Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.08.2009
VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, antragsteller, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, gutachten, verwaltungsgericht, stgb, teilnahme, zweifel, land)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 753/09
Datum:
03.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 753/09
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Entziehung
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3103/09 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 14. Juli 2009 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu
Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz
folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist.
Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden
Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13
Satz 1 Nr. 2 b FeV). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, kann offen
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bleiben. Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass die zweite dem Antragsteller
vorgeworfene, durch Strafbefehl geahndete Tat (auf die Umstände, warum dieser dann
doch erlassen und rechtskräftig geworden ist, kommt es, wie der Antragsgegner zu
Recht vorträgt, nicht an) möglicherweise nicht im Straßenverkehr i.S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2
b FeV begangen wurde. Denn der Antragsteller ist gemäß § 315 b StGB wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft worden, ohne selbst am
Straßenverkehr teilgenommen zu haben.
vgl. dazu Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 FeV, Erl. 3 b, in der
zwar § 315 c StGB, nicht aber § 315 b StGB erwähnt wird.
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Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil der Antragsteller sich der
Begutachtung unterzogen, das Gutachten vorgelegt hat und dieses damit als neue
verwertbare Tatsache bekannt ist.
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vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
24. April 2009 - 16 B 68/09 - mit weiteren Nachweisen, nrwe.de.
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Die Ergebnisse des eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der TÜV NORD Mobilität GmbH &
Co. KG vom 16. Juni 2009 (Untersuchungstag 28. Mai 2009) räumen die Zweifel an der
Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen
lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum
die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben
diese Erwartung rechtfertigen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten
Ausführungen zeigt, dass der Antragsteller die aus seinem übermäßigen und
unkontrollierten Alkoholkonsum herrührenden Probleme für eine Teilnahme am
Straßenverkehr weder schon verstanden noch gelöst hat. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf das Gutachten Bezug genommnen, dessen Ergebnis sich die Kammer
anschließt.
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Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die
Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen
werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers
überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme
vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die
geltend gemachten persönlichen und beruflichen Gründe für die Beibehaltung der
Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen
Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Der Antragsteller sollte die im Gutachten
angeführten Empfehlungen nutzen, um seine Kraftfahrereignung wiederzugewinnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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