Urteil des VG Gelsenkirchen vom 30.05.2001
VG Gelsenkirchen: verwertung, sozialhilfe, härte, kapitalanlage, rechtsgrundlage, bedürftigkeit, anfechtungsklage, erlass, freibetrag, vermögensbildung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 1990/99
30.05.2001
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
17. Kammer
Urteil
17 K 1990/99
Pflegegeld, Schonbetrag, Kostenersatz,Vertrauenschutzpflegegeld,
Besitzstandspflegegeld, Sozialhilfe
§ 42 Abs. 1 VwGO, § 69 BSHG, § 88 BSHG, § 29 S. 2 BSHG, § 45 ff.
SGB X, Art. 51 PflegeversicherungsG, SGB XI
Vertrauenschutzpflegegeld nach Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz nur
solange wie nicht Vermögen über den Schongrenzen zufließt.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: Oberkreisdirektors) des
Kreises S. vom 22. März 1999 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum
Oktober 1998 bis Januar 1999 der Betrag von 1.724,00 DM
zurückgefordert wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
Der 1962 geborene Kläger ist Rollstuhlfahrer mit einem Grad der Behinderung von 100%.
Er arbeitet bei der Fa. W. . Der Kläger erhielt vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung am
01. April 1995 vom Beklagten (Sozialamt) Pflegefeld in Höhe von 1031,00 DM (Stufe 3). Mit
dem Krankenpflegegeld seiner Krankenversicherung in Höhe von 400,00 DM, wovon ihm
vom Beklagten 200,00 DM angerechnet wurden, betrug sein Gesamtpflegegeld 1231,00
DM.
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Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) am 01. April 1995 wurde der
Kläger von der Pflegeversicherung der Stufe 2 mit einem Pflegegeld von 800,00 DM
zugeordnet.
Daraufhin erhielt der Kläger aus Bestandsschutzgründen (Art. 51 PflegeVG) laufend
weitere 431,00 DM pro Monat vom Beklagten bewilligt.
Im September 1998 bekam der Beklagte Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslage
des Klägers. Er ermittelte den Besitz eines 1997 angeschafften Fahrzeuges der
Mittelklasse beim Kläger sowie dessen Finanzierung durch einen Kredit in einer
Gesamtkredithöhe von 47.051,89 DM. Der Beklagte fand weiterhin heraus, dass der Kläger
60 VEBA-Aktien besaß sowie einen Geldbetrag in Höhe von 6422,00 DM geerbt hatte. Der
Beklagte informierte in einer Aussprache vom 03. September 1998 den Kläger
dahingehend, dass nunmehr geprüft werde, inwieweit es sich um geschütztes Vermögen
im Sinne von § 88 BSHG handele und ob eine Verwertung gefordert werden könne. Hierzu
sei das Kreissozialamt zu beteiligen. Die zu gewährende Sozialhilfe werde ab
Antragstellung darlehensweise gewährt, wenn die Aktien zwar nicht zum geschützten
Vermögen gehörten, aber eine sofortige Verwertung nicht möglich sei bzw. eine Härte
bedeute. Der Kläger unterschrieb sein Einverständnis mit einer dinglichen Sicherung eines
derartigen Darlehens sowie eine Belehrung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes in Höhe
des gezahlten Pflegegeldes. In der diesbezüglichen Niederschrift erklärte der Kläger, er sei
auf die Weiterzahlung des Pflegegeldes (Besitzstandsbetrages) angewiesen, da er mit
diesem Einkommen kalkuliert habe. Er bitte auch bei der Verwertung der Aktien zu
berücksichtigen, dass diese Wertpapiere staatlich gefördert seien.
In seinem Bescheid vom 04. November 1998 führte der Beklagte aus, die zu gewährende
Hilfe werde ab 01. Oktober 1998 darlehensweise gewährt, wenn die Aktien zwar nicht zum
geschützten Vermögen gehörten, aber eine sofortige Verwertung nicht möglich sei bzw.
eine Härte bedeuten würde. Die Frage der Verwertung der Aktien werde durch den Kreis
S1. geprüft. Für Leistungen, die bis zum Abschluss der Überprüfung gewährt würden, sei
ein Aufwendungsersatz im Sinne von § 29 BSHG zu leisten, wenn die sofortige Verwertung
des Vermögens zugemutet werden könne.
