 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Antragsteller sind die Eltern der am 00.00.0000 geborenen Tochter S. . Sie besucht
seit 2005 die Gemeinschaftsgrundschule an der L. - -Straße in H. . Seit dem Schuljahr
2007/08 steht Schwimmunterricht auf dem Lehrplan. Tatsächlich nahm S. am
Schwimmunterricht seit dem 15. August 2007 nicht teil. Ausweislich der
Verwaltungsvorgänge begründete der Antragsteller dies damit, dass S. überängstlich
sei. Auf Nachfragen der Schule im September legten die Antragsteller ein ärztliches
Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin X. A. mit dem Datum 21. August 2007 vor,
wonach S. im "Zusammenhang mit Wasser über Angst und Panikattacken eine
hergehende Atemnot" klage. Die Schule erkannte das Attest nicht an. Später
entschuldigten die Antragsteller die Nichtteilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht
mit Windpocken, verreisten aber gleichzeitig mit ihrer Tochter in die Türkei. Die Schule
verlangte eine amtsärztliche Untersuchung der Tochter, die am 22. November 2007
stattfand. Spuren von Windpocken waren nicht erkennbar, jedoch wurde bei der Tochter
eine beginnende Mittelohrentzündung festgestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass der
Antragsteller an einer psychischen Erkrankung, u. a. einer Angststörung leidet, die sich
auf die Tochter übertragen könne. Bei Gelegenheit der amtsärztlichen Untersuchung
berief sich der Antragsteller erstmals auf religiöse Gründe für die Nichtteilnahme am
Schwimmunterricht. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 wies das Schulamt der Stadt H.
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die Antragsteller auf ihre Verpflichtung hin, für die Teilnahme am Schwimmunterricht zu
sorgen.
Am 17. Januar 2008 beantragten die Antragsteller die Befreiung ihrer Tochter vom
Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Sie beriefen sich auf Art. 4 des
Grundgesetzes sowie hierzu ergangene Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
erklärten, eine Teilnahme am Schwimmunterricht setze voraus, dass sowohl Jungen wie
Mädchen bestimmten Bekleidungsvorschriften unterlägen, Jungen und Mädchen
müssten getrennt unterrichtet werden und es dürfe keinen Zutritt und Einblick zum
Unterricht der Schüler des jeweils anderen Geschlechts geben, gemeinsames
unbekleidetes Duschen sei weder für Mädchen noch für Jungen erlaubt. Die
Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid ohne Datum ab. Hiergegen erhoben
die Antragsteller unter dem 19. Februar 2008 Widerspruch, der mit Bescheid des
Schulamtes für die Stadt H. vom 28. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde
vor allem mit der Begründung, bis zum Alter von 12 Jahren sei für die Tochter der
Antragsteller normaler Schwimmunterricht zumutbar.
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Am 29. April 2008 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung legen sie unter Berufung auf die Koransure
24 Vers 30, 31 ihre Glaubensüberzeugung näher dar und wiesen darauf hin, dass nach
ihrer Vorstellung Mädchen und Jungen schon in einem frühen Alter von sieben Jahren
getrennt voneinander erzogen werden sollten. Wegen der Einzelheiten der Begründung
wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Die Antragsteller legen ferner eine
Stellungnahme des Z. J. vom Verein für kulturelle Dienste am Menschen vom 4. März
2008 vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
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Die Antragsteller beantragen,
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ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wernitz aus
Recklinghausen zu bewilligen
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter
vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens vom Schwimmunterricht zu befreien.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Sie weist daraufhin, dass die Religionsfreiheit der Antragsteller und deren
Erziehungsrecht mit dem staatlichen Bildungsauftrag ins Verhältnis gesetzt werden
müsse und dass dem Schwimmunterricht beträchtliche pädagogische Bedeutung
zukomme. Nicht nach Geschlecht getrennter Schwimmunterricht sei vor der Pubertät
etwa bis zum 12. Lebensjahr zumutbar. Sie verweist auf das Urteil des VG Düsseldorf
vom 7. Mai 2008 - 18 K 301/08.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte des zugehörige Klageverfahrens 4 K 2465/08 und die
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
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II.
