Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2006
VG Gelsenkirchen: sondernutzung, gleichheit im unrecht, gebühr, ruhender verkehr, anhänger, werbung, satzung, gemeingebrauch, stadt, fahrzeug
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 191/05
Datum:
27.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 191/05
Schlagworte:
Sondernutzung; Anhänger; Werbung; Staffelung; Stadtzonen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem sie für das Abstellen
von Firmenfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum zu Sondernutzungsgebühren
herangezogen worden ist.
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Die Klägerin betreibt als „Hagelschaden-Centrum" ein Unternehmen, das kleinflächige
Beulen in Kraftfahrzeugen ohne Neulackierung beseitigt. Nach den Angaben in der
Werbung der Klägerin werden den Kunden für die Reparaturzeit kostenlos
Leihfahrzeuge zur Verfügung gestellt oder für einen Hol- und Bringedienst kostenlos
überlassen. PKW und Anhänger werden überdies nach den Angaben der Klägerin über
längere Zeit auch an Kunden gegen Entgelt vermietet. Nach vorgelegten Mietverträgen
für Hänger wurde als Entgelt eine Kilometerpauschale von 30 Cent zzgl. Mehrwertsteuer
verlangt, wobei 50 km pro Tag ohne Berechnung blieben.
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Die Klägerin hatte in F. -B. , T. . 27, eine Niederlassung.
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In der Zeit vom 24. Juni 2003 bis zum 27. Mai 2004 vermerkte der Beklagte, dass auf die
Klägerin zugelassene PKW und Anhänger mit Werbeaufschriften für die Klägerin auf
verschiedenen öffentlichen Straßen der Stadt abgestellt waren.
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Nach einer Aufstellung, die dem angefochtenen Gebührenbescheid beigefügt war (Bl. 7
d. A.) und die in geänderter Form Teil des Widerspruchsbescheides wurde (Bl. 19 d. A.),
handelte es sich dabei um die Anhänger mit den amtl. Kennzeichen:
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......... und ......, sowie die PKW mit den Kennzeichen .... und .....
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Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bildern waren die mit Planen
eingefassten Anhänger rundum mit Werbeaufschriften für das Unternehmen versehen.
Die beiden PKW trugen auf dem Dach einen Werbeaufsatz mit Werbeaufschriften für die
Klägerin.
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Eine Sondernutzungserlaubnis war der Klägerin nicht erteilt und von ihr auch nicht
beantragt worden.
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Nach § 7 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt F. vom 21. Juni 1999 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 25 vom
25. Juni 1999) - SGebS - werden für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Gebühren
nach einem anliegenden Gebührentarif erhoben.
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Ziff. 2. 4 des Gebührentarifs sieht für „Kraftfahrzeuge u. Anhänger ausschließl. zu
Werbezwecken (pro Stück/Tag)" eine Gebühr von 44,00 DM (=22,50 EUR) vor.
Entgegen anderer Gebühren ist diese Gebühr nicht nach der in Anspruch genommenen
Fläche berechnet und nicht nach Zonen differenziert. Durch eine Umstellungssatzung
sind die DM-Beträge auf Euro-Werte umgestellt worden.
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Gebührenpflichtig ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung auch derjenige, in dessen
Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.
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Durch Bescheid vom 11. November 2004 zog der Beklagte die Klägerin gemäß einer
beigefügten Aufstellung, in der die einzelnen Fahrzeuge der Klägerin mit Dauer und Ort
der Abstellung verzeichnet waren, zu Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt
5.557,50 EUR heran.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch
Bescheid vom 16. Dezember 2004 - gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 22.
Dezember 2004 - mit der Maßgabe zurück, dass die Gebühr neu auf einen Betrag von
5.107,50 EUR festgesetzt wurde. Die Reduzierung ergab sich dadurch, dass für den
PKW ........ eine Abstellzeit von 58 Tagen, statt der zunächst angenommenen Zeit von 78
Tagen angesetzt wurde. In der beigefügten Aufstellung wurde überdies das Fahrzeug
....... nicht mehr als PKW, sondern als Hänger eingestuft. Für das Fahrzeug ........ wurde
zudem das Abstelldatum korrigiert.
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Am 19. Januar 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Unter
Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens behauptet sie: Die fraglichen Fahrzeuge
seien Kunden kostenlos überlassen oder vermietet worden.