In der vorhergehenden und anschließenden Prüfungszeit vom 01. Oktober 1998 bis zum
31. Januar 1999 flossen dem Kläger monatlich 431,00 DM = 1724,00 DM tatsächlich zu.
Mit Bescheid vom 25. Januar 1999 stellte der Beklagte zum einen die Hilfe in besonderen
Lebenslagen ein. Dem Kläger stehe ein Freibetrag von 8000,00 DM zu. Die
Vermögensüberprüfung habe aber ergeben, dass der Kläger ein Gesamtvermögen in Höhe
von 14.761,00 DM habe. Der den Schonbetrag überschreitende Vermögensbetrag in Höhe
von 6761,00 DM sei sofort verwertbar. Der Verkauf der Aktien - gegebenenfalls auch mit
Verlust - werde nicht als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG angesehen. Eine
darlehensweise Hilfegewährung gemäß § 89 BSHG scheide aus, da die sofortige
Verwertung (Verkauf) möglich sei und zum anderen nicht als Härte gewertet werden könne.
Bisher gewährte Hilfe zur Pflege gemäß § 68 ff. BSHG werde daher ab 01. Oktober 1998
eingestellt. Zum anderen bemerkte der Beklagte, ab 01. Oktober 1998 sei dem Kläger
erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG gewährt worden. Er sei am 03. September 1998 darüber
informiert worden, dass Aufwendungsersatz zu leisten sei, wenn feststehe, dass die
sofortige Verwertung des Vermögens - Aktienverkauf - zugemutet werden könne. Für die
Zeit vom 01. Oktober 1998 bis zum 31. Januar 1999 habe er daher 1724,00 DM zu
ersetzen. Er werde aufgefordert, den vorgenannten Betrag auf ein Konto der Stadtkasse N.
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zu überweisen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Februar 1999 Widerspruch
ein. Zur Begründung führte er aus, der Wert der 60 VEBA- Aktien sei falsch berechnet
worden. Das Bargeld sei nicht mehr in der vom Beklagten ermittelten Höhe vorhanden. Für
sein Fahrzeug hätten ausweislich der Rechnungen vom 13. Oktober 1998, 25. November
1998 und 22. Januar 1999 Reparaturen in Höhe von über 6200,00 DM durchgeführt werden
müssen.
Hinzu gekommen seien zudem noch kleinere andere Beträge für den Pkw. Letztendlich sei
auch aus besonderem Anlass am 28. November 1998 ein Barbetrag in Höhe von 1532,50
DM an das Restaurant Im Schiffchen" in Düsseldorf gezahlt worden. Es sei mithin kein
verwertbares Vermögen, das den Freibetrag von 8000,00 DM übersteige, vorhanden.
Diesen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises S1. mit Widerspruchsbescheid
vom 22. März 1999 als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Beklagte habe das
Vermögen beanstandungsfrei ermittelt. Der Pkw sei nicht zu verwerten, da er unter
Berücksichtigung der offenen Kreditverpflichtung kein Vermögen darstelle, zudem die
Haltung des Fahrzeuges erforderlich sei, um Wege zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst
wenn die Berechnung der Vermögenswerte infolge des Kursrückgangs der Aktien
Schwankungen unterliege, sei noch von einem verwertbaren Vermögen von 4460,00 DM
auszugehen. Der mit dem Widerspruch vorgetragene Vermögensverbrauch in einer
Gesamthöhe von 7795,00 DM rechtfertige keine abweichende Entscheidung, da zumindest
drei dieser Rechnungen nach Bescheiderteilung (04.11.1998) ausgestellt worden seien
und darüber hinaus die belegten Ausgaben unzweifelhaft nicht für einen
sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. für eine angemessene Lebensführung verwandt worden
seien. Jedenfalls sei festzustellen, dass zum Stichtag der Vermögensprüfung 01. Oktober
1998 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Leistung ergänzenden
Pflegegeldes ende, wenn die sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht mehr bestehe und
lebe nicht wieder auf, wenn später erneut Hilfsbedürftigkeit eintrete.