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1. Die Bezeichnung der Antragsgegnerin ist von Amts wegen umgestellt worden. Denn
gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW befreit der Schulleiter - als Behörde - über
die Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die
Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung - ZPO -.
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3. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der
Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch
(sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog.
Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als
Sicherungsmaßnahme kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst
unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache).
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Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein
Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294
ZPO zusteht. Gemäß § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) kann der jeweilige
Schulleiter auf Antrag der Eltern einzelne Schüler von der Teilnahme an
Unterrichtsveranstaltungen aus wichtigem Grund befreien. Diese Vorschrift begründet
im Einzelfall einen Anspruch der Eltern auf Unterrichtsbefreiung, wenn ein hierfür ein
wichtiger Grund gegeben ist. Die Vorschrift gilt auch für den Schwimmunterricht als Teil
des Sportunterrichts, der ein der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Artikel 8 Abs. 2
der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) unterliegendes
Pflichtfach ist. Der Schwimmunterricht ist gemäß Ziffer 2.4 und 3.4 des auf § 29 Abs. 1
SchulG NRW beruhenden „Lehrplans Sport für die Grundschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2008" Bestandteil des Unterrichtsfaches Sport. Sport
wird ausweislich der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den
Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) in der 4.
Klasse im Umfang von 3 Wochenstunden erteilt. Der Schwimmunterricht wird auch im
kommenden Schuljahr 2008/2009 in der vierten Klasse im Rahmen des Sportunterrichts
angeboten. Ein Anspruch der Antragsteller auf Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ
erteilten Schwimmunterricht besteht hier nicht, weil bei Würdigung der Umstände des
Einzelfalles hierfür kein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG NRW
gegeben ist.
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragsteller aufgrund ihrer religiösen
Überzeugungen einen wichtigen Grund für die Befreiung ihrer Tochter vom
Schwimmunterricht geltend machen können, kommt es auf eine Abwägung ihrer
Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) sowie ihrer Glaubens- und
Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG
normierten staatlichen Erziehungsauftrag an. Das Recht, ihre Tochter nach den
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Maßstäben ihrer Glaubensüberzeugungen zu erziehen, widerstreitet im vorliegenden
Fall dem Recht des Staates, Inhalt und Ausgestaltung der schulischen Erziehung zu
regeln. Die sich hieraus ergebenden Konflikte sind in der Weise zu lösen, dass ein
Ausgleich unter möglichster Schonung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen
ist (praktische Konkordanz).
Vgl. so schon BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 - BVerfGE 52,
223, 242.
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Der Wunsch, die Teilnahme ihrer Tochter am koedukativ erteilten Schwimmunterricht zu
verhindern, die sie zwingt, sich den für die Antragsteller als verbindlich erachteten
religiösen Bekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten, ist
grundsätzlich durch die genannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es dem
Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten
Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen.
21
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - mwN.
22
Allerdings hat derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft,
eine Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines
Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen
Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines
Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 30/92 -.
24
Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich
um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, kann das Elternrecht
beschränken -
25
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 - NWVBl. 2008, S. 152 ff.,
153 - ,
26
wobei angesichts der besonderen Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrages für die
Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen
Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem Ziel des Schulwesens,
allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten, die dem heutigen gesellschaftlichen
Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen,
27
vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 - BVerfGE 34,
165, 181 ff., 186 ff,; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, - 6 C 30/92 -,
28
eine restriktive Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund" geboten ist.
29
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -
30
Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der
Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder an einer bestimmten schulischen
Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner
Eltern unzumutbar verletzen würde, mithin ein schonender Ausgleich der Interessen
nicht möglich ist.
31
Vgl. OVG NRW; Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, S. 152
ff., 153 zu § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW.
32
Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet es im vorliegenden Fall nicht, die
Tochter der Antragsteller vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht zu befreien. Der
mit der Pflicht zum Besuch des koedukativen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff
in die Grundrechte der Antragsteller steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit
dem Schwimmunterricht verfolgten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Das
ergibt sich aus der Abwägung der nachstehenden Gesichtspunkte.
