Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.07.2000
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 1249/00
Datum:
18.07.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1249/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des
Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 8.
Juni 2000 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung den Antragstellern
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v. H. des Regelsatzes zu gewähren sowie
die monatliche Warmmiete von 769,16 DM abzüglich der Leistungen des Arbeitsamtes
von wöchentlich 277,90 DM zu übernehmen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch
(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen
Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO).
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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn
das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den
Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das
Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es den Antragstellern nicht gelungen, mit
der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind und ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
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Die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Antragsteller sind ungeklärt.
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Die Kammer verweist zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die den
Antragstellern bekannten, fachamtlichen Angaben im Ablehnungsbescheid vom 17. Mai
2000, dem ergänzenden Schreiben vom 6. Juni 2000 und der dem Schriftsatz des
Antragsgegners beigefügten Stellungnahme vom 20. Juni 2000. Die Angaben der
Antragsteller sind nicht geeignet, die hier nachvollziehbar begründeten Zweifel an einer
Notlage der Antragsteller zu beheben. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass
der Antragsgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller zutreffend als nicht
geklärt bewertet und ergänzt die sich aufdrängenden Zweifel an der Vollständigkeit und
Richtigkeit ihre Angaben noch um folgende Punkte: Es ist zunächst auffallend, dass es
eine nachvollziehbare Darstellung der Bewältigung der Kosten, die durch die Haltung
des Pkw N. -C. mit dem amtlichen Kennzeichen E. - U. bis zum 11. April 2000
verursacht worden sind, nicht gibt. Der Hinweis im Vermerk des Fachamtes vom 20.
Juni 2000, dass die Einnahmen der Antragsteller eine Finanzierungsmöglichkeit unter
Zugrundelegung ihrer Angaben schon nicht erkennen lassen, wird von der Kammer
geteilt. Denn selbst bei sparsamster Haltung eines Pkw geht die Kammer davon aus,
dass hiermit - bedenkt man die nachgewiesenen Versicherungskosten und die Kfz-
Steuer - monatliche Aufwendungen von mindestens 200,00 DM verbunden sind. Bringt
man diese Kosten von dem monatlichen Betrag, der den Antragstellern vom Fachamt in
seiner Stellungnahme für den Lebensunterhalt zugestanden wurde, in Abzug, so
reduziert sich der monatlich den Antragstellern zur Verfügung stehende Betrag seit April
1999 auf 630,00 DM. Dieser Betrag liegt dauerhaft unter dem für den Lebensunterhalt
Unerlässlichen und spricht schon deshalb massiv für die Annahme, dass die
Antragsteller nicht alle Einkünfte offengelegt haben.
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Es tritt hinzu, dass die Angabe der Antragsteller, sie hätten über Ersparnisse in Höhe
von ca. 1.000,00 DM verfügt, nicht belegt und angesichts ihrer seit vielen Jahren nach
eigener Angabe angespannten Finanzsituation nicht glaubhaft ist. Auch die Umstände
und die Abwicklung des behaupteten Darlehens von Herrn R. vermag die Kammer nicht
nachzuvollziehen. Hingewiesen sei etwa darauf, dass Herr R. unter dem 28. Mai 2000
angegeben hat, er habe den Antragstellern „von April 1999 bis Januar 2000" in
Abständen 1.950,00 DM geliehen, bereits zwei Tage später aber erklärt hat, jeweils
500,00 DM im Juni, Oktober und Dezember 1999 zur Verfügung gestellt zu haben und
weitere 450,00 DM im Februar 2000. Nicht nur die zeitliche Differenz der Angaben
innerhalb von zwei Tagen weckt Zweifel, sondern es ist darauf hinzuweisen, dass ein
nachvollziehbarer Bedarf, sich 450,00 DM zu leihen, für die Antragsteller kaum
nachvollziehbar ist, weil auf ihrem Konto bis zum Ende des Monats Februar 2000
mehrere hundert DM zur Verfügung standen und schon deshalb eine nachvollziehbare
Notwendigkeit, Schulden aufzunehmen, nicht bestanden hat. Unter Zugrundelegung der
Angaben der Antragsteller, die Barabhebungen seien am 22., 25. und 29. Februar 2000
durch den Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin veranlasst gewesen, gilt dies erst
recht, da dann von einer Darlehnsaufnahme zu Beginn des Februar 2000 ausgegangen
werden muss, als ein Betrag von mehr als 500,00 DM noch auf dem Konto der
Antragsteller zur Verfügung stand.
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Es tritt noch folgendes hinzu: Die Angaben der Antragsteller sind schon deshalb nicht
tragfähig, weil eine nachvollziehbare Darstellung der Finanzierung ihres täglichen
Lebensunterhalts den vorgelegten Kontoauszügen nicht zu entnehmen ist. Dabei mag
dahinstehen, dass wegen des Fehlens des Auszugs Nr. 19 eine Einnahme von
mindestens 476,77 DM nicht belegt ist, wobei das Fehlen dieses Auszugs jeder
nachvollziehbaren Erklärung entbehrt. Wichtiger ist, dass die den Antragstellern zur
Verfügung stehenden Barmittel nicht ansatzweise belegt sind. So sind im Januar 2000
überhaupt keine Barmittel vom Konto abgehoben worden, im Februar - legt man die
Angabe, die Antragsteller hätten die Abhebungen vom 22., 25. und 29. Februar 2000 für
durch den Krankenhausaufenthalt hervorgerufene Kosten verwendet - lediglich 150,00
DM am 11. Februar 2000, im März ganze 100,00 DM am 14. März 2000, im April 250,00
DM am 7. und 11. April 2000 und im Mai 100,00 DM am 4. Mai 2000. Dass hiervon der
Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen auch unter Berücksichtigung des
siebenwöchigen Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin nicht finanziert werden
kann, steht zur Überzeugung der Kammer fest.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.
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