Der monatlich ab 01. Oktober 1998 (bis einschließlich Januar 1999) geleistete Betrag in
Höhe von 431,00 DM sei dem Kläger nach § 29 BSHG zugeflossen. Wie er auch belehrt
worden sei, sei dieser Betrag nunmehr in einer Höhe von vier mal 431,00 DM = 1724,00
DM dem Beklagten zu ersetzen.
Gegen den Bescheid vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Oberkreisdirektors des Kreises S1. vom 22. März 1999 richtet sich die vorliegende am 15.
April 1999 erhobene Klage des Klägers, mit der er sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er habe im maßgeblichen Zeitpunkt kein
8000,00 DM übersteigendes Vermögen gehabt. Zu den bereits angegebenen
vermögensvermindernden Ausgaben kämen noch Aufwendungen für Winterreifen in Höhe
von 1053,09 DM mit separaten Stahlfelgen, der Einbau einer Standheizung, die
Anschaffung einer Musikanlage für den Pkw. Von den Aktien seien inzwischen bereits 30
Stück verkauft worden. Die Aktien seien für die Altersvorsorge bestimmt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: Oberkreisdirektors) des Kreises S1. vom
22. März 1999 zu verpflichten, ihm ab Februar 1999 Sozialhilfe in Höhe von 431,00 DM
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monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger getätigten Ausgaben seien Luxusausgaben und keine Kosten einer
angemessenen" Lebensführung für jemanden, der von der Allgemeinheit Sozialleistungen
begehre.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
Die Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten im Bescheid vom 25. Januar 1999 so
bezeichneten Aufwendungsersatzanspruch ist zulässig und begründet (nachstehend 2.).
Die Verpflichtungsklage auf weitere Sozialhilfe ist nur teilweise zulässig und hat, soweit
zulässig, in der Sache keinen Erfolg.
1.
Soweit der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum nach Erlass des
Widerspruchsbescheides im März 1999 begehrt, ist die Klage unzulässig.
Bei einem Rechtsstreit auf Gewährung von Sozialhilfe kann ein Hilfeanspruch
grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Hilfeempfänger den
Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten
Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dies beruht
darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um eine zeitabschnittsweise
Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Hilfe stets neu zu prüfen
sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304, 305 m.w.N.
Die Verpflichtungsklage ist also unzulässig für die Zeit im Anschluss an das Ende des
Monats des Widerspruchsbescheides, also ab 01. April 1999.
Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwG0 zulässig (also für die vom
Kläger mit der Klage zur Überprüfung gestellte Zeit vom 01. Februar 1999 bis 31. März
1999).
Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die Gewährung von 431,00 DM monatlich
(Besitzstandswahrungspflegegeld"). Dem Kläger ist seit Inkrafttreten des
Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1014) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, S 1724) ab 01. April 1995
ergänzendes Pflegegeld im Rahmen des Besitzstandsschutzes gem. Art. 51 PflegeVG
gewährt worden. Eine allgemeine zeitliche Begrenzung sieht Art. 51 PflegeVG zwar nicht
vor. Die Leistungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers endet jedoch, wenn
sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht mehr besteht. An einer solchen
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Hilfsbedürftigkeit mangelt es beim Kläger.
Nach Art. 51 Abs. 1 und 3 PflegeVG wird ergänzendes Pflegegeld aus Gründen der
Besitzstandswahrung" abhängig vom Vermögen gezahlt. Für die Berechnung der
Besitzstandsleistung sind nach Art. 51 Abs. 3 erster Halbsatz PflegeVG die am 31. März
1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 BSHG
und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde zu legen. Dieser statischen Berechnung korrespondiert
darüber hinaus eine das Einkommen und Vermögen betreffende dynamische Berechnung,
wie dem zweiten Halbsatz des Absatzes 3 zu entnehmen ist. Danach sind im Übrigen die
geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Die gesetzlich
vorgegebene Pflicht, die vorgenannten Beträge zugrundezulegen, dient einzig der
Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts.