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a) Die Antragsteller haben ihre Glaubensposition etwa wie folgt dargestellt (vgl.
Widerspruch Beiakte Heft 1 zu 4 K 2465/08 Bl. 66 f, Gutachten J. Gerichtsakte Bl. 29):
Sie bezeichnen sich selbst als praktizierende Muslime und berufen sich hinsichtlich der
religiös bedingten Bekleidungsvorschriften auf den Koran, namentlich die Gebote der
Sure 24, Vers 30, 31. Die Sunna (überlieferte Praxis des Propheten) schreibe vor, dass
die Betten von Jungen und Mädchen ab dem 7. Lebensjahr getrennt werden müssten.
Diese und weitere Überliegerungen wiesen die Gläubigen an, Kinder vorsorgend schon
im relativ jungen Alter vor Versuchungen zu bewahren, bevor die sexuelle Begierde in
der Pubertät einsetzt. Eltern und Erzieher hätten nach diesen Prinzipien die Pflicht,
Bedingungen zu schaffen, in denen das Kind ohne Versuchungen aufwachsen kann.
Die Antragsteller halten - nach dem Gutachten des Herrn Z. J. - eine Teilnahme ihrer
Tochter am Schwimmunterricht nur dann für möglich, wenn dieser nach Geschlechtern
getrennt und von einer Lehrperson des gleichen Geschlechts durchgeführt werde. Die
Umkleideräume müssten vor Einblicken, vor allem des anderen Geschlechts, geschützt
sein. Gemeinsames unbekleidetes Duschen der Mädchen untereinander sei ebenfalls
nicht gestattet.
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Die Kammer unterstellt zugunsten der Antragsteller, dass es sich für sie um verbindliche
religiöse Regeln handelt, die sie in der Erziehung ihrer Tochter umsetzen wollen und
deren Nichtbefolgung sie in einen erheblichen Gewissenskonflikt führen würde. Diese
Unterstellung ist deshalb erforderlich, weil die Antragsteller nämlich bisher nicht
substantiiert vorgetragen haben, dass sie die Erziehung ihrer Tochter im Alltag praktisch
an den vorgenannten Prinzipien ausrichten. Zweifel am Inhalt ihrer
Glaubensüberzeugung drängen sich auch deshalb auf, weil die Antragsteller anfänglich
mit wechselnden Begründungen ihre Tochter am Schwimmunterricht nicht teilnehmen
ließen. Die von den Antragstellern dargestellten Glaubensregeln entsprechen - soweit
ersichtlich - gerade im Hinblick auf die Teilnahme von Mädchen zwischen sieben und
zwölf Jahren am koedukativen Sportunterricht nicht allgemein unter Muslimen
akzeptierten bzw. befolgten Regeln, sondern stellen allem Anschein nach eine
individuelle Auslegung der Koranvorschriften dar; auch das kann eine zu beachtende
verbindliche Glaubensüberzeugung begründen; indessen bestehen hieran Zweifel, weil
die Antragsteller ihre Glaubensvorstellung im wesentlichen nicht selbst darstellen,
sondern von anderen Personen darstellen lassen.
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b) Diesen geltend gemachten Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs.
1 und 2 GG steht der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber.