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Sie ist der Auffassung: Das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum sei
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als Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verkehrsgerecht erfolgt und keine
Sondernutzung. Nach der Rechtsprechung sei eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
nur gegeben, wenn der Werbezweck vorrangig sei, was in den vorliegenden Fällen
nicht anzunehmen sei. Auch die Satzung der Stadt stelle nur auf ein Abstellen
„ausschließlich" zu Werbezwecken ab. Die Satzungsregelung sei im Übrigen
unwirksam. Die Gebühr habe eine erdrosselnde Wirkung. Der Beklagte habe es
ermessensfehlerhaft unterlassen, jeden Einzelfall abzuwägen. In vergleichbaren Fällen
sei auch keine Gebühr erhoben worden. Die Gebührenerhebung diene dazu, das
Geschäft der stadteigenen ..MG (.........Marketing Gesellschaft für Stadtwerbung) zu
fördern.
Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet, dass die fraglichen Fahrzeuge den Kunden überlassene Leih- oder
Mietfahrzeuge gewesen seien, und meint: Die Fahrzeuge hätten ausschließlich als
Werbeträger gedient, um Werbung für die neue Niederlassung der Klägerin in F. zu
machen. Damit sei der Tatbestand der Sondernutzung erfüllt. In anderen Fällen, in
denen die Sondernutzung nicht offensichtlich gewesen sei, habe der Beklagte auch von
einer Gebührenerhebung abgesehen. Die Maßnahmen gegen die Klägerin entsprächen
der Verwaltungspraxis des Beklagten für alle gleich gelagerten Fälle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die ist Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene
Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage ist § 7 Nr. 1 Satz 1 und 2 der genannten SGebS in Verbindung mit Ziff.
2.4 des anliegenden Gebührentarifs.
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Nach den Bestimmungen der Satzung werden für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
von Straßenflächen - auch von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen - Gebühren
erhoben, die für gewerbliche Werbung durch Kraftfahrzeuge und Anhänger
ausschließlich zu Werbezwecken pro Stück und Tag 22,50 Euro betragen.
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Die Satzung ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2, 5 und 6 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des § 19 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
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rechtswirksam ergangen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die festgesetzte
Gebühr von 22,50 Euro pro Tag und Fahrzeug hat keine erdrosselnde Wirkung. Gemäß
§ 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sind sowohl Art und Einwirkung auf die Straße und
den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners
angemessen berücksichtigt. Durch das Abstellen der Fahrzeuge wird notorisch knapper
Parkraum in Anspruch genommen. Das wirtschaftliche Interesse des
Gebührenschuldners erscheint im Vergleich zu den Kosten, die eine Werbeanzeige in
der Presse oder eine Werbung auf Plakattafeln verursachen würde, nicht
unangemessen hoch bewertet. Die notwendig generalisierende Satzungsregelung kann
nicht darauf abstellen, ob im Einzelfall neben den geparkten Werbefahrzeugen noch
genügend Parkraum vorhanden war. Dass die Gebührenerhebung im Interesse der
städtischen Werbegesellschaft erfolgt, ist ein Nebeneffekt, der die Rechtmäßigkeit der
Gebührensatzung nicht infrage stellen kann.
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In Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen
(OVG NRW) wie auch in Urteilen der Kammer ist die maßgebliche Gebührensatzung
nicht beanstandet worden. Sie ist auch so verstanden worden, dass trotz der
Formulierung „ausschließl. zu Werbezwecken" die Erhebung der vorgesehenen Gebühr
als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn der Tatbestand der Sondernutzung erfüllt war.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 - Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 2005, 3162; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. Februar 2003 - 13
K 4309/00 - , vom 24. Oktober 2002 - 13 K 4327/01 - und vom 24. Oktober 2002 - 13 K
4945/00 -
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Das Abstellen jedes der in der Anlage zum Widerspruchsbescheid aufgeführten
Fahrzeugs an der angegebenen Stelle erfüllte den Tatbestand der Sondernutzung.
Entgegen dem Vorwurf der Klägerin hat der Beklagte damit nicht eine unzulässige
pauschale Gebühr für die Werbetätigkeit der Klägerin erhoben, sondern hat jeden
Einzelfall, der überdies in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist, als
Sondenutzung erfasst. Der Beklagte hat, wie er ebenfalls nachgewiesen hat, für einen in
der Nähe der Niederlassung abgestellten PKW mit Werbeaufschriften für die Klägerin
keine Gebühr erhoben. Die von der Klägerin vermisste Abwägung im Einzelfall war
gegeben. Die Klägerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beklagte für festgestellte
Sondernutzungen die satzungsgemäß vorgesehene Gebühr erheben muss. Ein
Ermessen, auf die Gebühr auch zu verzichten, steht dem Beklagten nicht zu. Die
Berufung der Klägerin auf angebliche Vergleichsfälle, in denen der Beklagte in gleich
gelagerten Fällen keine Gebühr erhoben habe, greift damit nicht. Es gibt keine
Gleichheit im Unrecht.