Vgl. Holtbrügge, in: Klie/Krahmer, Soziale Pflegeversicherung, Lehr- und Praxiskommentar,
LPK - SGB XI, 1998, Art. 51 PflegeVG, Rdn. 6.
Ist diese jedoch entfallen, hat der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf Wahrung des
Besitzstandes verloren. Dies gilt auch für den Fall, dass er später wieder
sozialhilferechtlich bedürftig wird. Art. 51 PflegeVG knüpft nicht nur für den Stichtag 31.
März 1995, sondern auch, wie insbesondere Art. 51 Abs. 3 letzter Halbsatz PflegeVG
belegt, für die Folgezeit an die dauernde Bedürftigkeit an. Ein Ruhen des
Bestandsschutzes, wie es etwa in Absatz 5 Satz 1 vorgesehen ist oder gar ein
Wiederaufleben bei wiederum erlangter (späterer) Hilfsbedürftigkeit sieht Art. 51 PflegeVG
nicht vor. Eine solche günstige Rechtsstellung lässt sich entgegen der in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers
weder aus dem Gesetzestext (= zwischen den Zeilen) noch aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit herleiten. Art. 51 PflegeVG bietet keinen Anlass für eine den klaren
Wortlaut korrigierende Auslegung über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies wäre
im Übrigen auch nicht mit Sinn und Zweck des Art. 51 PflegeVG vereinbar.
Die Regelung soll nur ausnahmsweise eine - im Gesetzgebungsverfahren für die Praxis
vorhergesehene und hier tatsächlich eingetretene - medizinische Schlechtereinstufung von
Behinderten bei Einführung der Pflegeversicherung mit ihrem unabhängigen
medizinischen Dienst (bisher Amtsarzt) und einer anderen Gerichtsbarkeit zur Überprüfung
der medizinischen/pflegebedarfsmäßigen Einstufung (jetzt Sozialgericht) abfedern. Die
(neue) Regelung soll mithin nur im Wege einer Ausnahmebestimmung, die ggfs. auch
rechtswidrige Zustände perpetuiert, sicherstellen, dass es bei der Einführung der
Pflegeversicherung als neuem Zweig des Sozialversicherungsrechts keinem
Pflegegeldempfänger schlechter geht als vor Inkrafttreten des PflegeVG.
Holtbrügge in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, Art. 51 PflegeVG, Rz. 1, unter Hinweis auf BT-Dr.
12/5262, S. 174.
Auch der Ausnahmecharakter der Regelung verbietet also eine solche erweiternde
Auslegung.
Der Kläger hat jedenfalls zu dem Zeitpunkt seinen Anspruch verloren, als die
wirtschaftlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe (hier: Hilfe in besonderen Lebenslagen)
infolge verwertbaren Vermögens nach § 88 Abs. 1 BSHG entfielen. Der Kläger hatte zum
Zeitpunkt 01. Oktober 1998, auf den der Beklagte abstellt und der sich auch auf den hier
streitigen Zeitraum auswirkt, entgegenstehendes, den maßgeblichen Schonbetrag gemäß
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§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen DV0 von DM
8000,00 (Schwerstpflegebedürftigkeit) überschreitendes Vermögen. Die vom Kläger
vorgelegten Rechnungen mit ihrem vermögensmindernden Charakter haben außer
Betracht zu bleiben, da die spätere Minderung des Vermögens keine Auswirkungen auf die
einmal entfallene Hilfsbedürftigkeit hat.
Am 01. Oktober 1998 hatte der Kläger allein mit der zugeflossenen Erbschaft von 6422,00
DM und den 60 VEBA-Aktien auch nach ihrem damaligen (schlechten) Kursstand die
Vermögensgrenze von DM 8000,00 DM überschritten. Die Aktien hatten entgegen der
Vorstellung des Klägers nicht außer Betracht zu bleiben. Sie waren zwar als
Belegschaftsaktien erworben, aber nicht unveräußerlich und damit verwertbar.