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW werden Schülerinnen und Schüler in der Regel
gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Der koedukativ erteilte Sport- und
damit auch der Schwimmunterricht verfolgt in Nordrhein-Westfalen nicht nur das Ziel der
körperlichen Ertüchtigung, sondern auch weitere erzieherische Ziele. Diese ergeben
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sich im Einzelnen aus dem „Lehrplan Sport für die Grundschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. Juni 2008" (LP Sport 2008) und können wie folgt dargestellt werden:
Der Schwimmunterricht hat das Ziel, eine elementare Schwimmtechnik in ihrer Grobform
zu vermitteln, weil dadurch eine ökonomische Fortbewegung ermöglicht wird. Darüber
hinaus ist es notwendig, dass Kinder elementare Kenntnisse über die Risiken und
Gefahren im Bewegungsraum Wasser, insbesondere auch beim Springen und Tauchen,
erwerben und sie angemessen und verantwortungsbewusst anwenden (LP Sport 2008,
Seite 10). Insgesamt dient der Sportunterricht dazu, die Wahrnehmungsfähigkeiten zu
verbessern, Bewegungserfahrungen zu erweitern, sich körperlich auszudrücken,
Bewegungen zu gestalten, etwas zu wagen und zu verantworten, das Leisten zu
erfahren, zu verstehen und einzuschätzen, sowie kooperieren, wettkämpfen und sich
verständigen zu können, die Gesundheit zu fördern sowie das Gesundheitsbewusstsein
zu entwickeln (LP Sport 2008, Seite 5). So sind u.a. Prinzipien des erzieherischen
Sportunterrichts die Reflexion und Verständigung (LP Sport 2008, Seite 49). Der
Sportunterricht erschöpft sich nicht in der Vermittlung praktischer Kompetenzen.
Vielmehr soll er dazu beitragen, erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten in mündiger
Teilnahme am Sport in unterschiedlichen lebensweltlichen Zusammenhängen zu
verwenden und reflektiertes Handeln zu ermöglichen. Hier verbindet sich erziehender
Unterricht mit dem Prinzip der Wissenschaftsorientierung des schulischen Unterrichts
(LP Sport 2008, Seite 49). Verständigung ist - so der Lehrplan - ein Prinzip, das für den
Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander gelten sollte. Im Sportunterricht
können sie einerseits gelungenes Miteinander erleben, andererseits mit Problemen und
Konflikten im sozialen Miteinander konfrontiert werden. Zugleich kann die Erfahrung
vermittelt werden, wie Konflikte in einem gemeinsamen Verständigungsprozess gelöst
werden können. Dies betrifft insbesondere auch den koedukativen Sportunterricht (LP
Sport 2008, Seite 49). Die Verbindung von Erfahrung und Reflexion kennzeichnet z.B.
reflexive Koedukation (LP Sport 2008, Seite 49). Ziele einer reflexiven Koedukation im
Sportunterricht sind das Bewusstsein für die Gleichwertigkeit aller körper-, bewegungs-
und sportbezogenen Inhaltsbereiche jenseits von Geschlechtergrenzen zu erreichen,
das nach hierarchischen Maßstäben in „männlich" und „weiblich" differenzierte
Sportartenverständnis aufzuheben, individuelle Unterschiede von Kindern und
Jugendlichen unabhängig von ihrem Geschlecht in ihren Körper-, Bewegungs- und
Sportpraxen zuzulassen und zu fördern, Mädchen und Jungen gleichermaßen die
ganze Vielfalt der Körper-, Bewegungs- und Sportkultur zu vermitteln, den
Dominanzanspruch von Jungen abzubauen zugunsten eines gleichberechtigten
Sporttreibens und Sich-Bewegens, der Tendenz zur Selbstbeschränkung und
Anpassung bei Mädchen entgegenzuwirken und Mädchen zur Durchsetzung
individueller Interessen zu ermutigen
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Vgl. http://www.schulsport-nrw.de/info/03_fortbildung/
jumaedschulsport/JunMaeindex.html
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Nach allem hat der Sport- und Schwimmunterricht einen erzieherischen Charakter bei
dem die Anwesenheit beider Geschlechter grundsätzlich von Nutzen sein kann, wobei
eine phasenweise Trennung der Geschlechter nicht ausgeschlossen ist (LP Sport 2008,
Seite 49).
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c) Für die Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz im Sinne der o. a.
Rechtsprechung ist folgendes zu berücksichtigen: Der verfassungsrechtliche
Bildungsauftrag im Bereich der Schulerziehung umfasst auch die inhaltliche Gestaltung
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und Festlegung der Ausbildung und Unterrichtsziele. Der Staat kann in der Schule
unabhängig von den Erziehungszielen der Eltern auch im Bereich des religiösen
Bekenntnisses eigene Erziehungsziele verfolgen. Dieser Erziehungsauftrag des Staates
ist eigenständig und dem Bildungs- und Erziehungsrecht der Schüler und Eltern
gleichgeordnet; weder dem einen noch dem anderen Recht kommt ein absoluter
Vorrang zu.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979, - 1 BvR 7.74 - und vom 17. Dezember
1975 , - 1 BvR 63.68 -.