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Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (§ 18
Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW).
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Der Gemeingebrauch wird durch das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht
geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen
Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften
gestattet. Die Ausübung des Gemeingebrauchs richtet sich nach dem bundesrechtlichen
Straßenverkehrsrecht. Nach § 12 Abs. 2 StVO ist auch das längerfristige Abstellen von
jederzeit betriebsbereiten Kraftfahrzeugen ein verkehrsrechtlich zulässiges Parken in
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Ausübung des Gemeingebrauchs (ruhender Verkehr). Dies gilt auch für Fahrzeuge mit
Werbeaufschriften. Die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme ist keine
erlaubnispflichtige Sondernutzung. Nach § 12 Abs. 3 b Satz 1 StVO darf mit
Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt
werden.
Eine Sondernutzung, die sich aus einer Verletzung von Verkehrsvorschriften ergibt, wird
hier der Klägerin nicht vorgehalten. Eine Sondernutzung ist aber auch dann gegeben,
wenn trotz Einhaltens der Verkehrsvorschriften durch das straßenverkehrsrechtlich
zulässige Parken eines Fahrzeuges mit Werbevorschriften der Verkehrsbezug
aufgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur
Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in
Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden
„Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Die
rechtliche Bewertung bestimmt sich dabei ausschließlich auf Grund einer objektiven
Betrachtungsweise.
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Vgl. zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung für Fahrzeuge mit
Werbeaufschriften: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 - Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 218; vgl. auch den von der Klägerin
zitierten Beschluss des OVG Hamburg vom 13. Juni 2003 - 2 Bs 181/03 - NJW 2004,
1970.
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Nach diesen Kriterien mussten die abgestellten Fahrzeuge einem objektiven Betrachter
als verkehrsfremde mobile Werbeträger erscheinen, die ähnlich wie Plakatständer
vorrangig Werbezwecken dienten.
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Dies wird besonders bei den mit grellen Farben bemalten beiden PKW deutlich, die auf
dem Dach einen großen Werbeaufsatz trugen. Die Größe des Werbeaufsatzes
schränkte bereits die Tauglichkeit der PKW als Fortbewegungsmittel deutlich ein. Die
Fahrzeuge erschienen eher als Untersätze für Werbeständer.
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Bei objektiver Betrachtung erscheint auch jeder der genannten Hänger nicht vorrangig
als Transportmittel, sondern als fahrbare Litfass-Säule. Die rundum mit Planen
eingefassten Hänger trugen auf allen Seiten großflächige Werbeaufschriften. Mag auch
die Klägerin im Besitz von fahrbaren Werbeträgern sein, bei denen der Bezug zur
Werbung noch deutlicher wird, ist der vorrangige Werbezweck bei den hier fraglichen
Hängern ebenfalls unübersehbar.
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Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass alle fraglichen Fahrzeuge
Kunden kostenlos überlassen oder gegen Entgelt vermietet waren, als sie im
Straßenraum von den Bediensteten des Beklagten entdeckt wurden, wenn dies auch
unwahrscheinlich und für die fraglichen Fahrzeuge zu den angegebenen Zeiten nicht
durch die Vorlage von Verträgen nachgewiesen ist. Dies ändert aber nichts an der
rechtlichen Bewertung als Werbeträger, die sich den öffentlichen Straßenraum zunutze
machten.
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Ersichtlich entsprach der Einsatz der fraglichen Fahrzeuge als Werbeträger auch dem
Unternehmenszweck der Klägerin. Die Fahrzeuge rentierten sich schließlich nicht durch
den Einsatz als Fortbewegungs- oder Transportmittel im Straßenverkehr. Nach den
Angaben der Klägerin wurden die Fahrzeuge zum Teil „kostenlos" den Kunden
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überlassen. Soweit sie vermietet wurden, zeigen die vorgelegten Mietverträge, dass
eine Benutzung bis zu 50 km am Tag unentgeltlich war.
Die Klägerin ist auch für den Fall gebührenpflichtig, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht
durch sie, sondern durch ihre Kunden und Mieter im öffentlichen Straßenraum abgestellt
worden sein sollten; denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGebS ist auch derjenige
gebührenpflichtig, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Kammer lässt die Berufung im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung
zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung bei Fahrzeugen im Straßenverkehr
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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