Schließlich würde der Einsatz des Vermögens, namentlich der Aktien, für den Kläger keine
Härte bedeuten. Soweit er in seiner Klage davon spricht, die Aktien dienten der
Alterssicherung, was nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG rechtlich bedeutsam sein kann, hat
der Kläger dieser Behauptung schon nach dem eigenen Vorbringen das Gewicht
genommen. Denn er will bereits dreißig Aktien, also die Hälfte des seinerzeitigen
Aktienvermögens, verkauft haben, was ein Indiz dafür ist, dass die Aktien keine langfristige
Bindung an den Kläger erfahren sollten und deshalb als manövrierfähiges Vermögen
anzusehen sind.
Soweit der Kläger Steuervorteile (im Nachhinein) bei Aktienverkauf verloren haben oder
sogar Steuernachteile erlitten haben würde, liegt hierin keine Härte im Sinne des §§ 88
Abs. 3 BSHG. Wirtschaftliche Einbußen begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3
BSHG, denn diese Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere)
Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm
gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für
andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines
Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko irgendeiner
Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 - FEVS 51, 551 ff.
2.
Die Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten mit der angefochtenen Verfügung auf
1724,00 DM bezifferten Kostenersatzbescheid hat dagegen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0).
Als Rechtsgrundlage greift die vom Beklagten herangezogene Bestimmung des § 29 Satz
2 BSHG nicht durch, da die Zuwendung der 4 x 431,00 DM in der Zeit vom 1. Oktober 1998
bis 31. Januar 1999 ihre Rechtsgrundlage nicht im dann nötigerweise zugrundezulegenden
§ 29 Satz 1 BSHG findet. Es liegt kein begründeter Fall" für die Gewährung erweiterter Hilfe
vor. Dem Beklagten waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers
bekannt. Einzig unklar war aus Sicht des Beklagten die rechtliche Bewertung, ob die Aktien
verwertbares Vermögen sind.
Die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Aktien hätte umgehend erfolgen können. Die
bloße Ankündigung eines Ersatzanspruchs für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz nach
Abschluss der Prüfung letztlich doch als zumutbar herausstellt, rechtfertigt die Annahme
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einer erweiterten Hilfe gemäß § 29 Satz 1 BSHG nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht.
BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 - 5 C 25.87 -, FEVS 43, 324 ff.
Auch die Unterschrift des Klägers unter den Vermerk über das Ergebnis von dessen
persönlicher Vorsprache beim Beklagten vom 03. September 1998 mit der Belehrung
hinsichtlich des Aufwendungsersatzes begründet keinen entsprechenden Anspruch des
Beklagten, einen solchen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Nach der Auffassung der
Kammer handelte es sich dabei bloß um einen (nach Vorstehendem freilich
unzutreffenden) Hinweis auf § 29 Satz 2 BSHG.
Da andere Rechtsgrundlagen, wie etwa ein Darlehensbewilligungsbescheid mit
Fälligkeitsklausel für die Rückzahlung der von Oktober 1998 bis Januar 1999
zugeflossenen 1724,00 DM nicht ersichtlich sind, war der Bescheid insoweit aufzuheben.
Insbesondere handelt es sich bei dem Bescheid vom 04. November 1998 nicht um einen
derartigen Darlehensbewilligungsbescheid, zumal auch die in dem Bescheid genannten
Voraussetzungen nach Auffassung des Beklagten nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwG0. § 155 Abs. 1 VwG0
stellt bei beidseitigem Unterliegen/Obsiegen die Kostenverteilung ins Ermessen des
Gerichts. § 188 Satz 2 VwG0 bestimmt, dass Gerichtskosten in Verfahren der vorliegenden
Art nicht erhoben werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwG0 i.V.m. § 708
Nr. 11, 711 ZP0.