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Dem Staat steht es frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichtes nicht allein die
Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen
Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens
anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82, 85.
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Hiervon ausgehend überwiegt im vorliegenden Fall das staatliche Bildungs- und
Erziehungsinteresse das Interesse der Antragsteller an der religiösen Kindererziehung,
jedenfalls soweit es sich um 9 und 10jährige muslimische Mädchen im der 3. bzw. 4
Klasse handelt. Dem koedukativen Unterricht - und auch dem koedukativen Sport- bzw.
Schwimmunterricht - mit den oben dargestellten Unterrichtszielen kommt nach den
schulgesetzlichen Leitentscheidungen beträchtliches Gewicht zu. Nicht nur sollen
Schülerinnen und Schüler generell gemäß § 2 Abs. 4 letzter Satz SchulG NRW in der
Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 SchulG
NRW gilt dies gerade auch für Schülerinnen und Schüler, die der Integration bedürfen.
Integration bedeutet u. a., dass sich Schüler aus weltanschaulichen Gruppierungen
nicht von der Mehrheitsgesellschaft abkapseln sollen, sondern sich einem Dialog mit
Andersgläubigen und -denkenden nicht verschließen sollen und dies auch praktisch in
gelebter Toleranz einüben sollen. Die hierzu erforderlichen Kompetenzen müssen für
den schulischen Bereich im tatsächlichen Umgang mit Andersdenkenden und auch im
Umgang mit den Angehörigen des anderen Geschlechts erlernt werden. Dass Jungen
und Mädchen im Sport- und namentlich Schwimmunterricht - jedenfalls in der
Grundschulzeit - in gleicher Weise sportliche und soziale Grundfertigkeiten erlernen
können und erlernen, kommt für die Persönlichkeitsentwicklung, das
Durchsetzungsvermögen und die Fähigkeit zur Selbstbehauptung im allgemeinen und
gerade auch in Bezug auf Angehörige des anderen Geschlechts hohe Bedeutung zu.
Mit der Befreiung der Tochter der Antragstellerin vom Schwimmunterricht würde nach
Überzeugung der Kammer der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule in
Bezug auf die Tochter in erheblichem Maße gefährdet. Den berechtigten Interessen der
Antragsteller an einer Erziehung ihrer Tochter gemäß den Vorschriften ihres Glaubens
kann mithin nicht durch eine Befreiung vom Schwimmunterricht Rechnung getragen
werden. Dies kann und muss im Sinne der o. a. praktischen Konkordanz vielmehr auf
eine andere, die Interessen der Antragsteller jedenfalls weitgehend berücksichtigende
Weise geschehen. Hierfür ist zu beachten, dass die Tochter der Antragsteller die
Möglichkeit hat, sich durch eine entsprechende Schwimmbekleidung davor zu schützen,
dass ihr Körper den Blicken anderer - Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte - ausgesetzt
ist. Wird berücksichtigt, dass Mädchen und Jungen im Grundschulalter in der Regel
noch nicht in der Pubertät und daher körperlich noch nicht besonders weit entwickelt
sind, wird ferner beachtet, dass sich die Schüler und Schülerinnen beim
Schwimmunterricht für einen beträchtlichen zeitlichen Anteil im Wasser aufhalten -
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mithin Blicken ohnedies weniger ausgesetzt sind - wird erkennbar, dass die
Einschränkung der Glaubensfreiheit der Antragsteller gegenüber den gewichtigen
Erziehungsinteressen der Schule als geringfügig und daher zumutbar anzusehen ist.
Dass sich die Tochter der Antragsteller getrennt von Jungen und Lehrern umziehen und
duschen kann, wird als selbstverständlich vorausgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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