Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.06.2009

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4663/08
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4663/08
Schlagworte:
Lehrer, Einstellung, Übernahme, Probe, Beamtenverhältnis, Höchstalter,
Höchstaltersgrenze
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9, LBG § 15 Abs. 3; LVO § 6, § 52, § 84
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung B. vom 15. August 2008 verpflichtet, die Klägerin in
das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die am 17. November 1971 geborene Klägerin steht als Lehrerin im
Tarifbeschäftigungsverhältnis im Dienst des Beklagten. Sie ist Mutter von zwei am 22.
September 1995 und 5. Dezember 1999 geborenen Kindern.
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Am 28. November 1997 bestand die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe mit der Note „befriedigend (2,8)". Vom 1. Februar 1998 bis zum 31.
März 2000 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst und bestand die Zweite
Staatsprüfung am 23. März 2000 mit der Note „gut (2,3)".
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In der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 5. März 2006 widmete sich die Klägerin ihren
Angaben zufolge ausschließlich der Betreuung ihrer beiden Söhne. Im ersten Quartal
des Jahres 2006 bat sie um Aufnahme in die Bewerbungsdatei zur Einstellung in den
Schuldienst des beklagten Landes.
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In dem Zeitraum vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 leistete die Klägerin auf der
Grundlage befristeter Arbeitsverträge Vertretungsunterricht an der M. -Grundschule in E.
und an der Gemeinschaftsgrundschule G. Straße °° in C. . Dabei war sie vom 6. März
2006 bis zum 23. Juni 2006 mit 15/28 Wochenstunden, vom 9. August 2006 bis zum 29.
Oktober 2007 mit 24/28 Wochenstunden, vom 30. Oktober 2007 bis zum 19. Dezember
2007 mit 26/28 Wochenstunden und anschließend erneut mit 24/28 Wochenstunden
beschäftigt.
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Am 13. Juni 2008 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie
zum 6. August 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen, sofern sie die laufbahn-
und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das
Beamtenverhältnis erfülle. Anderenfalls sei ein Beschäftigungsverhältnis nach den
Vorschriften des Tarifvertrages der Länder vorgesehen. Die Klägerin unterschrieb die
beigefügte Annahmeerklärung am selben Tage.
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Durch Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2008 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 6. August
2008 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten
Landes eingestellt (Grundschulen im Bereich des Schulamtes C. , Entgeltgruppe 11 TV-
L). Der Städtische Medizinaldirektor Dr. I. vom Gesundheitsamt der Stadt C. hatte unter
dem 2. Juli 2008 mitgeteilt, die Klägerin sei gesundheitlich geeignet zur Einstellung als
Lehrerin. Es bestünden keine ärztlichen Bedenken gegen eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe und später auch auf Lebenszeit.
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 bat die Klägerin die Bezirksregierung B. unter Hinweis
auf die geleisteten Erziehungszeiten um Prüfung einer Verbeamtung.
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Mit Bescheid vom 15. August 2008 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass
ihre Verbeamtung nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in das unbefristete
Beschäftigungsverhältnis habe sie die maßgebliche Altershöchstgrenze nach § 52 Abs.
1 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO NRW -) bereits um rund ein Jahr und neun Monate
überschritten gehabt. Die Betreuung ihrer Kinder sei nicht die entscheidende,
unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Der
Kausalzusammenhang sei durch die befristeten Beschäftigungen in dem Zeitraum vom
6. März 2006 bis zum 5. August 2008 unterbrochen worden.
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Die Klägerin hat am 3. September 2008 Klage erhoben.
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Sie trägt vor, die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3
LVO NRW unschädlich. Sie habe sich auch während ihrer Vertretungstätigkeit in der
Zeit vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 überwiegend der Kinderbetreuung
gewidmet. Das sei aufgrund familienfreundlicher Gestaltung ihrer Arbeitszeiten möglich
gewesen. Sie werde durch die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis
gegenüber anderen Kolleginnen benachteiligt. Diese hätten nach Abschluss des
Vorbereitungsdienstes Vertretungsstunden sammeln und so ihre Aussichten auf eine
Verbeamtung verbessern können. Ihr, der Klägerin, sei das wegen der Kinderbetreuung
nicht möglich gewesen. Wegen des Zusammenhangs zwischen der Anzahl der
geleisteten Vertretungsstunden und der dem jeweiligen Bewerber in der
Bewerbungsdatei zugeordneten Ordnungsgruppe könne ihr die Beschäftigung als
Vertretungslehrerin nicht vorgeworfen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 15.
August 2008 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte wiederholt und vertieft die im angefochtenen Bescheid gemachten
Ausführungen. Überschreite - wie hier bei der Vertretungstätigkeit der Klägerin - der
Beschäftigungsumfang die Hälfte der Regelwochenstundenzahl, sei davon
auszugehen, dass die Kinderbetreuung nicht mehr im Vordergrund gestanden habe. Die
beruflichen Erfahrungen der Bewerber seien nur für die Entscheidung über die
Einstellung als Lehrkraft relevant, nicht jedoch für die Frage, ob die Einstellung im
Beamten-
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oder im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der
Klägerin Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Der entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. August 2008 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Einstellungsanspruch folgt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts
der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) und
§ 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW -).
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Die Klägerin erfüllt die für eine Einstellung nach diesen Vorschriften erforderlichen
beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere steht die
Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW
der Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis nicht entgegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung unwirksam, weil
sie von der Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (entspricht § 15
Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) nicht gedeckt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
ausgeführt, dass der Verordnungsgeber es nicht der Verwaltung überlassen dürfe, unter
welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten wolle. Es sei nicht
Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der
Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt
werde. Das lasse die Laufbahnverordnung jedoch zu, indem sie neben den eng
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begrenzten Ausnahmen in § 6 LVO NRW alle weiteren möglichen Ausnahmen von der
Altersgrenze durch § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW voraussetzungslos in das Ermessen
der Verwaltung stelle. Aus diesem Grund habe sich ein für die Bewerber schwer
durchschaubares Erlasswesen der Verwaltung zur Einhaltung der Altersgrenze
entwickelt, das dem Gebot der Normklarheit widerspreche. Dieser rechtliche Mangel
erfasse nicht nur § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW, sondern die Regelung über die
Altersgrenzen für Lehrerlaufbahnen insgesamt.
Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - u.a. und vom 18.
Mai 2009 - 2 C 67.08 -.
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im Interesse einer einheitlichen
Rechtsanwendung an.
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Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 LBG NRW gewähren allerdings
keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Die
Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, das
sich an dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung zu orientieren hat. Die Klägerin hat gleichwohl
einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil das Ermessen
des Beklagten auf eine dem Einstellungsantrag stattgebende Entscheidung reduziert ist.
Der Beklagte hat mit seinem Einstellungsangebot vom 13. Juni 2008 seine
Entscheidung zu erkennen gegeben, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe
einzustellen, sofern - wie hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall - die
beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit der
Einstellung der Klägerin in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis hat er
deutlich gemacht, dass sie in fachlicher Hinsicht die von ihm gestellten Anforderungen
erfüllt. Darüber hinaus ist die Klägerin nach den amtsärztlichen Feststellungen für das
Beamtenverhältnis gesundheitlich geeignet. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem
Grund, der den Beklagten bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens dazu
berechtigen könnte, die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe
abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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