Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.03.2010

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 174/10
Datum:
17.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 174/10
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Entziehung; "harte" Drogen
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten
des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 801/10 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2010 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die
Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist,
bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen
Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich
ergänzend ist dazu anzumerken, dass das dort genannte Datum einer Fahrt unter
Cannabis-Einfluss "08.09.2009" falsch ist, richtig ist vielmehr "10.07.2009"; das
diesbezügliche Strafverfahren ist, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, eingestellt
worden. Auf dieses falsche Datum und die Einstellung des Verfahrens kommt es aber
nicht an.
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Entscheidend ist vielmehr, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und
Opiaten die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter
der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der
Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr.
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3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats
für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller
unterschiedliche harte Drogen und Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus dem
Gutachten vom 4. Februar 2010 von Prof. Dr. E. , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität E1. (Bl. 239 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge
bei dem Antragsteller in am 8. Dezember 2009 abgenommenen Blut- und Urinproben
Kokain, Opiate und Cannabis nachgewiesen worden ist.
Angesichts dieser Feststellungen, dass der Antragsteller nachweislich harte Drogen
(u.a. Kokain und Opiate) konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er
regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter
Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371;
BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar
2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -,
juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -,
VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -,
VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -
, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003,
432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch
2002, 599.
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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er
deshalb hinzunehmen.
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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den erforderlichen Nachweis für
Drogenfreiheit nach einer ausreichenden Abstinenzphase in einem späteren
Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu
führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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